Betreuung der Schülerinnen und Schüler bei Warnstreiks

Bildungsministerium und Gewerkschaft für Erziehung und Wissenschaft haben Vereinbarung geschlossen

Nr.009-26  | 12.01.2026  | BM  | Ministerium für Bildung und Kindertagesförderung

An den Schulen in Mecklenburg-Vorpommern kann es im Falle des Warnstreiks der tarifbeschäftigten Lehrerinnen und Lehrer am Mittwoch, 14. Januar 2026, zu Unterrichtsausfällen kommen. Das Bildungsministerium und die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW) haben eine Vereinbarung über Notdienste an den öffentlichen Schulen getroffen.  

„Schülerinnen und Schüler an den Grund- und Förderschulen werden betreut. Darauf können sich die Eltern verlassen“, betonte Bildungsministerin Simone Oldenburg. „Wie viele Lehrkräfte streiken werden, können wir vorab nicht sagen. Eine Abfrage ist unzulässig und würde dem individuellen Streikrecht widersprechen.“  

In Mecklenburg-Vorpommern sind 65 Prozent der 12.880 Lehrkräfte an den öffentlichen allgemein bildenden und beruflichen Schulen tarifbeschäftigt, 35 Prozent der Lehrkräfte sind verbeamtet. Verbeamtete Lehrkräfte dürfen nicht streiken.  

Die Vereinbarung über Notdienste an den öffentlichen Schulen bei möglichen Arbeitskampfmaßnahmen in der Entgelttarifrunde 2025/2026 enthält u. a. folgende Punkte:  

  • Die Durchführung der Notdienste erfolgt bei Bedarf in den Grund- und Förderschulen.  
  • An den Grund- und Förderschulen, an denen verbeamtete Lehrkräfte eingesetzt sind, übernehmen diese eine Betreuung im Notfall.  
  • An denjenigen Schulen, an denen keine verbeamteten Lehrkräfte tätig sind, wird ein Notdienst eingerichtet, soweit dieser dort tatsächlich erforderlich ist.
  • In Abstimmung mit der Schulleiterin bzw. dem Schulleiter sowie den streikenden Lehrerinnen und Lehrern werden an jeder Schule, für die ein Notdienst erforderlich ist, in Abhängigkeit von der Anzahl und dem Entwicklungsstand der zu beaufsichtigenden Schülerinnen und Schüler, mindestens zwei Mitglieder der GEW vom Streik ausgenommen und übernehmen den Notdienst. Hierbei ist zunächst das Prinzip der Freiwilligkeit zu beachten.
  • Die GEW Mecklenburg-Vorpommern verpflichtet sich, das in ihren Kräften Stehende zu tun, um die erforderlichen Notdienste nach Maßgabe dieser Vereinbarung zu gewährleisten.  
  • Beide Parteien informieren sich gegenseitig bei auftretenden Problemen.