Gesetzesvorhaben

Entwurf eines Gesetzes über die Einrichtung interner Meldestellen für hinweisgebende Personen im kommunalen Bereich

Entwurf eines Gesetzes über die Einrichtung interner Meldestellen für hinweisgebende Personen im kommunalen Bereich

Vorblatt               

Entwurf eines Gesetzes über die Einrichtung interner Meldestellen für hinweisgebende Personen im kommunalen Bereich (Kommunales Hinweisgebermeldestellengesetz – KommHinMeldG m-V)

 

A Problem und Ziel

Die Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden (im Folgenden: HinSch-RL), verpflichtet die Mitgliedstaaten, allen Beschäftigungsgebern des öffentlichen und privaten Sektors mit mehr als 50 Beschäftigten sowie den Kommunen die Pflicht zur Einrichtung von Kanälen und Verfahren für interne Meldungen (interne Meldestellen) aufzuerlegen. Die HinSch-RL war bis zum 17. Dezember 2021 in innerstaatliches Recht umzusetzen.

Mit dem Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen (Hinweisgeberschutzgesetz - HinSchG) vom 31. Mai 2023 hat der Bund die HinSch-RL für den Bund und die Länder als Beschäftigungsgeber umgesetzt. Aufgrund des Durchgriffsverbots in Artikel 84 Absatz 1 Satz 7 des Grundgesetzes hat der Bundesgesetzgeber im HinSchG keine Regelungen getroffen, die die Einrichtung interner Meldestellen durch die Kommunen und solche Beschäftigungsgeber, die im Eigentum oder unter der Kontrolle von Kommunen stehen, zum Gegenstand haben. § 12 Absatz 1 Satz 4 HinSchG bestimmt daher, dass die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie Beschäftigungsgeber, die im Eigentum oder unter der Kontrolle von Gemeinden und Gemeindeverbänden stehen, nach Maßgabe des Landesrechts verpflichtet sind, interne Meldestellen einzurichten und zu betreiben.

Zur vollständigen Umsetzung der HinSch-RL ist daher ein Landesgesetz erforderlich, das kommunale Beschäftigungsgeber verpflichtet, interne Meldestellen richtlinienkonform und im Einklang mit dem HinSchG einzurichten und zu betreiben.

B Lösung

Das vorliegende Kommunale Hinweisgebermeldestellengesetz verpflichtet die kommunalen Beschäftigungsgeber sowie sonstige Beschäftigungsgeber, die im Eigentum oder unter der Kontrolle von Landkreisen, Ämtern oder Gemeinden stehen, interne Meldestellen einzurichten und zu betreiben. Dabei wird in § 2 und § 3 des Kommunalen Hinweisgebermeldestellengesetzes von den in Artikel 8 Absatz 9 Unterabsatz 2 und 3 der HinSch-RL eröffneten Ausnahme- und Erleichterungsmöglichkeiten Gebrauch gemacht, um eine angemessene und ressourcenschonende Umsetzung der Richtlinienverpflichtungen im kommunalen Bereich zu ermöglichen. 

C Alternativen

Die Umsetzung der HinSch-RL durch Landesgesetz für den kommunalen Bereich ist zwingend erforderlich – nicht zuletzt mit Blick auf das laufende Vertragsverletzungsverfahren. Ein Verzicht auf die Nutzung der Ausnahme- und Erleichterungsmöglichkeiten wäre grundsätzlich in Betracht gekommen; ein solcher Verzicht hätte insbesondere kleine Kommunen erheblich belastet.

D Notwendigkeit (§ 3 Absatz 1 Satz 1 GGO II)

Das Kommunale Hinweisgebermeldestellengesetz ist erforderlich, um die HinSch-RL vollständig in nationales Recht umzusetzen.

E Finanzielle Auswirkungen auf die Haushalte des Landes und der Kommunen

 

1  Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

Keine.

 

2  Vollzugsaufwand

Durch die Einrichtung und den Betrieb der internen Meldestellen entsteht den kommunalen Beschäftigungsgebern personeller und sachlicher Mehraufwand. Der Bund geht für die Einrichtung einer kommunalen internen Meldestelle von einmaligen Kosten in Höhe von 2.314 Euro und für den laufenden Betrieb dieser Stelle von jährlichen Kosten in Höhe von 8.517 Euro aus (siehe BT-Drs. 20/3442, S. 50 f.). Mit Blick auf die in § 3 des Kommunalen Hinweisgebermeldestellengesetzes geregelten Erleichterungsmöglichkeiten, wonach Beschäftigungsgeber Meldestellen gemeinsam einrichten und betreiben oder einen Dritten mit den Aufgaben einer internen Meldestelle beauftragen können, ist derzeit nicht absehbar, wie viele interne Meldestellen auf kommunaler Ebene errichtet werden, so dass auch die Gesamtkosten noch nicht bezifferbar sind.

Die Pflicht zur Einrichtung und zum Betrieb interner Meldestellen führt zwar zu einer Mehrbelastung der kommunalen Haushalte. Die Aufgabenübertragung unterfällt jedoch nicht dem Geltungsbereich des Konnexitätsprinzips im Sinne des Artikels 72 Absatz 3 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern, so dass eine Regelung über einen finanziellen Ausgleich nicht erforderlich ist. Nach allgemeiner Auffassung handelt es sich bei der Einrichtungs- und Betriebspflicht um eine sogenannte „Existenzaufgabe“ beziehungsweise Organisationsaufgabe, da die vorliegende Aufgabe keine nach außen gerichtete Sachaufgabe, sondern eine innerorganisatorische Maßnahme darstellt (siehe LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 26. November 2009 – 9/08 –, Rn. 60 f. 65, juris).

F Sonstige Kosten (z. B. Kosten für die Wirtschaft, Kosten für soziale Sicherungssysteme)

Keine.

G Bürokratiekosten

Keine.

 


 

Entwurf eines Gesetzes über die Einrichtung interner Meldestellen für hinweisgebende Personen im kommunalen Bereich (Kommunales Hinweisgebermeldestellengesetz – KommHinMeldG M-V)[1]

Vom ….. 2024

 

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

 

§ 1

Einrichtung und Betrieb interner Meldestellen

(1) Landkreise, Ämter und Gemeinden sind verpflichtet, interne Meldestellen einzurichten und zu betreiben, an die sich ihre Beschäftigten zur Mitteilung von Verstößen nach § 2 des Hinweisgeberschutzgesetzes wenden können.

(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt auch für

  1. die Zweckverbände,
  2. den Kommunalen Versorgungsverband Mecklenburg-Vorpommern einschließlich der Kommunalen Zusatzversorgungskasse Mecklenburg-Vorpommern,
  3. den Kommunalen Sozialverband Mecklenburg-Vorpommern und
  4. sonstige Beschäftigungsgeber, die im Eigentum oder unter der Kontrolle von Landkreisen, Ämtern oder Gemeinden stehen.

 (3) Für die Meldestellen nach Absatz 1 und 2 gelten die Vorgaben des Hinweisgeberschutzgesetzes entsprechend.

 

§ 2

Ausnahmen

Die Verpflichtung zur Einrichtung von Meldestellen nach § 1 Absatz 1 und 2 besteht nicht für Beschäftigungsgeber mit weniger als 10 000 Einwohnerinnen und Einwohnern oder mit weniger als 50 Beschäftigten. Die maßgebliche Einwohnerzahl richtet sich nach § 171 Absatz 1 der Kommunalverfassung.

 

§ 3

Erleichterungen bei der Organisation der internen Meldestellen

Beschäftigungsgeber können Meldestellen nach § 1 Absatz 1 und 2 gemeinsam einrichten und betreiben oder einen Dritten mit den Aufgaben einer internen Meldestelle beauftragen. Die Pflicht, Maßnahmen zu ergreifen, um etwaige Verstöße abzustellen, verbleibt bei den beteiligten Beschäftigungsgebern.

 

§ 4

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern zu verkünden.

 

Schwerin, den …

 

Die Ministerpräsidentin                                     Die Justizministerin

Manuela Schwesig                                           Jacqueline Bernhardt

 

Begründung

A. Allgemeiner Teil

Die Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden (im Folgenden: HinSch-RL), verpflichtet die Mitgliedstaaten, allen Beschäftigungsgebern des öffentlichen und privaten Sektors mit mehr als 50 Beschäftigten sowie den Kommunen die Pflicht zur Einrichtung von Kanälen und Verfahren für interne Meldungen (interne Meldestellen) aufzuerlegen.

Da der Bund mit dem Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen (Hinweisgeberschutzgesetz - HinSchG) vom 31. Mai 2023 die HinSch-RL wegen des Durchgriffsverbots in Artikel 84 Absatz 1 Satz 7 des Grundgesetzes nur für den Bund und die Länder als Beschäftigungsgeber umgesetzt hat, regelt der Landesgesetzgeber in § 1 des Kommunalen Hinweisgebermeldestellengesetzes für den kommunalen Bereich die Pflicht, interne Meldestellen einzurichten und zu betreiben. Erst durch eine solche landesgesetzliche Regelung – entsprechende Landesgesetze wurden oder werden auch in allen anderen Bundesländern erlassen – wird die vollständige Umsetzung der HinSch-RL gewährleistet.

Um die Belastungen für den kommunalen Bereich zu begrenzen, wird in § 2 des Kommunalen Hinweisgebermeldestellengesetzes von den Ausnahmemöglichkeiten des Artikel 8 Absatz 9 Unterabsatz 2 der HinSch-RL Gebrauch gemacht, indem Beschäftigungsgeber mit weniger als 10 000 Einwohnerinnen und Einwohnern oder mit weniger als 50 Beschäftigten von der Verpflichtung nach § 1 des Kommunalen Hinweisgebermeldestellengesetzes ausgenommen werden.

Dem gleichen Ziel dient § 3 Satz 1 des Kommunalen Hinweisgebermeldestellengesetzes, der es Beschäftigungsgebern ermöglicht, Meldestellen nach § 1 Absatz 1 und 2 gemeinsam einzurichten und zu betreiben oder einen Dritten mit den Aufgaben einer internen Meldestelle zu beauftragen. Diese Option ist in Artikel 8 Absatz 9 Unterabsatz 3 der HinSch-RL vorgesehen.

 

B. Besonderer Teil

 

Zu § 1 (Einrichtung und Betrieb interner Meldestellen)

Zu Absatz 1

Absatz 1 regelt die Verpflichtung von Landkreisen, Ämtern und Gemeinden, interne Meldestellen einzurichten. Diese haben Meldungen der Beschäftigten über Verstöße entgegenzunehmen, die in den sachlichen Anwendungsbereich des HinSchG fallen.  Insoweit wird dynamisch auf § 2 HinSchG verwiesen, der den sachlichen Anwendungsbereich regelt.

Zu Absatz 2

Gemäß Absatz 2 Nummer 1 bis 3 erstreckt sich die Einrichtungs- und Betriebspflicht aus Absatz 1 auf weitere kommunale Körperschaften des öffentlichen Rechts. Erfasst werden die Zweckverbände im Sinne von § 150 der Kommunalverfassung, der Kommunale Versorgungsverband Mecklenburg-Vorpommern einschließlich der Kommunalen Zusatzversorgungskasse Mecklenburg-Vorpommern im Sinne des Kommunalen Versorgungsverbandsgesetzes sowie der Kommunale Sozialverband Mecklenburg-Vorpommern im Sinne des Kommunalsozialverbandsgesetzes.

Gemäß Absatz 2 Nummer 4 gilt die Einrichtungs- und Betriebspflicht auch für sonstige Beschäftigungsgeber, die im Eigentum oder unter der Kontrolle von Landkreisen, Ämtern oder Gemeinden stehen. Diese kommunalen oder kommunal kontrollierten Unternehmen sind entsprechend § 3 Absatz 10 HinSchG den Beschäftigungsgebern des öffentlichen Sektors zuzuordnen (s. Art. 8 Absatz 9 Unterabsatz 1 HinSch-RL). Im Eigentum einer der genannten juristischen Personen steht ein Beschäftigungsgeber beispielsweise dann, wenn die betreffende juristische Person sämtliche Anteile an der Gesellschaft hält (s. BT- Drs. 20/3442, S. 66 zu § 3 Absatz 10 HinSchG). Unter der Kontrolle einer der genannten juristischen Personen steht ein Beschäftigungsgeber, bei dem die betreffende juristische Person „die Mehrheit der Anteile hält oder zu einer Minderheitsbeteiligung Umstände hinzutreten, die die Ausübung eines beherrschenden Einflusses zumindest für eine gewisse Dauer ermöglichen“ (s. BT-Drs. 20/3442, S. 66 zu § 3 Absatz 10 HinSchG).

Zu Absatz 3

Absatz 3 bestimmt, dass für die Meldestellen nach § 1 Absatz 1 und 2 die Vorgaben des HinSchG entsprechend gelten. Durch diese dynamische Verweisung wird sichergestellt, dass die internen Meldestellen richtlinienkonform eingerichtet und betrieben werden. Entsprechende Anwendung finden insbesondere § 12 Absatz 2 bis 4, § 13, § 14 Absatz 1, § 15 und § 16 HinSchG (Organisation der internen Meldestellen und Meldekanäle) sowie §§ 17 f. HinSchG (vorzunehmende Verfahrensschritte und Folgemaßnahmen).

Zu § 2 (Ausnahmen)

Mit dieser Vorschrift wird von den Ausnahmemöglichkeiten des Artikel 8 Absatz 9 Unterabsatz 2 der HinSch-RL Gebrauch gemacht. Beschäftigungsgeber mit weniger als 10 000 Einwohnerinnen und Einwohnern oder mit weniger als 50 Beschäftigten werden gemäß Satz 1 von der Verpflichtung nach § 1 des Kommunalen Hinweisgebermeldestellengesetzes ausgenommen. Satz 2 bestimmt, dass für die Feststellung der Einwohnerzahl § 171 Abs.1 der Kommunalverfassung anzuwenden ist.

Zu § 3 (Erleichterungen bei der Organisation der internen Meldestellen)

  • 3 Satz 1 erlaubt es den kommunalen Beschäftigungsgebern, die Einrichtungs- und Betriebspflicht bezüglich interner Meldestellen gemeinsam wahrzunehmen oder einem (externen) Dritten zu übertragen (s. Artikel 8 Absatz 9 Unterabsatz 3 der HinSch-RL). Bei der gemeinsamen Pflichtenwahrnehmung kommen Kooperationen auf der horizontalen Ebene (z.B. eine Meldestelle für mehrere Gemeinden) ebenso wie auf der vertikalen Ebene (z.B. eine Meldestelle auf Landkreisebene für die kreisangehörigen Gemeinden) in Betracht. Bei der Pflichtenübertragung auf einen (externen) Dritten ist darauf zu achten, dass der Dritte „entsprechende Garantien für die Wahrung der Unabhängigkeit und Vertraulichkeit, des Datenschutzes und der Geheimhaltung“ bietet. „Bei solchen Dritten könnte es sich um externe Anbieter von Meldeplattformen, externe Berater, Prüfer, Gewerkschaftsvertreter oder Arbeitnehmervertreter handeln“ (s. Erwägungsgrund 54 der HinSch-RL).

Anknüpfend an § 14 Absatz 1 Satz 2 HinSchG bestimmt § 3 Satz 2, dass die Pflicht, Maßnahmen zu ergreifen, um etwaige Verstöße abzustellen, bei den beteiligten Beschäftigungsgebern verbleibt. Die Pflicht, auf eine stichhaltige Meldung hin einen bestehenden Rechtsverstoß abzustellen, ist zwingend von dem rechtlich verpflichteten Beschäftigungsgeber wahrzunehmen.

Zu § 4 (Inkrafttreten)

Diese Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.

[1] Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden (ABl. EU Nr. L 305 S. 17), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2022/1925 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2022 (ABl. EU Nr. L 265 S. 1, 2023 Nr. L 116 S. 30).

Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Kommunalen Standarderprobungsgesetzes

RESSORTENTWURF (Stand 5. Juni 2023)

 

Vorblatt

 

Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Kommunalen Standarderprobungsgesetzes

 

(Gesetzentwurf der Landesregierung)

 

A  Problem und Ziel

Am 13. Oktober 2010 wurde das befristete Gesetz zur Erprobung der Öffnung von landesrechtlichen Standards für kommunale Körperschaften (Kommunales Standarderprobungsgesetz – KommStEG M-V) als Artikel 1 des Vierten Gesetzes zur Deregulierung und zum Bürokratieabbau (GVOBl. M-V S. 615) verabschiedet. Mit dem Kommunalen Standarderprobungsgesetz wurde für die kommunalen Körperschaften der rechtliche Rahmen geschaffen, von Vorgaben in landesrechtlichen Gesetzen, Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften für eine begrenzte Zeit abzuweichen, um neue Lösungen bei der kommunalen Aufgabenerledigung auszuprobieren. So soll getestet werden, ob damit Verwaltungsverfahren beschleunigt, vereinfacht und kostengünstiger gestaltet werden können. Ziel des Gesetzes ist es, neue Maßnahmen zum Bürokratieabbau zu erproben, auszuwerten und erfolgreiche Modelle für eine landesweite Übernahme zu prüfen.


Das Gesetz trat am 13. November 2010 in Kraft und wurde vor dem Ende seiner Geltungszeit zum 31. Dezember 2015 im Rahmen eines umfassenden Berichts der Landesregierung an den Landtag bewertet (Landtagsdrucksache 6/4443). Dem Vorschlag dieses ersten Evaluationsberichts folgend, hat der Gesetzgeber mit Artikel 1 des Gesetzes zur Verlängerung des Kommunalen Standarderprobungsgesetzes und zur Änderung weiterer Gesetze vom 21. Dezember 2015 (GVOBl. M-V S. 598) die Laufzeit des Erprobungsgesetzes um drei Jahre verlängert.
Zudem wurde mit dem Gesetz zur Verlängerung des Kommunalen Standarderprobungsgesetz eine weitere Zielstellung in das Standarderprobungsgesetz aufgenommen, um vor dem Hintergrund der veränderten demografischen Rahmenbedingungen, den kommunalen Körperschaften zu ermöglichen, den Herausforderungen des demografischen Wandels flexibel und mit örtlich angepassten Lösungen bei der kommunalen Aufgabenerledigung begegnen zu können.


Mit einem weiteren Evaluationsbericht an den Landtag (Landtagsdrucksache 7/2551) wurde das Gesetz vor dem Ende seiner Geltungszeit zum 31. Dezember 2018 noch einmal bewertet und mit dem ersten Gesetz zur Änderung des Kommunalen Standarderprobungsgesetzes (GVOBl. M-V 2018, S. 398) verlängerte der Gesetzgeber insbesondere die Geltungszeit des Kommunalen Standarderprobungsgesetzes um fünf Jahre.


Nach der derzeitigen Gesetzeslage tritt das Kommunale Standarderprobungsgesetz am 31. Dezember 2023 außer Kraft.


Das Kommunale Standarderprobungsgesetz sieht vor, dass die Landesregierung vor dem Außerkrafttreten die Auswirkungen des Gesetzes unter Berücksichtigung seiner Zielstellungen bewertet und dem Landtag berichtet (vergleiche § 4 Absatz 2 des KommStEG M-V). Demgemäß hat die Landesregierung das Gesetz in einem dritten abschließenden Bericht erneut bewertet. Im Ergebnis führt auch dieser Abschlussbericht zu der Empfehlung, dass das Kommunale Standarderprobungsgesetz als Erprobungsgesetz befristet beibehalten werden sollte.

 

B  Lösung

Der Erlass des zweiten Gesetzes zur Änderung des Kommunalen Standarderprobungsgesetzes und Kenntnisnahme vom Dritten Abschlussbericht der Landesregierung.


Mit dem Gesetzentwurf wird die Geltungszeit des derzeit bis Ende 2023 befristeten Kommunalen Standarderprobungsgesetzes um fünf Jahre, bis zum 31. Dezember 2028, befristet verlängert.


Einer Verlängerung der befristeten Geltungsdauer des Gesetzes stehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken entgegen. Die Konstruktion des Gesetzes, die gewährleistet, dass das Kommunale Standarderprobungsgesetz verfassungsrechtliche zulässig ist, wird nicht verändert. So bleiben die spezifischen Voraussetzungen sowohl auf der Tatbestands- und der Rechtsfolgenseite als auch im Hinblick auf die Transparenz der Anwendungspraxis und die Anbindung an die Tätigkeit des Landesgesetzgebers bestehen.


Mit der erneuten Verlängerung der Geltung des Kommunalen Standarderprobungsgesetzes bleibt den kommunalen Körperschaften die Möglichkeit der Erprobung von Standardabweichungen erhalten.


Des Weiteren sieht der Gesetzentwurf rein redaktionelle Änderungen vor, die der sprachlichen Gleichstellung von Frauen und Männern dienen sowie der Aktualisierung einer Ministeriumsbezeichnung.

 

C  Alternativen

Keine. Mit einem Verzicht auf eine Verlängerung der Geltungsdauer des Kommunalen Standarderprobungsgesetzes würde für die kommunalen Körperschaften die Möglichkeit entfallen, von Standards in landesrechtlichen Vorschriften abweichen zu können, um neue Formen der Aufgabenerledigung unter dem Gesichtspunkt Bürokratieabbau sowie im Hinblick auf den Umgang mit den Folgen des demografischen Wandels auszuprobieren.

 

D  Notwendigkeit (§ 3 Absatz 1 Satz 1 GGO II)

Eine Änderung des Kommunalen Standarderprobungsgesetzes kann nur durch Gesetz erfolgen. Eine Umsetzung durch untergesetzliche Maßnahmen und Instrumente ist nicht möglich.

 

E   Finanzielle Auswirkungen auf die Haushalte des Landes und der Kommunen

 

1   Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

Mit den im Gesetzentwurf enthaltenen Regelungen sind unmittelbar keine zusätzlichen finanziellen Aufwendungen auf die Haushalte des Landes und der Kommunen verbunden.

2   Vollzugsaufwand

Die Regelungen des Gesetzentwurfes bewirken gegenüber der jetzt noch geltenden Rechtslage keinen Mehraufwand. Mittelbar konnten mit der Stattgabe einzelner Erprobungsanträge Vollzugsausgaben der Kommunen einzelfallweise in kleinerem Umfang gesenkt werden. Inwieweit dies bei einer landesweiten gesetzlichen Übernahme vollzugsrelevant werden könnte, wäre ein Gegenstand der Darlegung der dann jeweils maßgeblichen Gesetzgebung.

 

F   Sonstige Kosten (zum Beispiel für die Wirtschaft, Kosten für soziale Sicherungssysteme

Keine.

 

G  Bürokratiekosten

Keine.

 

 

ENTWURF

eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Kommunalen Standarderprobungsgesetzes

 

Vom

 

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Kommunalen Standarderprobungsgesetzes


Das Kommunale Standarderprobungsgesetz vom 28. Oktober 2010 (GVOBl. M-V S. 615), das zuletzt durch das Gesetz vom 13. Dezember 2018 (GVOBl. M-V S. 398) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:


1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „den gesetzlichen Vertreter“ durch die Wörter „die gesetzliche Vertretung“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort „er“ durch das Wort „diese“ ersetzt.
b) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „Der gesetzliche Vertreter“ durch die Wörter „Die gesetzliche Vertretung“ ersetzt.


2. In § 4 Absatz 1 wird das Wort „Innenministeriums“ durch die Wörter „für Inneres zuständige Ministeriums“ ersetzt.

3. In § 5 wird die Angabe „2023“ durch die Angabe „2028“ ersetzt.


Artikel 2
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Schwerin, den 2023

Die Ministerpräsidentin Manuela Schwesig

Die Ministerin für Justiz, Gleichstellung und Verbraucherschutz Jacqueline Bernhardt

 

Begründung
A Allgemeiner Teil


Mit dem befristeten Gesetz zur Erprobung der Öffnung von landesrechtlichen Standards für kommunale Körperschaften (kommunales Standarderprobungsgesetz – KommStEG M-V, GVOBl. M-V S. 615) hat der Gesetzgeber im Jahr 2010 für kommunale Körperschaften den rechtlichen Rahmen geschaffen, um auf Antrag von Vorgaben in landesrechtlichen Gesetzen, Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften für einen begrenzte Zeitraum abzuweichen, um neue Formen der kommunalen Aufgabenerledigung zu erproben. So soll getestet werden, ob damit Verwaltungsverfahren beschleunigt, vereinfacht und kostengünstiger gestaltet werden können. Ziel des Gesetzes ist es, neue Maßnahmen zum Bürokratieabbau zu erproben, auszuwerten und erfolgreiche Modelle für eine landesweite Übernahme zu prüfen.


Das Gesetz trat am 13. November 2010 in Kraft und wurde vor dem Ende seiner Befristung am 31. Dezember 2015 im Rahmen eines Evaluationsberichts umfassend bewertet. Dem Vorschlag des Berichts folgend, hat der Gesetzgeber mit Artikel 1 des Gesetzes zur Verlängerung des Kommunalen Standarderprobungsgesetzes und zur Änderung weiterer Gesetze vom 21. Dezember 2015 (GVOBl. M-V S. 598) die Geltungszeit um drei Jahre bis zum 31. Dezember 2018 verlängert.


Zudem wurde mit dem Gesetz zur Verlängerung des Kommunalen Standarderprobungsgesetz eine weitere Zielstellung in das Standarderprobungsgesetz aufgenommen, um vor dem Hintergrund der veränderten demografischen Rahmenbedingungen, den kommunalen Körperschaften zu ermöglichen, den Herausforderungen des demografischen Wandels flexibel und mit örtlich angepassten Lösungen bei der kommunalen Aufgabenerledigung begegnen zu können.
Mit einem weiteren evaluierenden zweiten Abschlussbericht4 an den Landtag wurde das Gesetz vor Ablauf der Geltungszeit am 31. Dezember 2018 noch einmal umfassend bewertet, und der Gesetzgeber hat mit dem ersten Gesetz zur Änderung des Kommunalen Standarderprobungsgesetzes vom 13. Dezember 2018 (GVOBl. M-V S. 398) die Geltungszeit um weitere fünf Jahre verlängert.


Nach der derzeitigen Gesetzesregelung tritt das Kommunale Standarderprobungsgesetz am 31. Dezember 2023 außer Kraft.


Das Kommunale Standarderprobungsgesetz sieht vor, dass die Landesregierung vorher die Auswirkungen des Gesetzes unter Berücksichtigung der Zielstellungen noch einmal bewertet und dem Landtag berichtet (vergleiche § 4 Absatz 2 des Kommunalen Standarderprobungsgesetzes). Demgemäß hat die Landesregierung einen dritten Evaluationsbericht erstellt, der die im Rahmen der ersten beiden Evaluationsberichte gewonnenen Erkenntnisse und Wertungen anhand der im Berichtszeitraum 2018 bis 2023 erlangten Anwendungsergebnisse überprüft und bewertet.

Dieser Dritte Abschlussbericht kommt unter dem Gliederungspunkt B. VI. zu der folgenden Schlussfolgerung:
„Das Kommunale Standarderprobungsgesetz stellt ein nachsteuerndes Instrument dar, dass es den kommunalen Körperschaften ermöglicht auf nicht vorhersehbare Anpassungsbedarfe flexibel reagieren zu können. Diese Option sollte daher bestehen bleiben, damit den Kommunen auch in Zukunft dieses nachsorgende Instrument zur Verfügung steht.“


Dementsprechend sieht dieser Gesetzentwurf eine nochmalige Verlängerung der Befristung des Kommunalen Standarderprobungsgesetzes um weitere fünf Jahre bis zum 31. Dezember 2028 vor.


Darüber hinaus enthält der Gesetzentwurf rein redaktionelle Änderungen, die der sprachlichen Gleichstellung von Frauen und Männern dienen sowie der Aktualisierung einer Ministeriumsbezeichnung.


Außerhalb der vorgeschlagenen Verlängerung und der redaktionellen Anpassungen soll das Gesetz im Übrigen unverändert verlängert werden, da sich der weite Anwendungsbereich und das Verfahren bewährt haben.


B Besonderer Teil

Zu Artikel 1 – Änderung des Kommunalen Standarderprobungsgesetzes

Zu Nummer 1 (Änderung des § 2)
Bei den Änderungen in § 2 Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie Absatz 5 Satz 1 handelt es sich um rein redaktionelle Anpassungen, die der sprachlichen Gleichstellung von Frauen und Männern dienen.

a) Zu Buchstabe a (§ 2 Absatz 1)
In § 2 Absatz 1 Satz 1 des Kommunalen Standarderprobungsgesetz wird geregelt, dass der Erprobungsantrag nach § 1 Absatz 3 Satz 1 durch den gesetzlichen Vertreter gestellt werden kann. Der hier verwendete Begriff „den gesetzlichen Vertreter“ soll durch die geschlechtsneutrale Formulierung „die gesetzliche Vertretung“ ersetzt werden.


In § 38 Absatz 2 Satz 1, § 115 Absatz 1 Satz 1, § 143 Absatz 1 und § 158 Absatz 1 der Kommunalverfassung ist festgelegt, dass der Bürgermeister, der Landrat, der Amtsvorsteher und der Verbandsvorsteher jeweils der gesetzliche Vertreter der Gemeinde, des Landkreises, des Amtes oder des kommunalen Zweckverbands ist. Sie also die kommunale Körperschaft nach außen vertreten.


In den vorbenannten Paragrafen der Kommunalverfassung werden die Begriffe „Bürgermeister, Landrat, Amtsvorsteher und Verbandsvorsteher“ nicht im Sinne einer Behördenbezeichnung verwendet und sollen keine juristische Person bezeichnen. Vielmehr steht dort die Funktionsbezeichnung einer natürlichen Person im Vordergrund. Bei Berufs- und Funktionsbezeichnungen von natürlichen Personen ist die Gleichstellung von Frauen und Männern auch sprachlich zum Ausdruck zu bringen. Auch eine Bürgermeisterin vertritt die Gemeinde und ist ebenfalls die gesetzliche Vertreterin. Aus diesem Grund soll die geschlechtsneutrale Bezeichnung „gesetzliche Vertretung“ verwendet werden.


Die Änderung in § 2 Absatz 1 Satz 2 dient der grammatikalischen Anpassung an die geschlechtsneutrale Formulierung in Satz 1.

b) Zu Buchstabe b (§ 2 Absatz 5 Satz 1)


Die oben zum Buchstaben a gemachte Ausführung zu § 2 Absatz 1 Satz 1 gilt auch für die Änderung des § 2 Absatz 5 Satz 1 des Kommunalen Standarderprobungsgesetzes. Auch hier wird der Begriff „Der gesetzliche Vertreter“ verwendet. Der Begriff soll auch an dieser Stelle durch die geschlechtsneutrale Formulierung „Die gesetzliche Vertretung“ ersetzt werden.


Zu Nummer 2 (Änderung des § 4 Absatz 1)

Diese Änderung dient der Aktualisierung einer Ministeriumsbezeichnung. Die in § 4 Absatz 1 verwendete Ministeriumsbezeichnung „Innenministeriums“ ist nicht mehr zutreffend und daher zu aktualisieren. Vor dem Hintergrund der wechselnden Ministeriumsbezeichnungen wird die Bezeichnung nunmehr abstrakt mit „des für Inneres zuständige Ministeriums“ angegeben. Da die Zuständigkeit für „Inneres“ sich stets in der amtlichen Ministeriumsbezeichnung wiederfindet, bewegt sich die abstrakte Bezeichnung im Rahmen der Organisationserlasse.


