Komm‘ an Deck, Doc! In Mecklenburg-Vorpommern Medizin, Zahnmedizin oder Pharmazie via Landarztquote studieren!
Ob Abitur frisch in der Tasche, noch in Ausbildung, FSJ’ler oder bereits im Gesundheitsberuf tätig – Ihr Traum von einem Medizin-, Zahnmedizin- oder Pharmaziestudium soll mit der neuen Gesetzesregelung in Mecklenburg-Vorpommern, der erweiterten Landarztquote, auch unabhängig vom Abiturschnitt Wirklichkeit werden.
Denn in Mecklenburg-Vorpommern werden Hausärztinnen und Hausärzte, Fachärztinnen und Fachärzte sowie Apothekerinnen und Apotheker dringend gebraucht. Ganz besonders betrifft dies Regionen, die als „drohend unterversorgt“ oder „unterversorgt“ eingestuft werden. Das bedeutet, es gibt auf die Einwohnerzahl eines Gebietes nicht genug medizinisches Personal, um das betroffene Gebiet angemessen zu versorgen.
Diese Regionen haben dennoch viel zu bieten: Ein oftmals familiäreres Klima, eine größere Nähe zur Natur, erschwinglichere Immobilienpreise, die in Mecklenburg-Vorpommern beitragsfreie Kita und natürlich auch eine große Dankbarkeit der Bevölkerung. Wenn Sie sich getreu dem Motto „Komm‘ an Deck, Doc!“ also vorstellen können, eine dieser Regionen zu Ihrem späteren Arbeitsplatz zu machen, dann ist das Studium via Landarztquote im wunderschönen Mecklenburg-Vorpommern genau der richtige Weg für Sie!
Die Landarztquote 4.0
Auf Vorschlag von Gesundheitsministerin Stefanie Drese hat der Landtag Ende Januar 2026 das Gesundheitsversorgungsunterstützungsgesetz oder kurz: GVUG M-V beschlossen, das die bisherigen Möglichkeiten des vorhergehenden Landarztgesetzes deutlich erweitert und weiterentwickelt. Dazu gehört, dass nunmehr nicht mehr nur Plätze für die Humanmedizin (bisher 32, neu bis zu 42), sondern auch für die Zahnmedizin und Pharmazie vergeben werden können. Zudem sollen anteilig Plätze für den Öffentlichen Gesundheitsdienst bereitgehalten werden. Ein Teil der Studierenden kann außerdem, anders als bisher, nach der Approbation in unterbesetzte Bereiche der fachärztlichen Versorgung wechseln. Damit stärken wir die Facharztgebiete im Bereich der Augen-, HNO- und Frauenheilkunde sowie Dermatologie, Urologie und Neurologie im ländlichen Raum. Das ist in dieser Form bisher deutschlandweit einmalig.
Studienplätze im Bereich der Humanmedizin, Zahnmedizin und Pharmazie sind durch den Numerus Clausus (Abiturnote) stark beschränkt und sind selbst für überdurchschnittlich gute Abiturienten nur mit erheblichen Wartezeiten erreichbar. Der N.C. spielt bei der Landarztquote jedoch nur eine untergeordnete Rolle – Berufserfahrung, ehrenamtliches Engagement und persönliche Eignung werden ebenfalls berücksichtigt. Wer einen der insgesamt rund 57 Plätze über die Landarztquote erhält, kann mit dem Studium in Rostock oder Greifswald außerdem bereits im Wintersemester 2026/2027 starten, Wartezeiten entfallen also.
Die Rahmenbedingungen
Studierende verpflichten sich im Gegenzug durch Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages dazu, nach erfolgreich beendetem Studium mindestens zehn Jahre in einem unterversorgten oder drohend unterversorgten Gebiet in Mecklenburg-Vorpommern tätig zu sein. Beachten Sie dabei bitte, dass sich die Einstufung der Gebiete im Laufe Ihres Studiums ändern könnte und eine Zuweisung / Niederlassung in Ihrem Wunschgebiet möglicherweise nicht mehr möglich ist. Bei einer Verletzung des Vertrages kann außerdem eine Vertragsstrafe in Höhe von maximal 250.000 Euro fällig werden.
