Neue Versetzungsverordnung tritt in Kraft

Oldenburg: Leistungsanforderungen steigen durch veränderte Kriterien

Nr.124-26  | 17.07.2026  | BM  | Ministerium für Bildung und Kindertagesförderung

Mecklenburg-Vorpommern hat die Regelungen für die Versetzung von Schülerinnen und Schülern neu gefasst. Die Versetzungsverordnung tritt mit dem Schuljahr 2026/2027 in Kraft und regelt die Versetzungsmöglichkeiten für Schülerinnen und Schüler neu. Die neuen Regelungen zum Notenausgleich an Regionalen Schulen sowie an Gymnasien geben den Schulen klare, transparente Vorgaben. Sie wurden gemeinsam mit dem Bildungsrat erarbeitet, sodass sie vielfältigen Perspektiven von Lehrkräften, Eltern sowie Schülerinnen und Schülern berücksichtigt wurden.

„Unser Ziel ist es, mehr junge Menschen zu einem Schulabschluss zu führen. Dies erreichen wir einerseits durch die Anerkennung tatsächlicher Leistungen und andererseits durch klar definierte Leistungsanforderungen“, sagte Bildungsministerin Simone Oldenburg.

Mit den Neuregelungen zur Versetzung werden unterschiedliche Lernentwicklungen der Schülerinnen und Schüler stärker berücksichtigt und zugleich verbindliche Anforderungen für die weitere Schullaufbahn festgelegt.

Die wesentlichen Änderungen im Überblick:

  • Grundschule: Die Entscheidung über die Verweildauer in der Schuleingangsphase obliegt künftig der Klassenkonferenz. Schülerinnen und Schüler, die wiederholt nicht die Versetzungsvoraussetzungen für die Jahrgangsstufe 5 erreichen, werden hinsichtlich möglicher Förderbedarfe diagnostiziert.

Bisher war der Elternwille für die Verweildauer in der Schuleingangsphase entscheidend.

  • Regionale Schule: Die Regelungen zum Notenausgleich werden klarer formuliert, insbesondere unter Berücksichtigung der verschiedenen Anspruchsebenen (unterschiedliche Leistungsniveaus im Unterricht). Zwischen den Noten auf unterschiedlichen Anspruchsebenen erfolgt kein Umrechnen mehr. Die Anspruchsebene wird künftig auf allen Zeugnissen ausgewiesen. Für die Versetzung in die Jahrgangsstufe 10 der Regionalen Schule ist ein Notenausgleich in den Fächern Deutsch, Mathematik, der erste Fremdsprache und der differenziert unterrichteten Naturwissenschaft künftig

Bisher haben die Regelungen zum Notenausgleich, die verschiedenen Anspruchsebenen nicht berücksichtigten. Für die Versetzung in die Jahrgangsstufe 10 konnte bisher in allen Fächern auf der Anspruchsebene der Mittleren Reife eine mangelhafte Leistung ausgeglichen werden, also auch in Mathematik, Deutsch und der ersten Fremdsprache.

  • Gymnasium: Ein Notenausgleich in den Fächern Deutsch, Mathematik und der ersten Fremdsprache ist künftig nicht mehr möglich. Muss im Erprobungsjahr ein Notenausgleich in Anspruch genommen werden, ist ein Wechsel in den nichtgymnasialen Bildungsgang verpflichtend. Ein freiwilliger Rücktritt während des Erprobungsjahres ist nicht mehr möglich.

Bisher konnte mangelhafte Leistungen in den Fächern Deutsch, Mathematik sowie erste und zweite Fremdsprache untereinander ausgeglichen werden. Im Erprobungsschuljahr mussten alle Schülerinnen und Schüler, die unter Berücksichtigung des Notenausgleiches nicht in die Jahrgangsstufe 8 versetzt wurden, den gymnasialen Bildungsgang verlassen und die Klasse 7 an einer Regionalen Schule oder einer Gesamtschule wiederholen.

  • Wechsel des Bildungsganges: Ein Wechsel in den gymnasialen Bildungsgang ist in den Jahrgangsstufen 7 und 8 möglich, wenn das Jahreszeugnis in den Fächern Deutsch, Mathematik und den beiden Fremdsprachen einen Notenschnitt von 2,5 oder besser aufweist. Die neue Verordnung regelt erstmals den Wechsel vom gymnasialen in den nichtgymnasialen Bildungsgang. Dieser ist grundsätzlich zum Schuljahresende möglich. Ausnahmen sind möglich, zum Beispiel bei Schülerinnen und Schülern mit Teilleistungsstörungen.

Bislang war ein Wechsel in den gymnasialen Bildungsgang in den Jahrgangsstufen 7 bis 9 möglich, wenn in den Fächern Deutsch, Mathematik sowie der ersten und zweiten Fremdsprache ein Notendurchschnitt besser als 2,5 erreicht wurde.

  • Versetzungsgefährdung: Künftig liegt eine Versetzungsgefährdung vor, wenn der Notendurchschnitt in einem Fach 4,5 oder schlechter ist. Damit erhalten Lehrkräfte, Schülerinnen und Schüler sowie Eltern gleichermaßen eine klare Vorgabe zur Identifizierung der Versetzungsgefahr.

Bisher enthielt die Versetzungsverordnung keine einheitliche Bezugsgröße in Form eines Notendurchschnitts.

  • Beratungsgespräche: Um die schulischen Beratungs- und Informationspflichten effektiv in den Schulalltag zu integrieren, kann das Beratungsgespräch zur Schullaufbahnempfehlung in der Jahrgangsstufe 6 mit dem obligatorischen Beratungsgespräch verbunden werden.

In der Versetzungsverordnung gab es bisher keine Regelung zu Beratungsgesprächen über die Schullaufbahnempfehlung.

  • Freiwilliger Rücktritt: Ein Rücktritt zum Schulhalbjahr ist künftig nur noch in begründeten Ausnahmefällen möglich. Wer freiwillig eine Klassenstufe wiederholt, muss im Wiederholungsjahr erneut alle Voraussetzungen für die Versetzung erfüllen.

Bisher konnte eine Schülerin oder ein Schüler auf Antrag der Erziehungsberechtigten bis zum 15. Dezember oder bis zum 15. Mai des laufenden Schuljahres freiwillig zurücktreten.