Schulrecht

Die allgemein bildenden und beruflichen Schulen in Mecklenburg-Vorpommern haben einen Bildungs- und Erziehungsauftrag. Sie stehen unter Aufsicht des Staates. Die Schulen sollen Wissen und Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten, Einstellungen und Haltungen vermitteln, damit sich die Schülerinnen und Schüler in ihrer Persönlichkeit entfalten können und Erfolg haben. Das Schulgesetz bildet den rechtlichen Rahmen, in dem sich Schüler, Lehrer, Eltern und alle anderen Partner der Schulen bewegen. Eine nähere Ausgestaltung nehmen die entsprechenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften vor.

§ 2

Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule

„Der Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schulen wird bestimmt durch die Wertentscheidungen, die im Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und in der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern niedergelegt sind. Ziel der schulischen Bildung und Erziehung ist die Entwicklung zur mündigen, vielseitig entwickelten Persönlichkeit, die im Geiste der Geschlechtergerechtigkeit und Toleranz bereit ist, Verantwortung für die Gemeinschaft mit anderen Menschen und Völkern sowie gegenüber künftigen Generationen zu tragen.“

Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulgesetz – SchulG M-V)

Schulträger: Öffentliche und freie Schulen

Im Schulgesetz sind u. a. der Aufbau der Schulen, die Rechte und Pflichten von Lehrern und Schülern oder die Aufgaben der Schulträger geregelt. Öffentliche Schulen sind staatliche Schulen in Trägerschaft der Gemeinden, kreisfreien Städte, Ämter, Schulverbände, Landkreise und des Landes. Schulen in freier Trägerschaft sind Ersatz- oder Ergänzungsschulen. Freie Träger können Vereine oder Gesellschaften, private oder kirchliche Organisationen oder auch Privatpersonen sein. Das Land unterstützt freie allgemein bildende Schulen mit einer Finanzhilfe in Höhe von 85 Prozent des Schülerkostensatzes der öffentlichen Schulen. Bei den Förderschulen beträgt der Finanzhilfesatz 100 Prozent und bei den freien beruflichen Schulen sind es zwischen 50 und 80 Prozent.

Programm gegen Schulschwänzen aufgelegt

Schülerinnen und Schüler, die unentschuldigt fehlen, müssen mit Konsequenzen rechnen. Die Verletzung der Schulpflicht ist eine Ordnungswidrigkeit, die laut Schulgesetz mit einer Geldbuße bis zu 2.500 Euro geahndet werden kann. Bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern sind die Eltern dafür verantwortlich, dass die Schulpflicht eingehalten wird. Mit dem 7-Punkte-Programm gegen Schulschwänzen will das Land die Zahl der Schulschwänzer verringern. Es sieht insbesondere pädagogische Maßnahmen vor, mit denen Lehrerinnen und Lehrer angemessen auf das Fehlverhalten der Schülerinnen und Schüler reagieren können.

Schule in MV: Mitmachen und mitgestalten

Vertrauensvolle Zusammenarbeit als Basis für das Schulleben: Die Interessenvertretungen bieten Schülern und Eltern viele Möglichkeiten, sich zu engagieren. Der Wahlkalender „Schulmitwirkung“ gibt Auskunft über die Wahlen der Gremien auf Klassen, Jahrgangs-, Schul-, Stadt- bzw. Kreis- und Landesebene. Er erläutert, in welchem Zeitraum Klassen- und Schülersprecher sowie Elternräte gewählt werden.

Kontakt

Referatsleiterin
Julia-Katharina Sanmann-Schöne
Referat 230: Schulrecht, Lehrerbeamten- und Tarifrecht, Lehrereinstellung
Telefon: 0385 588-17230

Publikationen und Dokumente

Publikationen

Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern

In der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2010, letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Dezember 2019

164 Seiten / Broschüre

Barrierefrei

Sprache: Deutsch

Stand: 12/2020

Wegweiser Schulgesetz - Das ändert sich an den Schulen

Der Wegweiser zeigt auf, welche Neuerungen und Änderungen das novellierte Schulgesetz mit sich bringt.

24 Seiten / Broschüre

Barrierefrei

Sprache: Deutsch

Stand: 10/2020

Rechtsvorschriften

Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulgesetz - SchulG M-V)

In der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2010, letzte Änderung vom 2. Dezember 2019