Zu Nummer 3 (Änderung des § 5)
Mit dieser Änderung wird die befristete Geltungsdauer des Kommunalen Standarderprobungsgesetzes um weitere fünf Jahre bis zum 31. Dezember 2028 verlängert. Das Kommunale Standarderprobungsgesetz muss aufgrund seines besonderen Erprobungscharakters grundsätzlich befristet werden. Gegen eine erneute Verlängerung dieser Befristung bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Konstruktion des Gesetzes, die gewährleistet, dass das Kommunale Standarderprobungsgesetz verfassungsrechtlich zulässig ist, wird nicht verändert. So bleiben die besonderen Voraussetzungen sowohl auf der Tatbestands- und der Rechtsfolgenseite als auch im Hinblick auf die Transparenz der Anwendungspraxis und die Anbindung an die Tätigkeit des Gesetzgebers bestehen.


Das Kommunale Standarderprobungsgesetz muss im Hinblick auf seinen weiten Anwendungsbereich (generelle Öffnungsklausel) bestimmte Anforderungsprofile gewährleisten, um dem rechtsstaatlichen Gesetzesvorbehalt und dem gesetzgebungstechnischen Bestimmtheitsgebot zu entsprechen. Um dies zu erreichen, wird in der Gesetzesbegründung ausgeführt:


„... Damit allein wäre jedoch trotz verbindlicher konkreter Abgrenzungskriterien eine mögliche schleichende Verantwortungsverlagerung vom Gesetzgeber zur Verwaltung bzw. auf die Kommunen längerfristig nicht auszuschließen, wenn der Gesetzgeber nicht die Ergebnisse dieser Einzelfallabweichungen auswerten und als Grundlage für als sich notwendig herausstellende Korrekturen und sinnvolle Weiterentwicklungen des Landesrechts verwenden könnte.


Um dies zu gewährleisten, sieht der vorliegende Entwurf eine Prüfung der generellen Übertragbarkeit der Ergebnisse der Erprobung auf andere kommunale Körperschaften im Land vor (§ 4 Absatz 1). Das Ergebnis dieser Auswertung und die Auswirkungen des Gesetzes unter Berücksichtigung seiner Zielstellung als Erprobungsgesetz sind dem Landesgesetzgeber von der Landesregierung während der Laufzeit und vor Ablauf des befristeten Erprobungsgesetzes formell zu berichten (§ 4 Absatz 2). Damit gelangen die Erprobungsergebnisse nach prüfbaren Voraussetzungen zurück in dieWirkungssphäre des Landesgesetzgebers, der so seinerseits wieder für nötig gehaltene Konsequenzen ziehen kann und muss.“


Auch mit der erneuten dritten Verlängerung der befristeten Geltungsdauer des Gesetzes bleibt der befristete Erprobungscharakter des Standarderprobungsgesetzes erhalten. Ebenso bleibt durch die weiter bestehenden regelmäßigen Berichtspflichten der Landesregierung gegenüber dem Landtag gewährleistet, dass die Erprobungsergebnisse zurück in den Wirkungskreis des Gesetzgebers gelangen.


Zu Artikel 2 – Inkrafttreten
Das Inkrafttreten dieses Änderungsgesetzes nach der Verkündung und vor dem 31. Dezember 2023 gewährleistet das Fortgelten des Kommunalen Standarderprobungsgesetzes.

 

Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Juristenausbildungsgesetzes

Vorblatt

 

Entwurf eines Vierten Gesetzes zur

Änderung des Juristenausbildungsgesetzes

 (Gesetzentwurf der Landesregierung)

 

A  Problem

Das Ableisten des juristischen Vorbereitungsdienstes ist aufgrund bundes-rechtlicher Vorgaben derzeit nur in Vollzeit möglich. Durch das Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und weiterer Vorschriften vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154, 2172) wird ein neuer § 5b Absatz 6 Deutsches Richtergesetz (DRiG) eingeführt. Danach ist ab dem 1. Januar 2023 auf Antrag unter bestimmten Voraussetzungen ein Vorbereitungsdienst in Teilzeit zu ermöglichen. Diese Vorgaben sind in Landesrecht umzusetzen.

Die Möglichkeit, den Vorbereitungsdienst in Teilzeit ableisten zu können, entlastet Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare, die während des Vorbereitungsdienstes familiäre Betreuungs- oder Pflegeaufgaben wahrnehmen oder aus anderen gewichtigen Gründen nicht in der Lage sind, sich mit voller Arbeitskraft dem Vorbereitungsdienst zu widmen. Derzeit ist eine Entlastung in diesem Bereich lediglich partiell möglich, z. B. über die Gewährung von Sonderurlaub bei notwendiger Betreuung erkrankter Kinder.

Weiter haben die Justizministerinnen und Justizminister sich für eine Angleichung des Umfangs des universitären Schwerpunktbereichsstudiums sowie der zugehörigen Prüfungsleistungen ausgesprochen, um bundesweit möglichst einheitliche Bedingungen zu schaffen.

 

B  Lösung

Das Juristenausbildungsgesetz wird an die bundesgesetzlichen Vorgaben des neuen § 5b Absatz 6 DRiG angepasst. Bei der Umsetzung der bundesgesetzlichen Vorgaben in Landesrecht werden die Besonderheiten der juristischen Ausbildung im Vorbereitungsdienst in Mecklenburg-Vorpommern in den Blick genommen. Dies betrifft insbesondere die Einstellungs- und Prüfungstermine sowie die Ausgestaltung des Vorbereitungsdienstes mit aufeinander abgestimmten Lehrveranstaltungen. In Mecklenburg-Vorpommern erfolgen die Einstellungen zum 1. Juni und 1. Dezember jeden Jahres. Es finden zwei Prüfungskampagnen statt (Frühjahr und Herbst).

Zur Umsetzung der Beschlüsse der Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister erfolgt eine Anpassung der entsprechenden Regelung im Juristenausbildungsgesetz.

Die weiteren im Gesetzesentwurf enthaltenen Änderungen betreffen die Zusammenfassung der Leitung der Ausbildung beim Präsidenten des Oberlandesgerichts sowie die sprachliche Gestaltung des Gesetzes. Soweit möglich wird eine geschlechtsneutrale Formulierung gewählt, im Übrigen eine sprachliche Gleichstellung von Frauen und Männern erreicht. Daneben erfolgen Anpassungen an die Bezeichnung zuständiger Ministerien, geltende Rechtschreibung sowie Rechtsförmlichkeiten.

 

C  Alternativen

Keine. Die Einführung der Möglichkeit der Ableistung des Vorbereitungsdienstes in Teilzeit dient der Umsetzung zwingenden Bundesrechts. Die Umsetzung der Beschlüsse der Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister zum universitären Schwerpunktbereichsstudium soll der Vereinheitlichung der Maßstäbe im Bundesgebiet dienen.

 

D  Notwendigkeit (§ 3 Absatz 1 Satz 1 GGO II)

Die Notwendigkeit dieser Regelung wurde gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1 GGO II geprüft. Die Umsetzung des neuen § 5 Absatz 6 DRiG muss in wesentlichen Fragen in einem Landesgesetz erfolgen.

 

E  Finanzielle Auswirkungen auf die Haushalte des Landes und der Kommunen

1  Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

Bei der vollständigen Ableistung des Vorbereitungsdienstes in Teilzeit entstehen aufgrund der durchgängigen Kürzung der Besoldung bzw. Unterhaltsbeihilfe keine Mehrkosten. Bei einem Wechsel von Vollzeit in Teilzeit entstehen Mehrkosten, die jedoch nicht konkret beziffert werden können. Sie hängen vom Wechselzeitpunkt und der Anzahl der betroffenen Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare ab. Es ist aber davon auszugehen, dass sich die Anzahl der Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare in Teilzeit je Einstellungstermin höchstens im unteren einstelligen Bereich bewegen wird. Zudem müssen sich Bewerberinnen und Bewerber, bei denen die Voraussetzungen schon von Beginn an vorliegen, vor Bewerbung für eine Vollzeit- oder Teilzeitausbildung entscheiden. Ein Wechsel wird nur unter engen Voraussetzungen ermöglicht. Nicht bezifferbare Mehrkosten können durch die bundesgesetzlich vorgegebene Verlängerung des Vorbereitungsdienstes in Teilzeit auf zweieinhalb Jahre entstehen.

2  Vollzugsaufwand

Neuer oder zusätzlicher Vollzugsaufwand entsteht für den Teilzeitvorbereitungsdienst nicht, da sich dieser in die bestehenden Einstellungs- und Prüfungstermine sowie Lehrveranstaltungen einfügt. Mit Blick auf die Änderungen zum universitären Schwerpunktbereichsstudium entsteht ein Vollzugsaufwand bei der Universität Greifswald, da die Studien- und Prüfungsordnungen sowie Lehrinhalte anzupassen sein werden.

 

F  Sonstige Kosten (zum Beispiel für die Wirtschaft, Kosten für soziale Sicherungssysteme

Keine.

 

G Bürokratiekosten

Keine. Es werden keine Informationspflichten für Unternehmen eingeführt.


 

Entwurf

 

Viertes Gesetz zur Änderung des Juristenausbildungsgesetzes

 

Vom …………………..

 

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

 

Artikel 1

Änderung des Juristenausbildungsgesetzes

Das Juristenausbildungsgesetz vom 16. Dezember 1992 (GVOBl. M-V S. 725), das zuletzt durch das Gesetz vom 19. Juli 2018 (GVOBl. M-V S. 245) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

 

  1. In der Überschrift wird das Wort „Juristenausbildung“ durch die Wörter „juristische Ausbildung“ ersetzt.

  1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 11 wird wie folgt gefasst:

„§ 11 Prüferinnen und Prüfer und Prüfungsausschüsse“.

b) Die Angabe zu § 21a wird wie folgt gefasst:

„§ 21a Öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis, Verordnungsermächtigung“.

c) Nach der Angabe zu § 21a wird folgende Angabe eingefügt:

„§ 21b Vorbereitungsdienst in Teilzeit“.

d) Die Angabe zu Teil 6 wird wie folgt gefasst:

„Teil 6
Schlussvorschriften“.

 

  1. §1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Das Leitbild der Ausbildung ist dem freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat verpflichtet.“

 

  1. §2a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „mindestens 16“ durch die Angabe „10 bis 14“ ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Prüfung trägt der Breite des Schwerpunktbereichs angemessen Rechnung und besteht aus mindestens zwei und maximal drei Prüfungsleistungen. Als Prüfungsleistung ist mindestens eine wissenschaftliche Studienarbeit mit einer Bearbeitungszeit von mindestens vier Wochen zu erbringen. Jedenfalls dann, wenn drei Prüfungsleistungen vorgesehen werden, ist eine mündliche Prüfungsleistung vorzusehen.“

c) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „Justizministeriums“ durch die Wörter „für Justiz zuständigen Ministeriums“ ersetzt.

 

  1. In § 4 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Abschluß-“ durch das Wort „Abschluss-“ ersetzt.

 

  1. In § 6 Absatz 1 wird das Wort „Prozeßakten“ durch das Wort „Prozessakten“ ersetzt.

 

  1. In § 7 wird das Wort „Justizministerium“ durch die Wörter „für Justiz zuständige Ministerium“ ersetzt.

 

  1. § 8 wird wie folgt geändert:

 

a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1. die Präsidentin oder der Präsident,“.

b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2. die Stellvertreterin oder der Stellvertreter sowie“.

 

  1. § 9 wird wie folgt gefasst:

㤠9
Nebenamtliche Mitglieder

Zu nebenamtlichen Mitgliedern des Landesjustizprüfungsamtes kann das für Justiz zuständige Ministerium berufen:

 

  1. Professorinnen und Professoren der Rechte, die an einer Universität des Landes in der juristischen Ausbildung tätig sind, im Benehmen mit der rechtswissenschaftlichen Fakultät;
  1. Richterinnen und Richter;
  1. Staatsanwältinnen und Staatsanwälte;
  1. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte im Benehmen mit der                                                                        Rechtsanwaltskammer Mecklenburg-Vorpommern;
  1. Notarinnen und Notare im Benehmen mit der Notarkammer Mecklenburg- Vorpommern;
  1. Juristinnen und Juristen in der öffentlichen Verwaltung;
  1. weitere Juristinnen und Juristen, insbesondere aus Wirtschaft und Verbänden.“

 

  1. § 10 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 wird das Wort „Justizministerium“ durch die Wörter „für Justiz zuständige Ministerium“ ersetzt.

 b) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „Abschluß“ durch das Wort „Abschluss“ ersetzt.

 

  1. § 11 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

㤠11
Prüferinnen und Prüfer und Prüfungsausschüsse“.

b) In Absatz 1 werden nach den Wörtern „bestimmt die“ die Wörter „Prüferinnen und“ eingefügt.

c) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Nr.“ durch das Wort „Nummer“ ersetzt.

d) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Ein Prüfer hat“ durch die Wörter „Prüferinnen und Prüfer haben“ und die Wörter „ihm bei seiner Tätigkeit als Prüfer“ durch die Wörter „ihnen bei ihrer Prüfertätigkeit“ ersetzt.

e) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „Der Prüfer darf“ durch die Wörter „Die Prüferinnen und Prüfer dürfen“ ersetzt.

 

  1. In § 14 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 wird jeweils das Wort „er“ gestrichen.

 

  1. § 15 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „einem Dritten“ durch die Wörter „einer anderen Person“ ersetzt und nach dem Wort „Aufsicht“ wird das Wort „Führenden“ eingefügt.

bb) In Satz 2 werden das Wort „Prüfungsausschuß“ durch das Wort „Prüfungsausschuss“ und das Wort „Ausschluß“ durch das Wort „Ausschluss“ ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Prüfungskommissionen“ durch das Wort „Prüfungsausschüsse“ ersetzt.

 

  1. In § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird das Wort „vorlegt“ durch das Wort „einreicht“ ersetzt.

 

  1. § 20 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird das Wort „Prüfungsausschuß“ durch das Wort „Prüfungsausschuss“ ersetzt.

b) In Satz 2 wird die Angabe „Nr.“ durch das Wort „Nummer“ ersetzt.

 

  1. In § 20a Satz 4 wird das Wort „Staatliche“ durch das Wort „staatliche“ ersetzt.

 

  1. § 21 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Bewerber“ durch die Wörter „Bewerberinnen und Bewerber“ ersetzt.

b) In Absatz 4 Satz 3 Nummer 1 wird das Wort „daß“ durch das Wort „dass“ ersetzt.

 

  1. § 21a wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

㤠21a
Öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis, Verordnungsermächtigung“.

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden vor dem Wort „Rechtsreferendare“ die Wörter „Rechtsreferendarinnen und“ eingefügt.

bb) In Satz 2 wird die Angabe „Artikel 15 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160)“ durch die Angabe „Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250, 2252)“ ersetzt.

c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden vor dem Wort „Rechtsreferendare“ die Wörter „Rechtsreferendarinnen und“ eingefügt.

bb) In Satz 3 wird das Wort „Justizministerium“ durch die Wörter „für Justiz zuständige Ministerium“ ersetzt.

d) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts soll die monatliche Unterhaltsbeihilfe um bis zu 30 Prozent kürzen, wenn die Zweite juristische Staatsprüfung nicht bestanden wurde oder sich der Vorbereitungsdienst aus einem von der Rechtsreferendarin oder dem Rechtsreferendar zu vertretenden Grund verzögert.“

e) In Absatz 4 werden die Wörter „Rechtsreferendaren wird“ durch die Wörter „Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendaren wird“ ersetzt.

 

  1. Nach § 21a wird folgender § 21b eingefügt:

§ 21b
Vorbereitungsdienst in Teilzeit

(1) Die Ableistung des Vorbereitungsdienstes in Teilzeit wird unter den Voraussetzungen des § 5b Absatz 6 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes auf Antrag eröffnet.

