Finanzielle Unterstützung

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Die Hand eines erwachsenen Menschen hält die Hand eines Kindes vor einem verschwommenen grünen Hintergrund

Eine  Schwangerschaft und die Geburt eines Kindes verändern den Alltag und das Leben jeder Frau bzw. der jungen Familie und bringen zahlreiche Umstellungen und neue Belastungen mit sich. Für diese neue Lebensphase gibt es darum eine Reihe von gesetzlichen Hilfen.

Es gibt jedoch Situationen für Schwangere, Familien und Alleinerziehende, in denen sich zum Teil unerwartete Hürden und wirtschaftliche Engpässe ergeben können und ein finanzielles Auskommen nicht gewährleistet ist. Für Menschen in entsprechenden Notlagen gibt es Möglichkeiten, Unterstützung zu beantragen.

Stiftung Hilfen für Frauen und Familien

Die Stiftung „Hilfen für Frauen und Familien Mecklenburg-Vorpommern" bietet finanzielle Unterstützung für schwangere Frauen.

Welchen Zweck hat die Stiftung?

Die Stiftung will unter anderem hilfebedürftigen Schwangeren den Start in die neue Familienphase mit dem Kind erleichtern. 

Wann können Sie Stiftungsmittel erhalten?

Sie können von der Stiftung finanzielle Hilfe bekommen, wenn das regelmäßige Monatseinkommen der zum Haushalt gehörenden Familienmitglieder eine Höchstgrenze nicht übersteigt und alle gesetzlich möglichen Hilfen ausgeschöpft bzw. nicht ausreichend sind. 

Welche Mittel können Sie erhalten?

Die Stiftung gewährt Schwangeren finanzielle Mittel für Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Schwangerschaft und der Geburt ihres Kindes entstehen. 

Wo können Sie Mittel beantragen?

Die Antragsstellung erfolgt über eine Schwangerschaftsberatungsstelle. Hier werden Sie umfassend beraten, ob die Bedingungen für den Erhalt der Stiftungsmittel erfüllt sind. Eine Liste der Schwangerschaftsberatungsstellen in MV finden Sie unterhalb dieser FAQ. 

Unterhaltsvorschuss - eine staatliche Leistung für Kinder von Alleinerziehenden

Mütter und Väter, die ihr Kind allein erziehen, sind meist mit besonderen Bedingungen konfrontiert. Wenn bestehende Unterhaltsverpflichtungen von einem Elternteil nicht oder nicht regelmäßig erfüllt werden, erschwert das die Situation des alleinerziehenden Elternteils umso mehr. Daher kann zur finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln ein Unterhaltsvorschuss gewährt werden. Er sichert nicht nur die finanzielle Situation ab sondern vielmehr kann durch die Bemühungen der Unterhaltsvorschussstellenn häufig eine Einigung der Eltern zum Unterhalt erzielt werden. Der Unterhaltsvorschuss dient somit der wirtschaftlichen Stabilität der Familien und trägt zu ihrem Wohlergehen bei.

Allgemeine Informationen zum Unterhaltsvorschuss

Wie und wo kann ich Unterhaltsvorschuss beantragen?

Unter www.unterhaltsvorschuss-online.de können Sie unkompliziert online Unterhaltsvorschussleistungen für Ihr Kind beantragen. Der Antrag wird anschließend an die für Sie zuständige Unterhaltsvorschussstelle Ihres Landkreises oder kreisfreien Stadt geleitet.

Bitte beachten Sie: Bei Beantragung ohne einen Personalausweises mit Onlineausweis-Funktion ist im Anschluss ein Mantelbogen zu drucken, zu unterschreiben und an die jeweilige UV-Stelle zu senden. Erst nach Eingang Ihrer Unterschrift gilt der Antrag als gestellt.

Selbstverständlich können Sie den Antrag auch in Papierform stellen. Hierzu und bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an die für Sie zuständige Unterhaltsvorschussstelle Ihres Landkreises.

Wer kann Unterhaltsvorschuss erhalten?

Anspruchsberechtigt ist ein Kind, wenn es im Geltungsbereich des Gesetzes bei einem seiner beiden Elternteile lebt und nicht ausreichend Barunterhalt oder eine entsprechende Unterhaltsersatzzahlung (Halbwaisenrente oder Schadenersatz) erhält.

Eine weitere Voraussetzung ist, dass der betreuende Elternteil ledig, verwitwet oder geschieden ist oder vom anderen Elternteil dauerhaft getrennt lebt.

Dies gilt auch, wenn der andere Elternteil längere Zeit (mindestens 6 Monate) in einem Heim, einem Krankenhaus, einer Justizvollzugsanstalt oder einer anderen Einrichtung untergebracht ist.

Kinder, die das 12. Lebensjahr vollendet haben, erhalten Unterhaltsvorschussleistungen wenn, Sie entweder:

  • nicht hilfebedüftig im Sinne des SGB II (Bürgergeld) sind oder
  • durch den Bezug von Unterhaltsvorschuss die Hilfebedürftigkeit im Sinne des SGB II (Bürgergeld) vermieden werden kann oder
  • der betreuende Elternteil zwar im Bürgergeld-Bezug steht, jedoch über ein Brutto-Einkommen von mindestens 600 Euro im Monat verfügt.

