Anträge und Länderinitiativen

Bundesratssitzungen 2024

1043. Bundesratssitzung am 26. April 2024

TOP 11 Entschließung des Bundesrates „Rolle von Biogas und Biomethan für die Energiewende stärken"

Antrag des Landes Schleswig-Holstein, dem das Land Mecklenburg-Vorpommern beigetreten ist

Drucksache 119/24

Mit der Entschließung soll die Bundesregierung aufgefordert werden, die Rahmenbedingungen für die Nutzung von Biogas und Biomethan zu verbessern.

Kernforderungen sind unter anderem geeignete Rahmenbedingungen für die technische Ertüchtigung und Transformation von Biogasanlagen im Bestand zu hochflexiblen Biogas-Kraftwerken zu schaffen, geeignete Anreize für eine verstärkte Ausschöpfung der Potenziale aus landwirtschaftlichen Reststoffen (wie etwa Gülle) zu setzen und hemmende agrar- und umweltrechtliche Regelungen zu überprüfen und zu reformieren.

Beschluss des Bundesrates:

Fassen der Entschließung nach Maßgabe einer Änderung mit einem Prüfauftrag an die Bundesregierung, um festzustellen, welche rechtlichen Regelungen angepasst werden müssen, die eine Nutzung als Biogassubstrate hemmen.


 

TOP 17 Entschließung des Bundesrates für den netzdienlichen Aufbau von Wasserstofferzeugungskapazitäten aus erneuerbaren Quellen in Deutschland

Antrag der Länder Brandenburg, Berlin und Mecklenburg-Vorpommern

Drucksache 121/24

Die antragstellenden Länder fordern die Bundesregierung auf, bessere Rahmenbedingungen für die Erzeugung und Nutzung von sogenanntem Grünen Wasserstoff zu schaffen. Der Strom aus Erneuerbaren Energien, der in den Regionen für die Produktion von „Grünem Wasserstoff“ benötigt wird, soll im Wesentlichen vor Ort produziert und nicht über weite Entfernungen herantransportiert werden. Dies sei wirtschaftlicher und ökologischer. Zudem soll ein enger definiertes geografisches Kriterium den ursprünglichen Gedanken – der Vermeidung von Netzengpässen zwischen Erneuerbare-Energien-Anlage und der Wasserstoff‐Anlage – wiederaufgenommen werden. Dies würde auch die Akzeptanz für den Erneuerbare-Energien-Ausbau in den betreffenden Regionen unterstützen, da deren Wertschöpfung regional erfolgt.

Beschluss des Bundesrates:

Fassen der Entschließung nach Maßgabe einer Änderung dahingehend, dass beim Aufbau der Wasserstoffwirtschaft eine wirksame geografische Komponente zur Vermeidung von Netzengpässen zwar grundsätzlich sinnvoll ist, die Erneuerbare-Energien-Erzeugung einzelner Regionen hierfür jedoch kein geeignetes Kriterium ist; entscheidend sei vielmehr die Netztopografie.


 

TOP 43 Entschließung des Bundesrates „Finanzielle Verantwortung des Bundes bei der Kindertagesbetreuung auch ab dem Jahr 2025 sicherstellen"

Antrag des Landes Schleswig-Holstein, dem die Länder Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Saarland beigetreten sind

Drucksache 170/24

Die Länder haben entsprechend des KiTa-Qualitäts- und –Teilhabeverbesserungsgesetzes (KiQuTG) Verträge mit dem Bund geschlossen und sich damit zur Einhaltung der im Gesetz und in den geschlossenen Verträgen festgelegten Standards verpflichtet. Die Mitfinanzierung des Bundes endet Ende 2024.

Die Bundesregierung wird aufgefordert, zu ihrer finanziellen Verantwortung bei der Mitfinanzierung der Kindertagesbetreuung über 2024 hinaus zu stehen und ab dem Jahr 2025 eine verlässliche und dauerhafte Finanzierungsbeteiligung für die vertraglich festgelegten Standards sicherzustellen, ohne an diese Finanzierungsbeteiligung weitergehende qualitative Anforderungen zu knüpfen. Dies beinhaltet die dauerhafte Fortführung der Finanzierung durch den Bund ab dem Jahr 2025 sowie die notwendige Dynamisierung der Mittel, um eine nachhaltige und verlässliche Finanzierung der qualitätsförderlichen Maßnahmen mindestens im bestehenden Umfang fortzuführen.

Zudem wird darauf hingewiesen, dass die Sicherstellung des Bedarfs und von qualitativen Verbesserungen nur mit ausreichend qualifizierten Fachkräften realisierbar ist. Die Bundesregierung wird aufgefordert, Länder, Kommunen und Träger bei der Fachkräftegewinnung, -stärkung und -sicherung mit vor Ort wirksamen Maßnahmen zu unterstützen.

Beschluss des Bundesrates:

Die Entschließung wurde zur weiteren Beratung in die Fachausschüsse überwiesen.

1.042. Bundesratssitzung am 22. März 2024

TOP 18 Entschließung des Bundesrates „Umsetzung eines Klimageldes zur Entlastung von Privatpersonen von steigenden CO2-Preisen“

Antrag der Länder Bremen und Mecklenburg-Vorpommern, Thüringen
Drucksache 38/24

Die Bundesregierung wird aufgefordert, im laufenden Jahr die rechtlichen und technischen Voraussetzungen zur Auszahlung eines Klimageldes im Wege von Direktzahlungen an Privatpersonen zu schaffen und im Jahr 2025 mit der Auszahlung eines Klimagelds zu beginnen. Dadurch sollen Privatpersonen von den Kostensteigerungen aufgrund steigender CO2-Preise bei Energie und Treibstoffen entlastet werden. Es sollte geprüft werden, ob eine Auszahlung von einkommensabhängigen Beträgen gewährleistet werden kann.

Beschluss des Bundesrates:

Fassen der Entschließung nach Maßgabe einer klarstellenden Ergänzung, dass der Vollzug der Auszahlung des Klimageldes in automatisierter Weise durch den Bund erfolgt, das heißt, dass Behörden beziehungsweise Stellen der Länder damit nicht betraut werden.


 

TOP 22 Entschließung des Bundesrates: Rahmenbedingungen für die Umsetzung der Ausbauziele für Windenergie auf See optimieren

Antrag der Länder Niedersachsen, Bremen und Mecklenburg-Vorpommern
Drucksache 49/24

Um die ambitionierten Ausbaupfade der Bundesregierung für die Windenergie auf See zu erreichen, muss die Offshore-Windbranche die nötigen Produktionsfaktoren und -kapazitäten massiv ausbauen und entsprechende Investitionen tätigen. Dies stelle angesichts diverser Risikofaktoren auf der Kostenseite, etwa die zuletzt hochdynamische Entwicklung der Rohstoff- und Komponentenpreise, ungenügende schwerlastfähige Infrastrukturen sowie begrenzten und verteuerten Zugang zu Fremdkapital, eine erhebliche Herausforderung für die Unternehmen dar.

Damit der kapitalintensive Prozess gelingen könne und der Ausbau der Windenergie mit möglichst hoher heimischer Wertschöpfung, also durch eine starke nationale Offshore-Windindustrie, erfolgen könne, bedürfe es staatlicher Unterstützungsinstrumente und zielgerichtet ausgestalteter Rahmenbedingungen.

Mit der Entschließung wird die Bundesregierung um Prüfung und Anpassung der bundesseitigen Rahmenbedingungen gebeten. Dabei sollten insbesondere folgende Maßnahmen beachtet werden:

  • rasche Umsetzung der im Windkraft-Aktionsplan der EU enthaltenen Maßnahmen,
  • zügige und zielgerichtete Anpassung beziehungsweise Einrichtungen staatlicher Finanzierungs- und Risikominderungsinstrumente,
  • Schaffung bundespolitischer Finanzierungsgrundlagen für die Realisierung der nötigen Ertüchtigung und Neubau schwerlastfähiger Infrastruktur,
  • Fokussierung des Ausschreibungsdesigns auf qualitative Ausschreibungskriterien und Präqualifikationskriterien,
  • Verminderung bürokratischer Hemmnisse wie zollrechtlicher Anforderungen.

Beschluss des Bundesrates:

Fassen der Entschließung


 

TOP 57 Entschließung des Bundesrates für den netzdienlichen Aufbau von Wasserstofferzeugungskapazitäten aus erneuerbaren Quellen in Deutschland

Antrag der Länder Brandenburg, Berlin, dem das Land Mecklenburg-Vorpommern beigetreten ist
Drucksache 121/24

Wasserstoff aus erneuerbaren Quellen gilt als Ausgangsstoff für viele gasförmige und flüssige „grüne“ Energieträger die den Sektoren Verkehr, Wärme und Industrie die Chance bietet, diese zu defossilisieren. Bisher mangelte es allerdings an dem entsprechenden Rechtsrahmen für die Herstellung von Wasserstoff aus erneuerbaren Quellen. Mit der Umsetzung des delegierten Rechtsaktes zu Art. 27 Abs. 3 UAbs. 7 RED II (kurz DA 27) in nationales Recht werden Anforderungen an den Strombezug für die Erzeugung von Wasserstoff mittels erneuerbaren Strom festgelegt. Im Falle des Strombezugs über das Netz gelten die Kriterien der Zusätzlichkeit, der zeitlichen Korrelation und der geografischen Korrelation. Hierbei ist das geografische Kriterium so weit gefasst worden, dass es für die Gebotszone Deutschland-Luxemburg keine Auswirkungen hat. Mit dieser Vorgabe sollte eigentlich vermieden werden, dass zwischen der EE-Anlage und der Wasserstoff‐Anlage ein Netzengpass besteht, der durch den zusätzlichen Strombedarf noch verstärkt wird. Solange aber nicht das Stromübertragungsnetz entsprechend ausgebaut ist, sind zusätzliche Netzengpässe zu befürchten, besonders, wenn im Rahmen des Hochlaufs der Wasserstoffwirtschaft auch der Aufbau von Wasserstofferzeugungsanlagen beginnt und es unwesentlich ist, aus welchen Bereichen der Gebotszone der Strom per PPA bezogen wird. Dies kann auch dazu führen, dass die Akzeptanz für den Ausbau von erneuerbaren Energieanlagen sinkt, insbesondere, wenn deren Strom nicht der regionalen Wertschöpfung zugutekommt, sondern erst hunderte Kilometer weiter weg verwertet wird.

Mit dem Entschließungsantrag wird das Ziel verfolgt, dass das geografische Kriterium enger definiert wird, um den ursprünglichen Gedanken der Vermeidung von Netzengpässen zwischen EE-Anlage und der Wasserstoff‐Anlage wiederaufzunehmen. Gleichzeitig kann dies die Akzeptanz für den EE-Ausbau in den betreffenden Regionen unterstützen, da die Wertschöpfung regional erfolgt.

Beschluss des Bundesrates:

Die Entschließung wurde zur weiteren Beratung in die Fachausschüsse überwiesen.

1.041. Bundesratssitzung am 2. Februar 2024

TOP 20 Entschließung des Bundesrates „Für eine von Humanität und Rechtsstaatlichkeit geprägte Asyl- und Migrationspolitik“

Antrag des Landes Mecklenburg-Vorpommern
Drucksache 646/23

Zur Umsetzung der von Bund und Ländern am 06.11.2023 beschlossenen migrationspolitischen Maßnahmen wird die Unterstützung des Bundes zur Bewältigung der wachsenden Anforderungen von Ländern und Kommunen bei der Aufnahme, Unterbringung und Integration Geflüchteter in Deutschland eingefordert.

Es wird ein Bündel von Maßnahmen vorgeschlagen. So soll der Bund etwa bau- und vergaberechtliche Erleichterungen schaffen, die Jobcenter sach- und bedarfsgerecht finanziell ausstatten und die Ausländerbehörden durch verstärkte Digitalisierung entlasten. Ferner soll sich der Bund stärker bei der Aufnahme und Begleitung unbegleiteter Minderjähriger engagieren. Der Bundesrat spricht sich gegen eine Kürzung der Mittel für das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge aus und fordert stattdessen, die Behörde sachgerecht auszustatten.

Außerdem soll der Bund mit Blick auf fehlende Lehrkräfte u.a. in Integrationskursen eine Flexibilisierung der Mindestzulassungskriterien für neuzuzulassende Lehrkräfte zumindest prüfen, um dem im Zuge des notwendigen Ausbaus des Integrationskursangebots aufgrund der weiterhin hohen Zugangszahlen erheblichen Lehrkräftemangel zu begegnen.

Beschluss des Bundesrates:

Fassen der Entschließung nach Maßgabe einer Änderung entsprechend den Ausschussempfehlungen in Drucksache 646/1/23


 

TOP 23 Entschließung des Bundesrates zur Vereinfachung und Beschleunigung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens

Antrag des Landes Mecklenburg-Vorpommern
Drucksache 648/23

Mit der Entschließung werden zur Beschleunigung verwaltungsgerichtlicher Verfahren insbesondere in Asylrechtsstreitigkeiten zwei konkrete Gesetzesänderungen vorgeschlagen, um den richterlichen Mitwirkungsaufwand zu reduzieren, indem die Spruchkörper von in der Regel einfachen Nebenentscheidungen entlastet werden sollen.

Die angestrebte Änderung von § 87a der Verwaltungsgerichtsordnung soll bewirken, dass Verweisungsbeschlüsse nicht mehr von dem Spruchkörper in der Besetzung von drei Berufsrichterinnen und Berufsrichtern getroffen werden müssen, sondern allein durch die Berichterstatterin oder den Berichterstatter erfolgen.

Durch die Änderung von § 76 Absatz 1 des Asylgesetzes soll erreicht werden, dass Asylstreitverfahren nicht jeweils durch die Kammer auf die Einzelrichterin oder den Einzelrichter übertragen werden müssen, sondern dass die Kammer bereits kraft Gesetzes grundsätzlich durch eines ihrer Mitglieder als Einzelrichterin oder Einzelrichter entscheidet.

Außerdem sollen zwei Prüfbitten an die Bundesregierung herantragen werden, die sich mit der Frage befassen, ob § 176 der Verwaltungsgerichtsordnung, der den Gerichten größere Flexibilität bei der Besetzung der Kammern einräumt, punktuell erweitert werden sollte. Konkret geht es darum, den Einsatz von zwei statt bislang von einer Proberichterin bzw. einem Proberichter in einer Kammer zuzulassen. Zum anderen sollte die Bundesregierung aufgefordert werden zu prüfen, ob die Geltungsdauer des entsprechenden § 176 über den 31. Dezember 2025 hinaus verlängert werden sollte.

Beschluss des Bundesrates:

Die Entschließung wurde nicht gefasst.


 

TOP 50 Entschließung des Bundesrates „Umsetzung eines Klimageldes zur Entlastung von Privatpersonen von steigenden CO2-Preisen“

Antrag der Freien Hansestadt Bremen, dem die Länder Mecklenburg-Vorpommern und Thüringen beigetreten sind
Drucksache 38/24

Mit der Entschließung soll die Bundesregierung aufgefordert werden, die rechtlichen und technischen Voraussetzungen zur Auszahlung eines Klimageldes im Wege von Direktzahlungen an Privatpersonen in 2024 zu schaffen, damit sie von den Kostensteigerungen aufgrund steigender CO2-Preise bei Energie und Treibstoffen entlastet werden. Im Jahr 2025 sollte mit der Auszahlung des Klimageldes begonnen werden. Dabei soll auch geprüft werden, ob eine Auszahlung von einkommensabhängigen Beträgen gewährleistet werden kann.

Beschluss des Bundesrates:

Die Entschließung wurde zur weiteren Beratung in die Fachausschüsse überwiesen.


 

TOP 52 Entschließung des Bundesrates: Rahmenbedingungen für die Umsetzung der Ausbauziele für Windenergie auf See optimieren

Antrag der Länder Niedersachsen, Bremen, dem das Land Mecklenburg-Vorpommern beigetreten ist
Drucksache 49/24

Damit der ambitionierte Ausbaupfad der Offshore-Windindustrie gelingt, bedarf es staatlicher Unterstützungsinstrumente und zielgerichtet ausgestalteter Rahmenbedingungen.

Mit der Entschließung wird die Bundesregierung, sich auf EU-Ebene für eine rasche Umsetzung der im Windkraft-Aktionsplan enthaltenen Maßnahmen einzusetzen. Erforderlich seien eine zielgerichtete Anpassung bzw. Einrichtungen staatlicher Finanzierungs- und Risikominderungsinstrumente (Kredit- und Bürgschaftsprogramme), um die dringend benötigte Liquidität in wichtigen Teilen der Wertschöpfungskette herzustellen. Die in den EU-Beihilfevorschriften temporär eingeräumte Flexibilität für derlei Maßnahmen sollten dabei genutzt werden.

Zudem sei es notwendig, bundespolitische Finanzierungsgrundlagen für die Realisierung der nötigen Infrastrukturkapazitäten zu schaffen. Hafenstandorte müssen für die Instandhaltung und den Rückbau von Offshore-Windparks ausgebaut und so langfristig wettbewerbsfähig aufgestellt werden.

Das Ausschreibungsdesign für Windenergie auf See in Hinblick soll auf seine industriepolitischen Wirkungen analysieret und geeignet angepasst werden. Die mit der Ausgestaltung verbundenen Chancen für eine Stärkung der heimischen Industrie und verringerte Abhängigkeit von globalen Lieferketten müssen genutzt werden.

Der Bundesrat bittet die Erlöse aus den Ausschreibungen kurzfristig auch für die nötigen industriepolitischen Maßnahmen insbesondere den Ausbau der Hafeninfrastruktur und die Qualifizierung von Fachkräften einzusetzen – abgesehen von nötiger zeitlicher Umverteilung jedoch insgesamt nicht zu Lasten der für den Meeresnaturschutz und die Fischerei zur Verfügung gestellten Mittel. Zudem bittet der Bundesrat zu prüfen, ob Teile der Mittel auch für die notwendige Vorfinanzierung von Rettungsinfrastrukturen, die durch die Branche zu refinanzieren sind, eingesetzt werden können.

Beschluss des Bundesrates:

Die Entschließung wurde zur weiteren Beratung in die Fachausschüsse überwiesen.


 

TOP 55 Entschließung des Bundesrates „Agrarwirtschaft im Dialog nachhaltiger und krisenfester gestalten“

Antrag der Länder Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Saarland
Drucksache 50/24

Mit der Entschließung soll sich der Bundesrat gegen die überproportionalen Kürzungen der Mittel für die Agrarwirtschaft und des ländlichen Raumes im Bundeshaushalt 2024 aussprechen.

Eingefordert werden soll von der Bundesregierung unter anderem ein deutlich längerer Zeitraum für den Abbau der Agrardieselsubventionen sowie ein Markteinführungsprogramm für alternative Antriebe in der Landwirtschaft und eine Kompensation der erheblichen Reduzierung der Verpflichtungsermächtigungen für die allgemeine GAK gegenüber 2023. Kritisiert wird auch die deutlich stärkere Kürzung der Fischereikomponente nach dem Windenergie-auf-See-Gesetz gegenüber der Meeresnaturschutzkomponente.

Darüber hinaus zielt der Entschließungsantrag ab auf eine Umsetzung der Empfehlungen der „Borchert-Kommission“ zur finanziellen Unterstützung tierhaltender Betriebe und eine Kompensation der Landwirtschaft für Moorschutzmaßnahmen, eine Überprüfung der Regelungen zur Umsetzung der EU-Nitratrichtlinie und der ungleichen Marktposition von Erzeugern und Handel von Agrarprodukten. Ferner gelte es, Verwaltungsstrukturen auf Effizienz und Effektivität hin zu prüfen und landwirtschaftliche Betriebe sowohl in den Lieferketten als auch in ihrer Rolle im Natur- und Artenschutz nachhaltig zu stärken.

Beschluss des Bundesrates:

Die Entschließung wurde zur weiteren Beratung in die Fachausschüsse überwiesen.


 

TOP 56 Entschließung des Bundesrates zum 2. Jahrestag des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine

Antrag aller Länder (initiiert von Mecklenburg-Vorpommern)
Drucksache 51/24

Mit der Entschließung verurteilt der Bundesrat den anhaltenden Angriffskrieg der Russischen Föderation gegen die Ukraine auf das Schärfste. Er ist ein eklatanter Verstoß gegen das Völkerrecht und verantwortlich für großes Leid in der ukrainischen Bevölkerung und den Tod unzähliger Menschen. Die Russische Föderation wird erneut aufgefordert, sofort jegliche Angriffshandlungen einzustellen und sich aus dem gesamten Hoheitsgebiet der Ukraine zurückzuziehen.

Der Bundesrat hält es für erforderlich, dass Deutschland gemeinsam mit der Europäischen Union seine humanitäre, politische und militärische Unterstützung für die Ukraine fortführt.

Es wird begrüßt, dass die Staats- und Regierungschefs bei ihrem Gipfeltreffen in Brüssel Mitte Dezember 2023 entschieden haben, dass die Europäische Union Beitrittsverhandlungen unter anderem mit der Ukraine eröffnen wird. Der Beschluss ist ein wichtiger Schritt, um der Ukraine eine positive Perspektive zu geben und wichtige Reformen umzusetzen. Die Ukraine hat seit der Verleihung des Kandidatenstatus am 23. Juni 2022 bedeutende Reformschritte unternommen, die ihr Engagement und ihre Einsatzbereitschaft für den europäischen Weg unter Beweis stellen (BR-Drucksache 593/23 (Beschluss)).