(2) Die Ableistung des Vorbereitungsdienstes in Teilzeit kann unter den Voraussetzungen des § 5b Absatz 6 Satz 2 des Deutschen Richtergesetzes auf Antrag eröffnet werden. Besondere persönliche Gründe, die in Art und Umfang vergleichbar sind und eine besondere Härte im Sinne von § 5b Absatz 6 Satz 2 des Deutschen Richtergesetzes darstellen, sind insbesondere eine bei der Rechtsreferendarin oder dem Rechtsreferendar vorliegende Schwerbehinderung oder eine Gleichstellung im Sinne des § 2 Absätze 2 und 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Juni 2022 (BGBl. I S. 959, 965) geändert worden ist.

(3) Der Antrag auf Ableistung des Vorbereitungsdienstes in Teilzeit ist mit der Bewerbung zum Vorbereitungsdienst zu stellen. Mit dem Antrag ist das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 5b Absatz 6 Satz 1 oder 2 des Deutschen Richtergesetzes zu belegen. Ein Wechsel in den Vorbereitungsdienst in Teilzeit ist nur unter den Voraussetzungen des Absatzes 4 möglich.

(4) Sofern die Voraussetzungen, unter denen der Vorbereitungsdienst in Teilzeit abgeleistet werden kann, erst während des Vorbereitungsdienstes auftreten, ist ein Wechsel in die weitere Ableistung des Vorbereitungsdienstes in Teilzeit möglich, wenn die Teilzeit spätestens zum 15. Ausbildungsmonat beginnt. Der für einen Wechsel erforderliche Antrag ist unverzüglich zu stellen, nachdem die Voraussetzungen für einen Vorbereitungsdienst in Teilzeit der Rechtsreferendarin oder dem Rechtsreferendar bekannt werden. Die Voraussetzungen sind dabei zu belegen. Die Teilzeitbeschäftigung beginnt zum ersten eines Monats.

(5) Für die Dauer der Ableistung des Vorbereitungsdienstes in Teilzeit wird der regelmäßige Dienst um ein Fünftel reduziert. Die Pflicht zur Teilnahme an Lehrgängen, Arbeitsgemeinschaften und anderen verpflichtenden Lehrveranstaltungen bleibt davon unberührt. Eine nach § 21a Absatz 2 gewährte Unterhaltsbeihilfe wird für die Dauer des Vorbereitungsdienstes in Teilzeit um ein Fünftel verringert.

(6) Die Dauer des Vorbereitungsdienstes in Teilzeit beträgt zweieinhalb Jahre. Die Verteilung der Verlängerung des Vorbereitungsdienstes in Teilzeit richtet sich nach § 5b Absatz 6 Satz 5 des Deutschen Richtergesetzes.

(7) Über Anträge auf Ableistung des Vorbereitungsdienstes in Teilzeit sowie die Verteilung der Verlängerung des Vorbereitungsdienstes auf die Pflichtstationen entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts.“                                       

 

  1. § 22 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 werden die Wörter „fünfunddreißig vom Hundert“ durch die Angabe „35 Prozent“ ersetzt.

b) In Nummer 2 werden die Wörter „zehn vom Hundert“ durch die Angabe „10 Prozent“ ersetzt.

 

  1. In § 23 Satz 1 Nummer 3 wird die Angabe „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ ersetzt.

 

  1. § 25 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter „Der Präsident“ durch die Wörter „Die Präsidentin oder der Präsident“ ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts Rostock leitet die Ausbildung, in der Verwaltungsstation im Benehmen mit dem für Inneres zuständigen Ministerium, in der Station Rechtsberatung im Benehmen mit der Rechtsanwaltskammer des Landes Mecklenburg-Vorpommern.“

 

  1. In § 26 wird die Angabe „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ ersetzt.

 

  1. In § 27 Satz 1 wird das Wort „Prüfungsausschuß“ durch das Wort „Prüfungsausschuss“ ersetzt.

 

  1. In der Überschrift zu Teil 6 wird das Wort „Schlußvorschriften“ durch das Wort „Schlussvorschriften“ ersetzt.

 

  1. $ 28 wird wie folgt geändert:

 

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „Justizministerium“ durch die Wörter „für Justiz zuständige Ministerium“, das Wort „Einvernehmen“ durch das Wort „Benehmen“ und das Wort „Innenministerium“ durch die Wörter „für Inneres zuständigen Ministerium“ ersetzt.

bb) In Nummer 6 wird das Wort „Abschluß“ durch das Wort „Abschluss“ ersetzt.

cc) In Nummer 9 wird das Wort „vorzulegenden“ durch das Wort „einzureichenden“ ersetzt.

dd) In Nummer 11 wird die Angabe „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ ersetzt.

ee) In Nummer 12 werden nach der Angabe „§ 21 Absatz 3“ die Wörter „und des Vorbereitungsdienstes in Teilzeit nach § 21b“ eingefügt.

 

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „Justizministerium erläßt“ durch die Wörter „für Justiz zuständige Ministerium erlässt“ ersetzt.

bb) In Satz 2 wird die Angabe „Nr.“ durch das Wort „Nummer“ ersetzt.

 

Artikel 2

Inkrafttreten

 

Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am 1. Januar 2023 in Kraft. Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a und b tritt am 1. April 2024 in Kraft.

 

 

Schwerin, den ………………….

 

 

                                                                          

Die Ministerpräsidentin                               Die Ministerin für Justiz, Gleichstellung                                                          und Verbraucherschutz

 

 

 

Manuela Schwesig                                     Jacqueline Bernhardt

 

 

 

 

 

 

Begründung

 

A Allgemeiner Teil

Das Ableisten des juristischen Vorbereitungsdienstes ist aufgrund bundesrechtlicher Vorgaben derzeit nur in Vollzeit möglich. Durch das Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und weiterer Vorschriften vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154, 2172) wird ein neuer § 5b Absatz 6 Deutsches Richtergesetz (DRiG) eingeführt. Danach ist ab dem 1. Januar 2023 auf Antrag unter bestimmten Voraussetzungen ein Vorbereitungsdienst in Teilzeit zu ermöglichen. Diese Vorgaben sind in Landesrecht umzusetzen.

Die Möglichkeit, den Vorbereitungsdienst in Teilzeit ableisten zu können, entlastet Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare, die während des Vorbereitungsdienstes familiäre Betreuungs- oder Pflegeaufgaben wahrnehmen oder aus anderen gewichtigen Gründen nicht in der Lage sind, sich mit voller Arbeitskraft dem Vorbereitungsdienst zu widmen. Derzeit ist eine Entlastung in diesem Bereich lediglich partiell möglich, z.B. über die Gewährung von Sonderurlaub bei notwendiger Betreuung erkrankter Kinder.

Bei der Umsetzung der bundesgesetzlichen Vorgaben in Landesrecht sind die Rahmenbedingungen der juristischen Ausbildung im Vorbereitungsdienst in Mecklenburg-Vorpommern in den Blick zu nehmen. Dies betrifft insbesondere die Einstellungs- und Prüfungstermine sowie die Ausgestaltung des Vorbereitungsdienstes mit aufeinander abgestimmten Lehrveranstaltungen. In Mecklenburg-Vorpommern erfolgen die Einstellungen zum 1. Juni und 1. Dezember jeden Jahres. Es finden darauf basierend zwei Prüfungskampagnen statt (Frühjahr und Herbst).

Weiter setzt der Gesetzesentwurf Beschlüsse der Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister zum universitären Schwerpunktbereichsstudium im Sinne einer Angleichung des Umfangs des Schwerpunktbereichsstudiums sowie der zugehörigen Prüfungsleistungen um.

Die weiteren im Gesetzesentwurf enthaltenen Änderungen betreffen die Zusammenfassung der Leitung der Ausbildung beim Präsidenten des Oberlandesgerichts sowie die sprachliche Gestaltung des Gesetzes. Soweit möglich wird eine geschlechtsneutrale Formulierung gewählt, im Übrigen eine sprachliche Gleichstellung von Frauen und Männern erreicht. Daneben erfolgen Anpassungen an die Bezeichnung zuständiger Ministerien, geltender Rechtschreibung sowie Rechtsförmlichkeiten.

Bei der vollständigen Ableistung des Vorbereitungsdienstes in Teilzeit entstehen aufgrund der durchgängigen Kürzung der Besoldung bzw. Unterhaltsbeihilfe keine Mehrkosten. Nicht bezifferbare Mehrkosten können durch die vorgesehene Wechselmöglichkeit von Vollzeit in Teilzeit sowie die bundesgesetzlich vorgegebene Verlängerung des Vorbereitungsdienstes in Teilzeit auf zweieinhalb Jahre entstehen. Neuer oder zusätzlicher Vollzugsaufwand entsteht nicht, da sich der Teilzeitvorbereitungsdienst in die bestehenden Einstellungs- und Prüfungstermine sowie Lehrveranstaltungen einfügt. Mit Blick auf die Änderungen zum universitären Schwerpunktbereichsstudium entsteht ein Vollzugsaufwand bei der Universität Greifswald, da die Studien- und Prüfungsordnungen sowie Lehrinhalte anzupassen sein werden.

Sämtliche Regelungen stehen einer ausbaufähigen elektronischen Verwaltung nicht entgegen und sind mit höherrangigem Recht vereinbar. Insbesondere sind die Regelungen verhältnismäßig. Die Umsetzung des Teilzeitreferendariats ist eine bundesgesetzliche Vorgabe. Sie schränkt den Zugang zum Vorbereitungsdienst über bestehende Regelungen hinaus nicht ein, sondern erweitert partiell die konkrete Ausgestaltung des Dienstes. Dies ist aufgrund der in den benannten Fällen gegebenen Mehrbelastung des betroffenen Personenkreises zu begrüßen. Die Änderungen beim universitären Schwerpunktbereichsstudium schränken den Zugang zum Studiengang Rechtswissenschaften nicht ein und wirken durch die Reduzierung des Umfangs begünstigend. Sie sollen die Harmonisierung der juristischen Ausbildung im Bundesgebiet ermöglichen und lassen der Universität zudem notwendigen Gestaltungsspielraum.

 

B Besonderer Teil

Zu Artikel 1 - Änderung des Juristenausbildungsgesetzes

 

Zu Nr. 1 (Überschrift)

Durch die Änderung wird eine geschlechtsneutrale Formulierung in der Überschrift erreicht. Die Kurzbezeichnung sowie amtliche Abkürzung des Gesetzes bleiben unberührt, um Verwirrungen und Unsicherheiten zu vermeiden.

 

Zu Nr. 2 (Inhaltsübersicht, § 11, § 21a, § 21b, Teil 6)

Es handelt sich um Folgeänderungen zu den Änderungen in Artikel 1 Nummern 11, 18, 19 und 25.

 

Zu Nr. 3 (§ 1)

Die Änderung führt zu einer geschlechtsneutralen Formulierung.

 

Zu Nr. 4 Buchstaben a und b (§ 2a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2)

Die Änderung dient der Anpassung an die Beschlusslage der Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister.

Mit Beschluss vom 9. November 2017 wurde die Umsetzung der Empfehlungen des Berichts des Koordinierungsausschusses zu „Harmonisierungsmöglichkeiten für die juristischen Prüfungen: Austausch mit den juristischen Fakultäten“ empfohlen. Bei diesen handelt es sich um eine Angleichung des Umfangs des Schwerpunktbereichsstudiums (10 bis 14 Semesterwochenstunden) sowie der Prüfungsleistungen (mindestens zwei, maximal drei, davon mindestens eine schriftliche Prüfungsleistung). Weiter stellten die Justizministerinnen und Justizminister fest, dass die universitäre Schwerpunktbereichsausbildung und -prüfung einer Anpassung bedarf, um dem Gebot der Einheitlichkeit der Prüfungsanforderungen und Leistungsbewertungen Rechnung zu tragen und einer Beeinträchtigung der Pflichtfachausbildung zu begegnen. Mit weiterem Beschluss vom 7. November 2019 wurde daher der weitere Bericht des Koordinierungsausschusses „Harmonisierungsmöglichkeiten für die juristischen Prüfungen: Untersuchung weiterer denkbarer Maßnahmen gegen Fehlentwicklungen der universitären Schwerpunktbereichsprüfung“ zur Kenntnis genommen. Dieser sieht eine weitere Spezifizierung bei den Prüfungsleistungen dahingehend vor, dass eine der zwei oder drei Prüfungsleistungen eine häusliche wissenschaftliche Arbeit sein sollte. Jedenfalls dann, wenn an einer Universität eine aus mehr als zwei Prüfungsleistungen bestehende Schwerpunktbereichsprüfung vorgesehen wird, sollte eine dieser Prüfungsleistungen eine mündliche Prüfung sein.

Die Änderung soll eine strukturelle Vergleichbarkeit der Schwerpunktbereichsprüfung an den einzelnen Universitäten ermöglichen, lässt der Universität Greifswald aber auch einen ausreichenden Gestaltungsspielraum zur Regelung der weiteren Prüfungsmodalitäten.

 

Zu Nr. 4 Buchstabe c (§ 2a Absatz 3 Satz 2)

Die Anpassung ist aufgrund der Neuregelung der Zuständigkeiten der Ministerien notwendig. Das „Justizministerium“ ist nunmehr das „Ministerium für Justiz, Gleichstellung und Verbraucherschutz“. Zur Vermeidung von Unsicherheiten bei etwaigen weiteren Änderungen wird eine allgemeine Formulierung bezogen auf das für „Justiz“ zuständige Ministerium gewählt. 

 

Zu Nr. 5 (§ 4 Absatz 1 Satz 1)

Die Änderung dient der Umsetzung der geltenden Rechtschreibung.

 

Zu Nr. 6 (§ 6 Absatz 1)

Die Änderung dient der Umsetzung der geltenden Rechtschreibung.

 

Zu Nr. 7 (§ 7)

Die Anpassung ist aufgrund der Neuregelung der Zuständigkeiten der Ministerien notwendig. Das „Justizministerium“ ist nunmehr das „Ministerium für Justiz, Gleichstellung und Verbraucherschutz“. Zur Vermeidung von Unsicherheiten bei etwaigen Änderungen wird eine allgemeine Formulierung bezogen auf das für „Justiz“ zuständige Ministerium gewählt. 

 

Zu Nr. 8 (§ 8)

Die Änderungen dienen der sprachlichen Gleichstellung von Frauen und Männern.

 

Zu Nr. 9 (§ 9)

Die Änderung dient der sprachlichen Gleichstellung von Frauen und Männern und der Anpassung aufgrund der Neuregelung der Zuständigkeiten der Ministerien. Der Austausch des Wortlauts der Norm erfolgt aus Gründen der Übersichtlichkeit, da alle Nummern der Norm betroffen sind. Der Inhalt ist weitgehend unverändert. Die Erwähnung von Hochschuldozenten in Nummer 1 ist nicht mehr erforderlich, da es diese seit einer Änderung des Landeshochschulgesetzes nicht mehr gibt.

 

Zu Nr. 10 Buchstabe a (§ 10 Absatz 3)

Die Anpassung ist aufgrund der Neuregelung der Zuständigkeiten der Ministerien notwendig. Das „Justizministerium“ ist nunmehr das „Ministerium für Justiz, Gleichstellung und Verbraucherschutz“. Zur Vermeidung von Unsicherheiten bei etwaigen Änderungen wird eine allgemeine Formulierung bezogen auf das für „Justiz“ zuständige Ministerium gewählt. 

 

Zu Nr. 10 Buchstabe b (§ 10 Absatz 4 Satz 1)

Die Änderung dient der Umsetzung der geltenden Rechtschreibung.

 

Zu Nr. 11 Buchstaben a, b und d und e (§ 11 Überschrift, Absatz 1, Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 1)

Die Änderungen dienen der sprachlichen Gleichstellung von Frauen und Männern.

 

Zu Nr. 11 Buchstabe c (§ 11 Absatz 2 Satz 1)

Die Änderung dient der Wahrung der Rechtsförmlichkeit, da Abkürzungen im laufenden Text von Rechtsvorschriften nicht zu verwenden sind.

 

Zu Nr. 12 (§ 14)

Durch die Änderungen werden geschlechtsneutrale Formulierungen erreicht.

