Transparenz in öffentlichen Unternehmen

Schon seit mehr als einem Jahrzehnt berichten börsennotierte Unternehmen über die Vergütung ihrer Chefs. Im Rahmen der Grundsätze der Unternehmensführung (Corporate Governance) wurde für diese Unternehmen bereits 2005 die individualisierte Offenlegung von Vorstandsvergütungen gesetzlich verpflichtend eingeführt. Doch wie sieht es mit der Vergütung in den Chefetagen öffentlicher Unternehmen aus? Stehen die Einkünfte in einem nachvollziehbaren Verhältnis zur erbrachten Leistung? Wird der öffentliche Auftrag der Unternehmen verantwortungsvoll wahrgenommen? Diese Fragen werden zu Recht gestellt und jeder Bürger hat einen Anspruch auf verfügbare Informationen.

Diesem Gedanken folgend hat die Bundesregierung 2009 die „Grundsätze guter Unternehmens- und Beteiligungsführung im Bereich des Bundes“ verabschiedet. Diese Grundsätze bilden die Grundlage für eine verantwortungsvolle Führung der Beteiligungen des Bundes an Unternehmen in privater Rechtsform. Ein wesentlicher Grundsatz ist auch hier die Transparenz hinsichtlich der Vergütung der Mitglieder der Geschäftsleitung. So soll jährlich die Gesamtvergütung individualisiert und detailliert im Corporate Governance Bericht dargestellt werden.

Vergleichbare Regelungen gibt es inzwischen auch auf Länderebene. Doch die Praxis hat gezeigt, dass eine bloße Selbstverpflichtung der Unternehmen insbesondere bei der Forderung nach Transparenz nicht ausreicht und dem Informationsanspruch der Allgemeinheit auf diesem Wege nicht hinreichend Rechnung getragen wird. Es bedurfte also gesetzlicher Normierungen.  

In Mecklenburg-Vorpommern wurden zunächst auf kommunaler Ebene im Bereich der unternehmerischen Tätigkeit Regelungen zur Offenlegung der Bezüge der Geschäftsleitung gesetzlich verankert.  

Mit dem im Jahr 2016 erlassenen Gesetz zur Erhöhung der Transparenz bei der Vergütung der Geschäftsleitung öffentlicher Unternehmen im Land Mecklenburg-Vorpommern (VergütungsTG M-V) gibt es nun auch auf Landesebene Vorgaben für privatrechtliche Landesbeteiligungen, landesunmittelbare Unternehmen in der Rechtsform des öffentlichen Rechts sowie für die Sparkassen.

Das Gesetz sieht – je nach Rechtsform und Umfang der Beteiligung – zwei unterschiedliche Wege zur Offenlegung vor: Entweder eine direkte Pflicht des Unternehmens zur Veröffentlichung der Bezüge oder aber die Verpflichtung der verantwortlichen Gebietskörperschaft beziehungsweise deren Vertreterinnen und Vertreter, auf eine Veröffentlichung hinzuwirken.  

Demokratische Kontrolle, Verantwortung und Steuerung sind ohne Transparenz nicht denkbar. Für die Wahrnehmung in der Öffentlichkeit geht es zudem um Vertrauen, Akzeptanz und Glaubwürdigkeit. Der gesetzliche Rahmen ist geschaffen. Nun sind die Unternehmen in der Pflicht.

Publikationen und Dokumente

Grundsatzdokumente

Datenvorlage Vergütungstransparenz

Hier finden Sie den Vordruck zur Übermittlung der Bezüge Ihres Unternehmens

Publikationen

Vergütungstransparenzgesetz M-V