Die Möglichkeit der Zulassung zu einem Studiengang der Medizin, Zahnmedizin oder Pharmazie über die Quotierung der Studiengänge erfolgt auf Grundlage des
GVUG M-V und der zugehörigen Verordnung (GVUVO M-V), welche das Verfahren ausgestaltet.
Hier geht’s zum Gesetz: https://www.landesrecht-mv.de/bsmv/document/jlr-GesVUntGMVrahmen
Hinweis: Wir sind mit der Umsetzung der erweiterten gesetzlichen Möglichkeiten in Mecklenburg-Vorpommern so schnell, dass für den Bereich der Zahnmedizin und der Pharmazie die rechtlichen Voraussetzungen gerade noch geschaffen werden. Für Sie bedeutet dies konkret, dass es möglicherweise dieses Jahr zu keiner Studienplatzvergabe für die Studiengänge Zahnmedizin und Pharmazie kommen könnte. Wir sind zuversichtlich, dass die Umsetzung der entsprechenden Voraussetzungen nach § 2 des Gesundheitsversorgungsunterstützungsgesetzes sowie das Inkrafttreten der Studienplatzvergabeverordnung gelingen, möchten aber im Sinne der Transparenz darauf hinweisen, dass eine Bewerbung in diesen Bereichen derzeit noch unter diesem Vorbehalt steht.
Weiterhin besteht für Sie die Möglichkeit, im Öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGD) zu praktizieren. Im ÖGD erfolgt die Einstellung bei den Landkreisen, kreisfreien Städten oder dem Land M-V. Wenn Sie sich für eine Einstellung bei einer öffentlichen arbeitgebenden Instanz im ÖGD interessieren, sind weitere Informationen im FAQ-Bereich sowie im Regierungsportal oder der Website des Landesamtes für Gesundheit und Soziales einsehbar.
Ärztlich willkommen, Dr. McPomm
Sie sind überzeugt und möchten sich sofort bewerben? Hier gelangen Sie ab dem 28.03.2026 zur Online-Bewerbung.
Sie wollen von einem Landarztstudenten selbst hören, wie er das Studium erlebt? Dann lohnt es sich, in den Ministeriumspodcast reinzuhören:
Alle weiteren Informationen sowie Antworten auf die häufigsten Fragen und Kontaktmöglichkeiten für Nachfragen finden Sie zudem im Folgenden.
Wir freuen uns auf Sie und hoffen, dass wir Sie schon bald an Deck in Mecklenburg-Vorpommern begrüßen dürfen!
Hinweis: Die folgenden Informationen stehen unter dem Vorbehalt des Inkrafttretens der Verordnung nach § 9 Gesundheitsversorgungsunterstützungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern. Änderungen vorbehalten.
Was sind die Voraussetzungen für eine Bewerbung?
Sie…
- besitzen eine Hochschulzugangsberechtigung
- haben den für Ihren Studiengang relevanten Studierfähigkeitstestabsolviert (TMS bzw. PhaST)
- sind nicht bundesweit aufgrund einer Zwangsexmatrikulation für den gewünschten Studiengang gesperrt
- sind bereit nach dem Studium mindestens 10 Jahre in einem (drohend) unterversorgten Gebiet Ihrer medizinischen Fachrichtung zu praktizieren und dies durch Unterschrift eines öffentlich-rechtlichen Vertrages zu versichern
Wie läuft das neue Verfahren ab?
Sie bewerben sich zunächst elektronisch. So werden Ihre Bewerbungsunterlagen in die Kartei mit allen Bewerbenden aufgenommen. Die Auswahl besteht aus dem Bewerbungsverfahren und der daraus resultierenden Vorauswahl sowie einer Eignungsprüfung. Die Eignungsprüfung umfasst zwei getrennte Prüfungsbereiche und wird an zwei aufeinanderfolgenden Tagen durchgeführt. Am ersten Tag der Eignungsprüfung wird ein schriftlicher Test abgelegt, welcher über die Zulassung zur abschließenden Auswahl am zweiten Tag der Eignungsprüfung entscheidet.
