Minister Backhaus weist Vorwurf strafbaren Verhaltens zurück

Nr.097/2025  | 07.05.2025  | LM  | Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt

 

Der Umweltminister des Landes, Dr. Till Backhaus, hat anlässlich der heutigen Entscheidung des Rechtsausschusses bezüglich der Aufhebung seiner Immunität erklärt, dass er die Entscheidung der Staatsanwaltschaft Rostock, Anklage zu erheben, nicht nachvollziehen könne. Er sowie die von den staatsanwalt­schaftlichen Ermittlungen ebenfalls betroffenen Mitarbeitenden des Ministeriums haben sich rechtmäßig verhalten und nicht strafbar gehandelt.

„Im März 2020 hatte der Landkreis Rostock auf Antrag des Umweltministeriums eine Abschussgenehmigung für eine Wolfsfähe erteilt, die sich wiederholt einem Hofhund genähert und sich offenbar auch mit diesem gepaart hatte. Es bestand deshalb die Gefahr der Entstehung von Wolfshybriden. Hybridisierung stellt eine Gefahr für die Wolfspopulation dar“, so Minister Backhaus.

„Die Wolfsfähe wurde daraufhin im April 2020 mit einer Schusswaffe getötet. Zuvor waren andere Maßnahmen zur Abwendung der Hybridisierung wie etwa das Fangen der Wolfsfähe mit einer Kastenfalle oder der Einsatz eines Betäubungsgewehrs erfolglos geblieben,“ ergänzt der Minister.

Die Staatsanwaltschaft wirft dem Minister und mehreren seiner Mitarbeitenden vor, dass diese rechtswidrig beim Landkreis darauf hingewirkt hätten, dass die Wölfin entnommen werden sollte, und hierdurch gegen das Bundesnaturschutzgesetz verstoßen hätten.

Dazu erklärt der Minister: „Die Vorwürfe sind inhaltlich nicht zutreffend. Vielmehr haben die Beteiligten im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben rechtmäßig gehandelt um die Gefahr der Hybridisierung abzuwenden. Dies hat auch ein Urteil des Verwaltungsgerichtes bestätigt. Verwaltungsrechtlich ist die Frage, ob die Genehmigung zur Tötung der Wolfsfähe rechtmäßig war, inzwischen Gegenstand eines Revisions­verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Frage der Rechtmäßigkeit der vom Landkreis Rostock erteilten Geneh­migung ist grundsätzlich zu trennen von der Strafbarkeit des Verhaltens der Beteiligten.“