Corona-Schutzverordnung für Mecklenburg-Vorpommern endet nach 1.078 Tagen

Nr.047  | 28.02.2023  | SM  | Ministerium für Soziales, Gesundheit und Sport

Aufgrund der stabilen Infektionslage werden bundesweit zum 1. März die noch bestehenden Testerfordernisse für Einrichtungen mit vulnerablen Personengruppen sowie fast alle Maskenpflichten aufgehoben. Lediglich für Besuchende von Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen sowie Patientinnen und Patienten und Besuchende in Arzt- und weiteren humanmedizinischen Praxen soll weiterhin nach dem Bundesinfektionsschutzgesetz (IfSG) die Maskenpflicht gelten.

Vor diesem Hintergrund hat die Landesregierung auf ihrer heutigen Kabinettssitzung beschlossen, die ursprünglich bis zum 7. April geltende Corona-Landesverordnung bereits vorzeitig am 28. Februar 2023 (letzter Geltungstag) auslaufen zu lassen.

Ministerpräsidentin Schwesig nahm das Ende der Corona-Landesverordnung zum Anlass, um sich bei allen Bürgerinnen und Bürgern zu bedanken, die sich in den letzten drei Jahren an die Corona-Regeln gehalten haben. „Die Regeln waren zum Teil mit erheblichen Einschränkungen verbunden. Aber sie waren notwendig, um die Gesundheit und das Leben der Anderen zu schützen. Ich bin sehr dankbar dafür, dass wir in Mecklenburg-Vorpommern vergleichsweise gut durch die Corona-Pandemie gekommen sind. Das verdanken wir vor allem der Vernunft und der Solidarität der großen Mehrheit der Bürgerinnen und Bürger in unserem Land. Ich freue mich, dass die Corona-Verordnungen nach über 1.000 Tagen ein Ende finden und hoffe, dass wir sie in Zukunft nie wieder brauchen“, betonte Schwesig.

„Wir können diesen Schritt gehen, da in Mecklenburg-Vorpommern die Corona-Situation beherrschbar ist durch eine niedrige 7-Tage-Inzidenz, eine geringe Hospitalisierungsrate und ITS-Auslastung in den Krankenhäusern sowie einen hohen Immunisierungsgrad in der Bevölkerung durch Impfungen und durchgemachte Infektionen“, teilte Sozialstaatssekretärin Sylvia Grimm nach der Sitzung des Kabinetts mit.

„Damit endet nach 1.078 Tagen die landesrechtliche Regelung der Corona-Pandemie“, verdeutlichte Grimm. Am 17. März 2020 trat die erste Verordnung der Landesregierung über „Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Mecklenburg-Vorpommern in Kraft“.

Corona sei allerdings nicht vorbei, so die Staatssekretärin. „An die Stelle des Öffentlichen Gesundheitsschutzes ist der individuelle Gesundheitsschutz getreten. Wichtig sind deshalb weiterhin die Eigenverantwortung und der Schutz vulnerabler Gruppen“, betonte Grimm. Dazu gehöre vor allem auch die Einhaltung von einrichtungsbezogenen Hygienekonzepten in medizinischen und pflegerischen Einrichtungen“, betonte Grimm. Zur Unterstützung habe das Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGuS) aktualisierte Empfehlungen zur Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen bei SARS-CoV-2 und weiteren ARE-Erregern erarbeitet. Das LAGuS stehe zudem gemeinsam mit den Gesundheitsämtern der Landkreise und kreisfreien Städte für Rückfragen der Einrichtungen zur Verfügung.

Link zu den LAGuS-Empfehlungen

Hintergrund:

Maskenpflichten (FFP2 oder vergleichbar) bestehen laut IfSG des Bundes ab dem 1. März nur noch für Besucherinnen und Besucher in:

  • Krankenhäusern und Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt,
  • voll- oder teilstationären Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen und vergleichbaren Einrichtungen

sowie

für Patientinnen und Patienten und Besuchende in folgenden Einrichtungen:

  • Arzt-, Zahnarzt- und psychotherapeutische Praxen,
  • Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe,
  • Einrichtungen für ambulantes Operieren,
  • Dialyseeinrichtungen,
  • Tageskliniken,
  • Behandlungs- oder Versorgungseinrichtungen, die mit diesen Einrichtungen vergleichbar sind,
  • Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, in denen medizinische Untersuchungen, Präventionsmaßnahmen oder ambulante Behandlungen durchgeführt werden,
  • Rettungsdienste.

Es gelten die bekannten Ausnahmen von der Maskenpflicht.