Sachgebiet Wasser und Boden

Wasser

Das nationale Wasserrecht wird wie andere Bereiche des Umweltrechts in großem Maße durch die Umsetzung von internationalen Abkommen sowie von Rechtsakten der Europäischen Union bestimmt.

Zur Vereinheitlichung des europäischen Wasserrechts wurde die Richtlinie 2000/60/EG (Wasserrahmenrichtlinie) erlassen. Sie bezweckt, die Wasserpolitik stärker auf eine nachhaltige und umweltverträgliche Wassernutzung auszurichten. Die Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie ist und wird in den kommenden Jahren von hoher Priorität sein. Neben der Wasserrahmenrichtlinie bestehen die Richtlinie 91/676/EWG (Nitratrichtlinie), die Richtlinie 91/271/EWG (Kommunalabwasserrichtlinie), die Richtlinie 2008/56/EG (Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie) und die Richtlinie 2007/60/EG (Hochwasserrisikomanagement-Richtlinie). Durch die Umsetzung der Hochwasserrisikomanagement-Richtlinie wird ein Rahmen für die Bewertung und das Management von Hochwasserrisiken geschaffen mit dem Ziel, die hochwasserbedingten Nachteile für Mensch, Umwelt, Kulturerbe und Wirtschaft zu verringern.

Die wichtigsten Regelungen auf Bundesebene sind im Wasserhaushaltsgesetz verankert. Die am 1. September 2006 in Kraft getretene Föderalismusreform ermöglichte es dem Bund, erstmals für das Wasserrecht eine Vollregelung zu schaffen. Die Zuständigkeiten zwischen Bund und Land wurden neu geordnet und die Rahmengesetzgebung abgeschafft; der Bereich des Wasserrechts wurde in die konkurrierende Gesetzgebung überführt.  Mit dem neuen Wasserhaushaltsgesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) wurden auf Bundesebene einheitliche Vorgaben zur Bewirtschaftung der Oberflächengewässer, des Küstenmeeres und des Grundwassers in Kraft gesetzt. Es schafft auch die Voraussetzungen für eine bundesweit einheitliche Umsetzung des europäischen Wasserrechts.

Nach Artikel 72 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 des Grundgesetzes können die Länder von Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes abweichen, wenn es sich nicht um stoff- oder anlagenbezogene Regelungen handelt. Zudem sieht das Wasserhaushaltsgesetz selbst zahlreiche Öffnungsklauseln für das Landesrecht vor. Mit dem Gesetz zur Bereinigung des Landeswasserrechts vom 23. Februar 2010 (GVOBl. M-V S. 101), das am 1. März 2010 in Kraft getreten ist, wurde vordringlich klargestellt, welches Landesrecht noch fortgilt.

Aufgabe der Länder ist es vor allem, die Fragen des Vollzugs sowohl der bundes- als auch der landesrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die Behördenzuständigkeiten und die Verwaltungsverfahren, zu regeln. Darüber hinaus ergänzt das Landesrecht beispielsweise die Regelungen des Wasserhaushaltsgesetzes über die Benutzung der Gewässer, über Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen, über die Unterhaltung und den Ausbau der Gewässer, über den Hochwasserschutz und die Gewässeraufsicht.

Weitere wichtige Landesgesetze sind das Ausführungsgesetz zum Abwasserabgabengesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 19. Dezember 2005, das die Anreiz- und Ausgleichsfunktion der Abwasserabgabe als ergänzendes Instrument zum traditionellen wasserrechtlichen Instrumentarium ausgestaltet sowie das Wasserverbandsausführungsgesetz vom 4. August 1992 und das Gesetz über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden vom 4. August 1992.

Boden

Europaweit gibt es bislang noch keine spezifischen Rechtsvorschriften zum Bodenschutz.

Auf Bundesebene finden sich die wichtigsten rechtlichen Regelungen im Bundes-Bodenschutzgesetz und der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung. Durch das Bundes-Bodenschutzgesetz werden Pflichten zur Vorsorge gegen das Entstehen schädlicher Bodenveränderungen und zur Sanierung von Boden und Altlasten sowie hierdurch verursachter Gewässerverunreinigungen etabliert. Die Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung konkretisiert die Anforderungen an den Bodenschutz und die Altlastensanierung. Dadurch wird der bundesweit einheitliche Gesetzesvollzug erleichtert. Von besonderer Bedeutung sind die Regelungen zu den maßgeblichen Schadstoffwerten (Maßnahmen-, Prüf- und Vorsorgewerte).

Die Besonderheit der Querschnittsaufgabe Bodenschutz ist jedoch, dass zwischen dem Bodenschutz und anderen Regelungsgegenständen des Umweltrechts bereits faktisch enge Verflechtungen bestehen (z. B. Gewässerschutz, Naturschutz, Gefahrstoffkontrolle, Immissionsschutz, Bodennutzung). Außerdem enthalten andere Rechtsbereiche (z. B. das Kreislaufwirtschaftsrecht, Düngemittel- und Pflanzenschutzrecht, Bauplanungs- und Bauordnungsrecht) Vorschriften, die Einwirkungen auf den Boden regeln. Die Anforderungen des vorsorgenden Bodenschutzes sind insoweit zu berücksichtigen (Ausstrahlungswirkung).

Die Länder können landesspezifische Vorschriften zum Vollzug und zur Ergänzung des Bundes-Bodenschutzgesetzes schaffen, sofern der Bundesgesetzgeber diese nicht oder nicht abschließend geregelt oder ihnen ausdrücklich zur Regelung überlassen hat. Mecklenburg-Vorpommern hat davon Gebrauch gemacht und am 4. Juli 2011 das Gesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern zur Ergänzung und Ausführung des Bundes-Bodenschutzgesetzes und Änderung anderer Gesetze erlassen. In Artikel 1 ist das Landesbodenschutzgesetz geregelt; mit dessen Änderung in Artikel 2 sind u. a. die Zuständigkeiten bestimmt worden.