Der Bundesrat will die partnerschaftlichen Beziehungen zu den Menschen in der Ukraine weiter ausbauen. Partnerschaften zwischen Ländern der Bundesrepublik Deutschland und Regionen der Ukraine sowie Städtepartnerschaften oder kommunale Solidaritätspartnerschaften können dabei ein wichtiges Element sein. Es wird begrüßt, dass bereits viele Kommunen und einige deutsche Länder Regional- und Städtepartnerschaften geschlossen haben und weitere Kommunen und Länder solche anstreben. Im Jahr 2023 haben sich die Partnerschaften gegenüber dem Vorjahr verdoppelt. Sie können kurzfristig mit dazu beitragen, dauerhafte Verbindungen zwischen den Menschen zu etablieren und in der jetzigen Notsituation akut zu helfen.

Der Bundesrat würdigt die großen Anstrengungen von Bund, Ländern und Kommunen, aus der Ukraine geflüchtete Menschen aufzunehmen. Der Bundesrat unterstützt das Ziel, die Integration der geflüchteten Menschen aus der Ukraine weiter voranzubringen. Immer mehr Ukrainerinnen und Ukrainer finden als Fachkräfte Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt.

Beschluss des Bundesrates:

Fassen der Entschließung (einstimmig)


 

TOP 57 Entschließung des Bundesrates „Entlastung der Pendlerinnen und Pendler von steigenden Fahrtkosten und CO2-Preisen durch eine Erhöhung der steuerlichen Entfernungspauschale“

Antrag des Landes Mecklenburg-Vorpommern
Drucksache 52/24

Pendlerinnen und Pendler werden neben den allgemein gestiegenen Kosten für die Wege zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte seit dem 1. Januar 2024 zusätzlich durch höhere CO2-Preise belastet. Die Bundesregierung soll daher aufgefordert werden, noch im Jahr 2024 im Rahmen eines passenden Steuergesetzgebungsverfahrens zur Entlastung der Pendlerinnen und Pendler von steigenden Fahrtkosten und CO2-Preisen eine sachgerechte Erhöhung der steuerlichen Entfernungspauschale vorzunehmen.

Beschluss des Bundesrates:

Die Entschließung wurde zur weiteren Beratung in die Fachausschüsse überwiesen.

Bundesratssitzungen 2023

1040. Bundesratssitzung am 15. Dezember 2023

TOP 26 Entschließung des Bundesrates "Einführung einer Widerspruchslösung als Grundlage für die Zulässigkeit der Organentnahme im Transplantationsgesetz (TPG)"

Antrag der Länder Nordrhein-Westfalen, Baden-Württemberg und Hessen, dem die Länder Berlin, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz und Sachsen beigetreten sind
Drucksache 582/23

Mit der Entschließung fordert der Bundesrat die Bundesregierung angesichts der niedrigen und rückläufigen Organspendezahlen auf, einen Gesetzentwurf in den Deutschen Bundestag einzubringen, der vorsieht, dass die Widerspruchslösung als Grundlage für die Zulässigkeit der Organentnahme in das Transplantationsgesetz (TPG) aufgenommen wird.

Zur Begründung führen die antragstellenden Länder aus, dass sich die derzeitige Regelung der Zulässigkeitsvoraussetzungen zur Organentnahme, die sogenannte „erweiterte Zustimmungslösung“, sich in der Praxis nicht bewährt habe. Die Zahl der Organspender stagniere seit beinahe zehn Jahren auf niedrigem Niveau.

Die Einführung einer Widerspruchslösung würde zu einem Paradigmenwechsel bei der Organspende führen. Bei einer Widerspruchslösung sei grundsätzlich jede Person Organspender, es sei denn, diese oder – nach ihrem Tod – Ersatzpersonen wie etwa die nächsten Angehörigen widersprächen der Organentnahme. Die Organspende wäre dann der grundsätzliche Normalfall, nicht mehr der durch ausdrückliche Zustimmung herbeizuführende Sonderfall.

Beschluss des Bundesrates:

Fassen der Entschließung


 

TOP 55 Entschließung des Bundesrates „Für eine von Humanität und Rechtsstaatlichkeit geprägte Asyl- und Migrationspolitik“

Antrag des Landes Mecklenburg-Vorpommern
Drucksache 646/23

Bund und Länder haben am 6. November 2023 zahlreiche Maßnahmen beschlossen, um den wachsenden Herausforderungen bei der Aufnahme, Unterbringung und Integration Geflüchteter, die in Deutschland Schutz suchen, gerecht zu werden.

Zur schnellstmöglichen Umsetzung wird der Bund um Folgendes gebeten:

  • zügige Umsetzung von Erleichterungen bei bau- und vergaberechtliche Regelungen, sowohl für Gemeinschaftsunterkünfte als auch für soziale und Bildungseinrichtungen wie Schulen, Kindertageseinrichtungen und Gesundheitseinrichtungen,
  • Schaffung nicht nur der rechtlichen, sondern auch der finanziellen Voraussetzungen zur schnellen Vermittlung von Migrantinnen und Migranten in den Arbeitsmarkt durch eine sach- und bedarfsgerechte Mittelausstattung der Jobcenter und der Ausländerbehörden,
  • schnelle Vereinbarung von bundesweit geltenden Mindestanforderungen für eine diskriminierungsfrei ausgestaltete Bezahlkarte,
  • Ausbau der Unterstützung der in der Flüchtlingshilfe ehrenamtlich Engagierten und von Angeboten wie Integrationslotsinnen und -lotsen, deren Arbeit sich 2015/2016 bewährt hat,
  • mehr Flexibilität bei den Sprachkursen und weniger starre Vorgaben für die Qualifikation der Sprachtrainerinnen und Sprachtrainer sowie Sprachlehrerinnen und Sprachlehrer,
  • weitere Unterstützung der Ausländerbehörden bei der Umsetzung der Digitalisierungsprojekte durch den Bund zur Entlastung der Ausländerbehörden.

Zudem ist ein stärkeres Engagement des Bundes bei der Aufnahme und Begleitung von unbegleiteten Minderjährigen erforderlich.

Eine Kürzung der finanziellen Mittel für das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge wird ab-
gelehnt und stattdessen eine sachgerechte Ausstattung der Behörde gefordert.

Beschluss des Bundesrates:

Die Entschließung wurde zur weiteren Beratung in die Fachausschüsse überwiesen.


 

TOP 57 Entschließung des Bundesrates zur Vereinfachung und Beschleunigung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens

Antrag des Landes Mecklenburg-Vorpommern
Drucksache 648/23

Mit der Entschließung soll ein Beitrag zu dem Ziel der Beschleunigung der Gerichtsverfahren geleistet werden. In die Initiative sind Erfahrungen und Hinweise der verwaltungsgerichtlichen Praxis eingeflossen.

Gegenüber der Bundesregierung werden zwei konkrete Gesetzesänderungen angeregt, in denen es jeweils darum geht, richterlichen Mitwirkungsaufwand zu reduzieren, indem die Spruchkörper von in der Regel einfachen Nebenentscheidungen entlastet werden.

Zudem soll die Bundesregierung aufgefordert werden, in diesem Zusammenhang zu prüfen, ob § 176 der Verwaltungsgerichtsordnung, der den Gerichten größere Flexibilität bei der Besetzung der Kammern einräumt, punktuell erweitert werden und ob die Geltungsdauer der bis zum 31. Dezember 2025 befristeten Regelung verlängert werden sollte.

Beschluss des Bundesrates:

Die Entschließung wurde zur weiteren Beratung in die Fachausschüsse überwiesen. 

1038. Bundesratssitzung am 24. November 2023

TOP 17 Entschließung des Bundesrates "Verletzte stärken, Wahrheitsfindung fördern und Dunkelfelder aufhellen - Psychosoziale Prozessbegleitung praxisgerecht ausbauen"

Antrag des Landes Nordrhein-Westfalen, dem die Länder Hamburg und Mecklenburg-Vorpommern beigetreten sind
Drucksache 464/23

Die Entschließung hat zum Ziel, das Angebot einer neutralen, professionellen Prozessbeglei- tung im Strafverfahren auszubauen und praxisgerecht fortzuentwickeln.

Hierzu soll die Bundesregierung aufgefordert werden, Gesetzesänderungen in der Strafpro- zessordnung und im Gesetz über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren auf den Weg zu bringen. Im Einzelnen werden mit der Entschließung folgende Änderungen ange- strebt:

In gravierenden Fällen häuslicher Gewalt soll Verletzten der Zugang zur psychosozialen Pro- zessbegleitung auch bei Vergehen gegen die körperliche Unversehrtheit oder die persönliche Freiheit ermöglicht werden. Für minderjährige Verletzte soll bei Vorliegen der gesetzlichen Vo- raussetzungen ein Beiordnungsverfahren auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder von Amts wegen vorgesehen werden, um eine kindgerechte Gestaltung des Ermittlungs- und Strafver- fahrens zu garantieren. Verletzten von schweren Sexualverbrechen soll erspart werden, ihre besondere Schutzbedürftigkeit gesondert darlegen zu müssen. Weiter soll der Informations- fluss zwischen Gericht und Prozessbegleitung durch Benachrichtigungspflichten verbessert werden. Zuletzt soll auch eine Möglichkeit geregelt werden, besonders auslagen- und zeitin- tensive Prozessbegleitungen auskömmlicher als bisher zu honorieren. Hierzu sollen die Ge- bührentatbestände aus § 6 PsychPbG mindestens entsprechend der Gebührentatbestände der Nummern 3150 bis 3152 des Kostenverzeichnisses nach Anlage 1 zum Gerichtskosten- gesetz (KV GKG) angehoben werden.

Beschluss des Bundesrates:

Fassen der Entschließung nach Maßgabe von Änderungen entsprechend den Ausschuss- empfehlungen in Drucksache 464/1/23

1037. Bundesratssitzung am 20. Oktober 2023

TOP 47 Entschließung des Bundesrates "Deutschland steht fest an der Seite Israels"

Antrag aller Länder
Drucksache 524/23

  1. Der Bundesrat hat mit großer Betroffenheit und Bestürzung die Berichte über den brutalen Angriff auf Israel aufgenommen. Der Angriff bedeutet eine tiefe Zäsur für den Nahen Osten. Deutschland trauert um die Toten und ist in Gedanken bei den Familien der Opfer und der Entführten. Unsere unverrückbare Solidarität und Unterstützung gilt unserem Partner und Freund Israel und seinen Menschen. Israel hat das völkerrechtlich verbriefte Recht, sich gegen Terror zu verteidigen. Die Sicherheit Israels ist deutsche Staatsräson.
  2. Mehrere tausend Raketen und mehrere hundert terroristische Angreifer hatten bisher nur ein Ziel: möglichst viele unschuldige Menschen zu töten oder zu verschleppen, darunter auch deutsche Staatsbürgerinnen und Staatsbürger. Bereits in den ersten Tagen ist eine große Anzahl Menschen in Israel ums Leben gekommen. Der Bundesrat verurteilt den Angriff als Akt der Barbarei und des Terrors auf das Schärfste. Er sichert Israel seine politische und humanitäre Unterstützung zu. Die Schutzmaßnahmen für jüdische Einrichtungen werden in diesem Kontext ebenfalls erhöht. Das Bejubeln und Propagieren von Hamas-Terror auf deutschen Straßen, Schulhöfen oder sonstigen Räumen und Einrichtungen ist nicht hinnehmbar und wird konsequent verfolgt und geahndet. Antisemitismus und Israelfeindlichkeit haben in Deutschland keinen Platz.
  3. Der Bundesrat ruft dazu auf, sofort und umgehend die Angriffe auf Israel zu stoppen und die verschleppten Geiseln freizulassen.
  4. Die Europäische Union ist den Werten von Demokratie und Rechtstaatlichkeit verpflichtet. Europäische Außen- und Sicherheitspolitik ist deshalb immer auch eine Politik des Friedens, der Stabilität und der weltweiten Durchsetzung von Menschenrechten. Der Bundesrat unterstützt die Bundesregierung, sich gemeinsam mit unseren europäischen und internationalen Partnern für eine schnelle und friedliche Lösung einzusetzen. Er betont, dass die Freiheit und Demokratie in Israel, der Ukraine und überall dort, wo diese Werte in Gefahr sind, geschützt und gesichert werden müssen.

Es wurde die sofortige Sachentscheidung beantragt.

Beschluss des Bundesrates:

Fassen der Entschließung (einstimmig)

1036. Bundesratssitzung am 29. September 2023

TOP 13 Entschließung des Bundesrates zur Stärkung von Tourismus- und Gastronomie- gewerbe sowie Entlastung von Verbraucherinnen und Verbrauchern durch die dauerhafte Gewährung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen

Antrag des Landes Mecklenburg-Vorpommern, dem das Land Sachsen-Anhalt beigetreten ist
Drucksache 394/23

Hintergrund des Entschließungsantrages ist, dass seit dem 1. Juli 2020 für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, mit Ausnahme der Abgabe von Getränken, der ermäßigte Umsatzsteuersatz in Höhe von 7 Prozent gewährt wird und mit dem Achten Gesetz zur Än- derung von Verbrauchsteuergesetzen vom 24. Oktober 2022 diese Maßnahme bis Ende des Jahres 2023 endet.

Zur Vermeidung zusätzlicher Preissteigerungen und Nachfragerückgänge im gastronomi- schen und touristischen Bereich sowie zusätzlicher Belastungen von Verbraucherinnen und Verbrauchern zu Beginn des Jahres 2024 wird die Bundesregierung gebeten, mit einem der nächsten Gesetzgebungsverfahren die Absenkung des Umsatzsteuersatzes für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen über das Jahr 2023 hinaus dauerhaft zu entfristen. Gleichzeitig würden von der Maßnahme neben der Gastronomiebranche auch viele andere Bereiche, wie Cateringunternehmen, der Lebensmitteleinzelhandel, Bäckereien und Metzge- reien, soweit sie verzehrfertig zubereitete Speisen abgeben, profitieren. Dies wirkt sich auch auf viele soziale Angebote wie Verpflegungsleistungen in der Schule, im Hort, in Einrichtun- gen der Kindertagesförderung und der Kindertagespflege begünstigend aus.

Beschluss des Bundesrates:

Die Entschließung wurde zur weiteren Beratung in die Ausschüsse überwiesen.

1030. Bundesratssitzung am 10. Februar 2023

TOP 9 Entschließung des Bundesrates für ein Energiesperren-Moratorium zur Abwendung von Energiesperren

Antrag der Freien Hansestadt Bremen, dem die Länder Berlin und Mecklenburg-Vorpommern beigetreten sind Drucksache 522/22 und Drucksache 522/1/22

Mit der Entschließung vom 19. Oktober 2022 soll die Bundesregierung vor dem Hintergrund der Preissteigerungen für Gas und Fernwärme, aber auch anderer Energieträger, gebeten werden, einen Vorschlag für ein Energiesperren-Moratorium vorzulegen, mit dem Energiesperren zumindest bis zum Ende der Heizperiode im Frühjahr 2023 unter bestimmten Bedingungen ausgeschlossen werden. Die Entschließung war in den Ausschüssen zunächst vertagt worden aufgrund des zu der Zeit laufenden Gesetzgebungsverfahrens zur Einführung von Energiepreisbremsen und weiteren Entlastungspaketen.

Schleswig-Holstein hat in Form eines Plenarantrages eine geänderte Fassung vorgelegt, in der darauf hingewiesen wird, dass es auch weiterhin in einzelnen Gruppen der Bevölkerung durch allgemeine Preissteigerungen und gestiegene Energiepreise zu Zahlungsverzügen und -ausfällen bei der Begleichung von Energiekostenrechnungen kommen kann, die Energiesperren zur Folge haben und damit auch Energieversorgungsunternehmen in Liquiditätsschwierigkeiten bringen können.

Die Bundesregierung wird gebeten, ob neben den bereits beschlossenen Entlastungspaketen weitergehende Maßnahmen notwendig sind, um Energiesperren abzuwenden und besonders von Stromkostenerhöhungen betroffene Haushalte zu unterstützen. Geprüft werden sollte dabei auch die Option, dass Jobcenter einmalig hohe Stromkostenabrechnungen übernehmen könnten – wie dies für Heizkosten bereits vorgesehen ist.

Zudem wird die Bundesregierung gebeten, den geplanten Direktzahlungsmechanismus für das so genannte Energiegeld des Bundes schnellstmöglich in einer digitalisierten, bürokratiearmen Form einzurichten, um bei Bedarf Hilfe gezielt und zeitnah leisten zu können.

Beschluss des Bundesrates:
Fassen der Entschließung in geänderter Fassung entsprechend dem Plenarantrag des Landes Schleswig-Holstein in Drucksache 522/2/22

Bundesratssitzungen 2022

1026. Bundesratssitzung am 28. Oktober 2022

TOP 14 Entschließung des Bundesrates "Fortführung der Bundesförderung für den Ausbau der Kindertagesbetreuung als 6. Bundesinvestitionsprogramm Kinderbetreuungsfinanzierung"

Antrag des Landes Niedersachsen, dem die Länder Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen und Saarland beigetreten sind Drucksache 474/22

Mit der Entschließung soll die Bundesregierung aufgefordert werden, das Bundesinvestitionsprogramm Kinderbetreuungsfinanzierung“ über das Jahr 2022 hinaus fortzuführen sowie die Bundesbeteiligung an den gestiegenen Betriebskosten in der Kindertagesbetreuung zu überprüfen.

Von den zur Verfügung stehenden Mitteln aus dem 5. Bundesinvestitionsprogramm „Kinderbetreuungsfinanzierung“ 2020 bis 2021 in Höhe von 1 Milliarde Euro sind von den Ländern rund 998,2 Millionen Euro (= rund 99,8 Prozent der Mittel) innerhalb der bundesgesetzlichen Frist bereits durch Bewilligungen vollständig gebunden. Vor diesem Hintergrund halten die antragstellenden Länder eine Fortführung des Bundesinvestitionsprogramms „Kinderbetreuungsfinanzierung” über das Jahr 2022 hinaus für zwingend erforderlich.

Zudem sei es aufgrund der gestiegenen Betriebsausgaben in der Kindertagesbetreuung erforderlich zu prüfen, ob eine dauerhafte Mitfinanzierung des Bundes an den Betriebsausgaben, wie in den ersten beiden Bundesinvestitionsprogrammen, erfolgen könne.

Beschluss des Bundesrates:
Fassen der Entschließung

TOP 43 Entschließung des Bundesrates für ein Energiesperren-Moratorium zur Abwendung von Energiesperren

Antrag der Freien Hansestadt Bremen, dem die Länder Berlin und Mecklenburg-Vorpommern beigetreten sind Drucksache 522/22

Mit der Entschließung wird die Bundesregierung gebeten vor dem Hintergrund der aktuellen Preissteigerungen für Gas und Fernwärme, aber auch anderer Energieträger, noch in diesem Herbst einen Vorschlag für ein Energiesperren-Moratorium vorzulegen, mit dem Energiesperren zumindest bis zum Ende der Heizperiode im Frühjahr 2023 unter bestimmten Bedingungen ausgeschlossen werden.

Das Moratorium soll für Zahlungsverzüge gelten, die ausschließlich durch den Anstieg von Abschlagszahlungen eintreten. Der gesetzliche Anspruch auf Abwendungsvereinbarungen mit zinsfreier Ratenzahlung soll auf Energieverträge über den Bereich der Grundversorgung hinaus erweitert werden. Die Bundesregierung muss dabei sicherstellen, dass Energieversorgungsunternehmen durch das Moratorium nicht in finanzielle Schieflage geraten und den Verbraucherinnen und Verbraucher eine ausreichend finanzierte Beratung zur Verfügung gestellt werden kann.

Beschluss des Bundesrates:
Die Vorlage wurde den zuständigen Ausschüssen zur Beratung zugewiesen:
Wirtschaftsausschuss (federführend), Ausschuss für Arbeit, Integration und Sozialpolitik, Rechtsausschuss, Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (mitberatend).