 

Zu Nr. 13 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa (§ 15 Absatz 1 Satz 1)

Durch die Änderungen werden geschlechtsneutrale Formulierungen erreicht.

 

Zu Nr. 13 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb (§ 15 Absatz 1 Satz 2)

Die Änderungen dienen der Umsetzung der geltenden Rechtschreibung.

 

Zu Nr. 13 Buchstabe b (§ 15 Absatz 2 Satz 1)

Da das Juristenausbildungsgesetz in § 11 den Begriff „Prüfungsausschüsse“ nutzt, soll eine sprachliche Anpassung erfolgen.

 

Zu Nr. 14 (§ 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2)

Durch die Änderung sollen Unsicherheiten mit Blick auf die Umsetzung des Gesetzes zur Verbesserung des Onlinezugangs zu Verwaltungsleistungen (Onlinezugangsgesetz) vermieden werden. Das Wort „vorlegt“ könnte eine zwingende Einreichung von Unterlagen in Papierform nahelegen. Der Begriff „einreicht“ ist offener und schließt etwa die elektronische Übersendung nicht aus.

 

Zu Nr. 15 Buchstabe a (§ 20 Satz 1)

Die Änderung dient der Umsetzung der geltenden Rechtschreibung.

 

Zu Nr. 15 Buchstabe b (§ 20 Satz 2)

Die Änderung dient der Wahrung der Rechtsförmlichkeit, da Abkürzungen im laufenden Text von Rechtsvorschriften nicht zu verwenden sind.

 

Zu Nr. 16 (§ 20a Satz 4)

Die Änderung dient der Umsetzung der Schreibweise entsprechend den übrigen Regelungen. Das Wort „staatliche“ vor Pflichtfachprüfung klein zu schreiben, entspricht der Schreibweise nach dem Deutschen Richtergesetz und anderer Vorschriften des Juristenausbildungsgesetzes.

 

Zu Nr. 17 Buchstabe a (§ 21 Absatz 2 Satz 2)

Die Änderung dient der sprachlichen Gleichstellung von Frauen und Männern.

 

Zu Nr. 17 Buchstabe b (§ 21 Absatz 4 Satz 3 Nummer 1)

Die Änderung dient der Umsetzung der geltenden Rechtschreibung.

 

Zu Nr. 18 Buchstabe a (§ 21a Überschrift)

Die Änderung dient der Wahrung der Rechtsförmlichkeit. Da § 21a in Absatz 2 Satz 3 eine Verordnungsermächtigung enthält, ist dies in der Überschrift kenntlich zu machen.

 

Zu Nr. 18 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa (§ 21a Absatz 1 Satz 1)

Die Änderung dient der sprachlichen Gleichstellung von Frauen und Männern.

 

Zu Nr. 18 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb (§ 21a Absatz 1 Satz 2)

Die Änderung dient der Anpassung aufgrund einer weiteren Änderung des Beamtenstatusgesetzes.

 

Zu Nr. 18 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa (§ 21a Absatz 2 Satz 1)

Die Änderung dient der sprachlichen Gleichstellung von Frauen und Männern.

 

Zu Nr. 18 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb (§ 21a Absatz 2 Satz 3)

Die Anpassung ist aufgrund der Neuregelung der Zuständigkeiten der Ministerien notwendig. Das „Justizministerium“ ist nunmehr das „Ministerium für Justiz, Gleichstellung und Verbraucherschutz“. Zur Vermeidung von Unsicherheiten bei etwaigen Änderungen wird eine allgemeine Formulierung bezogen auf das für „Justiz“ zuständige Ministerium gewählt. 

 

Zu Nr. 18 Buchstaben d und e (§ 21a Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4)

Die Änderungen dienen der sprachlichen Gleichstellung von Frauen und Männern. Die Neufassung des Absatzes 3 Satz 1 dient allein der Wahrung der Übersichtlichkeit. Inhaltliche Änderungen sind damit nicht verbunden.

 

Zu Nr. 19 (Einfügen eines neuen § 21b - Vorbereitungsdienst in Teilzeit)

Die Regelung dient der Umsetzung des zum 1. Januar 2023 in Kraft tretenden neuen § 5b Absatz 6 DRiG. Dieser lautet:

 

„(6) 1Die Ableistung des Vorbereitungsdienstes in Teilzeit ist auf Antrag zu eröffnen im Falle der tatsächlichen Betreuung oder Pflege

  1. mindestens eines Kindes unter 18 Jahren oder
  2. eines laut ärztlichen Gutachtens pflegebedürftigen Ehegatten, Lebenspartners oder in gerader Linie Verwandten.

2Liegen besondere persönliche Gründe vor, die in Art und Umfang den in Satz 1 genannten Gründen vergleichbar sind und eine besondere Härte darstellen, kann auf Antrag die Ableistung des Vorbereitungsdienstes in Teilzeit eröffnet werden. 3Für die Ableistung in Teilzeit wird der regelmäßige Dienst um ein Fünftel reduziert. 4Die Dauer des Vorbereitungsdienstes in Teilzeit beträgt zweieinhalb Jahre. 5Die Zeit der Verlängerung des Vorbereitungsdienstes ist in angemessener Weise auf die Pflichtstationen zu verteilen.“

Durch die dynamischen Verweisungen im neuen § 21b auf § 5b Absatz 6 Deutsches Richtergesetz wird gewährleistet, dass bei Änderungen der Vorgaben des Deutschen Richtergesetzes - z.B. Erweiterung des Kreises pflegebedürftiger Angehöriger - diese auch in Landesrecht umgesetzt sind.

  • 21b Absatz 1 enthält die Voraussetzungen, unter denen der Vorbereitungsdienst in Teilzeit auf Antrag zu eröffnen ist, z. B. tatsächliche Betreuung eines minderjährigen Kindes oder tatsächliche Pflege eines pflegebedürftigen Elternteils. Aufgrund der Betreuung oder Pflege fehlt den Betroffenen oftmals die Möglichkeit, sich mit der nötigen Intensität der Ausbildung in den Stationen und insbesondere dem Selbststudium zu widmen. Ihnen ist daher die Möglichkeit der Ableistung in Teilzeit in Form der Verkürzung der regelmäßigen Dienstzeit und Verlängerung des Vorbereitungsdienstes zu eröffnen.

Absatz 2 dient der Umsetzung von § 5b Absatz 6 Satz 2 DRiG n. F. Liegen besondere persönliche Gründe vor, die in Art und Umfang den in Absatz 1 genannten Gründen vergleichbar sind und eine besondere Härte darstellen, kann auf Antrag die Ableistung des Vorbereitungsdienstes in Teilzeit eröffnet werden. Absatz 2 Satz 2 normiert zwei nicht abschließende Regelbeispiele: Eine bei der Rechtsreferendarin oder dem Rechtsreferendar vorliegende Schwerbehinderung oder Gleichstellung nach § 2 Absatz 2 bzw. Absatz 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch.

Absatz 3 Satz 1 normiert, dass die Entscheidung für die Ableistung des Vorbereitungsdienstes in Teilzeit vor Beginn des Vorbereitungsdienstes getroffen werden muss. Dies entspricht der Intention des neuen § 5b Absatz 6 DRiG, der von einer vollständigen Ableistung des Vorbereitungsdienstes in Teilzeit ausgeht. Die Stellung des Antrags mit der Bewerbung ist praktikabel und fügt sich in das bestehende Verfahren zur Aufnahme in den Vorbereitungsdienst ein. Nur unter engen Voraussetzungen soll nach den Vorgaben in Absatz 4 ein Wechsel von Vollzeit in Teilzeit möglich sein. Die Einschränkung ist notwendig, weil eine nur anteilige Verlängerung des Vorbereitungsdienstes zwischen zwei und zweieinhalb Jahren aufgrund der Rahmenbedingungen in Mecklenburg-Vorpommern nicht möglich und der Grundsatz der Chancengleichheit zu beachten ist. Die Gesetzesbegründung des Bundes (BT-Drs. 19/26828, S. 187 f.) dürfte nicht zwingend gegen diese Möglichkeit sprechen, da sie dem Landesgesetzgeber die Entscheidung darüber belässt, ob ein Wechsel auch noch nach Beginn des Vorbereitungsdienstes ermöglicht werden soll.

Bei der in Absatz 4 vorgesehenen Wechselmöglichkeit können Änderungen in den persönlichen Verhältnissen im Sinne einer hinzutretenden Belastung berücksichtigt werden. Mit fortschreitender Zeit ist es aber aus Gründen der Chancengleichheit nicht mehr gerechtfertigt, eine Verlängerung des Vorbereitungsdienstes mit gleichzeitiger Verschiebung des Prüfungstermins vorzusehen, da für einen weit überwiegenden Zeitraum die Ausbildung ohne die abzumildernde Mehrbelastung möglich gewesen ist. Absatz 4 Satz 1 sieht hier einen angemessenen Zeitpunkt - Beginn des 15. Ausbildungsmonats - vor. Bis zu diesem Zeitpunkt haben die Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare bereits drei der vier Pflichtstationen (Zivilrechtspflege, Verwaltung und Strafrechtspflege) sowie einen Teil der vierten Pflichtstation (Rechtsberatung) in Vollzeit absolviert. Weiter regelt Absatz 4 Satz 2, dass bei Eintritt der Voraussetzungen eine unverzügliche Entscheidung dahingehend getroffen werden muss, ob eine weitere Ableistung des Vorbereitungsdienstes in Teilzeit erfolgen soll.

Ein Wechsel von Teilzeit in Vollzeit ist nicht vorgesehen. Bei Beginn des Vorbereitungsdienstes in Teilzeit oder eines zulässigen Wechsels dauert dieser zweieinhalb Jahre. Dadurch soll vermieden werden, dass auch bei einer nur kurzfristigen vorübergehenden Inanspruchnahme der Teilzeitmöglichkeit die sechsmonatige Verlängerung erreicht werden kann. Zudem ist es für einen geordneten Ablauf des Vorbereitungsdienstes erforderlich, die Dauer festzulegen. Dies erscheint angesichts der relativ kurzen Dauer des Vorbereitungsdienstes für die Betroffenen zumutbar.

Absatz 5 dient der Umsetzung weiterer Vorgaben des neuen § 5b Absatz 6 DRiG. Nach dessen Satz 3 wird der regelmäßige Dienst für die Dauer der Teilzeitbeschäftigung um ein Fünftel reduziert. Den Ländern bleibt durch diese bundesgesetzliche Vorgabe kein weitergehender Spielraum. Weiter müssen die Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare in Teilzeit gemeinsam mit den sich in Vollzeit befindlichen Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendaren desselben Einstellungstermins an allen gemeinschaftlichen Ausbildungsveranstaltungen teilnehmen. Dies ist notwendig, da individuelle Lehrveranstaltungen für Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare in Teilzeit aufgrund des damit verbundenen Personal- und Verwaltungsaufwands mit einhergehender finanzieller Mehrbelastung nicht ermöglicht werden können. Die Reduzierung der Dienstzeit hat zur Folge, dass auch eine nach § 21a Absatz 2 gewährte Unterhaltsbeihilfe zu kürzen ist. Für Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare, die - wie im Regelfall - ihren Vorbereitungsdienst im Beamtenverhältnis auf Widerruf ableisten, sieht § 6 Absatz 1 des Landesbesoldungsgesetzes dies bereits vor, so dass es keiner Regelung bedarf.

Absatz 6 bestimmt die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes in Teilzeit auf zweieinhalb Jahre, unabhängig davon, ob er vollständig oder teilweise in Teilzeit abgeleistet wird. Denn der Vorbereitungsdienst endet nach § 24 des Juristenausbildungsgesetzes mit Ablauf des Tages, an dem die Prüfung für bestanden oder die erste Wiederholungsprüfung für nicht bestanden erklärt worden ist.  Da in Mecklenburg-Vorpommern pro Jahr nur zwei Prüfungstermine angeboten werden, kann eine nur anteilige Verlängerung auch bei der vorgesehenen Wechselmöglichkeit nicht erfolgen. Zusätzliche Prüfungskampagnen sind schon wegen des damit verbundenen tatsächlichen Aufwands in personeller und finanzieller Hinsicht nicht realisierbar. Entsprechend der bundesgesetzlichen Vorgabe ist die Zeit der sechsmonatigen Verlängerung weiter in angemessener Weise auf die Pflichtstationen zu verteilen.

Absatz 7 bestimmt die Zuständigkeit der Präsidentin oder des Präsidenten des Oberlandesgerichts für die Anträge auf Ableistung des Vorbereitungsdienstes in Teilzeit sowie die Verteilung der Verlängerungszeit auf die Pflichtstationen. Dies fügt sich in die bestehenden Zuständigkeiten ein. Eine feste Verteilung auf bestimmte Pflichtstationen sollte hier nicht vorgegeben werden, um eine hinreichende Flexibilität zu ermöglichen.

 

Zu Nr. 20 (§ 22 Absatz 2)

Die Änderungen dienen der Ersetzung veralteter Begrifflichkeiten.

 

Zu Nr. 21 (§ 23 Satz 1 Nummer 3)

Die Änderung dient der Wahrung der Rechtsförmlichkeit, da Abkürzungen im Gesetzestext nicht zu verwenden sind.

 

Zu Nr. 22 Buchstabe a (§ 25 Absatz 1)

Die Änderung dient der sprachlichen Gleichstellung von Frauen und Männern.

 

Zu Nr. 22 Buchstabe b (§ 25 Absatz 2)

Die Neufassung des Absatzes dient der Vereinheitlichung und Bündelung der Leitung der Ausbildung, um eine einheitliche, Synergieeffekte nutzende Verfahrensweise zu erreichen. Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts leitet nunmehr auch die Ausbildung in der Verwaltungsstation; dies - in Anlehnung an die Regelung zur Rechtsberatungsstation - im Benehmen mit dem für Inneres zuständigen Ministerium. Weiter wird durch die Neufassung eine zukunftssichere Formulierung mit Blick auf das zuständige Ministerium erreicht.

 

Zu Nr. 23 (§ 26)

Die Änderung dient der Wahrung der Rechtsförmlichkeit, da Abkürzungen im Gesetzestext nicht zu verwenden sind.

 

Zu Nr. 24 (§ 27)

Die Änderung dient der Anpassung an die geltende Rechtschreibung.

 

Zu Nr. 25 (Teil 6)

Die Änderung dient der Anpassung an die geltende Rechtschreibung.

 

Zu Nr. 26 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa (§ 28 Absatz 1)

Die Anpassung ist aufgrund der Neuregelung der Zuständigkeiten der Ministerien notwendig. Das „Justizministerium“ ist nunmehr das „Ministerium für Justiz, Gleichstellung und Verbraucherschutz“. Zur Vermeidung von Unsicherheiten bei etwaigen Änderungen wird eine allgemeine Formulierung bezogen auf das für „Justiz“ zuständige Ministerium gewählt. Das „Innenministerium“ ist nunmehr das „Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung“. Auch hier soll durch die allgemeine Wortwahl bezogen auf „Inneres“ eine zukunftssichere Formulierung erreicht werden. Gleichfalls wird eine aufgrund Artikel 1 Nummer 22 Buchstabe b erforderliche Folgeänderung vorgenommen. Das Einvernehmen kann durch Benehmen ersetzt werden.

 

Zu Nr. 26 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb (§ 28 Absatz 1 Nummer 6)

Die Änderung dient der Anpassung an die geltende Rechtschreibung.

 

Zu Nr. 26 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc (§ 28 Absatz 1 Nummer 9)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Artikel 1 Nummer 14. Sie soll den Begriff „vorzulegenden“ durch den offeneren Begriff „einzureichenden“ ersetzen.

 

Zu Nr. 26 Buchstabe a Doppelbuchstabe dd (§ 28 Absatz 1 Nummer 11)

Die Änderung dient der Wahrung der Rechtsförmlichkeit, da Abkürzungen im Gesetzestext nicht zu verwenden sind.