Nach dem Ende der Bewerbungsfrist erfolgt ein Ranking in welchem maximal 100 Punkte vergeben werden, wobei die Abiturnote mit bis zu 25, die erreichte TMS-Punktzahl (PhaST bei Pharmaziestudierenden) mit bis zu 30 und die anzurechnende Berufserfahrung mit bis zu 45 Punkten in das Ergebnis einfließen kann. Von einer fachlichen Eignung wird regelmäßig ausgegangen, sobald insgesamt mindestens 35 Punkte erreicht werden. Über eine Einladung entscheidet die zuvor gebildete Rangliste, wobei die fachliche Eignung als Mindestkriterium dient.
Die besten Bewerberinnen und Bewerber werden schließlich zum ersten Tag der Eignungsprüfung eingeladen. Nach Ende der Bewerbungsfrist erhalten Sie eine Information über Ihr Ergebnis der Vorauswahl.
Am ersten Tag der Eignungsprüfung bringen Sie bereits den unterzeichneten Vertrag in zweifacher Ausfertigung mit. Es wird ein schriftlicher Leistungstest abgelegt, der direkt vor Ort bewertet wird. Sie erhalten Ihr Ranking nach Auswertung aller Ergebnisse, wobei wiederum die besten Bewerberinnen und Bewerber zum zweiten Tag der Eignungsprüfung eingeladen werden.
Der zweite Tag der Eignungsprüfung findet am darauffolgenden Tag statt. Es werden zwei praktische Situationen simuliert und ein strukturiertes Einzelinterview geführt. Ziel ist es, Ihre persönliche Eignung festzustellen. Die Auswahlkommission soll aus mindestens zwei Personen bestehen. Die besten Bewerberinnen und Bewerber erhalten nach dem abschließenden Ranking die vorläufige Zusage für einen Studienplatz in der gewünschten Studienrichtung.
Jede Phase des Verfahrens ist in sich geschlossen, d.h. Ihre Bewerbungsunterlagen dienen der Vorauswahl und der Teilnahme am schriftlichen Test des ersten Tages der Eignungsprüfung. Das Ergebnis des schriftlichen Tests des ersten Tages der Eignungsprüfung dient ausschließlich der Qualifikation zur Teilnahme am zweiten Tag der Eignungsprüfung. Das Endergebnis beruht schließlich auf den erzielten Ergebnissen des zweiten Tages der Eignungsprüfung.
Nach Abschluss des gesamten Verfahrens erhalten Sie zeitnah Ihre Zu- oder Absage.
Wo, wie und wann kann ich mich bewerben?
Sie können sich online bewerben. Bitte wählen Sie den für Sie zutreffenden Studiengang aus, beantworten die Fragen und laden alle relevanten Unterlagen hoch. Das Ministerium für Soziales, Gesundheit und Sport Mecklenburg-Vorpommern (Sozialministerium) wird unvollständige Unterlagen nicht bearbeiten. Eine Nachforderung erfolgt nicht.
Sie können sich ausschließlich im ausgewiesenen Bewerbungszeitraum und auch nur für einen der angegebenen Studiengänge bewerben. Über den konkreten Zeitraum wird das Sozialministerium gesondert informieren. Halten Sie sich über Internetseite oder über die Social-Media-Kanäle des Sozialministeriums auf dem Laufenden.
Hier können Sie sich ab dem 28.03.26 online bewerben.
Welche Unterlagen muss ich übersenden?
Folgende Unterlagen werden zwingend benötigt:
- Nachweis Hochschulzugangsberechtigung (Abitur)
- Motivationsschreiben und Lebenslauf
- Identitätsnachweis (Kopie des gültigen Personalausweises oder Kopie des gültigen Reisepasses)
- Identifikationsnummer aus dem Bewerbungsportal des Dialogorientierten Serviceverfahrens der Stiftung für Hochschulzulassung (hochschulstart.de)
- Nachweis TMS- bzw. PhaST Ergebnis
- Nachweis über einschlägige Berufsausbildung, einschlägige Berufstätigkeit, Ehrenamtszeit, Praktikum oder Freiwilligendienst (Abschlusszeugnis, qualifiziertes Arbeitszeugnis o.ä.)
Die erforderlichen Vordrucke (Formulare) finden Sie im Bewerbungsportal unter: https://mps.interamt.de/somimv/iframe.
Sind Mehrfachbewerbungen zulässig?
