Gesetze

Untersuchungshaftvollzugsgesetz

Mit der Förderalismusreform 2006 ist in die Gesetzgebung zum Straf- und Untersuchungshaftvollzug Bewegung gekommen. Mit dem Entwurf eines Gesetzes über den Vollzug der Untersuchungshaft in Mecklenburg-Vorpommern, der im September in den Landtag eingeführt wurde, wird nach dem Jugendstrafvollzugsgesetz der zweite wichtige Schritt zur umfassenden gesetzlichen Regelung des Strafvollzugs gemacht. Das Gesetz ist zum 1. Januar 2010 in Kraft getreten.

Kernpunkte des neuen Untersuchungshaftvollzugsgesetzes:

  • Die Untersuchungsgefangenen werden künftig grundsätzlich von Gefangenen anderer Haftarten getrennt untergebracht.
  • Untersuchungsgefangene werden während der Ruhezeit grundsätzlich allein untergebracht.
  • Zur Arbeit eingesetzte Untersuchungsgefangene erhalten den gleichen Lohn wie Strafgefangene.
  • Bedürftigen Untersuchungsgefangenen kann ein Taschengeld gewährt werden.
  • Die Mindestbesuchszeit wird auf zwei Stunden pro Monat verdoppelt.
  • Für Kinder unter 14 Jahren besteht ein weitergehendes Besuchsrecht von bis zu zwei Stunden monatlich.
  • Die Angebote an Bildung, Sport und Freizeitgestaltung werden verbessert.

In einem eigenen Abschnitt des Entwurfs wird den besonderen Belangen des Vollzuges der Untersuchungshaft an jungen Gefangenen (14- bis 23-Jährige) Rechnung getragen, um insbesondere schädlichen Folgen des Freiheitsentzuges effektiv entgegenzutreten:

  • Jugendlichen Untersuchungsgefangenen sollen künftig verstärkt Bildungs-, Sport- und Freizeitmaßnahmen angeboten werden.
  • Die Zusammenarbeit der Jugendanstalt mit externen staatlichen und privaten Institutionen soll intensiviert werden.
  • Bei minderjährigen Untersuchungsgefangenen sollen möglichst auch die Eltern und andere Personenberechtigte in die Vollzugsgestaltung einbezogen werden.

 

Gesetz über den Vollzug der Untersuchungshaft in Mecklenburg-Vorpommern

Strafvollzugsgesetz

Die Bundesstrafvollzugsgesetzgebung musste nach der Föderalismusreform in Ländergesetze umgewandelt werden. Der Landtag beschloss das Strafvollzugsgesetz Mecklenburg-Vorpommern am 24. April 2013. „Es trägt den Anforderungen an den modernen rechtsstaatlichen Strafvollzug umfassend Rechnung. Die Arbeit mit den Gefangenen, die in Mecklenburg-Vorpommern seit Jahren erfolgreicher Standard ist, wird gesetzlich verankert. Mein wichtigstes Ziel mit dem neuen Strafvollzugsgesetz ist die Sicherheit der Bevölkerung. Darum ist auch die Arbeitspflicht erhalten geblieben und von der allgemeinen in eine wirkungsvollere individuelle Arbeitspflicht für jeden Strafgefangenen umgewandelt worden. Haftvollzug in Mecklenburg-Vorpommern bedeutet therapiert zu werden, um neue Straftaten nach Ende der Haft zu vermeiden. Das kann nur individuell auf jeden zugeschnitten erfolgen“, hieß es dazu vor der Abstimmung im Landtag.

Erstmals im Strafvollzugsgesetz aufgenommen wurde das Übergangsmanagement. Seit 2008 ist die Integrale Straffälligenarbeit (InStar) in unserem Land erfolgreiche Praxis. Seit 2011 sind die Führungsaufsicht und Bewährungshilfe erfolgreich im Landesamt für ambulante Straffälligenarbeit gebündelt. „Bewährungshilfe und Justizvollzugsanstalten kooperieren besser. Der Datenaustausch funktioniert. Den Straffälligen wird weit vor der Entlassung aus der Haft über Freie Träger die Wiedereingliederung in die Gesellschaft organisiert. Das ist jetzt erstmals verpflichtend in einem Gesetz aufgenommen“.

 

Strafvollzugsgesetz

Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz

Das Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz des Landes wurde am 24. April 2013 vom Landtag beschlossen. Die Neuregelung gewährleistet, dass Sicherungsverwahrte anders behandelt werden als Strafgefangene. Denn Sicherungsverwahrte verbüßen keine Strafe mehr, sondern werden wegen ihrer hohen Gefährlichkeit von der Allgemeinheit ferngehalten. Das Bundesverfassungsgericht gab vor, dass sich die Sicherungsverwahrung deutlich vom regulären Strafvollzug unterscheiden muss.

