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Errichtung und Betrieb von 6 Windkraftanlagen (WKA) am Standort Wittenförden – „Wittenförden I“,

Amtliche Bekanntmachung des Staatlichen Amtes für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg nach § 10 Abs. 3 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) vom 17. Februar 2025

Nr.B16/25  | 17.02.2025  | StALU WM  | Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg

Die Alterric Deutschland GmbH (Holzweg 87, 26605 Aurich) plant die Errichtung und den Betrieb von 6 WKA vom Typ Enercon E-175 EP5 mit einer Nabenhöhe von 162 m, einem Rotordurchmesser von 175 m und einer Nennleistung von 6,0 MW in Wittenförden, Gemarkung Groß Rogahn, Flur 1, Flurstücke 8, 9 und Gemarkung Wittenförden, Flur 1, Flurstücke 333, 334/4, 329, 335, 336.

 

Die Anlage soll voraussichtlich im Jahr 2026 in Betrieb genommen werden.

 

Für das Errichten und Betreiben der Anlage ist eine Genehmigung nach § 4 BImSchG beantragt. Die Durchführung des Genehmigungsverfahrens erfolgt gem. § 10 BImSchG sowie der Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV).

 

Zuständige Behörde für das Genehmigungsverfahren ist das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg.

 

Für das Vorhaben wurde gem. § 7 Abs. 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine freiwillige Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt. Ein UVP-Bericht wurde vorgelegt.

 

 

Die entscheidungserheblichen Berichte die der Genehmigungsbehörde zum Zeitpunkt des Beginns des Beteiligungsverfahren vorliegen sind Fachgutachten des Antragstellers (Schall, Schatten, Turbulenz, Natur- und Artenschutz).

 

Die Auslegung des Antrages sowie der beigefügten Unterlagen erfolgt vom 25. Februar 2025 bis einschließlich 24. März 2025 zu den angegebenen Zeiten im

 

  1. Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg (Bleicherufer 13, 19053 Schwerin), 1. Obergeschoss - Abt. Immissions- und Klimaschutz, Abfall- Kreislaufwirtschaft

 

Montag bis Donnerstag:           7:30 - 15:30 Uhr

Freitag:                                     7:30 - 12:00 Uhr

 

Auch darüber hinaus ist nach individueller vorheriger telefonischer Absprache (unter Tel. 0385 – 588 66512) die Einsichtnahme möglich.

 

 

  1. Amt Stralendorf

Dorfstraße 30, 19073 Stralendorf, FD Bauen und Gebäudemanagement

 

Montag:                                    8:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 15:00 Uhr

                                                  nur mit vorheriger Terminvereinbarung

Dienstag:                                  8:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 16:00 Uhr

                                                  nur mit vorheriger Terminvereinbarung

Donnerstag:                              9:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 18:00 Uhr

                                                  ohne Terminvereinbarung

Freitag:                                     8:00 – 12:00 Uhr

                                                  nur mit vorheriger Terminvereinbarung

Terminvereinbarungen sind unter der Telefonnummer 03869 / 7600 55 möglich.

                                     

 

Darüber hinaus erfolgt die Auslegung online im UVP-Portal der Länder unter dem Suchbegriff „WKA Wittenförden I“

 

https://www.uvp-verbund.de/portal/

 

Einwendungen gegen das Vorhaben können vom 25. Februar 2025 bis einschließlich 24. April 2025 schriftlich bei der o. g. Genehmigungsbehörde (StALU WM) oder per E-Mail an:

 

StALUWM-Einwendungen@staluwm.mv-regierung.de

 

unter dem Betreff: „Einwendung WKA Wittenförden I“ als beigefügtes unterschriebenes Dokument (z.B. als PDF) erhoben werden. Eine Eingangsbestätigung erfolgt nicht.

 

Die Anschrift der Einwender ist vollständig und deutlich lesbar anzugeben, ferner sind Einwendungen zu unterschreiben, ansonsten ist die Einwendung ungültig.

 

Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind für das Genehmigungsverfahren alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.

 

Die Einwendungen werden dem Antragsteller sowie den am Verfahren beteiligten Behörden, deren Aufgabenbereich von den Einwendungen berührt wird, bekannt gegeben. Der Einwender kann verlangen, dass sein Name und seine Anschrift vor dieser Bekanntgabe unkenntlich gemacht werden, wenn diese zur ordnungsgemäßen Durchführung des Genehmigungsverfahrens nicht erforderlich sind.

 

Die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.

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