Innerhalb von Mecklenburg-Vorpommern können Sie sich lediglich für einen Studiengang bewerben, Sie müssen sich folglich zwischen Medizin, Zahnmedizin oder Pharmazie entscheiden. Eine gleichzeitige Bewerbung für einen Studiengang im Öffentlichen Gesundheitsdienst im selben Studiengang ist zulässig.
Mit einer Bewerbung in einem anderen Bundesland gehen Sie das Risiko einer Vertragsstrafe ein. Der Vertrag in Mecklenburg-Vorpommern wird wirksam, sobald Sie das Auswahlverfahren erfolgreich durchlaufen haben und für ein Studium ausgewählt wurden. Ab diesem Zeitpunkt wird der Studienplatz für Sie reserviert und Sie würden Ihrer vertraglichen Verpflichtung nicht nachkommen können, wenn Sie das Studium in einem anderen Bundesland antreten.
Sollten Sie sich in einem anderen Bundesland über eine Landarztquote oder vergleichbare Regelungen beworben haben, kann dies je nach Rechtslage des betroffenen Bundeslandes auch im Umkehrschluss gelten, wenn sie das Studium stattdessen in Mecklenburg-Vorpommern antreten.
Werden Kosten im Zusammenhang mit der Bewerbung erstattet?
Eine Kostenerstattung erfolgt nicht. Alle Kosten, die im Zusammenhang mit der Bewerbung entstehen, sind durch Sie selbst zu tragen. Dazu gehören u.a. der Studierfähigkeitstest, die Beglaubigung von Unterlagen, Porto-, Reise- und Übernachtungskosten.
Wo kann ich studieren?
Der Studiengang Pharmazie wird ausschließlich in Greifswald angeboten, während das Studium der Medizin oder Zahnmedizin entweder in Rostock oder in Greifswald begonnen werden kann. Im Bewerbungsverfahren geben Sie Ihre Ortspräferenz an. Nach Möglichkeit wird Ihnen bevorzugt ein Studienplatz in Ihrem Wunschort angeboten. Kommt es zu einer Häufung von Bewerbungen auf einen Studienort entscheidet das Los.
Sollte es einen besonderen Grund geben, das Studium an einem bestimmten Ort wahrzunehmen, geben Sie dies bitte direkt in Ihrer Bewerbung an. Nach Möglichkeit wird dieser besondere Grund in Ihrer Zuteilung berücksichtigt. Ein besonderer Grund kann bspw. die familiäre Bindung sein, wenn Sie eigene Kinder haben oder Angehörige pflegen.
Die Angabe einer Ortspräferenz hat keinen Einfluss auf die Studienplatzvergabe. Sie werden nicht vom Verfahren ausgeschlossen, wenn Ihr bevorzugter Studienort bereits ausgelastet ist.
Was ist der Öffentliche Gesundheitsdienst (ÖGD)?
Der Öffentliche Gesundheitsdienst hat das Ziel, die Gesundheit der Bevölkerung zu fördern und zu schützen. Seine Aufgaben ergeben sich aus dem Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst im Land Mecklenburg-Vorpommern und werden wahrgenommen von den Landkreisen und kreisfreien Städten sowie dem Land. Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes sind das Landesamt für Gesundheit und Soziales sowie die Gesundheitsämter.
Zu den wesentlichen Aufgaben des Öffentlichen Gesundheitsdienstes gehören:
- Mitwirkung an einer gesundheitsgerechten Gestaltung der Lebens- und Umweltbedingungen,
- Aufgaben des gesundheitlichen Verbraucherschutzes,
- Schutz und Förderung der Kindergesundheit, Schulgesundheitspflege,
- Beratung und Betreuung in gesundheitlichen Fragen sowie Vermittlung von Gesundheitshilfen,
- Überwachung von Einrichtungen in Bezug auf die Einhaltung hygienischer und gesundheitsrechtlicher Vorschriften,
- Überwachung der Trink- und Badewasserhygiene,
- Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten,
- Durchführung der öffentlich empfohlenen Schutzimpfungen,
- Überwachung der beruflichen Tätigkeit auf dem Gebiet des Gesundheitswesens,
- Erstellung von amtsärztlichen Gutachten, Zeugnissen und Bescheinigungen, soweit solche gesetzlich vorgeschrieben sind
Im Öffentlichen Gesundheitsdienst steht Ihnen neben der tariflichen Eingruppierung als angestellte Person im TVöD-K bzw. TV-L zudem eine Verbeamtung (höherer Dienst) offen, solange und soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen vorliegen und eine entsprechende Planstelle vorhanden ist.