1025. Bundesratssitzung am 7. Oktober 2022

TOP 10 Entschließung des Bundesrates zur angemessenen Beteiligung des Bundes an den Kosten für Staatsschutzsachen

Antrag der Länder Bayern, Sachsen-Anhalt, dem die Länder Mecklenburg-Vorpommern, Baden-Württemberg und Hessen beigetreten sind Drucksache 430/22

Mit der Entschließung wird die Bundesregierung aufgefordert, einen Gesetzentwurf zur Änderung des § 120 Absatz 7 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) vorzulegen, damit eine angemessene Beteiligung des Bundes an den Kosten für Staatsschutzsachen erreicht werden kann. Ergänzend zu den bestehenden Erstattungsmöglichkeiten sei eine Beteiligung des Bundes an den in den Ländern entstehenden Personal- und Sachkosten einschließlich der Baukosten vorzusehen.
Die Zahl der vor den Staatsschutzsenaten der Oberlandesgerichte verhandelten Staatsschutzsachen sei in den letzten Jahren gestiegen. Zudem seien die Verfahren im Schnitt aufwendiger geworden. Soweit es sich bei den Staatsschutzsachen um Anklagen des Generalbundesanwalts handele, erfolge die Tätigkeit der Staatsschutzsenate der Oberlandesgerichte im Wege der Organleihe. Sie übten gemäß Artikel 96 Absatz 5 des Grundgesetzes Gerichtsbarkeit des originär zuständigen Bundes aus. Daher sei es notwendig, dass der Bund auch die für die Ausübung der Gerichtsbarkeit des Bundes anfallenden Personal- und Sachkosten der Länder erstatte. Bisher erfolge eine Kostenbeteiligung grundsätzlich nur im Hinblick auf Verfahrens- und Justizvollzugskosten. Zwar gebe es nach der Vereinbarung des Bundes und der Länder über den Kostenausgleich in Staatsschutz-Strafsachen eine Möglichkeit der weitergehenden Kostenerstattung beim Vorliegen „besonderer Umstände“. Diese Regelung sei jedoch defizitär. Auch die Justizministerinnen und Justizminister der Länder hätten den Bund mehrfach gebeten, gesetzgeberisch tätig zu werden.

Beschluss des Bundesrates:
Fassen der Entschließung

TOP 37 Entschließung des Bundesrates "Fortführung der Bundesförderung für den Ausbau der Kindertagesbetreuung als 6. Bundesinvestitionsprogramm Kinderbetreuungsfinanzierung"

Antrag des Landes Niedersachsen, dem die Länder Mecklenburg-Vorpommern und Saarland beigetreten sind Drucksache 474/22

Der Ausbau der Plätze in der Kindertagesbetreuung aus Mitteln des 5. Bundesinvestitionsprogramms „Kinderbetreuungsfinanzierung“ 2020-2021 ist gut vorangegangen. Die Mittel wurden bereits nahezu vollständig innerhalb der bundesgesetzlichen Frist bis zum 30.06.2022 verplant.
Ein weiterer Ausbau aufgrund steigender Betreuungsbedarfe ist dringend geboten. Vor diesem Hintergrund halten die antragstellenden Länder eine Fortführung des Bundesinvestitionsprogramms „Kinderbetreuungsfinanzierung” über das Jahr 2022 hinaus für zwingend erforderlich. Die zukünftig dringend notwendigen Investitionen in den Ausbau von U3-Betreuungsplätzen in Kitas und in der Kindertagespflege sowie in den Ausbau von Kindergartenplätzen zur Gewährleistung der Rechtsansprüche auf Betreuungsplätze und im Hinblick auf die Vereinbarkeit von Familie und Beruf müssen bedarfsgerecht sichergestellt werden.
Aufgrund der gestiegenen Betriebsausgaben in der Kindertagesbetreuung ist es zudem erforderlich zu prüfen, ob eine dauerhafte Mitfinanzierung des Bundes an den Betriebsausgaben, wie in den ersten beiden Bundesinvestitionsprogrammen, erfolgen kann.


Beschluss des Bundesrates:
Die Vorlage wurde den zuständigen Ausschüssen zur Beratung zugewiesen: Ausschuss für Frauen und Jugend (federführend), Ausschuss für Familie und Senioren, Ausschuss für Kulturfragen (mitberatend).

1024. Bundesratssitzung am 16. September 2022

TOP 67 Entschließung des Bundesrates zur Fortsetzung und Verstetigung des Bundesprogramms „Sprach-Kitas: Weil Sprache der Schlüssel zur Welt ist"

- Antrag der Länder Mecklenburg-Vorpommern und Saarland
- Drucksache 434/22

Seit 2016 unterstützt das Bundesprogramm teilnehmende Einrichtungen durch zusätzliches Fachpersonal bei der Gestaltung alltagsintegrierter sprachlicher Bildung als Bestandteil der Qualitätsentwicklung in der Kindertagesbetreuung. Dabei verbindet es das Thema Sprache mit den Handlungsfeldern der Zusammenarbeit mit Familien, der inklusiven Pädagogik sowie seit 2021 auch der Digitalisierung. Mit der Förderung sollen vorwiegend Kindertageseinrichtungen mit einem überdurchschnittlich hohen Anteil von Kindern mit sprachlichem Förderbedarf unterstützt werden. Dies umfasst insbesondere Kinder aus bildungsbenachteiligten Familien, die einer besonderen Unterstützung im Spracherwerb bedürfen, oder Familien mit Migrationsgeschichte.

In rund 6.900 Kitas sind durch fast 7.500 zusätzliche Fachkräfte mehr als eine halbe Million Kinder erreicht worden. Damit sei etwa jede achte Kita in Deutschland eine Sprach-Kita.

Mit der Entschließung wird die Bundesregierung gebeten, das Bundesprogramm „Sprach-Kitas: Weil Sprache der Schlüssel zur Welt ist“ auch über das Jahr 2022 hinaus fortzuführen und als dauerhaftes Bundesprogramm zu verstetigen.

Eine Verstetigung des Bundesprogramms würde das Unterstützungsangebot im frühpädagogischen Schlüsselbereich der alltagsintegrierten sprachlichen Bildung aufrechterhalten. Sie würde auch den Sprachförderkräften und den Fachberatungen eine berufliche Perspektive über den 31. Dezember 2022 im Bereich "Kindertageseinrichtungen" geben.

Die antragstellenden Länder haben eine sofortige Sachentscheidung beantragt.

Beschluss des Bundesrates:
Fassen der Entschließung (einstimmig)
Die Entschließung wird der Bundesregierung zur Befassung zugeleitet.

TOP 70 Entschließung des Bundesrates zur angemessenen Beteiligung des Bundes an den Kosten für Staatsschutzsachen

- Antrag der Länder Bayern und Sachsen-Anhalt, dem das Land Mecklenburg-Vorpommern beigetreten ist
- Drucksache 430/22

Mit der Entschließung wird die Bundesregierung gebeten im Hinblick auf die gestiegene Zahl an Staatsschutzsachen, einen Gesetzentwurf zur Änderung des § 120 Absatz 7 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) vorzulegen, der die Grundlage für eine angemessene Kostenbeteiligung des Bundes in Staatsschutzsachen bildet.

Bislang erfolgt eine Kostenbeteiligung grundsätzlich nur im Hinblick auf Verfahrens- und Justizvollzugskosten. Zwar gibt es schon jetzt die Möglichkeit einer weitergehenden Kostenerstattung, wenn "besondere Umstände" vorliegen. Diese Regelung ist aber eindeutig defizitär, da sich der Bund selbst im Fall des vor dem Oberlandesgericht München geführten sogenannten NSU-Verfahrens – das heißt eines singulären Großverfahrens mit 438 Verhandlungstagen, der Beteiligung von 93 Nebenklägern, einem erstinstanzlichen Urteil mit einer Länge von über 3.000 Seiten und Gesamtkosten in Höhe von 63,9 Millionen Euro – bislang weigert, solche besonderen Umstände anzuerkennen. Es bedarf daher einer klaren gesetzlichen Regelung.

Auch die Justizministerinnen und Justizminister der Länder haben den Bund bereits mehrfach gebeten, gesetzgeberisch zu handeln.

Beschluss des Bundesrates:
Die Vorlage wurde dem zuständigen Rechtsausschuss zur Beratung zugewiesen.

1023. Bundesratssitzung am 8. Juli 2022

TOP 10 Entschließung des Bundesrates zur Einführung einer Übergewinnsteuer mit dem Ziel der Finanzierung außergewöhnlicher finanzieller Belastungen im Zuge des russischen Angriffskriegs auf die Ukraine

- Antrag der Freien Hansestadt Bremen, Berlin, Mecklenburg-Vorpommern und Thüringen
- Drucksache 268/22

Mit dieser Entschließung soll die Bundesregierung gebeten werden, einen Vorschlag für die befristete Erhebung einer Übergewinnsteuer für das Jahr 2022 vorzulegen, mit dem insbesondere im Energiesektor krisenbedingte Übergewinne einer Steuer bzw. Abgabe unterworfen werden, die zur Finanzierung staatlicher Entlastungsmaßnahmen dient.
Der russische Angriffskrieg gegen die Ukraine führt zu erheblichen Verwerfungen auf den Energie- und Rohstoffmärkten. Die daraus folgenden Belastungen der Bürgerinnen und Bürger sollen gemildert werden.

In der Antragsbegründung heißt es, die Finanzierung von Entlastungsmaßnahmen belaste die öffentlichen Haushalte zusätzlich zu den Folgen der Corona-Pandemie. Andererseits gebe es in einzelnen Branchen hohe Gewinnsteigerungen gegenüber dem Vorkrisenniveau. Diese resultierten nicht aus verstärktem wirtschaftlichem Handeln, sondern folgten aus den genannten Krisen. Es sei daher gerechtfertigt, diese Übergewinne teilweise einer Steuer bzw. Abgabe zu unterwerfen, um damit Entlastungsmaßnahmen zu finanzieren.

Zudem wird auf die branchenbezogene Solidaritätsabgabe in Italien und den Vorschlag der EU-Kommission zur befristeten außerordentlichen Gewinnbesteuerung hingewiesen.

Beschluss des Bundesrates:
Keine Mehrheit für das Fassen der Entschließung

1022. Bundesratssitzung am 10. Juni 2022

TOP 6 Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz

- Antrag der Länder Thüringen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen-Anhalt, dem die Länder Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen beigetreten sind
- Drucksache 217/22
- Drucksache 217/1/22

Eine in die gleiche Richtung zielende Bundesratsinitiative zu den Frühe Hilfen gab es bereits im Jahr 2019 (siehe Bundesratsdrucksache 623/19), die vom Bundestag nicht aufgegriffen worden und somit der Diskontinuität anheimgefallen ist.

Durch den vorliegenden überarbeiteten Gesetzesantrag wird die unabdingbare Notwendigkeit einer dauerhaften Erhöhung der Mittel des Fonds Frühe Hilfen und eine regelmäßige, bedarfsgerechte Anpassung dieser Mittel (Dynamisierung) nochmals unterstrichen.

Es wird eine schrittweise Erhöhung der finanziellen Mittel in Höhe von 51 Mio. Euro auf 96 Mio. Euro ab 2023 bis 2026 gefordert sowie ab 2026 eine alle 3 Jahre notwendige Anpassung bei Zunahme der Anzahl der Unter-Drei-Jährigen und Berücksichtigung der Tarifabschlüsse des öffentlichen Dienstes und des Verbraucherpreisindexes des Statistischen Bundesamts im Zuge der vorgesehenen Aktualisierung des Verteilschlüssels.

Beschluss des Bundesrates:

Der Bundesrat hat beschlossen, den Gesetzentwurf in redaktionell geänderter Fassung beim Deutschen Bundestag einzubringen.

TOP 28 Entschließung des Bundesrates zur Einführung einer Übergewinnsteuer mit dem Ziel der Finanzierung außergewöhnlicher finanzieller Belastungen im Zuge des russischen Angriffskriegs auf die Ukraine

- Antrag der Freien Hansestadt Bremen, dem die Länder Berlin, Mecklenburg-Vorpommern und Thüringen beigetreten sind
- Drucksache 268/22

Mit dem Entschließungsantrag wird sich für die Besteuerung sogenannter Übergewinne von Unternehmen infolge des Ukraine-Krieges eingesetzt. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, einen Vorschlag für die befristete Erhebung einer Übergewinnsteuer für das Jahr 2022 vorzulegen, mit dem insbesondere im Energiesektor krisenbedingte Übergewinne einer Steuer bzw. Abgabe unterworfen werden, die zur Finanzierung staatlicher Entlastungsmaßnahmen dient.

Der russische Angriffskrieg gegen die Ukraine führt - neben der verheerenden Lage der Bevölkerung in der Ukraine - zu gravierenden Verwerfungen auf den Energie- und Rohstoffmärkten. Der damit einhergehende Preisanstieg bei Lebensmitteln und Energie mindert die private Kaufkraft und trifft vor allem sozial schwache Bevölkerungsgruppen sowie eine Vielzahl von insbesondere kleinen und mittleren Unternehmen.

Bund und Länder verfolgen das Ziel, die damit einhergehenden Belastungen durch umfangreiche Maßnahmen einzudämmen. Die Finanzierung dieser Entlastungsmaßnahmen belastet die öffentlichen Haushalte zu einem Zeitpunkt, in dem die Folgen der Corona-Krise noch nicht annähernd bewältigt sind, in einem hohen Maße.

Zugleich sei zu beobachten, dass einzelne Branchen in einem hohen Maß ihre Gewinne auch gegenüber dem Vorkrisenniveau steigern konnten. Dabei seien diese Gewinnsteigerungen nicht Resultat verstärkten wirtschaftlichen Handelns oder von Investitionen, sondern resultierten allein aus den marktlichen Verwerfungen in Folge der Krise. Daher sei es gerechtfertigt, einen Teil der so erzielten Einnahmen zur Finanzierung staatlicher Stützungs- und Entlastungsmaßnahmen zu leisten.

Es wird auch auf die branchenbezogene Solidaritätsabgabe in Italien und den Vorschlag der EU-Kommission zur befristeten außerordentlichen Gewinnbesteuerung verwiesen.

Beschluss des Bundesrates:

Die Vorlage wurde den zuständigen Ausschüssen zur Beratung zugewiesen: Finanzausschuss (federführend) und Wirtschaftsausschuss.

1021. Bundesratssitzung am 20. Mai 2022

TOP 41 Entschließung des Bundesrates zur angekündigten Gigabitstrategie der Bundesregierung

- Antrag der Länder Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein, dem die Länder Brandenburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Saarland, Sachsen-Anhalt und Thüringen beigetreten sind Drucksache 209/22

Mit dieser Entschließung werden die Anforderungen der Länder an die Rahmenbedingungen einer zukünftigen Gigabitstrategie an den Bund adressiert.
Die vom Bundesverkehrsministerium angekündigte neue Gigabitstrategie soll eine bundesweite Priorisierung und eine daraus abgeleitete Verteilung der Fördergelder beinhalten. Die Entschließung fordert, dass bei der Weiterführung des Förderprogramms von einer Einschränkung der Förderkulisse auf Bundesebene über die Vorgaben des Beihilferechts hinaus abgesehen werden sollte. Schablonenhafte Vorgaben des Bundes verböten sich angesichts der unterschiedlichen Förderstrategien der Länder, die es unbedingt zu schützen gilt.

Beschluss des Bundesrates:
Die Entschließung wurde mit breiter Mehrheit gefasst.

1017. Bundesratssitzung am 11. März 2022

TOP 17 Entschließung des Bundesrates zum angekündigten Europäischen Rechtsakt zur Medienfreiheit

  • Antrag der Länder Bayern, Rheinland-Pfalz und Mecklenburg-Vorpommern, Schleswig-Holstein, dem die Länder Niedersachsen und Saarland beigetreten sind
  • Drucksache 52/22
  • Drucksache 52/1/22

Die Entschließung zielt darauf ab, zu dem von der Kommission angekündigten Europäischen Rechtsakt zur Medienfreiheit, dem sogenannten European Media Freedom Act (EMFA), frühzeitig Positionen der Länder gegenüber der Bundesregierung und der Kommission zu adressieren.

Die Kommission hat im Januar dieses Jahres die öffentlichen Konsultationen dazu gestartet; die voraussichtlich bis zum 21. März 2022 laufen. Die Kommission hat angekündigt, mit dem EMFA neue Regeln für Teilnehmer auf dem Medienmarkt aufzustellen, um das Funktionieren des EU-Binnenmarktes für Medien zu verbessern. Ziel der Konsultationen ist, herauszufinden, welche Probleme auf dem Medienmarkt bestehen, die gesetzliche Regelungen erforderlich machen könnten. Dazu gehören Bereiche wie Transparenz der Beteiligungsverhältnisse an Medienunternehmen, Unabhängigkeit von Medienunternehmen, Bedingungen für das Funktionieren der Medien und die gerechte Zuweisung staatlicher Mittel, insbesondere in Bezug auf den öffentlich-rechtlichen Rundfunk.

Mit der Entschließung wird zum Ausdruck gebracht, dass Meinungs- und Informationsfreiheit, mediale Vielfalt sowie der Pluralismus von Meinungen und Inhalten eine wesentliche Grundlage unserer demokratischen Gesellschaft und Werteordnung seien. Es bedürfe im Medienbereich einer sektorspezifischen Regulierung. Horizontale Marktregeln seien nicht geeignet, Medienfreiheit und -vielfalt umfassend und effektiv zu schützen. Auch eine rein marktbezogene Betrachtung der Medienregulierung greife deutlich zu kurz. Die Regelungskompetenz für kulturelle Vielfalt, Medien und Vielfaltssicherung stehe in der EU den Mitgliedstaaten zu. In Deutschland seien dafür die Länder zuständig.

Es wird auch darauf verwiesen, dass Transparenzvorschriften in Bezug auf die Eigentumsverhältnisse im Medienbereich zwar in gewissem Maße notwendig sind, jedoch nicht zu einem unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand führen und nur Mittel zum Erreichen übergeordneter regulatorischer Ziele sein dürfen. Außerdem sei eine vollharmonisierende europäische Regelung kein adäquates Mittel, um der Kulturhoheit der einzelnen Mitgliedstaaten ausreichend Ausdruck zu verleihen.

Die Kommission wird aufgefordert aufzuzeigen, in welchem Verhältnis etwaige in einem Rechtsakt zur Europäischen Medienfreiheit festzulegende Regeln zu dem von ihr vorgelegten Verordnungsvorschlag über die Transparenz und das Targeting politischer Werbung stehen. Es soll ebenfalls zum Ausdruck gebracht werden, dass die Aufsicht über die Medien und ihre Verbreitung unabhängig, staatsfern und dezentral sein muss. Jedoch bedürfe es keiner Aufsichtskontrolle auf europäischer Ebene, etwa in Form einer Medienregulierungsbehörde. Eine etwaige Ergänzung der Europäischen Regulierungsgruppe für audiovisuelle Medien (ERGA) um ein eigenes und unabhängiges Sekretariat sei denkbar, sofern es nicht zu einer weiteren Institutionalisierung oder zu einer Erweiterung der Zuständigkeiten der ERGA führe.

Beschluss des Bundesrates:

Fassen der Entschließung mit einigen Ergänzungen entsprechend den Ausschussempfehlungen in Drucksache 52/1/22

1016. Bundesratssitzung am 11. Februar 2022

TOP 30 Entschließung des Bundesrates zum angekündigten Europäischen Rechtsakt zur Medienfreiheit- Antrag der Länder Bayern und Rheinland-Pfalz, dem die Länder Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein beigetreten sind, Drucksache 52/22

Im April 2021 kündigte die Europäische Kommission an, mit Blick auf die Entwicklungen in Ungarn und Polen einen Rechtsakt zur Medienfreiheit auf den Weg zu bringen, der der staatlichen Einflussnahme auf öffentlich-rechtliche und private Medien durch EU-Regulierung Grenzen setzen soll. Vom 10. Januar bis 21. März 2022 führt die Kommission eine öffentliche Konsultation zum European Media Freedom Act (EMFA) durch insbesondere in Bezug auf die Transparenz der Beteiligungsverhältnisse in Medienunternehmen und Unabhängigkeit von Medienunternehmen sowie zu Bedingungen für das Funktionieren der Medien und gerechten Zuweisung staatlicher Mittel.

Zweck des Entschließungsantrags ist es, sich frühzeitig gegenüber der Kommission im Hinblick auf die in der Konsultation anklingenden Regelungsvorschläge zu äußern.

Die Bundesregierung wird zur maßgeblichen Berücksichtigung der Länderpositionen angemahnt und die Übertragung der Verhandlungsführung auf die Länder im Bereich Kultur und Medien gefordert. Neben der Regelungskompetenz werden auch zentrale inhaltliche Aspekte der Konsultation aufgegriffen.

Beschluss des Bundesrates:
Die Vorlage wurde den zuständigen Ausschüssen zur Beratung zugewiesen: Ausschuss für Fragen der Europäischen Union (federführend), Ausschuss für Kulturfragen, Wirtschaftsausschuss (mitberatend)

Bundesratssitzungen 2021

1.014. Bundesratssitzung am 17. Dezember 2021

TOP 4 Entschließung des Bundesrates: Für eine zukunftsfähige Krankenhauslandschaft - Weiterentwicklung des DRG-Systems - Antrag des Landes Niedersachsen, dem die Länder Mecklenburg-Vorpommern, Bremen und Rheinland-Pfalz beigetreten sind Drucksache 804/21

Die Länder streben eine Weiterentwicklung des Vergütungssystems für die Behandlung in Krankenhäusern an. Die Bundesregierung wird insbesondere aufgefordert, durch Gesetzesinitiativen das geltende System weiter zu entwickeln, um die unterschiedlichen Kostenstrukturen abzubilden, denen die einzelnen Krankenhäuser z. B. als Grund-, Regel- oder Maximalversorger unterliegen. Nur so könnten die unterschiedlichen Vorhaltekosten in den einzelnen Einrichtungen gerecht refinanziert werden.

