Neues Schulgesetz
Mit der Änderung des Schulgesetzes erhalten die Schulen und Schulträger in Mecklenburg-Vorpommern einen verbesserten, rechtlichen Handlungsrahmen. Der Landtag hat am 12. März 2025 die Schulgesetznovelle beschlossen. Das geänderte Schulgesetz sieht unter anderem weitere Ausnahmen zu den Schülermindestzahlen vor, um Schulen auch auf dem Land zu erhalten und das Schulnetz in Mecklenburg-Vorpommern zu sichern. Die umfangreichen Änderungen treten zum Schuljahr 2025/2026 in Kraft.
„Wir schließen keine Schulen. Dieses Versprechen haben wir Eltern gegeben und lösen es mit dem neuen Schulgesetz ein. Schulen stärken die Infrastruktur. Dort, wo es Schulen gibt, sind auch die Orte attraktiv. Junge Menschen ziehen dorthin und gründen Familien. Wir entlasten Schulträger von 38 Grundschulen und 22 Regionalen Schulen. Das ist jede achte Schule in unserem Bundesland. Dazu zählen die Regionalen Schulen mit Grundschule Bernitt, Bad Kleinen, Woldegk oder die Grundschulen in Kummer, in Sagard, Velgast und Lassan. Außerdem nehmen wir uns noch mehr Zeit für die Umsetzung der Inklusion. Darum hatten vor allem die Schulträger gebeten.“
Simone Oldenburg, Ministerin für Bildung und Kindertagesförderung
Der Gesetzentwurf für ein neues Schulgesetz sieht u. a. folgende Neuerungen vor:
• Sicherung des Schulnetzes: Das Schulnetz wird gesichert, indem die Schülermindestzahlen für bestehende Grundschulen auf 15 Schülerinnen und Schüler und für bestehende Regionale Schulen auf 30 Schülerinnen und Schüler reduziert werden. Die Ausnahmen für die Unterschreitung der Schülermindestzahlen werden erweitert. Bei mehrfacher Unterschreitung der Mindestschülerzahlen ist ein Genehmigungsvorbehalt für die Eingangsklassenbildung vorgesehen. Dieser wird für einen Übergangszeitraum bis Ende 2030 ausgesetzt.
• Schullaufbahnempfehlung: Bei der Schullaufbahn ist weiterhin der Elternwille entscheidend. Eine Empfehlung für den Schulbesuch am Gymnasium wird dann erteilt, wenn der Durchschnitt in den Hauptfächern Deutsch, Mathematik und Englisch bei 2,5 und besser liegt. Hierbei ist darauf zu achten, dass es keine mangelhafte Note in einem dieser Fächer geben darf. Bisher konnten Schülerinnen und Schüler auch eine Empfehlung für das Gymnasium erhalten, wenn die Note „mangelhaft“ in einem der Hauptfächer erteilt wurde, aber dennoch der Durchschnitt von 2,5 erreicht wurde. Das ist jetzt ausgeschlossen. Sollten sich Eltern trotz einer fehlenden Empfehlung für die Schullaufbahn des Gymnasiums für ihr Kind entscheiden, gilt die 7. Jahrgangsstufe als Probejahr. Wenn am Ende der Jahrgangsstufe 7 keine Versetzung erfolgt, verlässt die Schülerin bzw. der Schüler das Gymnasium.
• Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt Lernen: Die Übergangsvorschriften zur Aufhebung der Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt Lernen werden flexibilisiert. Vorgesehen ist, dass die Förderschulen im Zeitraum vom 31. Juli 2027 bis 31. Juli 2030 organisatorisch aufgehoben werden. Das bedeutet, dass alle Schülerinnen und Schüler der verbleibenden Jahrgangsstufen 5 bis 9 ihre Schullaufbahn gemeinsam in ihrer bisherigen Lerngruppe mit der Lehrkraft, die sie bislang beschult, fortsetzen. Wichtig: Die Kinder werden nicht auf andere Klassen aufgeteilt. In dem Schuljahr, an dessen Ende die organisatorische Aufhebung der Schule mit dem Förderschwerpunkt Lernen steht, werden Lerngruppen jahrgangsweise aufwachsend eingerichtet. Die Einrichtung der Lerngruppen erfolgt, beginnend an Grundschulen, mit der Jahrgangsstufe 3.
• Organisationsformen des Lernens: Präsenzunterricht ist der Grundsatz des Lernens. Distanzunterricht kann bei besonderen, gesetzlich festgeschriebenen Notsituationen angeordnet werden. Für die Anordnung des Distanzunterrichts bedarf es einer gesetzlichen Regelung, pandemiebedingte temporäre Schulschließungen auf Verordnungswegen sind nach einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts rechtlich nicht mehr ausreichend. Als weitere Organisationsform des Lernens innerhalb der Schule wird digital unterstütztes Lernen gesetzlich normiert. Digital unterstütztes Lernen kann aus pädagogischen oder didaktischen Gründen in einem zeitlich festgelegten Umfang ergänzend bzw. ergänzend zum Präsenzunterricht erteilt werden. Grundlage bildet ein pädagogisches Konzept, das näher beschriebene wesentliche Voraussetzungen berücksichtigen muss. Das Lernen wird durch eine Lehrkraft aus einer Schule heraus für Schülerinnen und Schüler in Schulen organisiert.