Wie und in welchem Umfang werden meine beruflichen Erfahrungen berücksichtigt?
Im ersten Schritt des Auswahlverfahrens können Sie bis zu 45 Punkte für die Vorauswahl (max. 100 Punkte) durch den Nachweis Ihrer beruflichen Tätigkeiten bzw. Erfahrungen erhalten. Angerechnet werden Zeiten von mindestens 6-monatiger, zusammenhängend abgeleisteter, einschlägiger Berufsausbildung, einschlägiger Berufstätigkeit, Ehrenamtszeit, Praktikum oder Freiwilligendiensten. Bitte reichen Sie dafür entsprechend geeignete Nachweise ein, welche die abgeleisteten Qualifikationen bzw. Zeiten belegen. Dies sind beispielsweise Abschlusszeugnisse, qualifizierte Arbeitszeugnisse oder von der arbeitgebenden Instanz bescheinigte Berichte, aus welchen Art und Dauer Ihrer Tätigkeit hervorgehen.
Auch Ihre nicht oder noch nicht vollständig abgeschlossenen Ausbildungszeiten können angerechnet werden. Dafür wird ein Nachweis über eine abgelegte Zwischenprüfung, erreichte ETCS-Leistungspunkte oder ein gleichartiger und gleichwertiger Prüfungsnachweis über den Fortschritt der Ausbildung/des Studiums benötigt. Sollte kein Nachweis über eine Prüfung möglich sein, können Ausbildungszeiten anteilig angerechnet werden, solange ein Nachweis über die Berufstätigkeit in geeigneter Form erbracht wird.
Die zur Anrechnung geeigneten Berufsgruppen umfassen regelmäßig alle anerkannten Gesundheitsberufe der Gesundheitsberufeverordnung des Landes Mecklenburg-Vorpommern (https://www.landesrecht-mv.de/bsmv/document/jlr-GesBerVMVpP2), beispielsweise:
- Apothekenhelferin und Apothekenhelfer,
- Medizinische Fachangestellte und Medizinischer Fachangestellter,
- Zahnmedizinische Fachangestellte und Zahnmedizinischer Fachangestellter
Ebenso berücksichtigt werden können, nach erfolgter Überprüfung, vergleichbare Berufs- bzw. Tätigkeitsgruppen. Darunter fallen beispielsweise ehrenamtliche Tätigkeiten oder Zeiten eines Freiwilligendienstes nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz oder Jugendfreiwilligendienstegesetz. Liegen Ihnen Nachweise über eine anrechenbare Tätigkeit vor, fügen Sie diese Ihrer Bewerbungsmappe hinzu. Bitte beachten Sie, dass neben der beruflichen Qualifikation maximal 36 Monate an tatsächlicher praktischer Tätigkeit berücksichtigt werden können.
Was sind die Rahmenbedingungen des öffentlich-rechtlichen Vertrages?
Wenn Sie das Studium antreten möchten, schließen Sie mit dem Land Mecklenburg-Vorpommern einen öffentlich-rechtlichen Vertrag ab. Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag ist grundsätzlich ein „normaler“ Vertrag, welcher sich dadurch auszeichnet, dass ein Vertragsgegenstand durch das öffentliche Recht geregelt ist (hier ist dies das GVUG M-V).
Mit diesem Vertrag räumt das Land Mecklenburg-Vorpommern Ihnen durch Vergabe eines Studienplatzes die Möglichkeit ein, Ihr gewünschtes Medizin-, Zahnmedizin- oder Pharmaziestudium aufzunehmen. Im Gegenzug verpflichten Sie sich, nach erfolgreichem Abschluss des Studiums in einem (drohend) unterversorgten Gebiet Ihrer Fachrichtung mindestens 10 Jahre tätig zu sein, um den lokalen Versorgungsbedarf mitzudecken oder im Öffentlichen Gesundheitsdienst zu arbeiten.
