Telekommunikationsüberwachung unterstützt Polizei erneut bei Vermisstensuche

Nr.77/2025  | 02.05.2025  | IM  | Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung

Die Polizeibehörden in Mecklenburg-Vorpommern haben im Jahr 2023 in insgesamt 131 Fällen Maßnahmen der Telekommunikationsüberwachung (TKÜ) zur Gefahrenabwehr gemäß dem Sicherheits- und Ordnungsgesetz (SOG M-V) eingesetzt. Das geht aus dem aktuellen Bericht vor hervor, den Innenminister Christian Pegel, im Kabinett vorgestellt hat und der im Anschluss dem Landtag übermittelt wurde.

Innenminister Christian Pegel betonte den gezielten und verantwortungsvollen Einsatz dieses Instruments: „Die Telekommunikationsüberwachung wurde, wie auch schon in den Jahren zuvor, allem eingesetzt, um vermisste, hilflose oder suizidgefährdete Personen schnellstmöglich zu finden. Erst wenn alle anderen Mittel ausgeschöpft sind, wird die Überwachung der Telekommunikation als letztes Mittel in Betracht gezogen. Grundsätzlich ist dafür eine richterliche Anordnung erforderlich. In Ausnahmefällen, etwa bei Gefahr im Verzug, können Polizeibehörden eine Maßnahme eigenständig anordnen, müssen jedoch umgehend eine richterliche Bestätigung einholen.“

Im Berichtszeitraum wurden 116 betroffene Personen über die sie betreffenden TKÜ-Maßnahmen informiert. In zwei Fällen wurden Inhalte der Telekommunikation ausgewertet, in fünf Fällen Standort- und Verkehrsdaten erhoben. In 120 Fällen beschränkten sich die Maßnahmen ausschließlich auf Standortdaten gemäß Telekommunikationsgesetz. In einem Fall kam zusätzlich ein sogenannter IMSI-Catcher zum Einsatz, um einen exakten Standort zu ermitteln.

Wie bereits im Vorjahr kam es im Jahr 2023 zu keiner akustischen Wohnraumüberwachung. Ebenso erfolgten keine Datenübermittlungen an Drittstaaten oder Stellen außerhalb des Anwendungsbereichs der DSGVO.

Hintergrund

Die Landesregierung ist nach dem Sicherheits- und Ordnungsgesetz gesetzlich zur Abgabe eines jährlichen Berichtes gegenüber dem Landtag Mecklenburg-Vorpommern über die Anzahl der Einsätze technischer Mittel nach dem SOG M-V zur Erhebung personenbezogener Daten aus Vertrauensverhältnissen, zum Schutz der bei einem Polizeieinsatz tätigen Personen in Wohnungen, zur Überwachung der Telekommunikation, zur Wohnraumüberwachung sowie nach § 100c der Strafprozessordnung zur akustischen Wohnraumüberwachung verpflichtet.

Seit dem Berichtsjahr 2021 besteht für die Landesregierung nicht mehr nur die Pflicht zur Unterrichtung über die Anzahl der unterrichtungspflichtigen SOG-Maßnahmen. Erstmals besteht zusätzlich auch die Pflicht, den Landtag über den Umfang der erfolgten Benachrichtigung der von den SOG-Maßnahmen betroffenen Personen in Kenntnis zu setzen. Um eine einheitliche Verfahrensweise bei der Angabe der Daten zu gewährleisten, wurde der 31. März 2023 als Stichtag für die Datenzulieferungen vorgegeben.