Todesfahrten im Rausch sollen härter bestraft werden können

Justizministerin Jacqueline Bernhardt bringt zur Fachkonferenz am 11./12.06. in Hamburg einen entsprechenden Beschlussvorschlag ein.

Nr.59/26  | 10.06.2026  | JM  | Ministerium für Justiz, Gleichstellung und Verbraucherschutz

„Die strafrechtliche Erfassung tödlicher Rauschfahrten im Straßenverkehr muss überdacht werden. Der Befund ist eindeutig. Wer heute im Zustand alkohol- oder drogenbedingter Fahruntüchtigkeit am Steuer einen Menschen tötet, wird gegenwärtig wegen Gefährdung des Straßenverkehrs, in einfacheren Fällen wegen Trunkenheit im Verkehr, verurteilt. Hinzu tritt die fahrlässige Tötung nach § 222 StGB. Das trifft aus meiner Sicht aber nicht immer den Kern der Tat. Der Strafrahmen für den Tod bemisst sich nach der fahrlässigen Tötung und bildet nicht ab, dass die Rauschfahrt selbst auf einem bewussten, vorsätzlichen Entschluss beruht. Daher habe ich der Konferenz einen Beschlussvorschlag vorgelegt, dem der Strafrechtsausschuss bereits einstimmig zugestimmt hat. Er soll den Bund bewegen, diese Lücke endlich zu schließen. Denn der Regelungsbedarf ist benannt, der Bund war von der JuMiKo bereits 2020 und 2024 um eine Reform gebeten worden, geschehen ist nichts. Ein Regelungsvorschlag liegt bis heute nicht vor“, sagt die Ministerin für Justiz, Gleichstellung und Verbraucherschutz Jacqueline Bernhardt vor der JuMiKo, der Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister am 11./12. Juni in Hamburg.

„In Frankreich wurde bereits gehandelt. Dort ist der Tatbestand des ‚homicide routier‘, des Tötungsdelikts im Straßenverkehr in Kraft getreten. Wer in Frankreich am Steuer eines Fahrzeugs im Zustand der Alkohol- oder Drogenbeeinflussung den Tod eines Menschen verursacht, kann zu einer Freiheitsstrafe von bis zu sieben Jahren verurteilt werden. Für Deutschland gibt es diese Regelung noch nicht. Unser Vorschlag zur JuMiKo ist daher, die Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz zu bitten, einen Regelungsvorschlag vorzulegen, der die vorsätzliche Rauschfahrt als Grundunrecht voraussetzt, den Todeserfolg nur bei leichtfertiger Herbeiführung erfasst und über einen strikten Gefahrzusammenhang gegen Zufallsketten abgesichert ist. Es geht darum, diese Taten strafrechtlich präziser zu erfassen und sichtbar zu machen, dass ihr Unrechtsgehalt über die einfache Fahrlässigkeit hinausweist. Wir wollen die Lücke zwischen einfacher Fahrlässigkeit und Vorsatztötung schließen, ohne einen Sondertatbestand neben § 222 StGB zu schaffen“, sagt Justizministerin Jacqueline Bernhardt.