Diesen Vertrag müssen Sie bereits zum ersten Tag der Eignungsprüfung in zweifacher Ausfertigung unterschrieben mitbringen. Die Wirksamkeit unterliegt der aufschiebenden Bedingung, dass Sie im Bewerbungsverfahren ausgewählt und zu einem der genannten Studiengänge zugelassen wurden. Spätestens mit Ihrer Bestätigung zur Aufnahme des Studiums mit fristgerechter Immatrikulation gelten diese Bedingungen als erfüllt. Sobald das Sozialministerium Kenntnis über Ihre Immatrikulation erhält, erhalten Sie einen unterschriebenen Vertrag für Ihre persönlichen Unterlagen zurück. Näheres ergibt sich aus dem Vertrag.
Ein Hinweis an minderjährige Bewerberinnen und Bewerber: bitte beachten Sie, dass der Vertrag sowohl von Ihnen als auch von einer sorgeberechtigten Person unterschrieben werden muss.
Der Vertrag ist nicht kündbar, er endet mit Erfüllung der beidseitigen vertraglichen Verpflichtungen oder wenn ein Abschnitt des Studiums endgültig nicht bestanden wurde.
Machen Sie sich bitte vor Vertragsschluss umfassend mit den Vertragsbedingungen vertraut und wägen Sie Ihre Entscheidung sorgfältig ab. Für das Sozialministerium steht der erfolgreiche Studienverlauf im Vordergrund, nicht die Durchsetzung der Vertragsstrafe.
Wann muss ich die Vertragsstrafe zahlen?
Die Vertragsstrafe fällt in der Regel an, wenn das Studium (ggf. die Weiterbildung) nicht erfolgreich abgeschlossen wird oder die 10-jährige Berufstätigkeit in Mecklenburg-Vorpommern nicht ausgeführt wird und beträgt maximal 250.000 Euro. Beenden Sie Ihr Studium vorzeitig ohne einen Abschluss bedeutet dies allerdings nicht direkt die Pflicht zur Zahlung der Vertragsstrafe.
Scheiden Sie aufgrund des endgültigen Nichtbestehens einer Prüfung aus und werden mit bundesweiter Sperre exmatrikuliert, so fällt in der Regel keine Vertragsstrafe an.
Sollten Sie zu Beginn des Studiums erkennen, dass das Studium für Sie doch nicht der richtige Weg ist, dann soll ebenfalls keine Vertragsstrafe anfallen. Legen Sie das Studium noch in der Anfangsphase nieder, so soll nur der tatsächliche Verwaltungsaufwand kompensiert werden. Die Kosten hierfür müssen im Einzelfall berechnet werden. Dies gilt für die Studiengänge Medizin und Zahnmedizin bis zum Abschluss des ersten Abschnitts der ärztlichen bzw. zahnärztlichen Prüfung (i.d.R. viertes Semester) und für den Studiengang Pharmazie bis zum Abschluss des ersten Staatsexamens (i.d.R. viertes Semester).
Sollten Sie erst nach dem ersten Abschnitt der ärztlichen Prüfung in der Medizin oder Zahnmedizin bzw. dem ersten Staatsexamen der Pharmazie das Studium aus eigener Entscheidung niederlegen, so kann die Vertragsstrafe auch nur zum Teil anfallen. Da Sie mit diesen Qualifikationen bereits Abschlüsse erlangt haben, die als Leistungen an anderen Universitäten anerkannt werden können, soll eine Abwanderung verhindert werden. Der Kompromiss ist die Zahlung von bis zu 125.000 Euro.
Hinweis: Sollte nachträglich bekannt werden, dass Sie das Studium in Mecklenburg-Vorpommern nach dem ersten Abschnitt der ärztlichen Prüfung in der Medizin oder Zahnmedizin bzw. dem ersten Staatsexamen abgebrochen haben und danach an einer anderen Universität den Abschluss / die Approbation erlangen, so wird die Vertragsstrafe in voller Höhe fällig.
In bestimmten Härtefällen kann auf die Zahlung der Vertragsstrafe ganz oder teilweise verzichtet werden. Über Härtefälle entscheidet die zuständige Stelle immer im konkreten Einzelfall. Härtefälle können u.a. bei einer schwerwiegenden gesundheitlichen Einschränkung vorliegen.
