Abschließende Bewertung

Die abschließende Bewertung der Prüfungsleistungen und Bildung des Gesamturteils ergibt sich aus § 21 der APOhtVerwD M-V.

Sofern die Referendarin bzw. der Referendar ddas Staatsexamen nicht bestanden hat, darf die Prüfung einmal wiederholt werden.

Nach der Prüfung und der Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse wird am gleichen Tag eine Bescheinigung über das Staatsexamen ausgehändigt. Das Prüfungszeugnis bekommt die Referendarin bzw. der Referendar vom Oberprüfungsamt über die Ausbildungsbehörde zugesandt.