Öffentliches Auftragswesen
Ausführliche Informationen zum öffentlichen Auftragswesen und zum geltenden Vergaberecht erhalten Sie über das Dienstleistungsportal Mecklenburg-Vorpommern unter
und unter folgenden weiteren Links:
- Rechtsgrundlagen M-V
- Rechtsschutz bei öffentlichen Aufträgen
- Vergabemarktplatz M-V
- Datenbanken
- Vergabestatistik
Neben den Links zu EU-und Bundesregelungen sind auch die aktuellen Landesregelungen zum Vergaberecht einsehbar, außerdem Informationen zum Rechtsschutz bei Vergaben und über die zuständigen Vergabekammern. Dort erhalten Sie auch Zugang zu den Internetportalen zu öffentlichen Aufträgen.
Nach § 10 Absatz 6 des Vergabegesetzes Mecklenburg-Vorpommern (VgG M-V) soll der öffentliche Auftraggeber einen Auftragnehmer für die Dauer von bis zu drei Jahren von der Teilnahme am Wettbewerb um öffentliche Aufträge ausschließen, wenn der Auftragnehmer schuldhaft seine Pflichten etwa im Zusammenhang mit der Zahlung von Tariflohn oder Mindestlohn verletzt hat. Beim Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit Mecklenburg-Vorpommern ist eine "zentrale Informationsstelle" in Form einer Datenbank geschaffen worden, in die solche Auftragssperren eingetragen werden.
Kontakt
Referat 130 - Wettbewerbsrecht, Öffentliches Auftragswesen