Bäderregelung für MV wird ergänzt
Seidel: Anpassung an Erfordernisse
Die in Mecklenburg-Vorpommern geltende Bäderregelung wurde überarbeitet. "Die sogenannte Bäderverkaufsverordnung ist seit knapp einem Jahr in Kraft und musste auch auf Grund einer juristischen Auseinandersetzung angepasst werden", sagte Wirtschaftsminister Jürgen Seidel am Mittwoch in Schwerin. "Die Bäderregelung hat sich insgesamt bewährt, sie wirkt saisonverlängernd und die erweiterten Einkaufsmöglichkeiten werden genutzt. Mit der heutigen Veröffentlichung im Gesetz- und Verordnungsblatt gilt die überarbeitete Verordnung ab sofort."
Die Verordnung regelt die Sonntagsöffnung in ausgewählten Kur- und Erholungsorten sowie touristischen Schwerpunktgebieten des Landes. "Mit der Neufassung wurden die Öffnungszeiten am Sonntag auf 11.30 Uhr bis 18:30 Uhr festgesetzt und der Geltungsbereich im Land konkretisiert", sagte Seidel. "In den Innenstädten von Rostock, Schwerin, Neubrandenburg und Greifswald können die Geschäfte an elf Sonntagen im Jahr geöffnet werden."
Die Bäderregelung fußt auf § 10 des Gesetzes über die Ladenöffnungszeiten für das Land Mecklenburg-Vorpommern. Unter Berücksichtigung der Vorgaben des Gesetzes, der verfassungsrechtlichen Rahmenbedingungen und der während des letzten Jahres gemachten Erfahrungen sind die Öffnungszeit neu festgesetzt und das Warenangebot als Gegenstand des gewerblichen Verkaufs überprüft und weiter konkretisiert worden. Baumärkte, Möbel- und Autohäuser wurden von der Öffnungsmöglichkeit im Rahmen der Bäderregelung ausgeschlossen.
Bei den Kur- und Erholungsorten, den Weltkulturerbestädten und den unstrittigen anerkannten Ausflugsorten und Ortsteilen mit besonders starkem Fremdenverkehr gilt die Begründung in der ursprünglichen Bäderverkaufsverordnung unverändert. Sie zeichnen sich u. a. durch folgende Eigenschaften aus:
Das Erscheinungsbild des Ortes ist vom Tourismus geprägt.
Das Einkommen des Ortes erfolgt im wesentlichen Maße aus dem Tourismus.
Touristische Sehenswürdigkeiten
Besondere kulturelle Einrichtungen
Besonders attraktive Angebote an Freizeiteinrichtungen
Besondere kulturelle und sportliche Veranstaltungen/Events
Anzahl der Übernachtungen
Anzahl von Tagesausflügen
Umfang der Bettenkapazität
Vorhandensein tourismustypischen Einzelhandels
Hafen/Marina mit starker touristischer Relevanz.
Nicht mehr verbleiben sollen in der Bäderverkaufsverordnung:
Neuenkirchen auf Rügen, Ueckermünde (EDEKA Neukauf, Belliner Straße 9), Samtens in Fahrtrichtung Stralsund/Bergen linksseitig der B 96, Barth (Gewerbegebiet Am Mastweg), Ribnitz-Damgarten (Schaumanufaktur Ostseeschmuck, An der Mühle 30 in 18311 Ribnitz-Damgarten).
Die katholische und die beiden evangelischen Landeskirchen hatten die Verordnung vor dem Oberverwaltungsgericht Greifswald beklagt.