M-V ist der Bundesratsinitiative für Grundgesetzänderung beigetreten

Die Ministerin für Justiz, Gleichstellung und Verbraucherschutz Jacqueline Bernhardt: „In Art. 3 GG fehlt die sexuelle Identität.“

Nr.105/25  | 26.09.2025  | JM  | Ministerium für Justiz, Gleichstellung und Verbraucherschutz

„Der Gleichheitsgrundsatz in Artikel 3 des Grundgesetzes ist aus der heutigen Sicht nicht mehr umfassend genug. Wir haben uns einer offenen, vielfältigen Gesellschaft und damit dem Schutz der sexuellen Identität verschrieben, was einen Meilenstein in der Entwicklung unserer Gesellschaft darstellt. Es fehlt allerdings noch die Zementierung dieses Schutzes im Grundgesetz. Mecklenburg-Vorpommern ist aus diesem Grund einer Bundesratsinitiative aus Berlin beigetreten mit dem Ziel, dass die Länderkammer eine eigene Initiative anstößt. In Artikel 3 des Grundgesetzes sollte dann künftig das Verbot der Diskriminierung aufgrund der sexuellen Identität verfassungsrechtlich verankert sein“, sagt die Ministerin für Justiz, Gleichstellung und Verbraucherschutz Jacqueline Bernhardt vor der Sitzung des Bundesrates an diesem Freitag zu ->TOP5, Drs.313/25.

„In Artikel 3 Absatz 3 des Grundgesetzes sind Diskriminierungsverbote festgeschrieben. Niemand darf beispielsweise wegen des Geschlechts, der Rasse, der Sprache, der Herkunft oder des Glaubens benachteiligt oder bevorzugt werden. Explizit sind homosexuelle, bisexuelle sowie trans-, intergeschlechtliche und queere Menschen nicht benannt. Doch queere Menschen erfahren leider immer wieder Anfeindungen, Benachteiligungen und auch Gewalt aufgrund ihrer sexuellen Identität. Die Statistiken sind alles andere als beruhigend. Der weitgehenden Gleichberechtigung der queeren Menschen im allgemeinen Leben muss jetzt auch noch der stabile Schutz im Grundgesetz folgen“, so Gleichstellungsministerin Jacqueline Bernhardt.

Sollten die Länder heute im Bundesrat entscheiden, dass sie einen Gesetzentwurf zur Grundgesetzänderung einbringen wollen, dann würde sich zunächst die Bundesregierung dazu verhalten. Danach entscheidet der Bundestag, ob der Entwurf aufgenommen wird. Für eine GG-Änderung wird im Bundestag wie abschließend auch im Bundesrat eine Zwei-Drittel-Mehrheit benötigt. Allein von 1949 bis 2023 wurde das Grundgesetz bereits 67-mal geändert.