• Digitale Landesschule: Die Digitale Landesschule wird gesetzlich verankert. Wegen der schulrechtlich besonderen Organisationsweise werden grundlegende Rechte und Pflichten aus dem Schulverhältnis festgelegt. Der Ausbau der Angebote geht unterdessen weiter. So bietet die allgemein bildende Digitale Landesschule seit Ende Oktober 2024 Vertretungsunterricht in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch für die Jahrgangsstufen 9 bis 12 nach einem festen Stundenplan an. Bei diesem synchronen Angebot erhalten die Schülerinnen und Schüler Videounterricht, eine direkte Kommunikation ist dabei möglich.
• Digitalisierungsstrategie: Um den Bildungs- und Erziehungsauftrag zu erfüllen, können Schulen digitale Lehr- und Lernsysteme sowie Netzwerke nutzen. Das Gesetz führt sie als reguläre Bestandteile der schulischen Lernsituationen auf. Bei der Lernmittelfreiheit erfolgt der klarstellende Hinweis, dass die Lernmittel neben Büchern und Druckschriften auch digitale Lehrwerke und digitale Lernprogramme umfasst. Das Medienbildungskonzept wird Bestandteil des Schulprogramms. Die Schulträger werden verpflichtet, einen Medienentwicklungsplan zu erstellen und regelmäßig fortzuschreiben.
• Mittlere Reife am Gymnasium: Schülerinnen und Schüler, die das Gymnasium vor dem Erwerb der Allgemeinen Hochschulreife verlassen wollen, wird der Zugang zur Prüfung der Mittleren Reife im gymnasialen Bildungsgang ermöglicht, ohne dass sie das Gymnasium verlassen müssen. Durch die Änderung können Schülerinnen und Schüler ihren Notendurchschnitt, der der Mittleren Reife gleichwertig ist, in einer Prüfung verbessern und damit eine Besserstellung im Rahmen der Bewerbung um einen Ausbildungsplatz erreichen.
• Stärkung der Mitwirkungsrechte: Zukünftig kann eine Grundschülerin oder ein Grundschüler der Jahrgangsstufe 3 und eine Grundschülerin oder ein Grundschüler der Jahrgangsstufe 4 mit beratender Stimme an der Schulkonferenz teilnehmen. Bislang war das nicht möglich. Zudem wird in Bezug auf die Schulkonferenz die Teilnahme von Schülerinnen und Schülern der Jahrgangsstufe 7 auf die Jahrgangsstufe 5 herabgesetzt.
• Stärkung der Beruflichen Orientierung: Die Berufliche Orientierung von Kindern und Jugendlichen soll die Berufswahlkompetenzen der Schülerinnen und Schüler stärken und trägt zur Sicherung des Fachkräftebedarfs bei. Das Unterrichtsfach Arbeit-Wirtschaft-Technik soll deshalb in das Fach Arbeit-Wirtschaft-Technik/Berufliche Orientierung umbenannt werden.
• Neue Schulbezeichnung: Die Bezeichnung „Fachgymnasium“ erweckt überwiegend den Eindruck, dass der Abschluss in einem besonderen Fachbereich erworben wird und damit auch nur fachgebundene und mithin eingeschränkte Studienmöglichkeiten bestehen. In Mecklenburg-Vorpommern führt das Fachgymnasium jedoch ebenso wie das Gymnasium zur Allgemeinen Hochschulreife. Um die Abgrenzungsprobleme aufzulösen, wird die Bezeichnung in „Das Berufliche Gymnasium“ geändert.
• Finanzhilfe für Schulen in freier Trägerschaft: Um mehr Planungssicherheit zu gewährleisten, stellt das Land bei der Berechnung der Finanzhilfe zukünftig auf das vorvergangene Haushaltsjahr ab. Bei der Ermittlung der Kostensätze sollen die Personalausgaben des Landes für die verbeamteten Lehrerinnen und Lehrer durch einen pauschalierten Beihilfezuschlag (3,6 Prozent) und pauschalierten Versorgungszuschlag (25 Prozent) angemessen berücksichtigt werden. Die Neuberechnung der Kostensätze ist ab dem Schuljahr 2027/2028 vorgesehen. Als Übergangsregelung erhalten die freien Schulen für die Schuljahre 2025/2026 und 2026/2027 einen Zuschlag zu den aktuellen Schülerkostensätzen. Zudem wird die Möglichkeit eines rückwirkenden Inkrafttretens von neu berechneten Kostensätzen geregelt, der gleichzeitig die freien Schulträger vor Rückzahlungen schützt.
• Schülerinnen und Schüler aus Polen: Das Land zahlt künftig den Schulträgern den Schulkostenbeitrag für die Beschulung von Schülerinnen und Schülern, die ihren Wohnsitz in Polen haben. Derzeit sind es 130 Schülerinnen und Schüler mit einem Wohnsitz im Nachbarland.
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Referat 230 - Schulrecht, Lehrerbeamten- und Tarifrecht, Lehrereinstellung