Seit 2004 werden akutstationäre somatische Behandlungen im Krankenhaus über einen bundesweit einheitlichen Fallpauschalenkatalog (Diagnosis-Related-Groups, kurz DRGs) vergütet. Der DRG-Katalog umfasst aktuell insgesamt 1.292 DRGs. Die Anwendung dieses Fallpauschalensystems, das auf Durchschnittskosten basiert, führe im Krankenhausbereich jedoch zu einer unzureichenden Abbildung von Leistungen der Grundversorgung wie der Gynäkologie/Geburtshilfe und der Pädiatrie. Dadurch nähmen diese Leistungsangebote aus wirtschaftlichen Gründen bei den Leistungserbringern ab; eine gut erreichbare Versorgung sei deshalb gefährdet.

Durch Änderung der rechtlichen Rahmenbedingungen müsse der Fehlentwicklung entgegengewirkt werden, dass durch das weitgehend pauschalierte DRG-System Anreize zur Leistungsausweitung bestehen. Ziel müsse eine Vergütungsstruktur sein, die die Leistungserbringer aus diesem Kreislauf löst und eine einrichtungsorientierte und behandlungsnotwendige Kostenerstattung ermöglicht.

Die Bundesregierung soll das komplexe DRG-System, welches sowohl auf Krankenhausseite als auch auf Seiten der GKV erhebliche Bürokratiekosten verursacht, hin zu einem effektiven Abrechnungssystem entwickeln, das mehr Ressourcen für die Betreuung von Patientinnen und Patienten schafft.

Beschluss des Bundesrates:

Fassen der Entschließung mit Änderungen entsprechend den Ausschussempfehlungen in Drucksache 804/1/21, insbesondere wird ausdrücklich ein System erlösunabhängiger Vorhaltepauschalen gefordert und eine Einbeziehung der Universitätsklinika. Zudem seien die Länder in die anstehenden Beratungen der geplanten Regierungskommission für eine Weiterentwicklung der Krankenhausfinanzierung eng einzubinden.

1.012. Bundesratssitzung am 26. November 2021

TOP 17 Entwurf eines Ganztags­finanzierungs­anpassungs­gesetzes (GaFAG) - Antrag der Länder Nordrhein-Westfalen, Baden-Württemberg, Sachsen, Schleswig-Holstein, dem die Länder Berlin, Brandenburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen-Anhalt, Thüringen beigetreten sind, Drucksache 808/21

Der Bund hat den Ländern 750 Millionen Euro als sogenannte Beschleunigungs­mittel für den Ganztags­infrastruktur­ausbau zur Verfügung gestellt. Die Einzelheiten sind in einer Verwaltungs­vereinbarung zwischen Bund und Ländern geregelt. In der Vereinbarung ist die Frist zum Mittelabfluss auf den 31. Dezember 2021 festgelegt.

Mit dem Gesetzentwurf fordern die Länder eine Verlängerung der Frist um ein Jahr bis zum 31. Dezember 2022, um die Mittel zum Ausbau der Infrastruktur für die Ganztags­betreuung abrufen zu können. Insbesondere die angespannte Marktlage im Bausektor aufgrund der weltweit anziehenden Konjunktur nach dem Höhepunkt der COVID-19-Pandemie führe zu erheblichen Verzögerungen bei der Durchführung von Bauprojekten. Es sei den Ländern deshalb nicht möglich, die Mittel innerhalb der Frist abzurufen und an die Schulträger weiterzugeben. Kommunale Schulträger, die im Vertrauen auf den Erhalt der Mittel bereits Aufträge erteilt haben, müssten im Falle eines Widerrufs von Förder­bescheiden aufgrund nicht fristgerechten Mittelabrufs die entstehenden Kosten selbst tragen. Dies übersteige die finanzielle Leistungsfähigkeit vieler Träger.

Beschluss des Bundesrates:

Der Bundesrat hat einstimmig beschlossen, den Gesetzentwurf beim Deutschen Bundestag einzubringen.

1006. Bundesratssitzung am 25. Juni 2021

TOP 65 Entschließung des Bundesrates zur Einführung von Obergrenzen für Tiere in Tierhaltungsanlagen

Antrag des Landes Mecklenburg-Vorpommern
Drucksache 386/21, Drucksache 386/1/21

Gemäß dem eingebrachten Entschließungsantrag soll die Bundesregierung die Möglichkeit prüfen, aus Tierseuchen- und Brandschutzgründen Größenbeschränkungen für Tierhaltungsanlagen zu erlassen und wettbewerbsneutral einzuführen. Prüfen soll die Bundesregierung zudem eine regionale, flächenbezogene und ökologisch vertretbare Begrenzung des Viehbesatzes.

In der Begründung wird darauf hingewiesen, dass bei einem Versagen von Schutzkonzepten gegen Tierseuchen und Stallbränden katastrophale Tier- und Wertverluste drohten. Deshalb müsse geprüft werden, ob eine Größenbeschränkung von Tierhaltungsanlagen als wesentliche Maßnahme des Tier- und Seuchenschutzes wettbewerbsneutral eingeführt werden sollte.

Eine regionale Begrenzung des Viehbesatzes auf einen ökologisch vertretbaren Wert von zwei Großvieheinheiten (GV) pro Hektar soll entsprechend dem Entschließungsantrag künftig eine nachhaltige umweltverträgliche Wertschöpfung in vielen Regionen ermöglichen und außerdem überregionale Transporte von organischen Düngern, aber auch übermäßig lange Tiertransporte verhindern.

Es gehe um die Etablierung einer regionalen, nachhaltigen, tierschutzgerechten und bodengebundenen Tierhaltung in Deutschland. Dabei sei es gemeinsames politisches Ziel, der Tierhaltung in Deutschland auch angesichts des momentanen Seuchengeschehens und in Verbindung mit den Vorschlägen der Borchert-Kommission im Rahmen einer gesellschaftlichen akzeptierten Wertschöpfungskette zukunftsfähige Perspektiven zu eröffnen.

Beschluss des Bundesrates:

Fassen der Entschließung in geänderter Fassung entsprechend den Ausschussempfehlungen in Drucksache 386/1/21 ohne Ziffern 1 und 2


 

TOP 107 Entschließung des Bundesrates zur Herausnahme der Kinder- und Jugendmedizin sowie Kinderchirurgie aus dem Fallpauschalensystem in der Krankenhausfinanzierung

Antrag der Länder Mecklenburg-Vorpommern, Bremen, Sachsen-Anhalt
Drucksache 513/20

Die Bundesratsinitiative der Länder Mecklenburg-Vorpommern, Bremen und Sachsen-Anhalt ist durch eine Neufassung des Landes Rheinland-Pfalz ersetzt worden. Im Kompromissvorschlag des Landes Rheinland-Pfalz wird die Bundesregierung aufgefordert, unter Einbeziehung der Selbstverwaltungsorgane im Gesundheitswesen und der GMK-AG noch im zweiten Halbjahr 2021 ein zukunftsfähiges Vergütungssystem vorzulegen, mit dem die auskömmliche Finanzierung einer flächendeckenden stationären pädiatrischen Versorgung unter Berücksichtigung der erhöhten Qualitäts- und Personalbedarfe in der Geburtshilfe sowie der kinderchirurgischen Versorgung adäquat sichergestellt wird.

Beschluss des Bundesrates:

Die Fachausschüsse haben ihre Beratungen noch nicht abgeschlossen. Mecklenburg-Vorpommern hat beantragt, dass das Plenum über die Frage der sofortigen Sachentscheidung abstimmt, was von der Mehrheit der Länder unterstützt wurde. Die Entschließung wurde gefasst in geänderter Fassung entsprechend dem Plenarantrag des Landes Rheinland-Pfalz in Drucksache 556/21.

1.005. Bundesratssitzung am 28. Mai 2021

TOP 78 Entschließung des Bundesrates zur Einrichtung eines Wohnheimprogramms für Studierende - Antrag der Länder Mecklenburg-Vorpommern, Berlin und Thüringen, Drucksache 419/21

Mit dem Entschließungsantrag soll die Bundesregierung aufgefordert werden, ein Förderprogramm für den Erhalt und den Ausbau von Studierendenwohnraum aufzulegen.

Immer wieder steht insbesondere die Wohnungsnot der Studierenden im Fokus der öffentlichen Diskussion. Dass qualitativ guter und bezahlbarer Wohnraum durch die Studierendenwerke angeboten werden kann, ist eine wichtige Voraussetzung, um auch in Zukunft attraktive Studienbedingungen zu bieten.

Im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD für die 19. Legislaturperiode ist vereinbart worden, die Schaffung studentischen Wohnraums, unter anderem auch Wohnheimplätze, zu fördern.

Aufgrund ihres gesellschaftlichen Auftrages sind Studierendenwerke auf staatliche Unterstützung angewiesen. Die vorgesehenen Finanzhilfen des Bundes für den sozialen Wohnungsbau sind nicht ausreichend, um auch die Bedarfe der Studierendenwerke zu decken.

Beschluss des Bundesrates:

Die Vorlage wurde den zuständigen Ausschüssen zur Beratung zugewiesen: Ausschuss für Kulturfragen (federführend), Ausschuss für Städtebau, Wohnungswesen und Raumordnung (mitberatend)

1.004. Bundesratssitzung am 7. Mai 2021

TOP 93 Entschließung des Bundesrates zur Einführung von Obergrenzen für Tiere in  Tierhaltungsanlagen (Drucksache 386/21)

 Mit dem Entschließungsantrag soll die Bundesregierung aufgefordert werden, die Möglichkeit der Größenbeschränkungen für Tierhaltungsanlagen, insbesondere aus Tierseuchen- und Brandschutzgründen, zu prüfen und bei positivem Ergebnis wettbewerbsneutral einzuführen. Ferner ist eine regionale, flächenbezogene und ökologisch vertretbare Begrenzung des Viehbesatzes mit Nutztieren zu prüfen.

Die aktuelle Bedrohung der Tierhaltungen durch Tierseuchen und Stallbrände der jüngsten Vergangenheit machen deutlich, dass bei einem Versagen von Schutzkonzepten katastrophale Tier- und Wertverluste zu beklagen sind. Je größer eine Tieranlage ist, desto größer die Zahl der Tiere, für die dieses Risiko besteht. Die Schutzkonzepte sind so ausgelegt und müssen so ausgelegt sein, dass jedes einzelne Tier vor Brand oder Seuchen wirksam geschützt wird. Dies ist eine grundlegende Anforderung aus Sicht des Tierschutzes.

Dennoch ist es leider die Realität, dass dieser Schutz der Tiere in der Praxis trotz aller Vorsichts- und Vorsorgemaßnahmen sowie Kontrollen nicht umfassend gegeben ist.

Deshalb muss geprüft werden, ob eine Größenbeschränkung von Tierhaltungsanlagen als zusätzliche Maßnahme des Tier- und Seuchenschutzes in Deutschland eingeführt werden sollte.

Die regionale Begrenzung des Viehbesatzes auf einen ökologisch vertretbaren Wert von zwei Großvieheinheiten pro Hektar soll darüber hinaus künftig eine nachhaltige umweltverträgliche Wertschöpfung in vielen Regionen ermöglichen und überregionale Transporte von organischen Düngern aber auch übermäßig lange Tiertransporte verhindern helfen.

Beschluss des Bundesrates:

Die Vorlage wurde den zuständigen Ausschüssen zur Beratung zugewiesen: Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz (federführend), Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (mitberatend)

1.002. Bundesratssitzung am 26. März 2021

TOP 10: Entschließung des Bundesrates zur Weiterentwicklung der Pflegeversicherung – Antrag des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Drucksache 210/21)

Mit dem Entschließungsantrag soll die Bundesregierung aufgefordert werden, die Länder intensiv in die Erarbeitung der Weiterentwicklung der Pflegeversicherung einzubeziehen. Dafür sei ein ständiges gemeinsames Arbeitsgremium zu bilden.

Im Herbst 2020 hat das Bundesministerium für Gesundheit ein Eckpunktepapier für eine Pflegereform im Jahr 2021 vorgelegt. Vorgesehen ist hierbei insbesondere, die stationäre Pflege zu verbessern, die Pflege zu Hause stärken, Pflegebedürftigkeit zu vermeiden und beruflich Pflegende zu stärken. Mit Blick auf bundesweit unterschiedliche Strukturen und Voraussetzungen innerhalb der Pflege bedürfe das Papier für eine Anwendbarkeit in allen Ländern allerdings einer Überarbeitung.

Es sei zu befürchten, dass eine bundesweit einheitliche Kappung des pflegebedingten Eigenanteils auf einem hohen Niveau - 700 Euro je Monat - zu weiter steigenden Eigenanteilen bis zum Erreichen der Kappungsgrenze auf der einen Seite und einer geringen Entlastung auf der anderen Seite führen werde, und damit nur ein Teil der pflegebedürftigen Menschen mit dieser Lösung eine finanzielle Entlastung erfahren werde.

Beschluss des Bundesrates:

Die Vorlage wurde dem zuständigen Gesundheitsausschuss zur Beratung zugewiesen.

Bundesratssitzungen 2020

998. Bundesratssitzung am 18. Dezember 2020

TOP 32: Entschließung des Bundesrates für eine geänderte Regelung zu Ausgleichszahlungen für Krankenhäuser (Freihaltepauschale) - Antrag des Landes Mecklenburg-Vorpommern, dem die Länder Bremen und Thüringen beigetreten sind (Drucksache 741/20)

Die Länder begrüßen grundsätzlich eine bundesweite Regelung zu Ausgleichzahlungen für Krankenhäuser. Die mit der Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) beschlossene Regelung kann aber eher zu Fehlanreizen bei der Aufnahme von Patientinnen und Patienten und zu weiterer Zentralisierung auf Kosten der Versorgung in der Fläche führen. Es besteht die Gefahr, dass Grund- und Regelversorger sowie Fachkliniken in Bedrängnis kommen. Die Kliniken haben im Frühjahr erhebliche zusätzliche Kapazitäten im Intensivbereich mit Beatmung aufgebaut. Viele Kliniken, die wichtige Beiträge zur Pandemiebekämpfung leisten, würden nach aktuellem Stand ohne entsprechende finanzielle Unterstützung des Bundes bleiben.

Die Länder haben bereits frühzeitig eigene regionale Versorgungskonzepte entwickelt und implementiert, die es nun auch zu bewahren gilt. Es wird daher dringender Nachbesserungsbedarf gesehen.

Mit dem Entschließungsantrag wird die Bundesregierung aufgefordert, die in § 21 KHG vorgesehenen Ausgleichszahlungen bereits ab einer Inzidenzschwelle von 50 zu gewähren, die vorgesehene Differenzierung nach Notfallstufen aufzugeben und die Festlegung der berechtigten Krankenhäuser den Ländern zu überlassen.

Die vom Gesetz vorgesehene Unterteilung der Kliniken wird abgelehnt. Bundesweit werde ein Großteil der Corona-Patientinnen und -Patienten nicht intensivmedizinisch behandelt. Deren Versorgung müsse auch in Krankenhäusern ohne Intensivstation sichergestellt werden. Daher sei die Einbindung weiterer Krankenhäuser erforderlich.

Beschluss des Bundesrates:

Die Entschließung wurde mit breiter Mehrheit gefasst.

997. Bundesratssitzung am 27. November 2020

TOP 27: Entschließung des Bundesrates zur Schaffung eines Rechtsrahmens für eine Wasserstoff­wirtschaft (Antrag der Länder Niedersachsen und Mecklenburg-Vorpommern, Drucksache 647/20, Drucksache 647/1/20 (neu)

Mit dem Entschließungsantrag begrüßen die antragstellenden Länder die von der Bundesregierung im Juni 2020 beschlossene nationale Wasserstoff­strategie sowie die Einrichtung eines „Nationalen Wasserstoffrates“, fordern jedoch zugleich die Bundesregierung auf, die in der Wasserstoff­strategie enthaltenen Maßnahmen schnellstmöglich umzusetzen. Hierbei soll vor allem die im Rahmen der nationalen Wasserstoff­strategie beschlossene Befreiung der Produktion von grünem Wasserstoff von der EEG-Umlage für den Abschreibungs­zeitraum der Anlagen unverzüglich gesetzlich umgesetzt werden.

Zudem sei zur Schaffung eines europäischen Marktes für grünen Wasserstoff und daraus hergestellter Folgeprodukte eine eindeutige Klassifizierung beziehungsweise Zertifizierung von grünem Wasserstoff auf europäischer Ebene erforderlich. Die Bundesregierung wird daher aufgefordert, sich schnellstmöglich für entsprechende Anpassungen des europäischen Rechtrahmens einzusetzen und, soweit möglich, bereits nationale Lösungen umzusetzen.

Die antragstellenden Länder sind zudem der Auffassung, dass ein gesetzgeberisches Handeln noch in dieser Legislatur­periode erforderlich sei, um Erzeugung, Transport und Speicherung von Wasserstoff im energie- und klimapolitisch erforderlichen Umfang sicherzustellen. Die Bundesregierung soll daher zeitnah den Entwurf eines Wasserstoffinfrastrukturgesetzes vorlegen.

Beschluss des Bundesrates:

Fassen der Entschließung in geänderter Fassung entsprechend den Ausschuss­empfehlungen in Drucksache 647/1/20 (neu) ohne Ziffer 4.

995. Bundesratssitzung vom 6. November 2020

TOP 61 a) Entschließung des Bundesrates "Konkretisierung der Rechtsgrundlagen für die Schutzmaßnahmen der Länder im Infektionsschutzgesetz" - Antrag des Freistaates Bayern, dem die Länder Mecklenburg-Vorpommern und Thüringen beigetreten sind (Drucksache 640/20)

Der Entschließungsantrag des Freistaates Bayern beinhaltet eine Konkretisierung der bundesgesetzlichen Rechtsgrundlagen für die Schutzmaßnahmen der Länder im Kampf gegen die Corona-Pandemie. Das erneute erhebliche Ansteigen der Zahl der Neuinfektionen lässt erwarten, dass die Corona-Pandemie zu einem längeren Infektionsgeschehen wird. Die bestehenden Ermächtigungsnormen für die Infektionsschutzmaßnahmenverordnungen der Bundesländer haben jedoch lediglich Generalklauselcharakter und umschreiben das Ausmaß der Ermächtigung nur sehr unscharf. Um Inhalt und Grenzen möglicher grundrechtsbeschränkender Schutzmaßnahmen der Länder genauer zu umreißen, sollen deshalb die bestehenden Befugnisnormen zur Bewältigung der Pandemie im Infektionsschutzgesetz ergänzt und präzisiert werden.

Auf diese Weise sollen eine Standardisierung der Maßnahmen und eine möglichst einheitliche Handhabung im Bundesgebiet sichergestellt werden, ohne jedoch in begründeten Fällen regionale oder lokale Einzelfallregelungen auszuschließen. Derzeit ermächtigt das Infektionsschutzgesetz die zuständigen Behörden zwar zum Ergreifen der „notwendigen“ Schutzmaßnahmen, führt aber nur einige wenige explizite Beispiele auf.

Ergänzt werden soll ein Maßnahmenkatalog zur Bewältigung der Corona-Pandemie insbesondere um folgende Punkte:

  • Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen im privaten sowie im öffentlichen Raum,
  • Schließung von Einrichtungen und Betrieben,
  • Untersagung bzw. Auflagen für das Abhalten von Veranstaltungen und Versammlungen, Anordnung eines Abstandsgebots im öffentlichen Raum,
  • Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (Maskenpflicht) in bestimmten Bereichen des öffentlichen Lebens,
  • Verbot der Alkoholabgabe und des Alkoholkonsums auf bestimmten öffentlichen Plätzen oder zu bestimmten Zeiten,
  • Untersagung des Betriebs von gastronomischen Einrichtungen zu bestimmten Zeiten (Sperrstunde),
  • Erhebung, Speicherung und Schutz der Kontaktdaten von Kunden, Gästen oder Veranstaltungsteilnehmern, um nach Auftreten eines Infektionsfalls mögliche Infektionsketten nachverfolgen und unterbrechen zu können.

Damit sollen die Maßnahmen der Länder zur Eindämmung der Pandemie, die sich bewährt haben und deren Rechtmäßigkeit durch die Gerichte vielfach bestätigt wurde, nunmehr auch im Wortlaut des Infektionsschutzgesetzes ausdrücklich verankert werden und die bisherige Generalklausel entsprechend ergänzt werden.

Beschluss des Bundesrates:

Die Vorlage wurde den zuständigen Ausschüssen zur Beratung zugewiesen:

Gesundheitsausschuss (federführend), Wirtschaftsausschuss (mitberatend)

TOP 62 Entschließung des Bundesrates zur Schaffung eines Rechtsrahmens für eine Wasserstoffwirtschaft - Antrag des Landes Niedersachsen, dem das Land Mecklenburg-Vorpommern beigetreten ist (Drucksache 647/20)

Mit der vorliegenden Entschließung wird die Bundesregierung aufgefordert, die in der Wasserstoffstrategie enthaltenen Maßnahmen nun schnellstmöglich umzusetzen. Dazu gehören Regelungen zur Befreiung der Produktion von grünem Wasserstoff von der EEG-Umlage für den Abschreibungszeitraum der Anlagen und zur Nutzbarmachung der Gasinfrastruktur auch für Wasserstoff.

Der Bundesrat ist der Auffassung, dass gesetzgeberisches Handeln noch in dieser Legislaturperiode erforderlich ist, um Erzeugung, Transport und Speicherung von Wasserstoff im energie- und klimapolitisch erforderlichen Umfang sicherzustellen. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung daher auf, zeitnah den Entwurf eines Wasserstoffinfrastrukturgesetzes vorzulegen.

