MV erfolgreich mit Anträgen zu Weisungsrecht und Gewaltschutz

Justizministerin Jacqueline Bernhardt und Justizstaatssekretärin Babette Bohlen begrüßten die Zustimmung auf der JuMiKo.

Die nächste JuMiKo is im November wieder in Hamburg. Details anzeigen
Die nächste JuMiKo is im November wieder in Hamburg.
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Die nächste JuMiKo is im November wieder in Hamburg.
Nr.61/26  | 12.06.2026  | JM  | Ministerium für Justiz, Gleichstellung und Verbraucherschutz

„Die Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister in Hamburg hat wichtige Signale aus Mecklenburg-Vorpommern beschlossen. Die Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz bekam Prüfbitten für einen stärkeren Schutz von Kindern und Jugendlichen im Netz und für eine für eine schärfere Bestrafung tödlicher Rauschfahrten unter Alkohol- oder Drogeneinfluss. Außerdem hat Mecklenburg-Vorpommern erfolgreich dafür geworben, das externe Weisungsrecht gegenüber den Staatsanwaltschaften gesetzlich konkreter zu fassen. Nur bei einer Reform des §218 treten wir weiter auf der Stelle“, so die Ministerin für Justiz, Gleichstellung und Verbraucherschutz Jacqueline Bernhardt, sie wurde von Justizstaatssekretärin Babette Bohlen in Hamburg vertreten.

 

Einigkeit über Verzicht der Ausübung des externen Weisungsrechts

„Mit einem Erlass habe ich zum Jahreswechsel klargestellt, dass ich als für Justiz zuständige Ministerin auf die Ausübung des externen Weisungsrechts gegenüber den Staatsanwaltschaften in der Praxis verzichte. Wir sprechen nicht nur darüber, dass der Rechtsstaat resilient ausgestaltet werden muss, wir handeln. Ich freue mich, dass bundesweit Einigkeit besteht, auch die gesetzlichen Regelungen in diesem Sinne nachzuschärfen“, sagt Justizministerin Bernhardt nach der 97. Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister.

 

Reform des § 218 StGB muss endlich angegangen werden

„Leider ist noch immer keine Einigung über die Modernisierung des §218 StGB zustande gekommen. Obwohl sich die bundesregierenden Parteien die Modernisierung des Strafrechts in den Koalitionsvertrag geschrieben haben, wird dieser Paragraf außen vor gelassen. Ich bleibe dabei. Wir sollten uns wie viele europäische Nachbarstaaten auf einen anderen rechtlichen Umgang mit dem Schwangerschaftsabbruch einigen. In mehreren Rechtsordnungen von EU-Staaten erfolgt die Steuerung in frühen Verfahrensstadien vorrangig durch gesundheitsrechtliche und qualitätssichernde Instrumente. Die Prüfbitte hatte zum Ziel, das in den Blick zu nehmen. Eine Regelung außerhalb des Strafrechts mit Beratung und Qualitätssicherung im Gesundheitsrecht wäre aus meiner Sicht tragfähiger als der heutige strafbewehrte Rahmen der §§ 218 ff. StGB. Wir brauchen für die konsequente Selbstbestimmung der Frau eine Entkriminalisierung“, erklärt Ministerin Jacqueline Bernhardt.

 

Tödliche Rauschfahrten härter bestrafen

„Es ist gut, dass die JuMiKo die Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz bittet zu prüfen, wie tödliche Rauschfahrten im Straßenverkehr eigenständig und schuldangemessen erfasst werden können, und zeitnah einen Regelungsvorschlag vorzulegen. Denn wer sich trotz erkannter alkohol- oder drogenbedingter Fahruntüchtigkeit ans Steuer setzt und einen Menschen tötet, wird nach demselben Strafrahmen beurteilt wie bei einem bloßen Augenblicksversagen: Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe nach § 222 StGB. Der Strafrahmen des § 222 StGB bildet nicht ab, dass die Rauschfahrt selbst auf einem bewussten Entschluss beruhen kann. Daher sollte diese Lücke endlich geschlossen werden“, so Ministerin Bernhardt.

 

Schutz Minderjähriger im digitalen Raum verbessern

„Minderjährige müssen umfänglich vor Gefahren geschützt werden. Zunehmend betrifft das den digitalen Raum. Die Strafbarkeit des Verleitens Minderjähriger zur eigenverantwortlichen Selbstschädigung ist im bisherigen Strafrecht nicht ausreichend abgebildet – etwa, wenn ein Erwachsener auf einen Jugendlichen einwirkt, der die schädigende Wirkung seines Tuns erkennt, sich aber durch fortgesetzte manipulative Einwirkung gleichwohl dazu bestimmen lässt. § 176b StGB erfasst sexuelles Cybergrooming, § 238 StGB die beharrliche Nachstellung, auch im digitalen Raum. Das auf Selbstschädigung gerichtete Einwirken bleibt dagegen regelmäßig straflos, solange es sich im Stadium der Anbahnung vollzieht: Kontaktaufnahme, Vertrauensaufbau, schrittweise Verschiebung der Gefahrenwahrnehmung. Deshalb ist es gut, dass die JuMiKo die Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz um die Prüfung eines eigenständigen Straftatbestands bittet“, sagt Ministerin Jacqueline Bernhardt nach der 97. JuMiKo in Hamburg.