Neue Maßstäbe für die Resozialisierung beschlossen
Der Landtag beschloss die Justizvollzugsgesetze. Justizministerin Jacqueline Bernhardt: „Neu ist ein Resozialisierungsgeld.“
„Der Landtag von Mecklenburg-Vorpommern hat heute die geänderten Justizvollzugsgesetze beschlossen. Damit ist die Gesetzgebung im Bereich Justizvollzug modernisiert. Wichtig ist, dass nun auch die Resozialisierungsarbeit optimiert wird. Neu eingeführt wird das verpflichtende Resozialisierungsgeld. Dabei wird aus der Vergütung Geld angespart, um besser auf die Entlassung vorbereitet zu sein. Die Wiedereingliederung der Gefangenen und Untergebrachten der Sicherungsverwahrung soll durch diese Maßnahme erleichtert werden. Das angesparte Geld kann zum Beispiel dafür verwendet werden, um Tatfolgen auszugleichen oder Mietkautionen zu zahlen“, erklärt Justizministerin Jacqueline Bernhardt zum Beschluss des Landtags über das ->Gesetz zur Änderung der Vollzugsgesetze in MV.
„Anlass der Änderungen war ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts vor fast genau drei Jahren. Damals hatte das Gericht die Gefangenenvergütungen in Nordrhein-Westfalen und Bayern für verfassungswidrig erklärt. Seitdem hatten sich Bund und Länder in einer Arbeitsgruppe auf neue Eckpunkte verständigt. Entscheidend war die klare Ausrichtung des Strafvollzugs auf das Ziel der Resozialisierung der Gefangenen. In Mecklenburg-Vorpommern haben wir zugleich das bestehende Resozialisierungskonzept evaluiert. Die Bedeutung der Gefangenenarbeit als Behandlungsmaßnahme in Vorbereitung auf ein sozialverantwortliches Leben nach der Entlassung wird im neuen Gesetz hervorgehoben. Ein Baustein ist die Vergütung der Gefangenen und Untergebrachten in der Sicherungsverwahrung. Damit sollen sie die Chance bekommen, Schulden tilgen zu können oder Unterhaltszahlungen zu begleichen. Das sind alles Punkte, die auch der gesamten Gesellschaft zugutekommen“, so Ministerin Bernhardt. Die Vergütung für eine Beschäftigung im Strafvollzug wird, wie von der Bund-Länder-Arbeitsgruppe vereinbart, von neun Prozent auf 15 Prozent der Bezugsgröße nach § 18 SGB IV angehoben werden.