Bescheinigung zur Umsatzsteuerbefreiung

Künstlerinnen, Künstler und nichtstaatliche kulturelle Einrichtungen wie Orchester, Musikensembles, Chöre, Theater und Museen können auf digitalem Weg die Bescheinigung nach § 4 Nr. 20 a UStG beantragen. Diese Bescheinigung müssen sie dem Finanzamt vorlegen, wenn sie eine Befreiung von der Umsatzsteuer beantragen, weil ihre Einrichtung gleichartige kulturelle Aufgaben wie entsprechende öffentliche Einrichtungen wahrnimmt.

Die Bescheinigung kann auch von Solistinnen und Solisten, freischaffenden Schauspielerinnen und Schauspielern, Sängerinnen und Sängern, Orchestermusikerinnen und Orchestermusikern, Bühnenregisseurinnen und Bühnenregisseuren sowie Bühnenchoreographinnen und Bühnenchoreographen zur Umsatzsteuerbefreiung genutzt werden.

Neben kulturellen Einrichtungen, Künstlerinnen und Künstlern mit Sitz in Mecklenburg-Vorpommern können auch internationale kulturelle Einrichtungen und Künstlerinnen und Künstler die Umsatzsteuerbefreiung für ihre Tourneen und Auftritte im Land Mecklenburg-Vorpommern in Anspruch nehmen.