Wohnberechtigungsscheine: Neue Einkommensgrenzen festgelegt
Ab Dienstag gelten neue Einkommensgrenzen für Personen, die einen Wohnberechtigungsschein erhalten wollen, um eine mit Mitteln der Wohnraumförderung errichtete Wohnung mieten zu können. Die Änderung wurde wegen der Erhöhung der Mindestlöhne und der Einkommensentwicklung im Land allgemein notwendig.
Für Wohnungen aus dem Landesprogramm zur Förderung der Schaffung altengerechten Wohnung mit Betreuungsangebot, den Modernisierungsrichtlinien, den Städtebauförderungsrichtlinien und den Richtlinien Wohnungsbau Sozial gelten nun folgende Netto-Einkommensgrenzen: für einen Einpersonenhaushalt 25.800 Euro, für einen Zweipersonenhaushalt 38.700 Euro und zuzüglich für jede weitere zum Haushalt rechnende Person 8.800 Euro.
Für die Belegung einer Wohnung im Mietwohnungsbau, die im zweiten Förderweg errichtet wurde, betragen die Netto-Einkommensgrenzen für einen Einpersonenhaushalt 27.000 Euro, für einen Zweipersonenhaushalt 40.500 Euro und zuzüglich für jede weitere zum Haushalt rechnende Person 9.200 Euro.
Für Eigentümer einer nach der Modernisierungsrichtlinie modernisierten Wohnung betragen die Netto-Einkommensgrenzen für einen Einpersonenhaushalt 36.000 Euro, für einen Zweipersonenhaushalt 54.000 Euro und zuzüglich für jede weitere zum Haushalt rechnende Person 12.300 Euro.
Neu ist die Fortschreibung der Einkommensgrenzen. Sie ermöglicht die fortlaufende Anpassung der Einkommensgrenzen an die Einkommensentwicklung in M-V; erstmals wird sie zum 1. September 2028 vorgenommen.
Zielgruppe des sozialen Wohnungsbaus sind Haushalte, die sich am Markt nicht angemessen mit Wohnraum versorgen können und auf Unterstützung angewiesen sind. Unter diesen Voraussetzungen unterstützt die Förderung von Mietwohnraum insbesondere Haushalte mit geringem Einkommen sowie Familien und andere Haushalte mit Kindern, Alleinerziehende, Schwangere, ältere Menschen, behinderte Menschen, Wohnungslose und sonstige hilfebedürftige Personen.
Die Neufassung der Einkommensgrenzenverordnung M-V wird am 7. Juli 2026 im Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 19 auf Seite 653 veröffentlicht und tritt tags darauf in Kraft.