 

Zu Nr. 26 Buchstabe a Doppelbuchstabe ee (§ 28 Absatz 1 Nummer 12)

Die Änderung ist eine Folgeänderung zur Einfügung des neuen § 21b. In der Rechtsverordnung sind nähere Bestimmungen zu treffen, z.B. zum Umfang der einzureichenden Unterlagen und zu sonstigen Einzelheiten zur Ausgestaltung des Vorbereitungsdienstes in Teilzeit.

 

Zu Nr. 26 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa (§ 28 Absatz 2 Satz 1)

Die Anpassung ist aufgrund der Neuregelung der Zuständigkeiten der Ministerien notwendig. Das „Justizministerium“ ist nunmehr das „Ministerium für Justiz, Gleichstellung und Verbraucherschutz“. Zur Vermeidung von Unsicherheiten bei etwaigen Änderungen wird eine allgemeine Formulierung bezogen auf das für „Justiz“ zuständige Ministerium gewählt. Weiter dient die Änderung der Anpassung an die geltende Rechtschreibung.

 

Zu Nr. 26 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb (§ 28 Absatz 2 Satz 2)

Die Änderung dient der Wahrung der Rechtsförmlichkeit, da Abkürzungen im Gesetzestext nicht zu verwenden sind.

 

Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)

Da der Gesetzentwurf der Umsetzung des Teilzeitreferendariats mit Blick auf den erst ab dem 1. Januar 2023 geltenden § 5b Absatz 6 DRiG dienen soll, ist das Inkrafttreten für den 1. Januar 2023 vorgesehen. Damit haben erstmals die Referendarinnen und Referendare, die zum 1. Juni 2023 ihren Vorbereitungsdienst beginnen, die Möglichkeit, von Beginn an einen Antrag auf Teilzeit zu stellen. Da mit dem Inkrafttreten grundsätzlich die Außenwirksamkeit beginnt, wird Referendarinnen und Referendaren, die sich bereits im Vorbereitungsdienst befinden, die Wechselmöglichkeit von Vollzeit in Teilzeit unter den Voraussetzungen des § 21b Absatz 4 eröffnet. Die weiteren Änderungen müssen nicht früher in Kraft treten. Ein späteres Inkrafttreten ist für Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a und b erforderlich, um die notwendigen Änderungen beim Schwerpunktbereichsstudium zu realisieren. Neben Studien- und Prüfungsordnungen mit entsprechenden Übergangsvorschriften werden auch Studieninhalte angepasst werden müssen.

Entwurf eines Gesetzes über die allgemeine Beeidigung von Übersetzenden sowie zur Änderung des Landesjustizkostengesetzes

 

(Gesetzentwurf der Landesregierung)

 

A Problem und Ziel

Der Bundesgesetzgeber hat das Gesetz über die allgemeine Beeidigung von gerichtlichen Dolmetschern vom 10. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2121, 2124), geändert durch das Gesetz vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2099) (Gerichtsdolmetschergesetz) beschlossen, das zum 1. Januar 2023 in Kraft treten wird. Damit soll das Verfahren zur allgemeinen Beeidigung der Gerichtsdolmetscherinnen und Gerichtsdolmetscher vereinheitlicht werden, um insbesondere bundesweit gleiche Qualitätsanforderungen zu gewährleisten. Das Gesetz über die öffentliche Bestellung und allgemeine Beeidigung von Dolmetschern und Übersetzern (Dolmetschergesetz - DolmG M-V) vom 6. Januar 1993 (GVOBl. M-V S. 2) zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 16. Mai 2018 (GVOBl. M-V S.182) ist dadurch teilweise obsolet, teilweise bedarf es der Überarbeitung. Ziel ist es, die für die Dolmetschenden durch das Gerichtsdolmetschergesetz aufgestellten Qualitätsanforderungen auch für die Übersetzenden gelten zu lassen.

 

Das Gerichtsdolmetschergesetz sieht in einem Intervall von fünf Jahren die regelmäßige Überprüfung der Gerichtsdolmetscherinnen und Gerichtsdolmetscher vor. Diese Anforderung wird künftig auch aufgrund der neu einzuführenden landesgesetzlichen Regelung die Übersetzenden betreffen. Bei dem für die Angelegenheiten der Dolmetschenden und Übersetzenden zuständigen Oberlandesgericht Rostock fallen künftig somit regelmäßig Überprüfungsaufgaben an, für die im Gesetz über die Kosten im Bereich der Justizverwaltung und über die Gebührenbefreiung des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesjustizkostengesetz) derzeit noch keine Gebühren vorgesehen sind. Da dieses Verwaltungsverfahren jedoch Personalressourcen bindet, ist die Einführung von sachentsprechenden Gebührentatbeständen angezeigt.

 

B Lösung

Die vorliegende Neufassung regelt daher die allgemeine Beeidigung von Übersetzenden durch Verweisungen auf das Gerichtsdolmetschergesetz. Dadurch werden die Anforderungen für Dolmetschende und Übersetzende vereinheitlicht und die Qualitätsstandards für Übersetzende an die der Dolmetschenden angepasst. 

Mit den vorgesehenen Änderungen des Landesjustizkostengesetzes werden die künftig der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts Rostock in Angelegenheiten der Dolmetschenden und Übersetzenden zusätzlich entstehenden Aufgaben vergütet.

 

C Alternativen

Keine.

 

D Notwendigkeit (§ 3 Absatz 1 Satz 1 GGO II)

Ein Gesetz über die allgemeine Beeidigung von Übersetzenden ist notwendig, um das Landesrecht an die zum 1. Januar 2023 in Kraft tretenden bundesrechtlichen Regelungen anzupassen und damit einheitliche Qualitätsmaßstäbe für Dolmetschende und Übersetzende zu gewährleisten.

Die vorgesehene Änderung des Landesjustizkostengesetzes kann nur durch ein Gesetz erfolgen.

 

E Finanzielle Auswirkungen auf die Haushalte des Landes und der Kommunen

 

1 Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

Durch das Inkrafttreten des Gerichtsdolmetschergesetzes und des Gesetzes über die allgemeine Beeidigung von Übersetzenden wird ein erhöhter Verwaltungsaufwand dadurch entstehen, dass zu einem Stichtag die bisherigen allgemeinen Beeidigungen von Übersetzenden neu durchgeführt werden müssen. Zuvor ist zu prüfen, ob die neu geregelten Voraussetzungen für eine allgemeine Beeidigung der Übersetzenden vorliegen und eine neue Beeidigung vorgenommen und bescheinigt werden kann. Durch die Befristung der allgemeinen Beeidigung auf fünf Jahre wird ein zusätzlicher Verwaltungsaufwand durch die periodische Überprüfung der Beeidigungsvoraussetzungen zur Verlängerung der allgemeinen Beeidigung entstehen. Dieser wird mit den vorhandenen Mitteln bewältigt.

Die Änderung des Landesjustizkostengesetzes führt zu keinen Haushaltsausgaben.

 

2 Vollzugsaufwand

Keiner.

 

3 Auswirkungen von Aufgabenübertragungen im Sinne des Konnexitätsprinzips

Keine.

 

F Sonstige Kosten (zum Beispiel Kosten für die Wirtschaft, Kosten für soziale Sicherungssysteme)

In Anwendung des Gerichtsdolmetschergesetzes oder durch Verweisung auf dieses Gesetz entstehen für Dolmetschende und Übersetzende Verwaltungsgebühren durch Einholung der erstmaligen allgemeinen Beeidigung nach Ablauf der Übergangsfrist.

Auch für die Verlängerung der künftig auf fünf Jahre befristeten allgemeinen Beeidigung fällt künftig eine Gebühr an.

Zur Erfüllung der aufgestellten Anforderungen können weitere Ausbildungen und/oder Prüfungen erforderlich werden, die Kosten bei den Übersetzenden auslösen können. 

 

G Bürokratiekosten

Keine.

 

 

Entwurf eines Gesetzes über die allgemeine Beeidigung von Übersetzenden und zur Änderung des Landesjustizkostengesetzes

 

Vom….

 

 Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

 

Artikel 1

Gesetz über die allgemeine Beeidigung von Übersetzenden

(Übersetzendengesetz - ÜG M-V)

 

 §1 Begriffsbestimmungen, Anwendungsbereich

(1) Die Tätigkeit der Übersetzerinnen und Übersetzer (Übersetzende) umfasst die schriftliche Übertragung einer Sprache. Die Tätigkeit der Dolmetscherinnen und Dolmetscher (Dolmetschenden) umfasst die mündliche Übertragung einer Sprache oder die Übertragung zwischen mündlicher Sprache und Gebärdensprache.

(2) Übersetzende werden nach diesem Gesetz allgemein beeidigt. Die Regelungen des Gerichtsdolmetschergesetzes bleiben unberührt.

(3) Mit der allgemeinen Beeidigung sind Übersetzende nach § 142 Absatz 3 der Zivilprozessordnung zu Übersetzungsleistungen ermächtigt.

(4) Die nach dem Gerichtsdolmetschergesetz allgemein beeidigten Dolmetscherinnen und Dolmetscher (Gerichtsdolmetschende) gelten zugleich für behördliche und notarielle Zwecke als allgemein beeidigte Dolmetschende.

 

  § 2 Zuständigkeit

(1) Für die Durchführung dieses Gesetzes ist die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts Rostock zuständig.

(2) Das Verfahren nach diesem Gesetz kann, abgesehen von der Abnahme der allgemeinen Beeidigung, über eine einheitliche Stelle nach § 1 Absatz 1 Einheitlicher-Ansprechpartner-Errichtungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern abgewickelt werden.

   § 3 Allgemeine Beeidigung

(1) Auf das Antragsverfahren zur allgemeinen Beeidigung von Übersetzenden und für die an die Übersetzenden zu stellenden Anforderungen sind die Regelungen der §§ 3 und 4 Gerichtsdolmetschergesetz entsprechend anwendbar. An die Stelle der Dolmetscherprüfung und der Prüfung für den Dolmetscherberuf treten die entsprechenden Prüfungen für die Übersetzenden.

(2) Für die Durchführung der allgemeinen Beeidigung gelten die Regelungen des § 5 Absätze 1, 2 und 4 Gerichtsdolmetschergesetz entsprechend.

(3) Auf die Befristung, die Verlängerung, den Verzicht und den Widerruf der allgemeinen Beeidigung des Übersetzenden sind die Regelungen des § 7 Gerichtsdolmetschergesetz entsprechend anwendbar. Für Verlust und Rückgabe der Beeidigungsurkunde des Übersetzenden gelten die Vorschriften des § 8 Gerichtsdolmetschergesetz entsprechend.

(4) Auf die Verarbeitung von Daten der Übersetzenden einschließlich Erhebung, Speicherung, Übermittlung, Auskunft und Löschung ist § 9 Gerichtsdolmetschergesetz entsprechend anwendbar.

(5) Für allgemein beeidigte Übersetzende gelten die Regelungen zu Anzeigeplichten gemäß § 10 Absatz 1 Gerichtsdolmetschergesetz entsprechend.

 

 § 4 Dolmetschenden- und Übersetzendenprüfung und Ermächtigung

(1) In einer Dolmetschenden- und Übersetzendenprüfung müssen die sprachlichen, fachlichen und fachsprachlichen Kenntnisse der deutschen und der zu prüfenden Sprache sowie die persönliche Eignung nachgewiesen werden, die für die zuverlässige Ausübung der Tätigkeit als Übersetzende oder Dolmetschende für gerichtliche und behördliche Zwecke erforderlich sind.

(2) Zur Prüfung nach Absatz 1 ist zuzulassen werden, wer

  1. mindestens über einen Mittleren Schulabschluss oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsabschluss verfügt,
  1. Deutschkenntnisse der Niveaustufe C2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens nachweist, sofern die deutsche Sprache nicht die Muttersprache ist, und
  1. in der zu prüfenden Sprache

a) über eine Hochschulausbildung in Philologie verfügt und diese mit einer Master- oder Diplomprüfung oder mit Erster Staatsprüfung erfolgreich abgeschlossen hat, oder

b) ein Dolmetscher- oder Übersetzerstudium mit einer Regelstudienzeit von mindestens sechs Semestern erfolgreich abgeschlossen hat oder

c) eine mindestens zweijährige Ausbildung als Dolmetschender oder Übersetzender nachweisen kann oder

d) über Berufserfahrungen als Dolmetschender oder Übersetzender von mindestens dreijähriger Dauer nachweisen kann, die in Vollzeit oder in einem äquivalenten Zeitraum in Teilzeit ausgeübt wurde.

(3) Das für Bildung zuständige Ministerium entscheidet über die Gleichwertigkeit von ausländischen akademischen und staatlichen Prüfungen im Bereich des Dolmetschens und Übersetzens. Für den erfolgreichen Studienabschluss als Diplomsprachmittler in dem Artikel 3 des Einigungsvertrages bezeichneten Gebietes ist eine Gleichwertigkeitsentscheidung nicht erforderlich.

(4) Das für Bildung zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Justiz zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung die näheren Regelungen zu den Anforderungen und die inhaltliche Ausgestaltung, insbesondere den Prüfungsgegenstand, Verfahrens- und Prüfungsablauf und Bewertungskriterien der Übersetzenden- und Dolmetschendenprüfungen eines staatlichen oder staatlich anerkannten Prüfungsamts zu regeln.

(5) Das für Justiz zuständige Ministerium erlässt die Verwaltungsvorschriften zu den Voraussetzungen und dem Verfahren der allgemeinen Beeidigung von Dolmetschenden und Übersetzenden.

 

§ 5 Bezeichnung

Nach diesem Gesetz allgemein beeidigte Übersetzende dürfen die Bezeichnung „allgemein beeidigte Übersetzerin für…(Angabe der Sprache)“ oder „allgemein beeidigter Übersetzer für...(Angabe der Sprache)“ führen.

 

§ 6 Dolmetschenden- und Übersetzendenverzeichnis

(3) In das Verzeichnis nach Absatz 1 können auf Antrag Gebärdensprachdolmetschende aufgenommen werden, wenn sie im Inland die Gebärdensprachdolmetscherprüfung eines staatlichen Prüfungsamtes oder eine staatliche Prüfung für den Gebärdensprachdolmetscherberuf bestanden haben.

 

§ 7 Pflichten des Übersetzenden

(1) Übersetzende sind verpflichtet, Übersetzungsleistungen gewissenhaft und unparteiisch zu erfüllen.

 (2) Übersetzende haben die ihnen anvertrauten Urkunden und sonstige Schriftstücke sorgsam aufzubewahren, deren Inhalt nicht unbefugt gegenüber Dritten zu offenbaren und sie einschließlich der Übersetzungen nur der auftraggebenden Person oder Behörde beziehungsweise deren Bevollmächtigten auszuhändigen.

(3) Dem Übersetzenden ist es untersagt, Tatsachen, die ihm bei der Ausübung seiner Tätigkeit zur Kenntnis gelangen, Dritten unbefugt mitzuteilen oder sie zum Nachteil anderer zu verwerten.

 

§ 8 Bestätigung der Übersetzung

(1) Übersetzende haben die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihnen angefertigten Übersetzungen zu bestätigen.

(2) Der Bestätigungsvermerk lautet: "Als von der Präsidentin / dem Präsidenten des Oberlandesgerichts Rostock ...allgemein beeidigte/r Übersetzer/Übersetzerin für die ... Sprache bestätige ich: Vorstehende Übersetzung der mir im ... (Original, beglaubigte Abschrift, Fotokopie usw.) vorgelegten, in ... Sprache abgefassten Urkunde ist richtig und vollständig."

(3) Der Bestätigungsvermerk ist auf die Übersetzung zu setzen. Er muss Ort und Tag der Bestätigung sowie Unterschrift und Stempel des Übersetzenden enthalten. Es ist kenntlich zu machen, wenn nur ein Teil der Urkunde übersetzt wurde. Auf Auffälligkeiten der übersetzten Urkunde, insbesondere auf unleserliche Worte, Änderungen oder Auslassungen ist ausdrücklich hinzuweisen, sofern sich diese nicht bereits aus der Übersetzung ergeben.