Die in der Initiative genannten und geforderten Maßnahmen sind für den Hochlauf einer Wasserstoffwirtschaft in Deutschland und insbesondere für die Ansiedlung einer Wasserstoffindustrie in Mecklenburg-Vorpommern essentiell.

Beschluss des Bundesrates:

Die Vorlage wurde den zuständigen Ausschüssen zur Beratung zugewiesen:

Wirtschaftsausschuss (federführend), Finanzausschuss, Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit, Verkehrsausschuss (mitberatend)

994. Bundesratssitzung vom 9. Oktober 2020

TOP 24: Entschließung des Bundesrates zur "Graue-Flecken-Förderung der Bundesregierung" (Antrag der Länder Hessen und Mecklenburg-Vorpommern, Drucksache 509/20)

Die Länder Hessen und Mecklenburg-Vorpommern führen mit ihrem Entschließungsantrag aus, gerade in Zeiten der Pandemie habe sich die Bedeutung der digitalen Infrastrukturen gezeigt. Die Digitalisierung habe mit der Krise einen Schub erfahren, deshalb seien die Anstrengungen zum Ausbau dieser Infrastrukturen, insbesondere beim weiteren Glasfaserausbau, zu erhöhen.

Vor diesem Hintergrund sei es zu bedauern, dass die Forderungen der Länder zum Wegfall der Aufgreifschwelle bei der Förderung des Glasfaserausbaus nicht zu einer Bundesförderung ohne Aufgreifschwelle geführt hätten. Die geplante Erhöhung der Aufgreifschwelle von 30 Mbit/s auf 100 Mbit/s im so genannten „Graue-Flecken-Förderprogramm der Bundesregierung“ und der in Aussicht stehende Wegfall der Aufgreifschwelle zum 1. Januar 2023 würde nach Auffassung der Länder Hessen und Mecklenburg-Vorpommern den aktuellen Erfordernissen des Gigabitausbaus nicht gerecht. Deswegen wäre es zu begrüßen, wenn auf Zwischenlösungen verzichtet und stattdessen ein neues Förderprogramm bereits ab 2021 ohne Aufgreifschwelle konzipiert würde. Zudem sollten bei der Aufstellung des Förderprogramms die Erfahrungen der Länder berücksichtigt und diese regelmäßig eingebunden werden. Dies könne nach Ansicht der antragstellenden Länder über den bereits gut funktionierenden Förderbeirat für den Breitbandausbau erfolgen.

 

Beschluss des Bundesrates:

Fassen der Entschließung.

993. Bundesratssitzung vom 28. September 2020

TOP 29: Entschließung des Bundesrates zur "Graue-Flecken-Förderung der Bundesregierung" (Antrag des Landes Hessen, dem das Land Mecklenburg-Vorpommern beigetreten ist, Drucksache 509/20)

Der Entschließungsantrag des Landes Hessen ist vor allem darauf gerichtet, den weiteren Glasfaserausbau zu forcieren. Bedauert wird vor diesem Hintergrund, dass die Forderungen der Länder zum Wegfall der Aufgreifschwelle bei der Förderung des Glasfaserausbaus nicht zu einer Bundesförderung ohne Aufgreifschwelle geführt haben. Die geplante Erhöhung der Aufgreifschwelle von 30 Mbit/s auf 100 Mbit/s im sogenannten „Graue-Flecken-Förderprogramm der Bundesregierung“ und der in Aussicht stehende Wegfall der Aufgreifschwelle zum 1. Januar 2023 werde den aktuellen Erfordernissen des Gigabitausbaus nicht gerecht. Deswegen wäre es zu begrüßen, wenn auf Zwischenlösungen verzichtet und stattdessen ein neues Förderprogramm bereits ab 2021 ohne Aufgreifschwelle konzipiert würde.

Hingewiesen wird mit dem Antrag auch darauf, dass der Gigabitausbau derzeit nicht durch eine vom Bund erstellte Gigabit- bzw. Glasfaserstrategie hinterlegt ist. Empfohlen wird, parallel zum Förderprozess und ohne diesen zu verlangsamen, einen gemeinsamen Prozess aufzusetzen, der die Potenziale der weiteren Instrumente und insbesondere des Anreizes des marktgetriebenen Ausbaus eruiert und zielgerichtet unterstützt.

Im Übrigen soll mit der Entschließung die Bundesregierung gebeten werden mitzuteilen, welche Auswirkungen das zukünftige Förderregime auf die Ziele der Bundesregierung zur Erreichung einer Gigabitversorgung hat.

 

Beschluss des Bundesrates:

Die Vorlage wurde den zuständigen Ausschüssen zur Beratung zugewiesen:

Verkehrsausschuss (federführend), Ausschuss für Familie und Senioren, Wirtschaftsausschuss (mitberatend).

 

TOP 88: Entschließung des Bundesrates zur Herausnahme der Kinder- und Jugendmedizin sowie Kinderchirurgie aus dem Fallpauschalensystem in der Krankenhausfinanzierung (Antrag der Länder Mecklenburg-Vorpommern, Bremen, Sachsen-Anhalt, Drucksache 513/20)

Zur Begrenzung des Kostenanstiegs im Gesundheitswesen wurde in Deutschland ab dem Jahr 2003 für Krankenhausleistungen ein leistungsorientiertes und pauschalierendes Vergütungssystem eingeführt. Die Anwendung dieses Fallpauschalensystems, das lediglich auf Durchschnittskosten basiert, führt im Krankenhausbereich jedoch aus unterschiedlichen Gründen sowohl in kleinen Krankenhäusern als auch mindestens Krankenhäusern der universitären Maximalversorgung zur Nichtauskömmlichkeit der Finanzierung und dadurch zu Fehlanreizen. Folge ist, dass zentrale Bereiche der medizinischen Versorgung mittlerweile unwirtschaftlich sind.

Die Kinder- und Jugendmedizin sowie Kinderchirurgie stehen unter besonderem Druck. Die voll- und teilstationäre Versorgung von Kindern erfordert in besonderem Maße Ressourcen. Kinder sind keine kleinen Erwachsenen, ihre Behandlung benötigt wesentlich mehr Zeit. Deshalb sind die Personalkosten höher als in anderen Fachrichtungen. Außerdem ist die Pädiatrie eine Fachrichtung mit einem breiten Leistungsspektrum, das dadurch hohe Vorhaltekosten verursacht. Da diese Aspekte durch das gegenwärtige Fallpauschalensystem nicht abgebildet werden, kommt es zu einer systematischen Unterfinanzierung der Kinderkliniken mit der dramatischen Folge, dass immer mehr Fachabteilungen für Kinder- und Jugendmedizin von den Krankenhausbetreibern von der Versorgung abgemeldet und die verbleibenden Einrichtungen durch zunehmende Arbeitsverdichtung immer unattraktiver für medizinisches Fachpersonal werden.

Mit der Entschließung wird die Bundesregierung aufgefordert, unter Einbeziehung der Selbstverwaltungsorgane im Gesundheitswesen ein System für eine flächendeckende stationäre pädiatrische Versorgung außerhalb des Fallpauschalensystems im 4. Quartal 2020 zu entwickeln, welches eine auskömmliche Finanzierung und die erhöhten Qualitäts- und Personalbedarfe in der Geburtsmedizin einschließt. Ähnlich wie im Bereich der Psychiatrie sollte vielmehr ein differenziertes Vergütungs- und Versorgungsmodell entwickelt werden, das den besonderen Bedürfnissen der Versorgung von kranken Kindern und Jugendlichen gerecht wird.

 

Beschluss des Bundesrates:

Die Vorlage ist zur weiteren Beratung in den zuständigen Gesundheitsausschuss überwiesen worden.

 

 

TOP 89: Entschließung des Bundesrates zur Bekämpfung von Kinderpornografie und extremistischen Straftaten (Antrag des Landes Mecklenburg-Vorpommern, Drucksache 514/20)

Mit der Entschließung möchte Mecklenburg-Vorpommern der Kinderpornografie und extremistischen Straftaten weiter den Kampf ansagen.

Die gegenwärtig nicht umsetzbare gesetzliche Mindestspeicherpflicht ist vor allem in Fällen von Kinderpornografie und Rechtsextremismus als höchst problematisch anzusehen. Eine Identifizierung von Personen im Internet ist unerlässlich, aber scheitert häufig in der Realität.

Für eine erfolgreiche Strafverfolgung, aber auch für einen präventiven Effekt von Strafandrohungen sei es entscheidend, dass die Täter überhaupt erst einmal ermittelt werden könnten.

Zur Erfüllung der polizeilichen Aufgaben der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung im Internet sind aus Sicht des Landes Befugnisse notwendig, die eine Erhebung, Sicherung und Auswertung von digitalen Spuren ermöglichen. Andernfalls liefen Strafverfahren in die Leere. So habe das BKA gemeldet, dass alleine im Jahr 2017 insgesamt 8.400 Verdachtshinweise nicht aufgeklärt werden konnten, da die jeweiligen deutschen IP-Adressen mangels Umsetzung der Mindestspeicherpflichten keinen konkreten Personen mehr zugeordnet werden konnten.

Die Bundesregierung wird aufgefordert, angesichts noch ausstehender deutscher und europäischer Gerichtsentscheidungen die Einführung der Mindestspeicherpflicht so weit wie unter Berücksichtigung der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung verfassungsrechtlich und europarechtskonform möglich vorzubereiten.

 

Beschluss des Bundesrates:

Die Vorlage wurde den zuständigen Ausschüssen zur Beratung zugewiesen:

Rechtsausschuss (federführend), Ausschuss für Frauen und Jugend, Ausschuss für Innere Angelegenheiten (mitberatend).

992. Bundesratssitzung vom 3. Juli 2020

TOP 21: Entschließung des Bundesrates zur weiteren Verbesserung der Bekämpfung von sexueller Gewalt gegen Kinder und Jugendliche (Antrag des Landes Mecklenburg-Vorpommern, Drucksache 347/20)

Mit der Entschließung möchte Mecklenburg-Vorpommern erreichen, dass die Bundesregierung zeitnah einen Gesetzentwurf vorlegt, um die strafrechtliche Sanktionierung von sexueller Gewalt gegen Kinder und Jugendliche zu verschärfen.

Insbesondere soll der sexuelle Missbrauch von Kindern nach § 176 Absatz 1 des Strafgesetzbuches (StGB) sowie die Verbreitung, der Erwerb und der Besitz kinderpornographischer Schriften nach § 184b Absatz 1 bis 3 StGB als Verbrechen eingestuft werden. Hierzu soll die jeweilige Mindeststrafe auf ein Jahr erhöht werden. Es soll ferner das Höchstmaß für Straftaten nach § 184b Absatz 1 StGB von fünf auf zehn Jahre und nach § 184b Absatz 3 StGB von drei auf fünf Jahre Freiheitsstrafe erhöht werden. Zur Vermeidung unbilliger Härten sollten minder schwere Fälle normiert werden.

Beschluss des Bundesrates:

Die Vorlage wurde in der Plenarsitzung vom 3. Juli 2020 den zuständigen Ausschüssen zur Beratung zugewiesen: Rechtsausschuss (federführend), Ausschuss für Frauen und Jugend sowie Ausschuss für Innere Angelegenheiten (mitberatend).

989. Bundesratssitzung vom 15. Mai 2020

TOP 9: Entschließung des Bundesrats zur Schaffung von Grundlagen zur Refinanzierbarkeit digitaler altersgerechter Assistenzsysteme im Rahmen des SGB XI - Antrag der Länder Berlin, Brandenburg, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Thüringen und Rheinland-Pfalz (Drucksache 105/20)

Aufgrund des demografischen Wandels und der steigenden Anzahl pflegebedürftiger Menschen und pflegender Angehöriger sowie einem gleichzeitig wachsenden Fachkräftemangel, steht die Pflege vor großen Herausforderungen, denen mit innovativen Lösungsansätzen zu begegnen ist. Die Digitalisierung kann die Lebensqualität pflegebedürftiger Menschen erhöhen und pflegende Angehörige entlasten.

Technische Assistenzsysteme leisten einen Beitrag zu mehr Sicherheit und Teilhabe. Durch ihren Einsatz kann die Selbständigkeit länger erhalten und/oder eine Verschlechterung des Gesundheitszustands verzögert werden. Somit sollen insbesondere Angebote zur technischen Unterstützung berücksichtigt werden. Angestrebt wird ein möglichst langer Verbleib in der eigenen Häuslichkeit. Es sollen aber nicht nur einzelne technische Lösungen und Pflegehilfsmittel, sondern auch wohnumfeldverbessernde Maßnahmen Berücksichtigung finden.

Mit der Entschließung wird die Bundesregierung aufgefordert, einen Gesetzentwurf vorzulegen, mit dem

  • einheitliche gesetzliche Voraussetzungen für alle Pflegekassen zur Genehmigung und regelhaften Finanzierung für die Nutzerinnen und Nutzer nachweislich wirksamen digitalen altersgerechten Assistenzsystemen geschaffen werden,
  • eine Vereinfachung und Standardisierung des Anerkennungsverfahrens für technische Unterstützungsangebote geregelt wird,
  • Grundlagen für den Auf- und Ausbau der erforderlichen Infrastruktur zur Beratung über die Bereitstellung von anerkannten technischen Lösungen unter Berücksichtigung sich dynamisch verändernder Pflegebedarfe geschaffen werden und
  • der Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher berücksichtigt wird.

Beschluss des Bundesrates:

Fassen der Entschließung in unveränderter Fassung

TOP 12: Entschließung des Bundesrates für eine Verbesserung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für Projekte der Sektorenkopplung im Rahmen einer Experimentierklausel - Antrag der Länder Mecklenburg-Vorpommern und Berlin, Brandenburg, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz (Drucksache 56/20, Drucksache 56/1/20)

Mit der Entschließung wird die Bundesregierung gebeten, den Rechtsrahmen für eine Experimentierklausel zu schaffen, um neue wirtschaftliche Rahmenbedingungen zur Überwindung der Hemmnisse der erneuerbaren Energien in der Wettbewerbsfähigkeit mit zeitlich befristeten und räumlich begrenzten Experimenten zu erproben. Die Experimente sollten wissenschaftlich begleitet werden, um Schlussfolgerungen für die Änderung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für die Sektorenkopplung ziehen zu können.

Die antragstellenden Länder weisen in diesem Zusammenhang darauf hin, dass zur Erreichung der Klimaschutzziele und zur Umsetzung der Energiewende aus ihrer Sicht die Marktintegration der erneuerbaren Energien und die Kopplung des Sektors Energiewirtschaft mit den Sektoren Verkehr, Gebäude und Industrie unabdingbar sind. Dazu ist es erforderlich, die sektorenübergreifende Wettbewerbsfähigkeit von Strom aus erneuerbaren Energien herzustellen.

Beschluss des Bundesrates:

Fassen der Entschließung in geänderter Fassung nach Maßgabe der Ziffer 2 der Ausschussempfehlungen in Drucksache 56/1/20. Der Entschließungstext wurde inhaltlich nur graduell verändert und zusätzlich um die Bitte an die Bundesregierung um eine grundlegende Reform der staatlich induzierten Preisbestandteile Erneuerbare Energien ergänzt.

985. Bundesratssitzung vom 14. Februar 2020

TOP 23: Entschließung des Bundesrates für eine Verbesserung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für Projekte der Sektorenkopplung im Rahmen einer Experimentierklausel - Antrag des Landes Mecklenburg-Vorpommern, dem die Länder Brandenburg, Niedersachsen und Rheinland-Pfalz beigetreten sind (Drucksache 56/20)

Mit der Entschließung wird die Bundesregierung aufgefordert, den Rechtsrahmen für eine Experimentierklausel zu schaffen, um neue wirtschaftliche Rahmenbedingungen zur Überwindung der Hemmnisse in der Wettbewerbsfähigkeit der erneuerbaren Energien mit zeitlich befristeten und räumlich begrenzten Experimenten zu erproben. Zur Erreichung der Klimaschutzziele und zur Umsetzung der Energiewende sei die Marktintegration der erneuerbaren Energien und die Kopplung des Sektors Energiewirtschaft mit den Sektoren Verkehr, Gebäude und Industrie unabdingbar. Dazu sei es erforderlich, die sektorenübergreifende Wettbewerbsfähigkeit von Strom aus erneuerbaren Energien herzustellen.

Aus Sicht von Mecklenburg-Vorpommern verhindern die derzeit geltenden rechtlichen Regelungen tragfähige Geschäftsmodelle für Sektorenkopplungsprojekte. Alternative Energieträger, wie beispielsweise grüner Wasserstoff, könnten auf absehbare Zeit preislich nicht mit fossilen Energieträgern konkurrieren. Infolge der nur moderat und langsam ansteigenden CO2-Bepreisung werde dies nicht ausreichend ausgeglichen.

Die Experimentierklausel soll zeitlich befristete und räumlich begrenzte Experimente zulassen sowie auf eine bestimmte Anzahl oder Größe von Projekten begrenzt werden. Dieser minimalinvasive Vorschlag ermögliche es, zunächst die Auswirkungen der Rechtsänderungen zu untersuchen, bevor größere Reformen vorgenommen würden. Dies solle auch durch eine wissenschaftliche Begleitung und Evaluation der Experimente gewährleistet werden. Eine volkswirtschaftliche Kosten-Nutzen-Betrachtung könne Teil dieser Untersuchungen sein. Dadurch ließen sich wirksame regulatorische Stellschrauben identifizieren.

Beschluss des Bundesrates:

Die Vorlage wurde in der Plenarsitzung vom 14.02.2020 den zuständigen Ausschüssen zur Beratung zugewiesen: Wirtschaftsausschuss (federführend), Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (mitberatend)

TOP 58: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes zum Zweck der Erleichterung der Identifizierbarkeit im Internet für eine effektivere Bekämpfung und Verfolgung von Hasskriminalität - Antrag der Länder Niedersachsen und Mecklenburg-Vorpommern (Drucksache 70/20)

Die Gesetzesinitiative hat zum Ziel, die Hasskriminalität im Internet besser zu bekämpfen.

In Anbetracht der zunehmenden Nutzung des Internets zur Verbreitung von Hass und Hetze und der großen Schwierigkeiten, die Täterinnen und Täter aufgrund der Anonymität im Internet zu ermitteln, müssen Maßnahmen ergriffen werden, um die Identifizierbarkeit im Internet zu erleichtern und Ermittlungen zu vereinfachen. Derzeit kann jede Person, die das Internet nutzt, beliebige Pseudonyme wählen und uneingeschränkt Kommentare abgeben, ohne befürchten zu müssen, dass sie ohne großen Aufwand identifiziert werden kann. Diese Atmosphäre der Anonymität führt dazu, dass sich die Internetnutzenden sicher fühlen und Äußerungen tätigen, die sie ohne diese besonderen Rahmenbedingungen vermutlich nicht abgeben würden. Dies hat zur Konsequenz, dass Beleidigungen zunehmen und das Internet als rechtsfreier Raum wahrgenommen wird. Daher müssen die Verantwortlichen aus der Anonymität des Netzes herausgeholt werden. Es muss nachvollziehbar gemacht werden, wer hinter welchen Postings steht und die Identifizierung der Täterinnen und Täter muss beschleunigt und erleichtert werden.

Auch bei der Nutzung von Spieleplattformen kommt es vermehrt zu Hasskriminalität, etwa bei der Nutzung der Messenger-Funktionen. Daher sollten Meldungen nach § 2 des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes (NetzDG) bzw. Löschungen von rechtswidrigen Inhalten auch durch Anbieter von Spieleplattformen durchgeführt werden und nicht, wie bislang vorgesehen, nur von Anbietern sozialer Medien. Diese Gesetzeslücke sollte insbesondere vor dem Hintergrund der rasant steigenden Beliebtheit der Spieleplattformen umgehend geschlossen werden.

Beschluss des Bundesrates:

Die Vorlage wurde in der Plenarsitzung vom 14.02.2020 den zuständigen Ausschüssen zur Beratung zugewiesen: Rechtsausschuss (federführend), Ausschuss für Innere Angelegenheiten, Wirtschaftsausschuss (mitberatend)

TOP 62: Entschließung des Bundesrates zur Aufnahme der Schiffbaufinanzierung in das neue Programm für parallele Bund-/Landesbürgschaften als gleichberechtigter Förderbereich - Antrag der Länder Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern (Drucksache 59/20)

Mit der Entschließung wird die Bundesregierung aufgefordert, den Anwendungsbereich des neuen Programms für parallele Bundes-/Landesbürgschaften uneingeschränkt auch für Bürgschaften zur Finanzierung von Schiffbau auf deutschen Werften zu öffnen.

Im Rahmen der Überarbeitung des Bundesbürgschaftsprogramms 2020 haben sich die Länder für die Einbeziehung der Bürgschaften im Schiffbau eingesetzt, um eine angemessene Bundesbeteiligung an der Absicherung von Bauzeitfinanzierungen im Schiffbau zu ermöglichen. Der aktuelle Vorschlag des Bundes ist diesbezüglich jedoch enttäuschend, da er eine Berücksichtigung von Schiffsbürgschaften im Bundesbürgschaftsprogramm nur mit wesentlichen Einschränkungen vorsieht.

