Entlastung der Justiz in M-V weiter ausgeweitet

Justizministerin Jacqueline Bernhardt: „An vier Gerichtsstandorten ist das Projekt ‚Outtasking Scannen‘ als Unterstützung etabliert.“

Nr.14/26  | 25.02.2026  | JM  | Ministerium für Justiz, Gleichstellung und Verbraucherschutz

„Das monatliche Scanaufkommen mit rund 20.000 bis 40.000 Seiten ist an den Gerichten in Mecklenburg-Vorpommern weiterhin hoch. Denn trotz Digitalisierung kommen weiterhin Schriftsätze per Papierpost an. Die Erstellung der elektronischen Akte wird in dieser Übergangsphase somit erschwert. Daher baut die Justiz seit knapp zwei Jahren auf Hilfe von außen. Mittlerweile haben sich die Helferinnen und Helfer des Projektes ‚Outtasking Scannen‘ an vier Gerichtsstandorten etabliert: Am Amtsgericht Rostock, an den Justizzentren Neubrandenburg sowie Greifswald und am Amtsgericht Stralsund. In diesem Jahr wird das Projekt auf weitere Standorte ausgeweitet“, erklärt die Ministerin für Justiz, Gleichstellung und Verbraucherschutz Jacqueline Bernhardt.

„Das Projekt dient vor allem dazu, die Justizwachtmeistereien zu entlasten, damit sie sich auf ihre Kernaufgaben konzentrieren können. Am Amtsgericht Rostock übernehmen seit Juni 2024 im Projekt ‚Outtasking Scannen‘ Mitarbeitende aus Werkstätten für beeinträchtigte Menschen ausgewählte Tätigkeiten im Scanprozess. Das ist somit auch ein Beitrag zur Inklusion von Menschen mit Beeinträchtigungen in den Arbeitsprozess der öffentlichen Verwaltung. Wir ermöglichen mit dem Projekt die Teilhabe am normalen Arbeitsleben. Im Schnitt sind an den vier Standorten jeweils zwei bis drei Scanhelferinnen und Scanhelfer täglich im Einsatz. In Einzelfällen, beispielsweise bei krankheitsbedingten Ausfällen, ist weiterhin eine Unterstützung durch Justizwachtmeisterinnen und Justizwachtmeister erforderlich. Ich danke den Werkstätten für ihre Unterstützung“, so Justizministerin Jacqueline Bernhardt weiter.

Grundlage des Arbeitsverhältnisses ist ein Dienstleistungsvertrag mit einer Werkstatt für beeinträchtigte Menschen (WfbM) im Rahmen von § 219 SGB IX. Die Scanhelferinnen und Scanhelfer bleiben weiterhin in einem arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnis zur Werkstatt.