(4) Die Absätze 2 und 3 finden entsprechende Anwendung, wenn ein Übersetzender eine zur Prüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit vorgelegte Übersetzung als richtig und vollständig befunden hat.

 

§ 9 Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer sich unbefugt als „allgemein beeidigte Übersetzerin für…(Angabe der Sprache)“ oder „allgemein beeidigter Übersetzer für…(Angabe der Sprache bezeichnet oder eine andere Bezeichnung führt, die mit diesen Bezeichnungen verwechselt werden kann.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro geahndet werden.

(3) Für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach diesem Gesetz und nach § 11 Gerichtsdolmetschergesetz ist die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.

 

§ 10 Übergangsbestimmungen

(1) Für Übersetzende, die vor dem 1. Januar 2023 in Mecklenburg-Vorpommern öffentlich bestellt und allgemein beeidigt wurden, tritt die öffentliche Bestellung und allgemeine Beeidigung mit Ablauf des 31. Dezember 2027 außer Kraft.

(2) Für Gebärdensprachdolmetschende, die vor dem 1. Januar 2023 in Mecklenburg-Vorpommern öffentlich bestellt und allgemein beeidigt wurden, tritt die öffentliche Bestellung und allgemeine Beeidigung mit Ablauf des 11. Dezember 2024 außer Kraft.

 

Artikel 2

Änderung des Landesjustizkostengesetzes

 

Im Landesjustizkostengesetz vom 7. Oktober 1993 (GVOBl. M-V S. 843), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. November 2015 (GVOBl. M-V S. 462) geändert worden ist, wird die Anlage – Gebührenverzeichnis - wie folgt gefasst:

Nr.

Gegenstand

Gebühren

in EUR

1.

Feststellungserklärung nach § 1059a Abs. 1 Nr. 2, § 1059e, § 1092 Abs. 2, § 1098 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches

35 bis 520

2.           Schuldnerverzeichnis

2.1

Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung des laufenden Bezugs von Abdrucken (§ 882g der Zivilprozessordnung)

525

2.2

Erteilung von Abdrucken aus Verzeichnissen von Personen gemäß §§ 882b, 882g der Zivilprozessordnung

0,50 je Eintragung, mindestens 17

 

Anmerkung:

Neben der Gebühr zu Nummer 2.2 für die Erteilung von Abdrucken werden die Dokumenten- und die Datenträgerpauschale nicht erhoben.

 

2.3

Einsicht in das Schuldnerverzeichnis (§ 882f der Zivilprozessordnung)

je übermitteltem Datensatz

 

4,50

 

Anmerkung:

Die Gebühr zu Nummer 2.3 entsteht nicht im Fall einer Selbstauskunft. Sie entsteht auch, wenn für den Schuldner kein Eintrag verzeichnet ist (Negativauskunft).

 

3.             Hinterlegungssachen

3.1

Hinterlegung von Wertpapieren, sonstigen Urkunden, Kostbarkeiten und von unverändert aufzubewahrenden Zahlungsmitteln (§ 11 Absatz 2 Satz 1 des Hinterlegungsgesetzes) in jeder Angelegenheit, in der eine besondere Annahmeverfügung ergeht

10 bis 340

3.2

Anzeige gemäß § 15 Absatz 1 Satz 2 des Hinterlegungsgesetzes

 

10

 

Anmerkung:

Neben der Gebühr für die Anzeige werden nur die Auslagen nach Nummern 31002 und 31003 der Anlage 1 (Kostenverzeichnis) zum Gerichts- und Notarkostengesetz erhoben.

 

3.3

Zurückweisung der Beschwerde

10 bis 340

3.4

Zurücknahme der Beschwerde

10 bis 85

4.             Allgemeine Beeidigung

4.1

Allgemeine Beeidigung der Gerichtsdolmetschenden (nach § 5 des Gerichtsdolmetschergesetzes)

 

4.2

Allgemeine Beeidigung der Übersetzenden (nach § 3 Übersetzendengesetzes M-V)

 

 

Anmerkungen:

a) Werden die unter Nummer 4.1 und 4.2 genannten Amtshandlungen gleichzeitig beantragt, beträgt die Gebühr

 


170

 

b) Die Gebühr für die erstmalige Allgemeine Beeidigung eines Dolmetschenden nach § 5 des Gerichtsdolmetschergesetzes oder eines Übersetzenden nach § 3 des Übersetzendengesetzes M-V, beträgt bei einem Dolmetschenden oder Übersetzenden, der bereits in Mecklenburg-Vorpommern vor dem 01.01.2023 allgemein beeidigt und öffentlich bestellt worden war unabhängig von der Anzahl der Sprachen nur





150 

 

c) Werden die unter Nummer 4.1 und 4.2 genannten Amtshandlungen für mehrere Sprachen gleichzeitig beantragt, erhöht sich die Gebühr einmalig um


50

 

d) Neben der Gebühr werden Auslagen nicht erhoben. 

 

4.3

Ablehnung eines Antrages auf Vornahme einer Amtshandlung, für die eine Gebühr nach Nummer 4.1 oder 4.2 vorgesehen ist


70

 

Anmerkung:

Die Gebühr wird unabhängig von der Anzahl der Sprachen einmalig erhoben.

 

4.4

Verlängerung der allgemeinen Beeidigung von Gerichtsdolmetschenden nach § 7 Gerichtsdolmetschergesetz


70

4.5

Verlängerung der allgemeinen Beeidigung von Übersetzenden nach § 3 Absatz 3 des Übersetzendengesetzes M-V


70

 

Anmerkung:

a) Werden die unter Nummer 4.4 und 4.5 genannten Amtshandlungen gleichzeitig beantragt, beträgt die Gebühr

 


80

 

b) Werden die unter Nummer 4.4 und 4.5 genannten Amtshandlungen für mehrere Sprachen gleichzeitig beantragt, erhöht sich die Gebühr einmalig um 


20

4.6

Ablehnung eines Antrages auf Vornahme einer Amtshandlung, für die eine Gebühr nach Nummer 4.4 oder 4.5 vorgesehen ist

 
25

4.7

Eintragung in das Dolmetscherverzeichnis zur vorübergehenden und gelegentlichen Berufsausübung ohne allgemeine Beeidigung


150

5.

Überlassung einer gerichtlichen Entscheidung auf Antrag nicht am Verfahren beteiligter Dritter je Entscheidung


12,50

 

Anmerkungen:

a) Neben der Gebühr werden Auslagen nicht erhoben.

 

 

b) Die Behörde kann von der Erhebung der Gebühr ganz oder teilweise absehen, wenn gerichtliche Entscheidungen für Zwecke verlangt werden, deren Verfolgung überwiegend im öffentlichen Interesse liegt.

 

 

c) § 20 des Justizverwaltungskostengesetzes ist entsprechend anzuwenden

 

 

Artikel 3

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2023 in Kraft. Gleichzeitig treten das Gesetz über die öffentliche Bestellung und allgemeine Beeidigung von Dolmetschern und Übersetzern vom 6. Januar 1993 (GVOBl. M-V S.2), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Mai 2018 (GVOBl. M-V S. 182) geändert worden ist und die Verordnung über den Nachweis der fachlichen Eignung des Dolmetschers oder Übersetzers vom 8. Februar 1993 (GVOBl. M-V, S.122), das zuletzt durch die Verordnung vom 6. August 2019 (GVOBl. M-V S.546) geändert worden ist, außer Kraft.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern zu verkünden.

 

Schwerin, den …

 

Die Ministerpräsidentin                                             Die Justizministerin

Manuela Schwesig                                                   Jacqueline Bernhardt

 

 

Begründung

 

A. Allgemeiner Teil

Der Bundesgesetzgeber hat das Gesetz über die allgemeine Beeidigung von gerichtlichen Dolmetschern vom 10. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2121, 2124), geändert durch das Gesetz vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2099) (Gerichtsdolmetschergesetz) beschlossen, das zum 1. Januar 2023 in Kraft treten wird. Damit soll das Verfahren zur allgemeinen Beeidigung der Gerichtsdolmetscherinnen und Gerichtsdolmetscher vereinheitlicht werden, um insbesondere bundesweit gleiche Qualitätsanforderungen zu gewährleisten. Das Gesetz über die öffentliche Bestellung und allgemeine Beeidigung von Dolmetschern und Übersetzern (Dolmetschergesetz - DolmG M-V) vom 6. Januar 1993 (GVOBl. M-V S.2, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Mai 2018 (GVOBl. M.V S. 182) bedarf daher der Neufassung.

Das Gerichtsdolmetschergesetz benennt die Voraussetzungen für eine allgemeine Beeidigung von Dolmetschenden, die bei Gericht tätig sind (Gerichtsdolmetschende). Die bisherigen landesrechtlichen Regelungen haben insofern keinen Bestand mehr. Die (Gerichts-)Dolmetschenden sind nicht mehr durch das Landesgesetz zu regeln. Lediglich ist festzustellen, dass allgemein beeidigte Gerichtsdolmetschende auch für Tätigkeiten zu behördlichen und notariellen Zwecken als allgemein beeidigt gelten.

Die allgemeine Beeidigung der Übersetzenden ist neu zu fassen und bezüglich der Anforderungen an das Gerichtsdolmetschergesetz anzupassen.

Hierbei sieht das Gesetz vor, die von dem Bundesgesetzgeber für Gerichtsdolmetschende aufgestellten Qualitätsanforderungen für Übersetzende zu übernehmen, um zur Qualitätssicherung einheitliche Standards für die Dolmetscher- und Übersetzerleistungen zu erzielen.

Für die Regelungen des Gesetzes kommt die Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28 Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen nicht zur Anwendung. Bei der Ausübung der Dolmetschenden- und Übersetzendentätigkeit handelt es sich nicht um reglementierte Berufe im Sinne der Richtlinie. Denn die Ausübung der Tätigkeiten ist nicht von einer vorausgehenden Anerkennung abhängig. Auch die allgemeine Beeidigung ist keine Reglementierung in diesem Sinne, sie ist nicht obligatorisch.

Eine allgemeine Beeidigung der Gebärdensprachdolmetschenden ist durch die bundesgesetzlichen Regelungen nach Ablauf einer Übergangsfrist nicht mehr vorgesehen. Das Gerichtsdolmetschergesetz trifft keine Regelungen für die Gebärdensprachdolmetschenden. Mit der ab dem 12. Dezember 2024 geltenden Fassung des Gerichtsverfassungsgesetzes ist eine Berufung auf eine allgemeine Beeidigung in einem Land nach den landesrechtlichen Vorschriften nicht mehr möglich. Gebärdendolmetschende sind somit ab dem 12. Dezember 2024 nach § 189 Absatz 1 Gerichtsverfassungsgesetz für die jeweilige konkrete Tätigkeit zu beeidigen.

Die umfangreichen gesetzlichen Änderungen des Rechts der allgemeinen Beeidigung erfordern die umfassende Anpassung der entsprechenden landesgesetzlichen Regelungen. Die gesetzliche Neufassung des Übersetzendengesetzes dient der Klarheit und Übersichtlichkeit und wurde zugleich zum Anlass genommen, gendergerecht zu formulieren.

Die Neufassung der Anlage 1 – Gebührenverzeichnis – des Landesjustizkostengesetzes erfolgt, um das Gebührenverzeichnis an die Terminologie des Gerichtsdolmetschergesetzes und des Übersetzendengesetzes anzupassen.

Im Zusammenhang mit der Einführung des Gerichtsdolmetschergesetzes und der erforderlichen Neufassung des Übersetzendengesetzes treffen die Präsidentin oder den Präsidenten des Oberlandesgerichts künftig zusätzliche Überprüfungstätigkeiten. Diese sind mit einem zusätzlichen Verwaltungsaufwand verbunden, der abzugelten ist.

 

B Besonderer Teil

 

Zu Artikel 1 (Gesetz über die allgemeine Beeidigung von Übersetzenden)

 

Zu § 1 Begriffsbestimmungen, Anwendungsbereich

Die Regelung dient der Klarstellung des gesetzlichen Anwendungsbereichs. In § 1 sind – neben gendergerechter Sprachfassung – Legaldefinitionen für die Tätigkeit der Dolmetschenden und der Übersetzenden enthalten.

Der Anwendungsbereich wird in Abgrenzung zu den Regelungen über die allgemeine Beeidigung von Gerichtsdolmetschenden festgelegt. Diese sind im Gerichtsdolmetschergesetz enthalten, mit dem der Bundesgesetzgeber von seiner konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz gemäß Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 Grundgesetz Gebrauch gemacht hat.

Die Übersetzenden sind im Gerichtsdolmetschergesetz nicht geregelt. Für deren allgemeine Beeidigung gelten die Regelungen des vorliegenden Gesetzes.

Klarstellend war in § 1 Absatz 3 aufzunehmen, dass die allgemeine Beeidigung die Ermächtigung im Sinne des § 142 Absatz 3 der Zivilprozessordnung umfasst. Die anderen Prozessordnungen verweisen auf die Zivilprozessordnung, so dass die Klarstellung zu § 142 Absatz 3 der Zivilprozessordnung auch dort Wirkung entfaltet, vergleiche § 173 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung, § 46 Absatz 2 Satz 1 Arbeitsgerichtsgesetz, § 202 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz, § 155 Satz 1 Finanzgerichtsordnung, § 113 Absatz 1 Satz 2 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit).

Eine gesonderte öffentliche Bestellung oder Ermächtigung des Übersetzenden und des Gerichtsdolmetschenden ist nicht mehr erforderlich. Die im bisherigen Dolmetschergesetz enthaltenen Regelungen zu den Voraussetzungen und der Beendigung der Bestellung in §§ 3 und 10 Dolmetschergesetz entfallen ersatzlos.

Für die im Land tätigen Gebärdensprachdolmetschenden gelten lediglich die Regelungen in § 6 (Eintragung in das Dolmetschenden- und Übersetzendenverzeichnis) und § 10 Absatz 2 (Übergangsbestimmung).

Nach dem Gerichtsverfassungsgesetz in der ab 12. Dezember 2024 geltenden Fassung werden sich Gebärdensprachdolmetschende auf eine allgemeine Beeidigung nach Landesrecht nicht mehr berufen können. Eine allgemeine Beeidigung ist dann nur noch nach dem Gerichtsdolmetschergesetz möglich, das jedoch keine Bestimmungen für Gebärdensprachdolmetschende enthält. Für sie ist dann eine Beeidigung in der jeweiligen Sitzung nach § 189 Absatz 1 Gerichtsverfassungsgesetz vorzunehmen. Für im Land tätige Gebärdensprachdolmetschende wird nach Auslaufen der Übergangsbestimmung (§ 10 Absatz 2) nur noch die Regelung des § 6 Absatz 3 (Eintragung in des Dolmetschenden- und Übersetzendenverzeichnis) gelten.

 

Zu § 2 Zuständigkeit

Die Vorschrift regelt die Zuständigkeit der Präsidentin oder des Präsidenten des Oberlandesgerichts Rostock.

 

Zu § 3 Allgemeine Beeidigung

Im Antragsverfahren zur allgemeinen Beeidigung der Übersetzenden sind gemäß § 3 Absatz 1 die Regelungen des Gerichtsdolmetschergesetzes entsprechend anzuwenden. Durch Verweis auf das Gerichtsdolmetschergesetz gelten für die Übersetzenden hier dieselben Anforderungen wie für die Dolmetschenden. Da Dolmetschende und Übersetzende unterschiedliche Prüfungen ablegen, wird für Übersetzende auf die für sie geltenden Prüfungen verwiesen.

Zur Begründung der in §§ 3 und 4 Gerichtsdolmetschergesetz eingeführten Anforderungen wird Bezug genommen auf die Bundestag-Drucksache 19/14747, Seite 45ff beziehungsweise Bundestag-Drucksache 19/27654, Seite 122f.