Kann ich auch ohne deutsche Staatsbürgerschaft studieren?
Ja, Sie können auch ohne deutsche Staatsbürgerschaft am Bewerbungsverfahren teilnehmen und Ihr Wunschstudium antreten, vorausgesetzt das Sie in diesem Falle Ihr Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik Deutschland nachweisen.
Für die Art der benötigten Aufenthaltsgenehmigung ist es für Sie relevant, ob Sie EU-Bürgerin bzw. EU-Bürger sind oder einem Drittstaat angehören.
Wenn Sie im Besitz einer EU-Staatsbürgerschaft oder einer Staatsbürgerschaft des Europäischen Wirtschaftsraumes (Norwegen, Island, Liechtenstein) oder einer Staatsbürgerschaft der Schweiz sind, dann benötigen Sie ein Daueraufenthaltsrecht für die Bundesrepublik Deutschland. Sollten Sie nicht im Besitz eines Daueraufenthaltsrechtes sein, so müssen Sie eine bestehende Krankenversicherung nachweisen und Ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln bestreiten (Sie beziehen also keine staatlichen Hilfeleistungen zur Existenzsicherung).
Sind Sie Angehöriger eines Drittstaates, so benötigen Sie einen dauerhaften Aufenthaltstitel nach § 9 oder § 9a des Aufenthaltsgesetzes.
Kann ich auch studieren, wenn meine Muttersprache nicht Deutsch ist?
Ja, Sie können auch dann am Bewerbungsverfahren teilnehmen und später studieren, sofern Sie die notwendige Sprachqualifikation nachweisen.
Bezüglich der benötigten Sprachqualifikation wird nach je nach Studiengang unterschieden:
Möchten Sie das Studium der Humanmedizin oder Zahnmedizin aufnehmen, so benötigen Sie die Sprachqualifikation über nachgewiesene Deutschkenntnisse entsprechend des C2-Sprachniveaues des gemeinsamen Europäischen Referenzrahmes für Sprachen (GER). Sie müssen dieses Niveau in anerkannter Form nachweisen (bspw. Goethe-Zertifikat, DSH-Prüfung, ÖSD-Zertifikat, telc Deutsch usw.).
Möchten Sie Pharmazie studieren benötigen Sie die Sprachqualifikation über nachgewiesene Deutschkenntnisse entsprechend des C1-Sprachniveaues des gemeinsamen Europäischen Referenzrahmes für Sprachen (GER). Dieses Sprachniveau weisen Sie ebenfalls in der o.g. Form nach.
Werden in diesem Jahr bereits Plätze in der Pharmazie und Zahnmedizin vergeben?
Wir sind mit der Umsetzung der erweiterten gesetzlichen Möglichkeiten in Mecklenburg-Vorpommern so schnell, dass für den Bereich der Zahnmedizin und der Pharmazie die rechtlichen Voraussetzungen gerade noch geschaffen werden. Für Sie bedeutet dies konkret, dass es möglicherweise dieses Jahr zu keiner Studienplatzvergabe für die Studiengänge Zahnmedizin und Pharmazie kommen könnte. Wir sind zuversichtlich, dass die Umsetzung der entsprechenden Voraussetzungen nach § 2 des Gesundheitsversorgungsunterstützungsgesetzes sowie das Inkrafttreten der Studienplatzvergabeverordnung gelingen, möchten aber im Sinne der Transparenz darauf hinweisen, dass eine Bewerbung in diesen Bereichen derzeit noch unter diesem Vorbehalt steht.
Ansprechperson
Wenn Sie weitere Fragen zum Verfahren, den Voraussetzungen oder andere Anliegen haben, können Sie sich direkt an das Ministerium für Soziales, Gesundheit und Sport Mecklenburg-Vorpommern wenden. Sie können eine E-Mail an das Postfach schreiben, welches Ihren Studiengang betrifft:
Humanmedizin: landarzt@sm.mv-regierung.de
Zahnmedizin: landzahnarzt@sm.mv-regierung.de
Pharmazie: landapotheker@sm.mv-regierung.de
Weiterhin steht Ihnen auch eine Hotline des Ministeriums zur Verfügung. Die Telefonnummer lautet: 0385 588 19990.