Vor dem Hintergrund, dass bei den Bauzeitfinanzierungen der Werften regelmäßig Bürgschaftsvolumina im dreistelligen Millionenbereich aufgerufen werden, halten wir die Einbeziehung von Schiffbaufinanzierungen in den Anwendungsbereich des Programms für parallele Bund-/Landesbürgschaften sowohl förder- als auch finanzpolitisch für geboten. Eine alleinige Risikoübernahme durch die Länder droht zu einer Überforderung der betroffenen Landeshaushalte zu führen. Eine Ablehnung öffentlicher Bürgschaften würde die Existenz der betroffenen Werften und darüber hinaus auch erhebliche Teile der im gesamten Bundesgebiet ansässigen deutschen Zulieferindustrie, trotz vorhandener Aufträge, gefährden.

Beschluss des Bundesrates:

Die Vorlage wurde in der Plenarsitzung vom 14.02.2020 den zuständigen Ausschüssen zur Beratung zugewiesen: Wirtschaftsausschuss (federführend), Finanzausschuss, Verkehrsausschuss (mitberatend)

Bundesratssitzungen 2019

984. Bundesratssitzung am 20. Dezember 2019

TOP 5 Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz - Antrag der Länder Thüringen, Mecklenburg-Vorpommern und Bremen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Schleswig-Holstein, dem die Länder Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Sachsen-Anhalt beigetreten sind
Drucksache 623/19

Mit dem Gesetzesantrag soll der seit dem Jahr 2014 unveränderte Beitrag des Bundes für die Bundesstiftung Frühe Hilfen entsprechend veränderter Rahmenbedingungen und der Preisentwicklung im Jahr 2020 in einem ersten Schritt um 14 Millionen Euro von 51 Millionen Euro auf 65 Millionen Euro erhöht und in den Folgejahren entsprechend der Entwicklung der Geburtenrate und des vom Statistischen Bundesamt ermittelten Verbraucherpreisindexes angepasst werden.

Beschluss des Bundesrates:

Einbringung des Gesetzentwurfes beim Deutschen Bundestag (einstimmig)

982. Bundesratssitzung am 8. November 2019

TOP 62 Entschließung des Bundesrates für eine erhebliche Erweiterung der Angebote im öffentlichen Personennahverkehr durch die schrittweise Erhöhung von Regionalisierungsmitteln - Antrag des Landes Mecklenburg-Vorpommern, dem die Länder Brandenburg, Thüringen und Saarland beigetreten sind
Drucksache 546/19 (Beschluss)

Mit der Entschließung wird die Bundesregierung aufgefordert, die Mittel nach dem Regionalisierungsgesetz schrittweise zu erhöhen, damit alle Aufgabenträger des öffentlichen Personennahverkehrs mit ausreichenden Mitteln zur Erreichung der festgelegten Klimaschutzziele aus-gestattet werden.
Der am 6. November 2019 beschlossene Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Regionalisierungsgesetzes wird begrüßt. Dieser sieht u.a. eine Erhöhung der Regionalisierungsmittel in den Jahren 2020 bis 2023 um insgesamt 1,2 Mrd. Euro und im Sinne der Planungssicherheit für die Länder eine Dynamisierung bis zum Jahr 2031 vor.
Aus Sicht von Mecklenburg-Vorpommern reicht diese Erhöhung jedoch nicht aus, um die notwendige erhebliche Erweiterung der Angebote im öffentlichen Personennahverkehr für einen Umstieg auf umweltfreundliche öffentliche Verkehrsmittel zu erreichen. Zudem enthält das Regionalisierungsgesetz keine Finanzierungsregelung ab dem Jahr 2032. Diese ist jedoch vor dem Hintergrund des langfristig verfolgten Ziels der Treibhausgasneutralität bis 2050 notwendig.
Mecklenburg-Vorpommern hatte eine sofortige Sachentscheidung beantragt.

Beschluss des Bundesrates:
Der Bundesrat hat die Entschließung mit sehr breiter Mehrheit gefasst.

980. Bundesratssitzung am 20. September 2019

TOP 87: Entschließung des Bundesrates für eine auf einen ambitionierten Aufbau einer erneuerbaren Wasserstoffwirtschaft in Deutschland ausgerichtete Umsetzung der Erneuerbaren Energien Richtlinie (Renewable Energy Directive, RED II) in nationales Recht  - Antrag des Landes Brandenburg, dem das Land Mecklenburg-Vorpommern beigetreten ist (Drucksache 346/19)

Die Entschließung begrüßt die Entwicklung einer nationalen Wasserstoffstrategie durch die Bundesregierung. Neben dem erforderlichen Umbau des Steuer- und Abgabensystems im Energiebereich zur Erreichung wettbewerbsfähiger Produktionskosten für strombasierte Energieträger (insbesondere für Wasserstoff aus Elektrolyse mit erneuerbarem Strom) soll auch in der anstehenden Umsetzung der Erneuerbaren Energien-Richtlinie (RED II) in nationales Recht für eine Anpassung des regulatorischen Rahmens entschlossen genutzt werden, um den benötigten wirtschaftlich effizienten Hochlauf einer Wasserstoffwirtschaft in Deutschland zu beschleunigen. Insbesondere die Vorgaben für die Kraftstoffhersteller in Art. 25 der RED II müssen mit ambitionierten nationalen Zielen und die Produktion von erneuerbarem Wasserstoff anreizenden Regelungen umgesetzt werden.

Folgende Kernelemente muss eine entsprechende Umsetzung beinhalten:

  • Anhebung des nationalen Ziels für erneuerbare Energien in Kraftstoffen von 14 % auf mindestens 20 % in 2030,
  • vollständige bilanzielle Anrechnung des im Produktionsprozess für Kraftstoffe eingesetzten erneuerbaren Wasserstoffs auf die Verpflichtung zur Treibhausgas-Minderung,
  • Der in den Erzeugungsanlagen für erneuerbaren Wasserstoff verwendete erneuerbare Strom muss nachweislich und ausschließlich von Anlagen stammen, die für die betreffende Strommenge keine EEG-Vergütung bekommen.
  • vollständige Anerkennung der Emissionsfreiheit von erneuerbarem Strom, der über das öffentliche Netz bezogen wurde,
  • Sonderausschreibungen für EE-Strom-Erzeugungskapazitäten in Höhe der Anschlussleistung der Wasserstoff-Produktionsanlagen zur Gewährleistung der von der RED II geforderten „Zusätzlichkeit“.

 Beschluss des Bundesrates:

Fortsetzung der Ausschussberatungen

Mecklenburg-Vorpommern ist der Entschließung beigetreten.

979. Bundesratssitzung vom 28. Juni 2019

TOP 23a Entschließung des Bundesrates zur Unterstützung von Weidetierhaltern - Antrag des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Drucksache 141/19)

Mit der Entschließung soll die Bundesregierung zur Verbesserung der Akzeptanz für die Art Wolf und zur Bewältigung außerordentlicher Belastungen von Weidetierhaltern durch die Ausbreitung des Wolfes gebeten werden, eine jährliche zusätzliche Förderung in Höhe von 30 Euro je Mutterschaf/Ziege beziehungsweise 50 Euro je Großvieheinheit anderer Tierarten (Kühe und Pferde) in ausgewiesenen Wolfsgebieten zu ermöglichen.

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit hatte dem Bundesrat empfohlen (Drucksache 141/1/19), die Entschließung in einer geänderten Fassung anzunehmen. Die Neufassung sieht eine jährliche zusätzliche Förderung in Höhe von 30 Euro je Mutterschaf/Ziege für alle Weidetierhalter vor, nicht nur in ausgewiesenen Wolfsgebieten. Nicht mehr enthalten ist die Forderung nach einer Prämie für Großvieheinheiten. Außerdem sollen die Zahlungen aus der ersten Säule der GAP geleistet werden. Die Förderung aus der - ausschließlich aus EU-Mitteln finanzierten - ersten Säule wird angesichts des vergleichsweise hohen Beitrags aus der Weidetierhaltung zum Erhalt der Biodiversität und der Kulturlandschaft als Leistung für die Gesellschaft als sachgerecht angesehen. Damit soll die Prämie unabhängig von einer Kofinanzierung durch die Länderhaushalte gewährt werden.

Beschluss des Bundesrates:

Fassen der geänderten Entschließung entsprechend den Ausschussempfehlungen in Drucksache 141/1/19

976. Bundesratssitzung am 12. April 2019

TOP 39 a Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes - Antrag des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Drucksache 140/19)

Mit der vorgeschlagenen Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes sollen die Voraussetzungen für den Abschuss eines Wolfs konkretisiert werden. Danach soll der Abschuss eines Wolfs, der Nutztiere gerissen hat, bereits bei einem „ernsten“ statt wie bisher „erheblichen“ land-, forst-, fischerei- oder wasserwirtschaftlichen Schaden möglich sein. Entgegen der geltenden Regelung wäre eine drohende Existenzgefährdung für den Betrieb dann nicht mehr Voraussetzung für die so genannte Entnahme des Tiers aus der Natur. Auch Schäden bei Nutztieren von Hobbytierhaltern und Nebenerwerbslandwirten wären nach dem Gesetzesvorschlag relevant.

Zudem soll das Füttern von wildlebenden Wölfen gesetzlich verboten werden, um zu verhindern, dass Wölfe sich an Menschen gewöhnen. Darüber hinaus soll ein Gebot der Entnahme von Hybriden, also Mischungen aus Wolf und Hund, aus der Wolfspopulation gesetzlich verankert werden.

Die Vorlage wurde in der Plenarsitzung vom 12.04.2019 den zuständigen Ausschüssen zur Beratung zugewiesen: Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (federführend) sowie Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz (mitberatend).

TOP 39 c Entschließung des Bundesrates zur Unterstützung von Weidetierhaltern -    Antrag des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Drucksache 141/19)

Um den außerordentlichen Belastungen, die Weidetierhaltern durch den wolfsbedingten Herdenschutz entstehen, zu kompensieren und zugleich die Akzeptanz für die artenschutzpolitisch relevante Entwicklung und Erhaltung der Wolfspopulation in Deutschland zu erhöhen, ist es erforderlich, übermäßige Aufwendungen finanziell zu kompensieren. Trotz einer mittlerweile möglichen 100%igen Förderung investiver Maßnahmen zum Herdenschutz sind die finanziellen Belastungen durch deutlich erhöhte Unterhaltungskosten für eine Vielzahl von Weidetierhaltern nicht mehr vertretbar. Mit der Entschließung wird die Bundesregierung gebeten, in ausgewiesenen Wolfsgebieten eine zusätzliche finanzielle Unterstützung von 30 Euro je Mutterschaf/Ziege bzw. 50 Euro je Großvieheinheit anderer Tierarten zu ermöglichen.

Die Vorlage wurde in der Plenarsitzung vom 12.04.2019 den zuständigen Ausschüssen zur Beratung zugewiesen: Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (federführend), Finanzausschuss sowie Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz (mitberatend).

975. Bundesratssitzung am 15. März 2019

TOP 19 Entschließung des Bundesrates für eine Gesamtstrategie und eine ergänzende Förderung mit dem Ziel einer flächendeckenden Mobilfunk­versorgung in Deutschland - Antrag des Landes Mecklenburg-Vorpommern, dem das Land Rheinland-Pfalz beigetreten ist (Drucksache 67/19)

Die in der Bundesratssitzung am 15.02.2019 vorgestellten Entschließungen der Länder Mecklenburg-Vorpommern (Drucksache 67/19) und Rheinland-Pfalz (Drucksache 72/19) wurden in Abstimmung beider Länder für die Beratungen in den Ausschüssen zu einem neuen gemeinsamen Entschließungstext zusammengeführt.

Mit der Entschließung setzen sich die Länder für ein leistungsstarkes bundesweites Mobilfunknetz ein. Die Versorgung mit mobilen Sprach- und Datendiensten gehört zu den grundlegenden Bedürfnissen einer modernen Gesellschaft. Die Versorgung muss deshalb überall sichergestellt werden ohne „weiße Flecken“. Wo ein Flächenbezug mit marktwirtschaftlichen Mitteln nicht zu erreichen ist, muss der Staat gegensteuern. Der Ausbau einer leistungsstarken und verfügbaren Mobilfunkinfrastruktur in den urbanen Gebieten sowie in den ländlichen Räumen ist maßgeblich für künftige Anwendungen der Gigabitgesellschaft und entscheidend für die Schaffung gleichwertiger Lebensverhältnisse in Deutschland.

Die Weiterentwicklung zur Gigabitgesellschaft und der neuen 5G Welt kann nur erreicht werden, wenn der flächendeckende Ausbau mit 4G/LTE und Glasfaser realisiert wird. Deshalb reichen die Vereinbarungen vom Sommer 2018 aus dem Mobilfunkgipfel des Bundes mit einer 99-prozentigen Versorgung aller Haushalte nicht aus.

Die Bundesregierung wird aufgefordert, eine Gesamtstrategie zum Glasfaserausbau zu entwickeln, die an die Versorgung der Fläche und nicht der Haushalte anknüpft. Es soll ein gemeinsames Verständnis von Bund, Ländern und Kommunen sowie Telekommunikationsunternehmen für „flächendeckend“ im Sinne einer flächenbezogenen Versorgung erarbeitet werden. Vom Bund wird erwartet, dass er alle gesetzlichen und finanziellen Aktivitäten prüft, um eine vollständige Flächenversorgung sicherzustellen, die auch die so genannten „weißen Flecken“ schließt. Ein gesondertes Mobilfunkförderprogramm des Bundes erscheint sachdienlich, um diese Ziele zu erreichen.

Außerdem sprechen sich die Länder dafür aus, dass bei Verstößen gegen Versorgungsauflagen effektive Sanktionen verhängt werden. Die Mobilfunknetzbetreiber sind in der Pflicht, die Versorgungsauflagen zu erfüllen. Dabei ist eine Differenzierung und Ausweitung der Sanktionsmöglichkeiten für die Bundesnetzagentur vorzunehmen.

In den Ausschussberatungen wurde die Entschließung unter anderem dahingehend ergänzt, dass die Digitalisierung nicht zu Lasten des Rundfunks gehen darf. In der Vergangenheit hätte dieser bereits erhebliche Teile seines Frequenzspektrums an den Mobilfunk verloren. Würden ihm noch mehr entzogen, so wäre das gerade erst eingeführte hochauflösende terrestrische Fernsehen in seinem Bestand gefährdet. Bei der langfristigen Frequenzplanung seien Einrichtungen, die dem Gemeinwohl dienen und in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft sind, unbedingt ausreichend zu berücksichtigen.

Beschluss des Bundesrates:

Fassen der Entschließung in geänderter Fassung entsprechend der Drucksache 69/19 (Beschluss)

TOP 11 Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung von Hafenplanungen (Hafen­planungs­beschleu­nigungs­gesetz) - Antrag der Länder Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Schleswig-Holstein (Drucksache 70/19)

Mit dem Gesetzesantrag der norddeutschen Länder soll die erstinstanzliche Zuständigkeit der Oberverwaltungsgerichte für Streitigkeiten über Planfeststellungsverfahren für die Errichtung, die Erweiterung oder die Änderung von größeren Häfen, die für Wasserfahrzeuge mit mehr als 1.350 Tonnen Tragfähigkeit zugänglich sind, eingeführt. Neben einer Abkürzung der Verfahrensdauer soll die Verwaltungsgerichtsbarkeit gleichzeitig von Prozessen entlastet werden, die sonst regelmäßig zwei Tatsacheninstanzen mit einer teilweisen Wiederholung umfangreicher Beweisaufnahmen ausfüllen.

Im Gegensatz zu anderen Großprojekten wie z.B. Großkraftwerke, Energieleitungen, Eisenbahnen, Bundesfernstraßen, Bundeswasserstraßen, Flughäfen und Verkehrslandeplätze bei denen die Oberverwaltungsgerichte oder das Bundesverwaltungsgericht erstinstanzlich zuständig sind, ergibt sich eine besondere Eingangszuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts beziehungsweise des Bundesverwaltungsgerichts für Bau- oder Neubau von Häfen nur, wenn das Vorhaben mit dem Ausbau einer Bundeswasserstraße einhergeht und die Planfeststellung somit nach Wasserstraßenrecht erfolgt. Bei einer Planfeststellung nach Wasserrecht verbleibt es bei der Eingangszuständigkeit des Verwaltungsgerichts. Diese Unterscheidung ist jedoch nicht sachgerecht, da sie nur darauf abstellt, ob die Änderung der Verkehrsfunktion einer Bundeswasserstraße durch wasserbauliche Maßnahmen zur Beeinflussung der Schiffbarkeit bezweckt ist und die Größe und Komplexität der Projekte keine Rolle bei der Unterscheidung spielt. Häufiger werden Hafenprojekte nach Wasserrecht planfestgestellt, so dass sich eine gerichtliche Überprüfung der oftmals sehr komplexen rechtlichen und tatsächlichen Fragen über drei Instanzen anschließen kann. Dies gilt auch für Häfen, die für sehr große Schiffe zugänglich sind und typischerweise eine hohe verkehrsinfrastrukturelle und wirtschaftliche Bedeutung haben.

In den Ausschussberatungen wurden Änderungen in der Begründung hinsichtlich fachlicher Richtigstellung empfohlen.

Beschluss des Bundesrates:

Einbringung des Gesetzentwurfes in den Deutschen Bundestag nach Maßgabe der Ausschussempfehlungen in Drucksache 70/1/19

TOP 20 Entschließung des Bundesrates zum Transport von Gefahrgut auf Großcontainerschiffen - Antrag der Länder Niedersachsen, Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern und Hamburg (Drucksache 68/19)

Anfang Januar 2019 verlor das Containerschiff MSC ZOE auf dem Weg von Portugal nach Bremerhaven bei stürmischem Wetter auf dem küstennahen Schifffahrtsweg vor der niederländischen und deutschen Nordseeküste rund 345 Container, darunter einige mit Gefahrgut, welches eine besondere Bedrohung für die Meeresumwelt und die angrenzenden Ufer und Strände darstellt. Die anschließende Suche nach über Bord gegangenen Containern und die Identifikation von Gefahrgut gestalteten sich mangels Besenderung als sehr schwierig.

Mit dem Entschließungsantrag wird die Bundesregierung aufgefordert, sich für weitreichendere Regelungen für den containerisierten Transport von Gefahrgut mit Großcontainerschiffen mit dem Ziel eines verbesserten Schutzes der Meeresumwelt sowie der deutschen Küsten und Inseln einzusetzen. Dabei sind die Belange der Schifffahrt, der Hafenwirtschaft sowie einer möglichen Havariebekämpfung angemessen zu berücksichtigen.

In diesem Rahmen soll insbesondere auf Maßnahmen für eine verpflichtende Nutzung geeigneter Verkehrstrennungsgebiete, eine verbesserte Sicherung der Container und deren Überwachung sowie eine Verwendung von Peilsendern zum besseren Auffinden von Gefahrgutcontainern im Havariefall hingewirkt werden.

Außerdem wird die Bundesregierung gebeten werden, über die diesbezüglich ergriffenen Initiativen und Maßnahmen zu unterrichten.

In den Ausschussberatungen wurde vorgeschlagen, die Entschließung dahingehend zu ergänzen, dass zur Entwicklung konkreter wirksamer Maßnahmen der Bericht des Bundesamtes für Seefalluntersuchung mit entsprechenden Handlungsempfehlungen abgewartet werden soll, der Aufschluss über die genauen Ursachen des Unfalls liefert. Parallel dazu kann eine Verschärfung von Schifffahrtsrouten-Regelungen auch für Großcontainerschiffe in der Nordsee im internationalen Kontext geprüft werden, um küstennahe Havarien zu vermeiden.

Beschluss des Bundesrates:

Fassen der Entschließung nach Maßgabe der Ausschussempfehlungen in Drucksache 68/1/19

974. Bundesratssitzung am 15. Februar 2019

TOP 29 Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung des Energie­leitungs­ausbaus, Drucksache 11/19

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung sieht vor, die Genehmigungsverfahren für Stromleitungen als Rückgrat der Umsetzung der Energiewende möglichst umfassend zu beschleunigen. Verschiedene Planungsstufen sollen besser miteinander verzahnt, Fristen verschärft, überflüssige Verfahrensschritte gestrichen und vereinfachte Verfahren gestärkt werden.

Die Stromnetze sollen mit dem Gesetzentwurf bereits frühzeitig fit gemacht werden für die künftigen Entwicklungen der Energiewende. Darüber hinaus wird ein verlässlicher und bundesweit einheitlicher Rechtsrahmen für die Entschädigung der Land- und Forstwirte geschaffen.

Mecklenburg–Vorpommern hat im Rahmen der Ausschussberatungen einen Antrag zur Ergänzung in § 5 WindSeeG gestellt. Damit soll dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrografie ermöglicht werden, im Flächenentwicklungsplan bereits für den Zeitraum ab 2021 Festlegungen zu Testflächen im Küstenmeer zu treffen, um dringend benötigte Forschungs- und Entwicklungsvorhaben zur Erkundung signifikanter Kostensenkungs­potenziale bei Offshore Windparks zu realisieren. Mit einer weiteren Änderung des § 12b EnWG soll im Verfahren zur Aufstellung des Netzentwicklungsplans (NEP) 2030 eine Offshore Anbindungsleitung für Offshore Testflächen im Küstenmeer mit Inbetriebnahmedatum zwischen 2021 und 2025 geplant werden.