Bei der Durchführung der allgemeinen Beeidigung kommen die Regelungen des § 5 Absatz 1, 2 und 4 Gerichtsdolmetschergesetz entsprechend zur Anwendung. Der allgemeinen Beeidigung geht notwendigerweise eine Prüfung voraus, ob die an die Übersetzenden zu stellenden persönlichen und fachlichen Anforderungen vorliegen. Auf die Begründung zu § 7 Gerichtsdolmetschergesetz (Bundestag-Drucksache 19/14747, Seite 48) wird Bezug genommen.

Für die Regelungen der Befristung der allgemeinen Beeidigung und zu Verlängerung, Verzicht sowie Widerruf sieht § 3 Absatz 3 die entsprechende Anwendung der Regelungen des § 7 Gerichtsdolmetschergesetz vor. Danach endet die allgemeine Beeidigung nach fünf Jahren. Auf Antrag wird sie verlängert, wenn keine Tatsachen für die Annahme vorliegen, dass die Voraussetzungen des § 3 Absatz 1 Nummer 1 und 3 bis 6 Gerichtsdolmetschergesetz fehlen. Dies betrifft die erforderliche Staatsangehörigkeit, die Geeignetheit, die geordneten wirtschaftlichen Verhältnisse, die Zuverlässigkeit und die erforderlichen Fachkenntnisse des Übersetzenden. Dem Antrag auf Verlängerung sind gemäß § 7 Absatz 3 Gerichtsdolmetschergesetz aktuelle Nachweise nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 Gerichtsdolmetschergesetz beizufügen, das heißt ein Lebenslauf, ein Führungszeugnis (nicht älter als sechs Monate) und eine Erklärung darüber, ob in den letzten fünf Monaten eine Strafe oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung gegen den Antragstellenden verhängt worden ist.

Zur weiteren Begründung wird auf die Bundestag-Drucksache 19/14747, S. 48f. verwiesen.

Bei Verlust und Rückgabe von Beeidigungsurkunden kommen die Regelungen des § 8 Gerichtsdolmetschergesetz entsprechend zur Anwendung. Mit diesen Regelungen soll etwaiger Missbrauch mit den Urkunden vermieden werden. Ergänzend wird auf die Bundestag-Drucksache 19/14747, S. 49 Bezug genommen.

Auf die Datenverarbeitung anlässlich der Beeidigung von Übersetzenden finden die Regelungen in § 9 Gerichtsdolmetschergesetz entsprechende Anwendung. Die Aktualität des Verzeichnisses und die Erreichbarkeit der Dolmetschenden und Übersetzenden wird damit gewährleistet. Zudem ist sichergestellt, dass gegebenenfalls für einen Widerruf der Beeidigung relevante Daten bekannt gemacht werden. Auf die Begründungen zu §§ 9 und 10 Gerichtsdolmetschergesetz (Bundestag-Drucksache 19/14747, S. 49f) wird verwiesen.

Die Anzeigepflichten des Übersetzenden sind in entsprechender Anwendung des § 10 Absatz 1 Gerichtsdolmetschergesetz geregelt.

 

Zu § 4 Dolmetschenden- und Übersetzendenprüfung und Ermächtigung

Zum Nachweis der erforderlichen Fachkenntnisse und der persönlichen Eignung ist durch Dolmetschende (vergleiche § 3 Absatz 1 Nummer 1 Gerichtsdolmetschergesetz) und Übersetzende (vergleiche § 3 Absatz 1 in Verbindung mit Gerichtsdolmetschergesetz) eine Übersetzenden- und Dolmetschendenprüfung abzulegen.

§ 4 Absatz 1 und 2 regeln die Zulassungsvoraussetzungen für die Prüfung, beispielsweise Bildungs- und Ausbildungsabschlüsse oder das Mindestsprachniveau in der deutschen Sprache.

Mit der Regelung in § 4 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Gerichtsdolmetschergesetz soll das für Bildung zuständige Ministerium über die Anerkennung gleichwertiger, ausländischer akademischer und staatlicher Prüfungen entscheiden.

In § 4 Absatz 3 Satz 2 ist klargestellt, dass für Sprachmittler eine Gleichwertigkeitsfeststellung nicht zu erfolgen hat, da der erfolgreiche Studienabschluss als Diplomsprachmittler in dem Artikel 3 des Einigungsvertrages bezeichneten Gebietes der Dolmetscherprüfung eines staatlichen Prüfungsamtes gleichgestellt ist. Diese Regelung ersetzt § 2 Absatz 1 der Verordnung über den Nachweis der fachlichen Eignung des Dolmetschers und Übersetzers vom 8. Februar 1993.

Die Verordnungsermächtigung in Absatz 4 bezieht sich auf die weiteren Voraussetzungen, Gegenstand und Ablauf des Zulassungsverfahrens für die Übersetzenden- und Dolmetschendenprüfung. Diese Ermächtigung ist wegen der Anforderungen in § 3 Absatz 2 Gerichtsdolmetschergesetz gegenüber der bisherigen Ermächtigung nach § 4 Absatz 2 Dolmetschergesetz weiter gefasst. Übergangsweise könnten daher auch Regelungen für die Dolmetschenden der Gebärdensprache aufrechterhalten beziehungsweise geändert werden.

In Absatz 5 ist eine Ermächtigung zum Erlass einer Verwaltungsvorschrift durch das für Justiz zuständige Ministerium vorgesehen, um die Voraussetzungen und das Verfahren der allgemeinen Beeidigung näher ausgestalten zu können.

 

Zu § 5 Bezeichnung

In der Vorschrift wird die Bezeichnung der allgemein beeidigten Übersetzenden geregelt. Hierbei erfolgt die Formulierung in Anlehnung an § 6 Gerichtsdolmetschergesetz,  der die Bezeichnung der allgemein beeidigten Gerichtsdolmetscher regelt.

 

Zu § 6 Dolmetschenden- und Übersetzendenverzeichnis

§ 6 Absatz 1 enthält Einzelheiten zu dem Dolmetschenden- und Übersetzendenverzeichnis, das bei der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts Rostock geführt wird.

Mit § 6 Absatz 2 wird die bisherige Regelung des § 7 Absatz 2 Dolmetschergesetz inhaltlich übernommen und redaktionell angepasst. Dem Grundsatz der freien Berufsausübung innerhalb der Europäischen Union entsprechend haben Dolmetschende und Übersetzende ohne deutsche Staatsbürgerschaft oder mit Berufsniederlassungen im europäischen Ausland weiterhin zu den benannten Voraussetzungen die Möglichkeit, sich in das bei dem Oberlandesgericht Rostock geführte Verzeichnis eintragen zu lassen.

Nach § 6 Absatz 3 können Gebärdensprachdolmetschende in das Verzeichnis aufgenommen werden. Um einen Überblick auch über die im Land tätigen Gebärdendolmetscher zu erhalten, werden diese bei einem Nachweis einer bestandenen Prüfung für den Gebärdensprachdolmetscherberuf oder einer Gebärdensprachdolmetscherprüfung in das gemäß § 6 Absatz 1 geführte Verzeichnis aufgenommen. Dies erfolgt auf Antrag, da Mecklenburg-Vorpommern eine entsprechende Berufsausbildung oder Gebärdensprachdolmetscherprüfungen nicht anbietet.

 

Zu § 7 Pflichten des Übersetzenden

Die Vorschrift regelt die Pflichten der Übersetzenden. Zu diesen gehören – inhaltlich § 8 Dolmetschergesetz entsprechend - die gewissenhafte und unparteiische Aufgabenerfüllung, sowie der sorgsame Umgang mit anvertrauten Urkunden und Schriftstücken. Die Pflicht zur Verschwiegenheit entspricht der für die Dolmetschenden vorgesehenen Regelung in § 5 Absatz 3 Gerichtsdolmetschergesetz. Diese Pflichten gewährleisten eine vollständige und den tatsächlichen Umständen entsprechende Übersetzendentätigkeit.

 

Zu § 8 Bestätigung der Übersetzung

§ 8 übernimmt inhaltlich § 9 Dolmetschergesetz. Die korrekte schriftliche Übertragung in eine andere Sprache ist von dem Übersetzenden durch einen entsprechenden Vermerk zu bestätigen, der auf die vorgenommene Übersetzung anzubringen ist. Absatz 4 stellt klar, dass die vorausgegangenen Absätze entsprechend gelten, wenn ein Übersetzender eine zur Prüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit vorgelegte Übersetzung als richtig und vollständig zu befinden hat.

 

Zu § 9 Bußgeldvorschriften

In Anlehnung an die Regelungen im Gerichtsdolmetschergesetz sind zur sachgerechten Behandlung auch für die Übersetzenden inhaltlich und in der Sanktionshöhe gleichlautende Ordnungswidrigkeitentatbestände aufzunehmen.

Auf die Begründung zu § 11 Gerichtsdolmetschergesetz (Bundestag-Drucksache 19/14747, S. 50) verwiesen, die sich auf die Übersetzenden übertragen lässt.

Das Ministerium für Justiz, Gleichstellung und Verbraucherschutz überträgt die sachliche Zuständigkeit gemäß § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten wegen der größeren Sachnähe auf die Präsidentin beziehungsweise den Präsidenten des Oberlandesgerichts. Diese Übertragung umfasst auch die sachliche Zuständigkeit für Ordnungswidrigkeiten der Gerichtsdolmetschenden nach § 11 Gerichtsdolmetschergesetz.

 

Zu § 10 Übergangsbestimmungen

Für Übersetzende war eine Übergangsfrist von fünf Jahren zu bestimmen, in der die bisherige öffentliche Bestellung und allgemeine Beeidigung fortgilt. Die Übergangsfrist ist angemessen, um etwaigem Aufwand von Übersetzenden Rechnung zu tragen, den durch das Gesetz gegebenenfalls veränderten persönlichen und fachlichen Anforderungen bei einer erneuten allgemeinen Beeidigung nachkommen zu können. Die Frist von fünf Jahren entspricht zudem der zunächst im Gerichtsdolmetschergesetz für die Dolmetschenden vorgesehenen Übergangsfrist, die nur durch das verschobene Inkrafttreten des Gerichtsdolmetschergesetzes kürzer geworden ist. Schließlich ist auch künftig eine allgemeine Beeidigung fünf Jahre wirksam, bevor sie einer Verlängerung bedarf (siehe § 3 Absatz 3).

Für die Gebärdendolmetschenden war eine Übergangsfrist für die öffentliche Bestellung und allgemeine Beeidigung einzuräumen, die bis zu dem Zeitpunkt währt, zu dem diese sich nach § 198 Absatz 2 Gerichtsverfassungsgesetz auf eine allgemeine Beeidigung nicht mehr berufen können.

Des Weiteren sind die bislang bei den Präsidentinnen oder Präsidenten der Landgerichte geführten Listen für öffentlich bestellte Dolmetschende und Übersetzende in das beim Oberlandesgericht Rostock geführte Verzeichnis zu übertragen. Die Listen sind in eine vollständige und künftig einheitlich zu verwaltende Übersicht bei der für die Aufgaben des Gesetzes zuständigen Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts zusammenzuführen.

 

Zu Artikel 2 (Änderung des Landesjustizkostengesetzes)

 

Zu Nummer 1.

Der bisherige Gebührentatbestand hinsichtlich der Feststellungserklärung nach
§ 1059a Absatz 1 Nummer 2, § 1059e, § 1092 Absatz 2, § 1098 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist unverändert in die Neufassung übernommen worden.

 

Zu Nummer 2.

Die bisherigen Gebührentatbestände der Nummern 2.1, 2.2 und 2.3 und die dazugehörigen Anmerkungen sind sprachlich unverändert in die Neufassung der Anlage übernommen worden. Die Anmerkungen folgen künftig unmittelbar nach dem Gebührentatbestand, den sie betreffen.

 

Zu Nummer 3.

Die bisherigen Gebührentatbestände der Nummern 3.1 bis 3.4 sind sprachlich unverändert in die Neufassung der Anlage übernommen worden. Die Anmerkung zu Nummer 3.2 folgt künftig unmittelbar diesem Gebührentatbestand, Dabei wurden die zu erhebenden Auslagen auf Nummer 31003 der Anlage 1 (Kostenverzeichnis) zum Gerichts- und Notarkostengesetz erweitert. Somit kann künftig auch die Aktenversandpauschale erhoben werden. 

 

Zu Nummer 4.

Die Gebührentatbestände mussten sprachlich an das Gerichtsdolmetschergesetz und die dadurch bedingte Neufassung des Dolmetschergesetzes Mecklenburg-Vorpommern angepasst werden. Dabei wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit und des leichteren Verständnisses mit den Nummern 4.1 und 4.2 der Anlage eine Trennung der Gebührentatbestände für Gerichtsdolmetschende und Übersetzende vorgenommen.

Aufgrund der umfangreicheren Prüfungstätigkeit des Präsidenten des Oberlandesgerichts Rostock erscheint es sachgerecht, dass bei gleichzeitiger Beantragung der Amtshandlungen von Nummern 4.1 und 4.2 eine leicht erhöhte Gebühr anfällt. Dies wird mit der Anmerkung a) zu Nummer 4.1 und 4.2 der Anlage umgesetzt.

Das Gerichtsdolmetschergesetz sieht neben der turnusmäßigen Überprüfung der Voraussetzungen für die Beeidigung bei den Gerichtsdolmetschenden auch eine erstmalige Beeidigung vor. Diese Anforderung wird in Mecklenburg-Vorpommern durch das Übersetzendengesetz auch für die Übersetzenden übernommen. Daher könnte von jedem in Mecklenburg-Vorpommern bereits vor dem 1. Januar 2023 bestellten Dolmetschenden und Übersetzenden eine Gebühr in Höhe von 150 Euro bei der erstmaligen allgemeinen Beeidigung nach dem Gerichtsdolmetschergesetz oder Übersetzendengesetz erhoben werden. Dies erscheint jedoch nicht sachgerecht. Um dennoch den erhöhten Prüfungs- und Verwaltungsaufwand beim Oberlandesgericht abzugelten, wird bei der erstmaligen Beeidigung des vorgenannten Personenkreises nach dem Gerichtsdolmetschergesetz oder Übersetzendengesetz eine geringere Gebühr in Höhe von 70 Euro erhoben; vergleiche Anmerkung b) zu Nummer 4.1 und 4.2 der Anlage.

Die Gebühr nach Nummer 4.3 wird für die Ablehnung eines Antrages auf Vornahme der allgemeinen Beeidigung von Gerichtsdolmetschenden oder Übersetzenden fällig.

Die Gebühren nach Nummern 4.4 und 4.5 betreffen die turnusmäßige Überprüfung der Gerichtsdolmetschenden und Übersetzenden alle fünf Jahre und gelten den damit verbundenen Verwaltungsaufwand beim Oberlandesgerichts ab.

Die Gebühr nach Nummer 4.6 betrifft die Ablehnung eines Antrages auf turnusmäßige Beeidigung des Gerichtsdolmetschenden oder Übersetzenden.

Die künftige Nummer 4.7 ist der bisher unter der Nummer 4.3 gefasste Gebührentatbestand.

Die Anmerkungen folgen den jeweiligen Gebührentatbeständen, für die sie vorgesehen sind.

 

Zu Nummer 5.

Der bisherige Gebührentatbestand hinsichtlich der Überlassung einer gerichtlichen Entscheidung auf Antrag nicht am Verfahren beteiligter Dritter je Entscheidung ist unverändert in die Neufassung übernommen worden.

 

Zu Artikel 3 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)

Artikel 3 regelt das Inkraft- und Außerkrafttreten für den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gerichtsdolmetschergesetzes zum 1. Januar 2023. Hierbei ist auch die Verordnung über den Nachweis der fachlichen Eignung des Dolmetschers oder Übersetzers außer Kraft zu setzen, da deren Inhalt in die gesetzlichen Regelungen aufgenommen wurde.

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