Auch Kinder mit anderer Staatsangehörigkeit können einen Anspruch auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz haben, wenn besondere aufenthaltsrechtliche Voraussetzungen erfüllen sind.

Für weitere Auskünfte wenden Sie sich bitte an die für Sie zuständige Unterhaltsvorschussstelle.

Wann besteht kein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss?

Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn

  • der alleinerziehende Elternteil sich weigert, die zur Durchführung des UVG erforderlichen Auskünfte zu erteilen oder bei der Feststellung der Vaterschaft oder des Aufenthaltes des anderen Elternteils mitzuwirken oder
  • beide Elternteile in häuslicher Gemeinschaft miteinander leben (unabhängig davon, ob sie miteinander verheiratet sind) oder
  • der Elternteil, bei dem das Kind lebt, verheiratet ist oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt (auch wenn es sich bei der Ehe-/Lebenspartnerin bzw. dem Ehe-/Lebenspartner nicht um den anderen Elternteil handelt) oder
  • das Kind bei keinem seiner Elternteile lebt, sondern sich z.B. in einem Heim oder in Vollzeitpflege befindet oder
  • das Kind Unterhaltszahlungen bzw. Unterhaltsersatzleistungen in ausreichender Höhe erhält.

Wie hoch ist die Leistung und wie lange kann sie gezahlt werden?

Unterhaltsvorschuss wird bei Vorlage der Anspruchsvoraussetzungen längstens bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gezahlt. Der Unterhaltsvorschuss beträgt ab dem 01. Januar 2023:

  • 187 Euro monatlich für Kinder bis 5 Jahren
  • 252 Euro monatlich für Kinder von 6 bis 11 Jahren
  • 338 Euro monatlich für Kinder von 12 bis 17 Jahren

Die Beträge mindern sich, sobald das Kind Unterhalt oder Unterhaltsersatzleistungen erhält sowie Einkünfte aus eigener Erwerbstätigkeit, Ausbildung oder Vermögen erzielt.

Liegen die Anspruchsvoraussetzungen bereits in der Zeit vor der Antragstellung vor, kann Unterhaltsvorschuss auch rückwirkend, längstens jedoch für einen Monat vor dem Monat der Antragstellung gezahlt werden. Voraussetzung ist, dass sich der betreuende Elternteil nachweislich in einem ihm zumutbaren Rahmen bemüht hat, den unterhaltspflichtigen Elternteil zu Unterhaltszahlungen zu veranlassen.

Welche Pflichten bestehen, solange das Kind Unterhaltsvorschuss bezieht?

Solange Unterhaltsvorschuss gezahlt wird, müssen alle Änderungen, die für den Anspruch von Bedeutung sein können, unverzüglich angezeigt werden.

Insbesondere sind folgende Änderungen der zuständigen Unterhaltsvorschussstelle mitzuteilen:

  • wenn das Kind nicht mehr bei dem alleinerziehenden Elternteil lebt (z.B. wegen des Aufenthalts in einem Heim, bei Pflegeeltern, bei dem anderen Elternteil),
  • wenn sich beide Eltern um die Betreuung des Kindes kümmern,
  • wenn der alleinerziehende Elternteil heiratet oder eine Lebenspartnerschaft eingeht (auch, wenn es sich bei der Ehe-/Lebenspartnerin bzw. dem Ehe-/Lebenspartner nicht um den anderen Elternteil handelt),
  • wenn der alleinerziehende Elternteil mit dem anderen Elternteil wieder zusammenzieht,
  • wenn ein weiteres gemeinsames Kind zum anderen Elternteil zieht,
  • wenn der bisher unbekannte Aufenthalt des anderen Elternteils bekannt wird,
  • wenn der andere Elternteil Unterhalt für das Kind zahlt bzw. zahlen will,
  • wenn für das Kind Halbwaisenrente beantragt wurde oder bereits gewährt wird,
  • wenn sich die Anschrift des Kindes bzw. des alleinerziehenden Elternteils ändert.

Die fahrlässige oder vorsätzliche Verletzung der Mitteilungspflichten kann mit einem Bußgeld geahndet werden und möglicherweise zu einem Rückzahlungsanspruch führen. Daher sollten Änderungen im eigenen Interesse möglichst schon vorab mitgeteilt werden.

In welchen Fällen muss der Unterhaltsvorschuss ersetzt oder zurückgezahlt werden?

Der Unterhaltsvorschuss muss vom betreuenden Elternteil ersetzt oder vom Kind zurückgezahlt werden, wenn

  • bei der Antragstellung fahrlässig oder vorsätzlich falsche oder unvollständige Angaben gemacht worden sind oder
  • nach der Antragstellung die Mitteilungspflichten verletzt worden,
  • der betreuende Elternteil gewusst oder infolge Fahrlässigkeit nicht gewusst hat, dass die Voraussetzungen für die Zahlung der Unterhaltleistung nicht erfüllt waren oder
  • das Kind Einkommen erzielt hat, das bei der Berechnung der Leistungen nach dem UVG hätte berücksichtigt werden müssen.

Kontakt

Abteilung Jugend, Familie und Sport
Nils Thiede
Ministerium für Soziales, Gesundheit und Sport
Werderstr. 124
19055 Schwerin
Telefon: 0385/58819230