Beschluss Bundesrat: Stellungnahme einschließlich des Antrages von Mecklenburg-Vorpommern zu Offshore-Testflächen im Küstenmeer

TOP 63a Entschließung des Bundesrates für eine flächendeckende Mobilfunkversorgung in Deutschland - Antrag des Landes Mecklenburg-Vorpommern, Drucksache 67/19

Der Ausbau einer leistungsstarken und verfügbaren Mobilfunkinfrastruktur in den urbanen Gebieten sowie in den ländlichen Räumen gehört zu den grundlegenden Bedürfnissen einer modernen Gigabitgesellschaft. Das Ziel der Schaffung möglichst gleichwertiger Lebensverhältnisse bedingt, dass entsprechend des Artikels 87f Grundgesetz die Versorgung flächendeckend erfolgt und die Umsetzungskriterien an diesem Ziel ausgerichtet werden.

Mit dem Entschließungsantrag soll die Bundesregierung aufgefordert werden zu prüfen, wie moderne Mobilfunkstandards unter Wahrnehmung der ausschließlichen grundgesetzlichen Kompetenz des Bundes mit einer flächendeckenden Versorgung umgesetzt werden können. Hierbei muss an die Versorgung der Fläche statt an die Versorgung der Haushalte angeknüpft werden. Das schließt die Forderung ein, die Auflagen für die Mobilfunknetzbetreiber im Rahmen der Versteigerung der 5G-Frequenzen auf 100 % der Fläche zu erhöhen. Es wird erwartet, dass der Bund alle gesetzlichen und finanziellen Aktivitäten bis hin zur Aussetzung der Ausschreibung der Mobilfunkfrequenzen prüft, die zur Umsetzung dieser Ziele erforderlich sind sowie geeignete Maßnahmen zur Sicherstellung der Flächenversorgung einleitet.

Die Vorlage wurde in der Plenarsitzung vom 15.02.2019 den zuständigen Ausschüssen zur Beratung zugewiesen: Verkehrsausschuss (federführend) und Wirtschaftsausschuss (mitberatend).

TOP 59 Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung von Hafenplanungen (Hafen­planungs­beschleunigungs­gesetz) - Antrag der Länder Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Schleswig-Holstein, Drucksache 70/19

Die norddeutschen Küstenländer beabsichtigen durch eine Ergänzung des § 48 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung die Einführung eine erstinstanzliche Zuständigkeit der Oberverwaltungsgerichte für Streitigkeiten über Planfeststellungsverfahren für die Errichtung, die Erweiterung oder die Änderung von Häfen, die für Wasserfahrzeuge mit mehr als 1.350 t Tragfähigkeit zugänglich sind. Dies wird in der Mehrzahl der Genehmigungsverfahren für Hafenplanungen zu einem deutlichen Zeitgewinn führen.

Bei Bundesfernstraßen, Bundeswasserstraßen, Flughäfen und Verkehrslandeplätze sind die Oberverwaltungsgerichte oder das Bundesverwaltungsgericht erstinstanzlich zuständig. Demgegenüber sieht die Verwaltungsgerichtsordnung bislang für den Bau bzw. Ausbau von Häfen keine besondere Eingangszuständigkeit vor. Eine erstinstanzliche Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts bzw. des Bundesverwaltungsgerichts besteht nur, wenn das Vorhaben mit dem Ausbau einer Bundeswasserstraße einhergeht. Für nach Wasserrecht planfeststellungsbedürftige Hafenprojekte bleibt es bei der Eingangszuständigkeit des Verwaltungsgerichts. Die Unterscheidung zwischen wasserstraßenrechtlichen und wasserrechtlichen Planungsverfahren ist im Zusammenhang mit der Frage, welches Gericht erstinstanzlich für Streitigkeiten über ein Hafenprojekt zuständig sein sollte, jedoch nicht sach- und praxisgerecht.

Ob die Planfeststellung nach Wasserstraßen- oder nach Wasserrecht erfolgt, richtet sich nicht nach Größe, Komplexität oder infrastruktureller Bedeutung des Projekts, sondern allein danach, ob die Änderung der Verkehrsfunktion einer Bundeswasserstraße durch wasserbauliche Maßnahmen zur Beeinflussung der Schiffbarkeit bezweckt ist.

Häufiger werden Hafenprojekte nach Wasserrecht planfestgestellt, so dass sich eine gerichtliche Überprüfung der oftmals sehr komplexen rechtlichen und tatsächlichen Fragen über drei Instanzen anschließen kann. Dies gilt auch für Häfen, die für sehr große Schiffe zugänglich sind und typischerweise eine hohe verkehrsinfrastrukturelle und wirtschaftliche Bedeutung haben. Folge können langjährige Verfahrensdauern sein.

Die Vorlage wurde in der Plenarsitzung vom 15.02.2019 den zuständigen Ausschüssen zur Beratung zugewiesen: Rechtsausschuss (federführend), Verkehrsausschuss und Wirtschaftsausschuss (mitberatend).

TOP 64 Entschließung des Bundesrates zum Transport von Gefahrengut auf Großcontainerschiffen - Antrag der Länder Niedersachsen, Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern, Drucksache 68/19

Die antragstellenden Länder ziehen Konsequenzen aus der Havarie des Frachters MSC Zoe, der bei stürmischem Wetter auf dem küstennahen Schifffahrtsweg vor der niederländischen und deutschen Nordseeküste ca. 342 Container verlor. Hiervon enthielten einige auch Gefahrgut, welches eine besondere Bedrohung für die Meeresumwelt und die angrenzenden Ufer und Strände darstellt. Die anschließende Suche nach über Bord gegangenen Containern und die Identifikation von Gefahrgut gestalten sich mangels Ausstattung mit Peilsendern als sehr schwierig.

Mit der Entschließung soll die Bundesregierung aufgefordert werden, die Regelungen für den Transport von Gefahrgut auf Großcontainerschiffen zu verschärfen. Container müssten besser gesichert und mit Peilsendern ausgestattet werden, damit sie im Falle einer Havarie schneller aufzufinden sind. Geregelt werden sollte auch, dass die Schiffe geeignete Verkehrstrennungsgebiete nutzen, also Gebiete mit nach Fahrtrichtung getrennten Fahrspuren. Auch auf internationaler Ebene sollte eine Verschärfung von Schifffahrtsrouten-Regelungen geprüft werden.

Die Vorlage wurde in der Plenarsitzung vom 15.02.2019 den zuständigen Ausschüssen zur Beratung zugewiesen: Verkehrsausschuss (federführend) und Gesundheitsausschuss, Ausschuss für Innere Angelegenheiten, Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit sowie Wirtschaftsausschuss (mitberatend).

Bundesratssitzungen 2018

971. Bundesratssitzung am 19. Oktober 2018

TOP 13: Entschließung des Bundesrates zur Verbesserung der sozialen Lage anerkannter politisch Verfolgter durch Novellierung der SED-Unrechtsbereinigungsgesetze - Antrag der Länder Brandenburg, Berlin, Thüringen      Drucksache 316/18

Auch mehr als 25 Jahre nach Inkrafttreten des Ersten Gesetzes zur Bereinigung von SED-Unrecht im Jahr 1992 und trotz zwischenzeitlicher Novellierungen des Strafrechtlichen, des Verwaltungsrechtlichen und des Beruflichen Rehabili­tierungs­gesetzes hat sich gezeigt, dass nicht alle Betroffenen gleichermaßen und in ausreichendem Umfang von den sozialen und finanziellen Ausgleichs­leistungen profitieren. Unmittelbare Auswirkung der früheren politischen Verfolgung sei oftmals, dass die Personen nur über geringe Einkünfte verfügen oder sogar armutsgefährdet seien. Viele hätten bleibende Gesundheits­schäden mit wirtschaftlichen Folgewirkungen erlitten.

Die Entschließung wurde in den Fachausschüssen durch Abstimmung zwischen allen ostdeutschen Ländern überarbeitet. Die Bundesregierung wird gebeten zu prüfen, welcher gesetzgeberische Handlungsbedarf besteht, um insbesondere die soziale Lage der ehemals Verfolgten zu verbessern. Ziel müsse es sein, auch solche Personengruppen in das Leistungsspektrum der Rehabilitations­gesetze einzubeziehen, die bisher nicht oder nur unzureichend unterstützt werden. Als Beispiel werden Opfer von Zersetzungs­maßnahmen des Ministeriums für Staatssicherheit oder anerkannte verfolgte Schülerinnen und Schüler angeführt. Auch Opfer von Zwangs­aussiedelungs­maßnahmen und Haftopfer, die weniger als 180 Tage in Haft waren, sollen in die Prüfung mit einbezogen werden.

Beschluss des Bundesrates:

(einstimmiges) Fassen der geänderten Entschließung entsprechend den Ausschussempfehlungen in Drucksache 316/1/18 auf Grundlage eines gemeinsamen Antrages aller ostdeutschen Länder

970. Bundesratssitzung am 21. September 2018

TOP 5: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Tierschutzgesetzes - Antrag des Freistaates Bayern - Drucksache 405/18 (neu) - Plenarantrag der Länder Niedersachsen, Bayern, Mecklenburg-Vorpommern und Nordrhein-Westfalen in Drucksache 405/2/18

Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2018 ist nach dem Tierschutzgesetz bei unter acht Tage alten männlichen Ferkeln die betäubungslose Kastration zulässig. Danach muss ein Verfahren angewendet werden, bei dem entweder auf die operative Kastration der männlichen Schweine verzichtet werden kann (Jungebermast und Impfung gegen Ebergeruch) oder bei dem die Schmerzen der chirurgischen Kastration durch eine Betäubung wirksam ausgeschaltet werden. Die genannten Lösungen stellen nach Ansicht des Antragsstellers Bayern derzeit noch keine flächendeckenden Lösungen für die Ferkelerzeuger in Deutschland dar. Forschungsansätze für bessere alternative Methoden sind vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft auf den Weg gebracht. Ergebnisse dieser Studien werden aber frühestens in zwei bis drei Jahren vorliegen und müssen dann noch in für die Praxis verwertbare Methoden umgesetzt werden. Eine Verschiebung des Inkrafttretens der betäubungslosen Ferkelkastration um fünf Jahre auf den 31. Dezember 2023 ist nach Auffassung Bayerns daher zwingend erforderlich.

Der Plenarantrag der Länder Niedersachsen, Bayern, Mecklenburg-Vorpommern und Nordrhein-Westfalen zielt ab auf eine Verlängerung der betäubungslosen Ferkelkastrierung um längstens zwei Jahre bei wirksamer Schmerzausschaltung. Ein weiterer Plenarantrag des Landes Brandenburg schlägt als Kompromissvorschlag eine Verlängerung nur um ein Jahr bei wirksamer Schmerzausschaltung vor.

Beschluss des Bundesrates:

Nichteinbringung des Gesetzentwurfes des Freistaates Bayern

Keine Mehrheit für den Plenarantrag der Länder Niedersachsen, Bayern, Mecklenburg-Vorpommern und Nordrhein-Westfalen sowie für den Plenarantrag des Landes Brandenburg

TOP 12: Entschließung des Bundesrates "Erhöhung der Freigrenze des § 64 Absatz 3 Abgabenordnung von 35.000 EUR auf 45.000 EUR" - Antrag der Länder Bremen, Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Meck-lenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Saarland, dem das Land Berlin beigetreten ist (Drucksache 308/18)

Ehrenamtliches Engagement ist unverzichtbar und eine tragende Säule in vielen Bereichen unserer Gesellschaft. Ein Großteil findet in vielen Vereinen statt. Wird ein Verein als gemeinnützig anerkannt, bringt ihm dies zahlreiche steuerliche Vorteile. Ertragssteuerfrei sind der sogenannte ideelle Bereich, also die Aufgaben, die ein Verein im Rahmen seiner Satzung wahrnimmt, sowie Gewinne aus Zweckbetrieben. Gewinne wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe, die keine Zweckbetriebe sind, unterliegen grundsätzlich der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer.

Die Freigrenze des § 64 Absatz 3 Abgabenordnung ist ein wichtiges Instrument, Ehrenamtliche in den Vereinen von administrativen Aufgaben zu entlasten. Bei der Vorschrift handelt es sich um eine Vereinfachungsregelung. Sie stellt steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe, die von steuerbegünstigten Körperschaften neben ihrer ideellen Tätigkeit unterhalten werden und die lediglich geringe Umsätze (von zur Zeit nicht mehr als 35.000 EUR im Jahr) erzielen, mit ihren Gewinnen von einer Körperschaft- und Gewerbesteuerbelastung frei. Durch die Freigrenze des § 64 Absatz 3 Abgabenordnung wird der weit überwiegende Teil kleiner Vereine - und damit die in ihnen tätigen Ehrenamtlichen - von steuerrechtlichen Verpflichtungen entlastet. Die letzte Erhöhung der Freigrenze liegt bereits mehr als zehn Jahre zurück. Eine Erhöhung des Betrags in § 64 Absatz 3 Abgabenordnung um 10.000 EUR auf 45.000 EUR ist angemessen, damit die Vorschrift ihrem Vereinfachungscharakter weiterhin gerecht werden kann. Die Bundesregierung wird gebeten, einen entsprechenden Gesetzesvorschlag zu unterbreiten.

Beschluss des Bundesrates:

Fassen der Entschließung

TOP 31: Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Entlastung der Familien sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen (Familienentlastungsgesetz ) (Drs. 373/2/18) Antrag der Länder Rheinland-Pfalz, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen (Drs. 207/2/18)

Mit dem Gesetzentwurf der Bundesregierung sollen entsprechend einer EU-Richtlinie die Höhe der Mautsätze aktualisiert und eine rechtliche Grundlage für die Anlastung der Kosten der Lärmbelastung und Luftverschmutzung geschaffen werden. Weiterhin ist vorgesehen, dass Elektro-LKW von der Maut befreit werden.

Der Verkehrsausschuss und der Wirtschaftsausschuss des Bundesrates sprachen sich außerdem für die Mautbefreiung auch für bestimmte land- und fortwirtschaftliche Fahrzeuge aus. In Ergänzung dazu fordert Mecklenburg-Vorpommern mit dem Plenarantrag, eine Übergangsregelung hinsichtlich der Mautbefreiung für oben genannte Fahrzeuge zu treffen, die den Zeitraum zwischen dem 1. Juli 2018 (Inkrafttreten des Gesetzes zur Erhebung von Mautgebühren auf Bundesfernstraßen) und dem 1. Januar 2019 (Inkrafttreten des Fünften Gesetzes zur Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes) abdeckt. Die Übergangsregelung soll so ausgestaltet werden, dass eine Ausrüstung der oben genannten Fahrzeuge mit Fahrzeuggeräten zur Mauterfassung (OBU) nicht erforderlich wird und Mautzahlungen nicht zu entrichten sind.

Der Plenarantrag nimmt dabei Bezug auf eine schriftliche Zusage des Bundesministers für Verkehr und digitale Infrastruktur an den Deutschen Bauernverband mit dem Angebot einer Kulanzregelung, in der betont wird, dass die land- und forstwirtschaftlichen Unternehmen nicht mit unnötiger Bürokratie und Kosten belastet werden sollen.

Beschluss Bundesrat:

Stellungnahme zum Gesetzentwurf, u.a. Mehrheit für den Plenarantrag von Mecklenburg-Vorpommern

TOP 108: Entschließung des Bundesrates "Tierschutzgerechte Umsetzung des Verbots der betäubungslosen Ferkelkastration" - Antrag des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Drucksache 466/18)

Mit der Entschließung wird die Bundesregierung aufgefordert, im Rahmen einer Initiative weitere Alternativen zur betäubungslosen Ferkelkastration zu diskutieren und ausreichend Haushaltsmittel für die erforderlichen wissenschaftlichen Gutachten zur Verfügung zu stellen. Angestrebt wird, die Anzahl der nach Tierschutzrecht zugelassenen Verfahren, die eine

Schmerzausschaltung gewährleisten, zu erhöhen, um so den Betrieben einen größeren Handlungsspielraum und bessere Rahmenbedingungen im europäischen und internationalen Wettbewerb zu verschaffen und um die hohe fachliche Kompetenz der Sauenhalter in Deutschland zu erhalten.

Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, im Rahmen der Entwicklung des Tierwohllabels für Lebensmittel, die von Tieren stammen, als unverzichtbares Merkmal die nationale Kennzeichnung aufzunehmen, wo die Tiere geboren, aufgezogen, geschlachtet und verarbeitet wurden. Auf diese Weise kann ein hoher gesetzlicher Tierschutzstandard innerhalb der gesamten Wertschöpfungskette abgebildet werden. Das schafft Vertrauen und Transparenz.

Beschluss des Bundesrates:

Der Entschließungsantrag wurde dem Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz (federführend) und Wirtschaftsausschuss (mitberatend) zur Beratung zugewiesen.

969. Bundesratssitzung am 6. Juli 2018

TOP 18: Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes (Drs. 207/18) - Plenarantrag des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Drs. 207/2/18)

Mit dem Gesetzentwurf der Bundesregierung sollen entsprechend einer EU-Richtlinie die Höhe der Mautsätze aktualisiert und eine rechtliche Grundlage für die Anlastung der Kosten der Lärm­belastung und Luftver­schmutzung geschaffen werden. Weiterhin ist vorgesehen, dass Elektro-LKW von der Maut befreit werden.

Der Verkehrsausschuss und der Wirtschafts­ausschuss des Bundesrates sprachen sich außerdem für die Mautbefreiung auch für bestimmte land- und fortwirt­schaftliche Fahrzeuge aus. In Ergänzung dazu fordert Mecklenburg-Vorpommern mit dem Plenarantrag, eine Übergangs­regelung hinsichtlich der Mautbefreiung für oben genannte Fahrzeuge zu treffen, die den Zeitraum zwischen dem 1. Juli 2018 (Inkrafttreten des Gesetzes zur Erhebung von Maut­gebühren auf Bundes­fern­straßen) und dem 1. Januar 2019 (Inkrafttreten des Fünften Gesetzes zur Änderung des Bundes­fern­straßen­maut­gesetzes) abdeckt. Die Übergangs­regelung soll so ausgestaltet werden, dass eine Ausrüstung der oben genannten Fahrzeuge mit Fahrzeug­geräten zur Maut­erfassung (OBU) nicht erforderlich wird und Maut­zahlungen nicht zu entrichten sind.

Der Plenarantrag nimmt dabei Bezug auf eine schriftliche Zusage des Bundesministers für Verkehr und digitale Infrastruktur an den Deutschen Bauern­verband mit dem Angebot einer Kulanz­regelung, in der betont wird, dass die land- und forst­wirt­schaftlichen Unternehmen nicht mit unnötiger Bürokratie und Kosten belastet werden sollen.

Beschluss Bundesrat:

Stellungnahme zum Gesetzentwurf, u.a. Mehrheit für den Plenarantrag von Mecklenburg-Vorpommern

TOP 57: Entschließung des Bundesrates "Erhöhung der Freigrenze des § 64 Absatz 3 Abgabenordnung von 35.000 EUR auf 45.000 EUR" Antrag der Länder Bremen, Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Saarland  (Drs. 308/18)

Der Bundesrat hält ehrenamtliches Engagement für unverzichtbar und für eine tragende Säule in vielen Bereichen unserer Gesellschaft. Ein großer Teil davon findet in den zahlreichen Vereinen statt. Wird ein Verein als gemeinnützig anerkannt, bringt ihm dies zahlreiche steuerliche Vorteile. Gänzlich ertragssteuerfrei sind der sogenannte ideelle Bereich, also die Aufgaben, die ein Verein im Rahmen seiner Satzung wahrnimmt, sowie Gewinne aus Zweckbetrieben. Gewinne wirtschaftlicher Geschäfts­betriebe, die keine Zweck­betriebe sind, unterliegen grundsätzlich der Körper­schaft­steuer und der Gewerbe­steuer.

In diesem Zusammenhang sieht der Bundesrat die Freigrenze des § 64 Absatz 3 Abgaben­ordnung als ein wichtiges Instrument, Ehrenamtliche in den Vereinen von administrativen Aufgaben zu entlasten. Bei dieser Vorschrift handelt es sich um eine Vereinfachungs­regelung. Sie stellt steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäfts­betriebe, die von steuer­begünstigten Körper­schaften neben ihrer ideellen Tätigkeit unterhalten werden und die lediglich geringe Umsätze (von zur Zeit nicht mehr als 35.000 EUR im Jahr) erzielen, mit ihren Gewinnen von einer Körper­schaft- und Gewerbe­steuer­belastung frei.

Der Bundesrat begrüßt, dass durch die Freigrenze des § 64 Absatz 3 Abgaben­ordnung der weit über­wiegende Teil kleiner Vereine - und damit die in ihnen tätigen Ehrenamtlichen - von steuer­rechtlichen Verpflichtungen entlastet wird. Die letzte Erhöhung der Freigrenze liegt bereits mehr als zehn Jahre zurück.

Der Bundesrat hält deshalb eine Erhöhung des Betrags in § 64 Absatz 3 Abgabenordnung um 10.000 EUR auf 45.000 EUR für angemessen, damit die Vorschrift ihrem Vereinfachungs­charakter weiterhin gerecht werden kann.

Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, einen entsprechenden Gesetzesvorschlag zu unterbreiten.

Mecklenburg-Vorpommern ist Mitantragsteller dieser Bundesratsinitiative.

Mitteilung Bundesrat: Der Entschließungsantrag wurde dem Finanzausschuss zur Beratung zugewiesen.

965. Bundesratssitzung am 2. März 2018

TOP 3: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes, Antrag der Länder Niedersachsen und Mecklenburg-Vorpommern (Drs. 39/18)

Mit dem Gesetzentwurf soll das Verfahren der waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung um eine Verpflichtung der Waffenbehörden zur Einholung von Informationen bei den Verfassungsschutzbehörden ergänzt werden (sogenannte Regelabfrage), um den Waffenbesitz von Personen aus dem extremistischen Spektrum besser kontrollieren und eindämmen zu können.

Es handelt sich um einen wegen des Diskontinuitätsgrundsatzes erneut und unverändert vorgelegten Gesetzesantrag, dessen Einbringung in den Bundestag der Bundesrat bereits in der 17. und in der 18. Legislaturperiode des Deutschen Bundestages (Drucksachen 744/12 (Beschluss) und 115/14 (Beschluss)) beschlossen hatte.

Beschluss Bundesrat: Einbringung in den Deutschen Bundestag

TOP 4: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches (StGB) – Effektive Bekämpfung von „Gaffern“ sowie Verbesserung des Schutzes des Persönlichkeitsrechts von Verstorbenen, Antrag der Länder Niedersachsen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen (Drs. 41/18)

Zur Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gegen die Herstellung und Verbreitung bloßstellender Bildaufnahmen von verstorbenen Personen soll durch den Gesetzentwurf der Schutzbereich des § 201a StGB auf verstorbene Personen erstreckt werden. Darüber hinaus soll der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nach § 201a StGB durch die Einführung der Versuchsstrafbarkeit vervollständigt werden. Die antragstellenden Länder begründen den Gesetzentwurf damit, dass zunehmend festzustellen sei, dass die Persönlichkeitsrechte von Verkehrsopfern bei schweren Unfällen durch Bildaufnahmen von Schaulustigen verletzt würden.

Es handelt sich um einen wegen des Grundsatzes der Diskontinuität erneut vorgelegten Gesetzesantrag, unverändert gegenüber dem vom Bundesrat in der 18. Wahlperiode des Deutschen Bundestages eingebrachten Gesetzentwurf (Reprise) aus dem Jahr 2016 (Drucksache 226/16 (Beschluss)), bei dem Mecklenburg-Vorpommern Mitantragsteller war.

Mit dem ergänzenden Plenarantrag Niedersachsen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen wird eine zwischenzeitlich erfolgte  Gesetzesänderung berücksichtigt, so dass der im Gesetzentwurf noch enthaltene § 115 StGB gestrichen werden kann.

Beschluss Bundesrat: Einbringung in den Deutschen Bundestag nach Maßgabe von Änderungen

964. Bundesratssitzung am 2. Februar 2018

TOP 3: Entschließungsantrag der Länder Thüringen, Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt zur Entfristung der SED-Unrechts­bereinigungs­gesetze (Drs. 743/17)

Mit der gemeinsamen Initiative aller ostdeutschen Länder soll die Bundesregierung gebeten werden, die rechtlichen Voraussetzungen für eine Aufhebung der Antragsfristen in den Gesetzen zur Rehabilitierung von Opfern politischer Verfolgung in der DDR zu schaffen.

Eine Antragstellung zu den drei Gesetzen zur Rehabilitierung von SED-Unrecht, Strafrechtliches Rehabilitierungs­gesetz (StrRehaG), Verwaltungs­rechtliches Rehabilitierungs­gesetz (VwRehaG) und Berufliches Rehabilitierungs­gesetz (BerRehaG) ist bis zum 31. Dezember 2019 bzw. bis zum 31. Dezember 2020 für Leistungen nach dem 2. und 3. Abschnitt des BerRehaG befristet.

Der Entschließungsantrag vom 15.12.2017 wurde den Ausschüssen Recht, Arbeit, Integration und Sozialpolitik, Finanzen und Innere Angelegenheiten zur Beratung zugeleitet. Diese empfahlen dem Bundesrat, die Entschließung wie folgt zu ergänzen:

- Die bis einschließlich 31. Dezember 2019 befristete Überprüfung des in § 20 Absatz 1 Nummer 6 und § 21 Absatz 1 Nummer 6 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes genannten Personenkreises auf eine hauptamtliche oder inoffizielle Tätigkeit für den Staats­sicherheits­dienst der DDR soll dauerhaft ermöglicht werden. Insbesondere sei dies erforderlich, weil das Interesse an der Aufklärung von Stasi-Verstrickungen wichtiger Funktionsträger andauere und größtmögliche Transparenz erforderlich sei, um das Vertrauen in politische Gremien und öffentliche Institutionen zu stärken.

- Auch zukünftig soll für die Durchführung der Rehabilitierungs­verfahren zugunsten der Betroffenen auf die benötigten Informationen aus dem Strafregister der DDR zurückgegriffen werden können. Durch die Aufhebung der Frist in § 64b Absatz 1 Satz 1 des Bundeszentral­registergesetzes (BZRG) sollten diese gemäß § 64a Absatz 1 BZRG gespeicherten Informationen deshalb nicht nach dem 31. Dezember 2020 vernichtet werden.

Beschluss Bundesrat: Fassen der Entschließung nach Maßgaben der Ausschussempfehlungen

TOP 29

Entschließungsantrag  der Länder Schleswig-Holstein, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Hamburg, Niedersachsen zur Anhebung des Ausbauzieles Windenergie auf See (Drs. 27/18)

Gestützt auf den Cuxhavener Appell der Wirtschafts- und Energieminister der Küstenländer vom 11.09.2017 wird mit dem gemeinsamen Entschließungsantrag aller norddeutschen Länder eine Anhebung des im Jahr 2014 eingeführten Ausbaudeckels von 15 Gigawatt Offshore-Windenergieleistung in Nord- und Ostsee bis 2030 angeregt. Die damalige Begründung zur Deckelung der Ausbauziele – die Begrenzung der EEG-Umlage – greife angesichts der Ergebnisse der ersten Ausschreibungsrunde nicht mehr, so dass von der Bundesregierung eine signifikante Erhöhung der Ausbauziele bis zum Jahr 2030 auf mindestens 20 Gigawatt und bis 2030 auf mindestens 30 Gigawatt gefordert wird.

Ergänzend wird mit diesem Antrag auf eine entsprechende Anpassung der Netzentwicklungsplanung und Netzanschlusskapazitäten sowie die Modernisierung und den Ausbau der landseitigen Stromnetze abgezielt.

Mitteilung Bundesrat: Der Entschließungsantrag wurde den Ausschüssen Wirtschaft und Umwelt zur Beratung zugewiesen.

TOP 31

Antrag aller Länder auf Entscheidung des Bundesrates über die Einleitung eines Verfahrens zum Ausschluss der „Nationaldemokratischen Partei Deutschlands“ (NPD) gemäß Art 21 Abs. 3 GG in Verbindung mit §§ 13 Nr. 2a, 43 ff. BVerfGG von der staatlichen Parteienfinanzierung (Drs.30/18)

Mit dem Antrag soll beim Bundesverfassungsgericht die Entscheidung beantragt werden, dass die NPD für sechs Jahre von der staatlichen Finanzierung nach § 18 des Parteiengesetzes ausgeschlossen wird, wobei sich der Ausschluss auch auf Ersatzparteien erstrecken soll.

Entfallen soll auch die steuerliche Begünstigung der Partei und von Zuwendungen Dritter an die Partei. Die Länder wollen damit verhindern, dass eine Partei, die die freiheitlich demokratische Grundordnung missachtet, mit Hilfe von Steuergeldern – gleichgültig welcher Höhe – vom Staat unterstützt wird, dessen wesentliche Verfassungswerte sie ablehnt. 2016 erhielt die NPD ca. 1,137 Millionen Euro aus der staatlichen Parteienfinanzierung.

Beschluss Bundesrat: einstimmige Zustimmung zum Antrag

Mit der Entscheidung des Plenums erhielt der Bundesratspräsident zugleich den Auftrag, Prozess­bevollmächtigte aus dem vorangegangenen NPD-Verbotsverfahren mit Antragstellung, Begründung und Prozessführung vor dem Bundesverfassungsgericht zu betrauen. Zudem wird er den Deutschen Bundestag und die Bundesregierung nach Fertigstellung der Antragsschrift unterrichten.

Bundesratssitzungen 2017

963. Bundesratssitzung am 15. Dezember 2017

TOP 27: Entschließungsantrag der Länder Thüringen, Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen und Sachsen-Anhalt zur Entfristung der SED-Unrechtsbereinigungsgesetze (Drs. 743/17)

Mit der Entschließung wird die Bundesregierung gebeten, die rechtlichen Voraussetzungen für eine Aufhebung der Antragsfristen in den Gesetzen zur Rehabilitierung von Opfern politischer Verfolgung in der DDR - Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG), Verwaltungsrechtliches Rehabilitierungsgesetz (VwRehaG) und Berufliches Rehabilitierungsgesetz (BerRehaG) - zu schaffen.

Die Antragstellung nach diesen drei Gesetzen ist bisher bis zum 31. Dezember 2019 bzw. 31. Dezember 2020 befristet. Die letzten Jahre haben gezeigt, dass Opfer und Betroffene teilweise erst nach Ablauf von Jahrzehnten in der Lage sind, über das vor 1990 in der DDR erlittene Unrecht zu sprechen und sich mit Fragen der Rehabilitierung und ihnen möglicherweise zustehenden Leistungen auseinanderzusetzen. Deshalb soll die Antragstellung entfristet werden.

Beschluss Bundesrat:

Der Entschließungsantrag wurde dem Rechtsausschuss (federführend) und den Ausschüssen für Arbeit, Integration und Sozialpolitik, Finanzen sowie für Innere Angelegenheiten (mitberatend) zur Beratung zugewiesen.

961. Bundesratssitzung am 3. November 2017

TOP 4: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafrechtlichen Rehabili­tierungs­gesetzes - Verbesserung der Lage von Heimkindern - Antrag der Freistaaten Sachsen und Thüringen; Beitritt der Länder Mecklenburg-Vorpommern und Berlin (Drs. 642/17)

Mit dem Gesetzentwurf soll die Rehabilitierung von Heimkindern in der ehemaligen DDR, die wegen politischer Verfolgung ihrer Eltern in einem Heim untergebracht waren, erleichtert werden. Die bisherigen sehr hohen Anforderungen an die Möglichkeiten der Rehabili­tierung und Entschädigung widersprechen dem Zweck des Straf­recht­lichen Rehabili­tierungs­gesetzes, staatliches Unrecht in der ehemaligen DDR wiedergutzumachen. Bisher mussten ehemalige DDR-Heimkinder belegen, dass mit der Unterbringung zusätzlich auch eine politische Verfolgung der Kinder bezweckt war.

Der Gesetzentwurf sieht vor, eine Rehabilitierung ohne weitere Nachweise zu ermöglichen. Darüber hinaus sollen Anträge auf strafrechtliche Rehabilitierung noch bis Ende 2029 gestellt werden können. Nach der geltenden Rechtslage sind solche Anträge nur noch bis Ende 2019 möglich.

Beschluss Bundesrat:

Einbringung in den Deutschen Bundestag nach Maßgabe einer Änderung.

959. Bundesratssitzung am 7. Juli 2017

TOP 1b) Gesetz zum Ausschluss verfassungsfeindlicher Parteien von der Parteienfinanzierung (Drs. 509/17) - Beitritt von Mecklenburg-Vorpommern zum Entschließungsantrag in Drs. 509/1/17

Mit dem Gesetz auf Initiative der Bundestagsfraktionen CDU/CSU und SPD sollen die in einem weiteren Gesetz beschlossenen Änderungen in Artikel 21 des Grundgesetzes auf einfachgesetzlicher Ebene umgesetzt werden. Das Verfahren für die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über den Ausschluss einer Partei von staatlicher Finanzierung wird dazu im Bundesverfassungsgerichtsgesetz geregelt. Die Antragsberechtigung der Entscheidung soll dem Deutschen Bundestag, dem Bundesrat und der Bundesregierung obliegen. Der im Wesentlichen inhaltsgleiche Gesetzentwurf des Bundesrates vom 10. März 2017 ist für erledigt erklärt worden.

In einem Entschließungsantrag aller Länder in Drs. 509/1/17 wird die Auffassung bekräftigt, dass die NPD verfassungsfeindliche Ziele verfolgt und daher von der staatlichen Parteienfinanzierung ausgeschlossen werden muss. Der Bundesrat wird einen Antrag auf Verfahrenseinleitung beim Bundesverfassungsgericht vorbereiten, damit das entsprechende Verfahren zügig eingeleitet werden kann, nachdem die rechtlichen Voraussetzungen gegeben sind. Das Bundesverfassungsgericht hat mit seinem Urteil vom 17. Januar 2017 die Verfassungsfeindlichkeit der NPD bereits festgestellt. Der Bundesrat strebt einen gemeinsamen Antrag der drei antragsberechtigten Organe an.

Beschluss Bundesrat:

Zustimmung zum Gesetz (einstimmig)

und

Fassen der Entschließung gem. Plenarantrag aller Länder in Drs. 509/1/17

TOP 85 Zwölfte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften - Beitritt von Mecklenburg-Vorpommern zum Entschließungsantrag in Drs. 417/2/17 (neu)

Die Verordnung dient im Wesentlichen der Anpassung und Überarbeitung der Fahrerlaubnisverordnung, der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr und der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung.

Mit einem Entschließungsantrag aller Länder bekräftigt der Bundesrat seine Auffassung, dass Geldbußen für das Nichtbilden einer Rettungsgasse in der Bußgeldkatalog-Verordnung deutlich erhöht werden sollten (mindestens auf 200 Euro) und weitere geeignete präventive Maßnahmen zur Bedeutung und dem Bilden von Rettungsgassen zu ergreifen sind.

Unfälle mit Schwerstverletzen und auch tödlichen Folgen haben deutlich gezeigt, wie wichtig das Bilden von Rettungsgassen ist. Der Straftatbestand der Behinderung von hilfeleistenden Personen wurde mit dem Gesetz vom 23. Mai 2017 eingeführt, der unter anderem auch das vorsätzliche Erschweren der Hilfsmaßnahmen der hilfeleistenden Personen durch das Nichtbilden einer Rettungsgasse erfasst. Aber auch fahrlässiges Verhalten gefährdet Menschenleben.

Beschluss Bundesrat:

Zustimmung zur Verordnung nach Maßgabe von Änderungen und

Fassen der Entschließung gem. Plenarantrag aller Länder in Drs. 417/2/17 (neu)

956. Bundesratssitzung vom 31. März 2017

TOP 21: Entwurf eines Gesetzes über den Abschluss der Rentenüberleitung - Plenarantrag der Länder Sachsen-Anhalt und Mecklenburg-Vorpommern, Beitritt von Thüringen (Drs. 155/3/17)

Mit dem Gesetzentwurf der Bundesregierung soll der Beschluss des Koalitions­ausschusses vom 24. November 2016 zur Angleichung der Rentenwerte in Ost und West umgesetzt und ein einheitliches Rentenrecht durch gesetz­geberisches Handeln hergestellt werden.

Vorgesehen ist eine Angleichung in sieben Schritten, so dass ab dem 1. Juli 2024 ein einheitlicher gesamt­deutscher aktueller Rentenwert und ab dem Jahr 2025 einheitliche gesamt­deutsche Rechen­größen (Durch­schnitts­entgelt, Bezugs­größe und Beitrags­bemessungs­grenze) erreicht werden. Zeitgleich wird die Hochwertung der in den neuen Ländern erzielten Verdienste entsprechend abgesenkt; ab dem 1. Januar 2025 entfällt diese vollständig. Die Angleichung soll aus Beitrags- und Steuermitteln finanziert werden.

In dem Plenarantrag der Länder Sachsen-Anhalt, Mecklenburg-Vorpommern und Thüringen wird darum gebeten, dass im laufenden Gesetz­gebungs­verfahren an dem in der Koalitions­vereinbarung des Bundes festgeschriebenen ursprünglichen Zeitplan zur Angleichung der Rentenwerte bis zum Jahr 2020 festgehalten wird. Es seien aus Sicht der Antragsteller keine Gründe erkennbar, die das Abweichen von dieser Vereinbarung erfordern würden.

Beschluss Bundesrat:

Stellungnahme, in der sich der Bundesrat dafür ausspricht, dass die Finanzierung der Angleichung der Renten Ost/West ausschließlich aus Steuermitteln erfolgen soll.

Der Plenarantrag erhielt keine Mehrheit.

TOP 18a: Plenaranträge der Länder Niedersachsen, Baden-Württemberg und Mecklenburg-Vorpommern zur Verordnung der guten fachlichen Praxis beim Düngen (Drs. 148/2/17 und 148/3/17)

Die Düngeverordnung gehört zum Reformpaket zur nationalen Umsetzung der EU-Nitrat­richtlinie und ist gleichzeitig die zentrale verpflichtende Maßnahme zur Umsetzung der EU-Wasser­rahmen­richt­linie zur Ziel­erreichung im Hinblick auf die Gewässer­belastungen in Folge landwirt­schaftlicher Bewirt­schaftung.

Mit den Plenaranträgen soll klargestellt werden, dass sich eine Abgrenzung von Gebieten, in denen zusätzliche Anforderungen an die landwirt­schaftliche Düngung bestehen, an definierten Grundwasser­körpern orientiert. Diese sind bundesweit auf der Basis der Grundwasser­verordnung abgegrenzt und bewertet. Eine Abweichung von dieser Gebiets­abgrenzung soll nicht erfolgen.

Im Weiteren werden Ausbring­verluste von Wirtschafts­dünger tierischer Herkunft und Düngemitteln, bei denen es sich um Gärrück­stände aus dem Betrieb von Biogas­anlagen handelt, klarer definiert und festgesetzt. Damit wurden höhere Wirtschafts­dünger­gaben und damit höhere Vieh­dichten je Flächen­einheit vermieden und eine zukünftig verbesserte Nährstoff­ausnutzung, insbesondere aus Wirtschafts­düngern in Aussicht gestellt.

Beschluss Bundesrat:

Zustimmung zur Verordnung nach Maßgabe zahlreicher Änderungen u.a. entsprechend den o.g. Plenar­anträgen.

TOP 83: Entschließungsantrag des Bundesrates "Beteiligung der deutschen Länder an den Brexit-Verhandlungen der Bundesregierung" (Drs. 235/17)

Antrag der Länder Mecklenburg-Vorpommern, Baden-Württemberg, Hessen, Bayern und Berlin, Bremen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen.

Aus Sicht des Bundesrates hat der angekündigte Brexit vielfältige Auswirkungen, bei denen inner­staatlich die Mitwirkung des Bundesrates erforderlich ist, die Länder inner­staatlich zuständig oder Länder­interessen betroffen sind.

Die Bundesregierung soll die Länder deshalb rechtzeitig an den Beratungen zur Festlegung ihrer Positionen für die Brexit-Verhandlungen sowie an gesetz­geberischen Maßnahmen, die in diesem Zusammen­hang auf nationaler Ebene getroffen werden, beteiligen. Die Länder­kammer forderte die Beteiligung zweier Bundesrats­beauftragter an der Ratsarbeits­gruppe "Brexit" in Brüssel.

Beschluss Bundesrat:

Fassen der Entschließung (einstimmig)

954. Bundesratssitzung vom 10. März 2017

TOP 13: Plenarantrag aller Länder zur Änderung des Grundgesetzes und zur Änderung des Parteien­gesetzes sowie weiterer Gesetze zum Zweck des Ausschlusses extremis­tischer Parteien von der Parteien­finanzierung (Drs. 153/2/17 und 154/2/17)

Im Rahmen der Urteilsverkündung zum NPD-Verbots­verfahren am 17.01.2017 hat das Bundes­verfas­sungs­gericht einen Hinweis gegeben auf die Möglichkeit, die staatliche Finanzierung verfassungs­feindlicher Parteien einzuschränken.

Das Land Niedersachsen hat dies aufgegriffen und zwei konkrete Gesetzes­vorschläge zur Änderung im Art. 21 des Grundgesetzes sowie zur Änderung des Parteien­gesetzes und weiterer einfach­gesetzlicher Normen in den Bundesrat eingebracht.

Im Bundesratsverfahren haben sich alle Länder auf eine gemeinsame Gesetzes­formulierung geeinigt. Demnach sollen Parteien, die Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder den Bestand der Bundes­republik Deutschland verfolgen, von der staatlichen Teilfinan­zierung oder steuerlichen Begünstigungen ausgeschlossen werden. Über die Frage der Verfassungs­widrigkeit einer Partei sowie den Ausschluss der Partei von der Teilfinan­zierung aus staatlichen Mitteln soll das Bundes­verfas­sungs­gericht entscheiden.

Beschluss Bundesrat:

Einbringung der Gesetzentwürfe in Neufassung entsprechend einem Plenarantrag aller Länder in Drs. 153/2/17 und Drs. 154/2/17