Das Bundesverfassungsgericht hat am 4. Mai 2011 wesentliche Regelungen der Sicherungsverwahrung für verfassungswidrig erklärt. Die Frist für eine Neuregelung wurde auf zwei Jahre festgelegt. Bis 31. Mai 2013 hatte Mecklenburg-Vorpommern fristgerecht auf dem Gelände der Justizvollzugsanstalt Bützow einen Neubau für maximal 20 Sicherungsverwahrte fertiggestellt.

 

Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz

Jugendstrafvollzugsgesetz

Bis zum Jahresende 2007 gab es für den Jugendstrafvollzug nur vereinzelte gesetzliche Regelungen im Jugendgerichtsgesetz, im Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz und im Strafvollzugsgesetz. Die nähere Ausgestaltung des Vollzugs war demgegenüber lediglich in den 1976 erlassenen bundeseinheitlichen Verwaltungsvorschriften zum Jugendstrafvollzug geregelt, die dem Gesetzesvorbehalt nicht genügten.

Das Bundesverfassungsgericht hatte daher dem Gesetzgeber – nach der Föderalismusreform also den Ländern – eine Frist bis zum 31. Dezember 2007 gesetzt, um eine verfassungsgemäße gesetzliche Grundlage für den Jugendstrafvollzug zu schaffen. Dabei hat das Bundesverfassungsgericht auch in inhaltlicher Hinsicht deutliche Vorgaben formuliert.

Das Jugendstrafvollzugsgesetz Mecklenburg-Vorpommern beruht auf einem gemeinsam mit den Ländern Berlin, Brandenburg, Bremen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen erarbeiteten weitgehend einheitlichen Referentenentwurf. Es orientiert sich an den Erfordernissen eines modernen und konsequent am Erziehungsgedanken ausgerichteten Jugendstrafvollzugs und entspricht den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts. Das Gesetz ist zum 1. Januar 2008 in Kraft getreten.

Gesetz über den Vollzug der Jugendstrafe

 

Jugendarrestvollzugsgesetz

Der Landtag hat am 20. April 2016 das Jugendarrestvollzugsgesetz beschlossen. Die Vollzugsgesetze von Mecklenburg-Vorpommern, die im Rahmen der Föderalismusreform wie in allen Bundesländern neu erarbeitet werden mussten, wurden damit komplettiert. Justizministerin Hoffmeister: „Die besondere Herausforderung besteht in der relativ kurzen Zeit des Jugendarrests von bis zu vier Wochen. Die Zeit muss von den Jugendlichen dazu genutzt werden, sich mit ihren Problemen und Defiziten zu befassen und an Lösungen zu arbeiten. Der Arrest soll ihnen vor Augen führen, dass bei weiterer Straffälligkeit der geschlossene Vollzug droht. Darum müssen wir es in der Arrestzeit schaffen, so auf die Jugendlichen einzuwirken, dass sie sich für ihr Handeln verantwortlich fühlen und die Fähigkeit entwickeln, zukünftig ohne Straftaten leben zu können.“

 

Gesetz über den Vollzug des Jugendarrestes

weitere Gesetze

  • DRiG (Auszug)
  • Gesetz- und Verordnungsblatt Mecklenburg-Vorpommern
  • Gesetz zur Änderung des Gerichtsstrukturgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften (Gerichtsstrukturneuordnungsgesetz)

 

  • KapVO M-V
    Verordnung über die Beschränkung der Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst (Kapazitätsverordnung des juristischen Vorbereitungsdienstes - KapVO -) vom 24. März 1993 GVOBl. M-V. S. 227) zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Dezember 1995 (GVOBl. M-V. S. 52)

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Publikationen und Dokumente

Gesetze

Landesrichtergesetz - RiG M-V (zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. August 2016)

Sonstiges

SOG-Bericht für das Jahr 2020

Bericht gemäß § 48h Absatz 3 des Sicherheits- und Ordnungsgesetzes (SOG M-V) über die Anzahl durchgeführter Maßnahmen nach § 48h Absatz 1 Satz 1 und 4 SOG M-V vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2022 und den Umfang erfolgter Benachrichtigungen.

Betreuungsrecht

Familie am Strand

Ausführliche Informationen zur Vorsorgevollmacht

weitere Informationen

Justizvollzug

Justizvollzugsanstalten /
Bildungsstätte / LaStar

Portal Straffälligenarbeit

JUSTIZPORTAL

Oberlandesgericht Rostock

Die Gerichte und Staatsanwaltschaften in M-V

www.mv-justiz.de

Gleichstellung

Als Staatsziel verankert in der Landesverfassung

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