Regelungen für den Schulbetrieb
für das Schuljahr 2023/2024
Nach drei Jahren Ausnahmezustand durch die Corona-Pandemie sind auch in den Schulen besondere Regelungen nicht mehr notwendig. Das Ministerium für Bildung und Kindertagesförderung hat zum Beginn des zweiten Schulhalbjahres am 1. Februar 2023 die bisher geltende Schul-Corona-Verordnung aufgehoben und durch die Leitlinien „Eigenverantwortung und Sicherheit“ ersetzt. Das bedeutet aber nicht, dass das Coronavirus für den Schulbereich keine Bedeutung mehr hat, sondern, dass eine Infektion mit dem Coronavirus in eine Reihe mit anderen Atemwegserkrankungen gestellt werden kann.
Hinweise zur Organisation des Unterrichts
Anwendung des Phasenmodells erweitert
Es hat sich gezeigt, dass sich die Erweiterung des Anwendungsbereichs des Phasenmodells neben den coronabedingten Einschränkungen auch auf weitere krankheitsbedingte Einschränkungen als geeignetes Instrument zur Bewältigung des Schulalltags erwiesen hat.
Zunächst ist die erweiterte Anwendung des Phasenmodells auf den Zeitraum bis zum Ende des ersten Halbjahres des Schuljahres 2023/2024 beschränkt. Es gelten folgende Regelungen:
Phase 1: Der Einsatz der Lehrkräfte an einer Schule ist nicht oder unwesentlich eingeschränkt. Es findet regulärer Präsenzunterricht statt.
Phase 2: Soweit der Lehrkräfteeinsatz zur Unterrichtsabsicherung aufgrund der Erkrankung von Lehrkräften (über COVID-19 hinaus) eingeschränkt ist, kann der Unterricht:
- in den Jahrgangsstufen 1 bis 6 in Präsenz,
- ab Jahrgangsstufe 7 im Wechselunterricht in einem A/B-Tages-/Wochenrhythmus (kein Distanzunterricht) erfolgen.
Abschlussklassen und Vorabschlussklassen werden in Präsenz beschult.
Phase 3: Sobald der Lehrkräfteeinsatz zur Unterrichtsabsicherung wegen der Erkrankung von Lehrkräften stark eingeschränkt ist, erfolgt der Unterricht:
- in den Jahrgangsstufen 1 bis 6 grundsätzlich als Präsenzunterricht (sonst Notbetreuung),
- ab Jahrgangsstufe 7 als Distanzunterricht (Verkürzung der Unterrichtstage auf durchschnittlich 4 Unterrichtsstunden).
Abschlussklassen und Vorabschlussklassen werden in Präsenz beschult.
Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen, die keinen Präsenzunterricht erhalten, beziehen die Unterrichtsaufgaben über das Lernmanagementsystem „itslearning“ oder über andere Lernplattformen, die von der jeweiligen Schule genutzt werden.
Ausnahmen von diesen Regelungen zeigen die Schulen den Staatlichen Schulämtern an.
Masken
Eine Maskenpflicht besteht im schulischen Kontext nicht mehr. Jede Person entscheidet selbst, ob sie eine Maske trägt oder nicht. Dies gilt auch für die Schülerbeförderung. Von Seiten des Ministeriums für Bildung und Kindertagesförderung wird das Tragen insbesondere in zwei Konstellationen empfohlen: zum einen im Fall einer allgemeinen ARE-Welle (Erkältungskrankheiten), wenn enger Kontakt zu anderen Personen im Innenraum besteht, zum anderen, wenn man selbst erkältungstypische Symptome aufweist, dennoch keinen gesundheitlichen Zustand aufweist, der ein Fernbleiben aus der Schule, nach eigener Wahrnehmung, rechtfertigen würde.
Kein Betretungsverbot
Ein Betretungsverbot bei Vorliegen einer Infektion mit SARS-CoV-2 besteht nicht mehr. Ein Betretungsverbot kann auch nicht pauschal mit Bezug auf das Hausrecht ausgesprochen werden.
Maskenpflicht im ÖPNV
Schülerinnen und Schüler müssen keine Mund-Nase-Bedeckung auf dem Schulweg bei der Nutzung von Bussen und Bahnen des öffentlichen Personennahverkehrs mehr tragen. Das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung bleibt jedoch im Rahmen einer persönlichen und freiwilligen Entscheidung immer möglich. In diesem Zusammenhang sollte stets beachtet werden, dass eine solche Schutzmaßnahme nicht nur effektiv einer Infektion mit dem Coronavirus entgegengewirkt, sondern zugleich Schutz gegen anderweitige, derzeit grassierende akute respiratorische Erkrankungen bieten kann. Infolgedessen verbleibt es bei der Empfehlung, bei unvermeidlichen Aufeinandertreffen von größeren Gruppen von Schülerinnen und Schülern auf Schulwegen eine entsprechende Mund-Nase-Bedeckung zu tragen.
Selbsttests
Eine Testpflicht besteht im schulischen Kontext nicht mehr. Das Ministerium für Bildung und Kindertagesförderung empfiehlt bei Vorliegen von Erkältungssymptomen weiterhin die Testung in der Häuslichkeit. Hierzu sind Lehrkräften, Schülerinnen und Schülern sowie sonstigem Personal, das an Schulen beschäftigt ist, in regelmäßigen durch die Schulleitung, in eigenständig zu bestimmenden Abständen, Selbsttests mit in die Häuslichkeit zu geben. Vor diesem Hintergrund werden die Schulen durch das Ministerium für Bildung und Kindertagesförderung sowie die Staatlichen Schulämter mit Selbsttests ausgestattet. Eine gesonderte Ausgabe hat jeweils vor den Ferien zu erfolgen.
Schwangere Lehrerinnen und Schülerinnen
Die „Regelungen für Personen mit einem erhöhten Risiko für einen schweren COVID-19-Krankheitsverlauf“, zu denen auch Schwangere zählten, sind aufgehoben worden. Die bisherige Vorgehensweise auf der Grundlage der Handlungsorientierung zum Mutterschutz ist wieder in Kraft. Schwangere Lehrerinnen erhalten in Mecklenburg-Vorpommern demnach nicht mehr grundsätzlich ein Beschäftigungsverbot.
Befreiungsmöglichkeit vom Präsenzunterricht
Nach Einschätzung des Robert Koch-Instituts (RKI) besteht weiterhin die Möglichkeit der Übertragung des Coronavirus SARS-CoV-2 durch die Schülerinnen und Schüler über die Schule in den häuslichen Bereich.
Aus diesem Grund weist das Ministerium für Bildung und Kindertagesförderung darauf hin, dass Schülerinnen und Schüler der allgemein bildenden Schulen, die zu einer Personengruppe mit erhöhtem Risiko für einen schweren Verlauf einer COVID-19-Erkrankung (gemäß RKI) gehören, auf Antrag bei der unteren Schulbehörde vom Besuch der Schule befreit werden können (§ 48 Absatz 2 SchulG M-V). In diesem Fall wird in Distanz beschult.
Die Zugehörigkeit zu einer sogenannten Risikogruppe ist glaubhaft zu machen und im Zweifel kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangt werden. Dies gilt entsprechend, sofern im Haushalt Erziehungsberechtigte, Geschwisterkinder etc. mit einem höheren Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf leben. Bestehen bereits Anträge, können diese durch die zuständige Schulbehörde fortgeschrieben werden. Im Einzelfall ist dies durch die zuständige Schulaufsichtsbehörde zu prüfen.