Grundbuchabrufverfahren

Das automatisierte Abrufverfahren (AAV) gibt den zugelassenen Nutzern die Möglichkeit der Einsichtnahme in die elektronisch geführten Grundbuchdaten über das Internet. Die Einsicht kann direkt vom Arbeitsplatz aus über den PC erfolgen. Eine Abhängigkeit von den Öffnungszeiten der Grundbuchämter besteht nicht. Die Online-Grundbucheinsicht bietet dem zugelassenen Teilnehmer folgende Funktionen:

  • Einsichtnahme in das elektronisch geführte Grundbuch,
  • Herstellung eines Grundbuchabdrucks,
  • Anzeige eines Aktualitätsnachweises (Information über das Datum der letzten Grundbucheintragung),
  • Suche in der Antragsliste (Auskunft über Eintragungsanträge, die dem Grundbuchamt zur Bearbeitung vorliegen) und
  • Recherche im Eigentümerverzeichnis.

Zugang zum Grundbuchabrufverfahren

Mit dem Klick auf den Link „Zugang zum Grundbuchabrufverfahren“ erhalten zugelassene Nutzer den Zugang zum Grundbuchabrufverfahren. Sie verlassen diese Seite und gelangen über eine gesicherte Verbindung auf Basis einer https-Verschlüsselung zur Anmeldung.

Anwenderhandbuch

Im Anwenderhandbuch werden die Funktionen, die Ergebnisse und die Status- bzw. Fehlerausschriften erläutert. Darüber hinaus wird beschrieben, wie die Administratoren Benutzerkonten anlegen und wieder löschen können.

Das Anwenderhandbuch steht Ihnen beim Klick auf den Link „Download Anwenderhandbuch (Stand 01.08.2018)“ als Dokument im PDF-Format zur Verfügung.

Hinweis zum Bestand an elektronischen Grundbüchern

Derzeit liegt noch ein geringer Teil der Grundbücher des Landes Mecklenburg-Vorpommern in Altformaten vor. Diese werden noch nicht in elektronischer Form geführt. Der Umstellungsprozess ist jedoch im Gange. Ist ein Grundbuch noch nicht elektronisch, erfolgt bei der Online-Recherche ein entsprechender Hinweis.

Die Einsicht aller Grundakten ist weiterhin nur in Papierform und nur bei dem für das Grundstück zuständigen Amtsgericht möglich.

Zulassung zum automatisierten Abrufverfahren

Die Zulassung zum automatisierten Abrufverfahren in Mecklenburg-Vorpommern erfolgt durch Genehmigung des Präsidenten des Oberlandesgerichts Rostock. Die Genehmigung wird auf Antrag erteilt und kann nur dem in § 133 der Grundbuchordnung genannten Teilnehmerkreis erteilt werden. Unter anderem setzt die Zulassung zum Abrufverfahren eine Vielzahl von Abrufen oder eine besondere Eilbedürftigkeit der Übermittlungen voraus. Ein Abruf von Grundbuchdaten darf jedoch nur insoweit erfolgen, als ein berechtigtes Interesse gemäß §§ 12, 12a der Grundbuchordnung vorliegt. Der Antrag ist zu übersenden:

An den Präsidenten
des Oberlandesgerichts Rostock
Wallstraße 3
18055 Rostock

Für die Antragstellung sind zwingend das Antragsformular und die Anlage zu verwenden. Die Antragsunterlagen stehen nachfolgend zum Download zur Verfügung.

Ansprechpartner für fachliche Fragen:

Frau Zibur

Telefon:

+49 (0) 381 331 339

E-Mail:

grundbucheinsicht@olg-rostock.mv-justiz.de

Über die vorstehend genannte E-Mail-Adresse kann kein Grundbuchauszug beantragt oder sonstige Auskünfte aus dem Grundbuch oder der Grundakte erlangt werden. Als nicht zugelassene Person erhalten Sie Auskünfte nur über das zuständige Grundbuchamt. 

 

Ansprechpartner für technische Störungen und Fragen:

Zentraler Benutzerservice

Telefon:

+49 (0) 385 588 13555

E-Mail:

zbs_schwerin@gemit.jm.mv-regierung.de

Betreuungsrecht

Familie am Strand

Ausführliche Informationen zur Vorsorgevollmacht

weitere Informationen

Justizvollzug

Justizvollzugsanstalten /
Bildungsstätte / LaStar

Portal Straffälligenarbeit

JUSTIZPORTAL

Oberlandesgericht Rostock

Die Gerichte und Staatsanwaltschaften in M-V

www.mv-justiz.de

Gleichstellung

Als Staatsziel verankert in der Landesverfassung

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