Genehmigung von Häfen, Anlege- oder Umschlagstelle sowie von Fährverkehren

Nach § 6 Absatz 1 Wasserverkehrs- und Hafensicherheitsgesetz (WVHaSiG M-V) sind folgende Maßnahmen der zuständigen Behörde anzuzeigen:

  • die Errichtung sowie die wesentliche Änderung eines Hafens, einer Anlege- oder Umschlagstelle,
  • der Betrieb bzw. die wesentliche Änderung des Betriebes eines Hafens, einer Anlege- oder Umschlagstelle,
  • die Errichtung oder die wesentliche Änderung von Anlagen in, über oder unter den schiffbaren Gewässern oder an deren Ufern,
  • Baggerungen, die Entnahme von Sand, Kies und Steinen oder Anschüttungen im Bereich von Häfen und schiffbaren Gewässern,
  • das Setzen und Betreiben von Schifffahrtszeichen.

Die vorstehenden Maßnahmen bedürfen einer Genehmigung, wenn durch sie eine Beeinträchtigung des für die Schifffahrt erforderlichen Zustands des Gewässers, der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs oder des ordnungsgemäßen Zustands von landseitigen Anlagen und Einrichtungen im Uferbereich zu erwarten ist.

Nach § 6 Absatz 2 WVHaSiG M-V ist der Betrieb eines Fährverkehrs der zuständigen Behörde anzuzeigen. Einer Genehmigung bedürfen:

  • Fährverkehre, die zur Sicherstellung einer ganzjährigen, angemessenen Versorgung von Inseln erforderlich sind und für die ein Regelungserfordernis, insbesondere bezüglich Qualität, Regelmäßigkeit und Häufigkeit des Verkehrs, besteht
  • Fährverkehre, welche die vorbenannten Fährverkehre beeinträchtigen können.

Zuständig für die Entgegennahme der Anzeigen und für die Genehmigungen sind gemäß § 11 Absatz 2 WVHaSiG M-V grundsätzlich die Landkreise und kreisfreien Städte. Abweichend davon ist das Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit Mecklenburg-Vorpommern als oberste Wasserverkehrs- und oberste Hafenbehörde gemäß § 11 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 WVHaSiG M-V zuständig für:

  1. die Entgegennahme der Anzeige nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 WVHaSiG M-V sowie die Genehmigung nach § 6 Absatz 1 Satz 2 WVHaSiG M-V, soweit diese sich bezieht auf die Errichtung, die wesentliche Änderung oder den Betrieb
    • eines landeseigenen Hafens,
    • eines Hafens oder einer Umschlagstelle, der bzw. die dem Fähr- oder Kreuzschifffahrtverkehr im internationalen Seeverkehr dient,
    • eines Hafens oder einer Umschlagstelle, der bzw. die dem Güterumschlag dient
  2. sofern sie landeseigene Häfen betreffen die Entgegennahme der Anzeige und die Genehmigung
    • der Errichtung oder der wesentlichen Änderung von Anlagen in, über oder unter den schiffbaren Gewässern oder an deren Ufern
    • von Baggerungen, der Entnahme von Sand, Kies und Steinen oder von Aufschüttungen im Bereich von Häfen und schiffbaren Gewässern
    • das Setzen und Betreiben von Schifffahrtszeichen.
  3. die Entgegennahme der Anzeige oder die Genehmigung nach § 6 Absatz 2 WVHaSiG M-V.

Kontakt

Michael Fuchs
Telefon: 0385-588 15619
Michael Grimnitz (nur für Fähr- und Übersetzverkehre)
Telefon: 0385-588 15605