Vorsorgevollmacht und rechtliche Betreuung

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Die Zahl der Menschen, die wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen einer rechtlichen Betreuung (§§ 1814 ff. BGB) bedürfen, nimmt wegen des steigenden Lebensalters der Bevölkerung zu. Gleichzeitig steigt der Beratungs- und Informationsbedarf zur Vorsorgevollmacht, die je nach Einzelfall die Bestellung einer rechtlichen Betreuerin oder eines rechtlichen Betreuers durch das Amtsgericht als Betreuungsgericht entbehrlich macht. Laden Sie per Klick die ->Broschüre Das Betreuungnsrecht gern herunter und informieren Sie sich. Sie können die Broschüre auch bestellen und sich schicken lassen. Wie? Klicken Sie ->hier.

Am 1. Januar 2023 ist das Gesetz zur ->Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 4. Mai 2021 (BGBl. 2021 I 882) in Kraft getreten. Mit dem Reformgesetz ist das Betreuungsrecht auf Basis der in den Jahren 2015 bis 2017 im Auftrag des Bundesministeriums der Justiz durchgeführten Forschungsvorhaben grundlegend modernisiert worden. Neben der Anpassung einzelner Regelungen und der systematischen Neuordnung des Normengefüges besteht ein ganz wesentliches Ziel des Gesetzes darin, die Selbstbestimmung und Autonomie unterstützungsbedürftiger Menschen im Vorfeld und innerhalb einer rechtlichen Betreuung in Ansehung der UN-Behindertenrechtskonvention zu stärken sowie insgesamt die Qualität in der rechtlichen Betreuung zu verbessern. Das Betreuungsrecht ist nunmehr in den §§ 1814-1881 BGB neu geregelt. Unter anderem wird der Vorrang der Wünsche der betreuten Person als zentraler Maßstab des Betreuungsrechts normiert. Ziel ist es auch, insbesondere die betreute Person stärker in das Betreuungsverfahren selbst einzubinden und zu informieren. Auch die Vermeidung nicht erforderlicher Betreuungen zählt mit entsprechenden Unterstützungsangeboten zu den zentralen Aspekten der Reform. Zugleich formulieren die Neuregelungen deutlicher, dass eine rechtliche Betreuung nur eingerichtet wird, wenn andere – insbesondere sozialrechtliche – Hilfen nicht in gleicher Weise ausreichen. Daneben soll auch die ehrenamtliche Betreuung gestärkt werden.

Die Aufgaben der Betreuungsbehörden leiten sich einschließlich eines neues Registrierungsverfahrens für berufliche Betreuerinnen und berufliche Betreuer aus dem mit der Reform neugeschaffenen Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG) und der vom Bund ergänzend erlassenen Betreuerregistrierungsverordnung – BtRegV vom 13. Juli 2022 (BGBl. 2022 I 1154) ab. Die Bestellung einer Berufsbetreuerin oder eines Berufsbetreuers durch das Betreuungsgericht setzt erstmalig die Registrierung voraus. Eine berufliche Betreuung können daher nur solche Personen führen, die nach § 23 BtOG bei der zuständigen Betreuungsbehörde (Stammbehörde) registriert sind und insoweit über die hierfür erforderliche persönliche Eignung und Zuverlässigkeit verfügen, eine ausreichende Sachkunde für die Tätigkeit nachgewiesen und eine Berufshaftpflichtversicherung für Vermögensschäden in der gesetzlich bestimmten Höhe abgeschlossen haben.

Mit dem Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechtsausführungsgesetzes und weiterer Gesetze vom 9. Dezember 2022 (GVOBl. MV S. 587) ist zudem das Landesrecht zum 1. Januar 2023 an das Betreuungsrecht des Bundes angepasst worden.  Nach der Neuregelung des § 6 Absatz 1 des Betreuungsrechtsausführungsgesetzes MV ist für die Erteilung einer Anerkennung von Sachkundelehrgängen/Studiengängen u.a. nach § 5 Absatz 2 und 3 sowie § 8 der Betreuerregistrierungsverordnung das für Justiz zuständige Ministerium zuständig. Für jede Anerkennung wird eine Gebühr erhoben, deren Höhe sich aus § 6 Abs. 2 des Betreuungsrechtsausführungsgesetzes MV ergibt.

Einzelheiten zur Reform können dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts (BT-Drs. 19/24445) sowie dem Reformgesetz selbst entnommen werden.

Mit der Vorsorgevollmacht steht Ihnen ein Instrument zur Verfügung, das jedem Erwachsenen für den Fall, dass er zum Beispiel durch ein plötzliches Unfallereignis an der Wahrnehmung seiner eigenen Rechte gehindert ist, die Teilnahme im Rechtsverkehr sichert. Einzelheiten zur Vorsorgevollmacht können Sie der

->Broschüre des Bundesministeriums der Justiz.

 

Dort finden Sie neben Hinweisen zum neuen Ehegattennotvertretungsrecht auch weitere Informationen und Fundstellen zur ->Reform des Betreuungs- und Vormundschaftsrechts.

Zum Thema Vorsorgevollmacht informieren aber auch die örtlichen Betreuungsbehörden und Betreuungsvereine. Klicken Sie für die Anschriften der Betreuungsbehörden aus Mecklenburg-Vorpommern ->hier (Betreuungsbehörden). Für die Anschriften der Betreuungsvereine aus Mecklenburg-Vorpommern ->hier (Betreuungsvereine). Die Adressen finden Sie auch in der Broschüre. Die Broschüre sowie weitere Informationen über die Tätigkeit als ehrenamtliche Betreuerin oder Betreuer sind unter Publikationen verfügbar.

Sie können auch folgende Formulare herunterladen (klicken Sie einfach auf das Wort):

- Vorsorgevollmacht

- Konto-/Depotvollmacht

- Antrag auf Eintragung einer bestehenden Vorsorgeurkunde

- Antrag auf Eintragung weiterer Bevollmächtigter oder Betreuer

- Betreuungsverfügung

 

Eine Registrierung der Vorsorgevollmacht kann online im Zentralen Vorsorgeregister vorgenommen werden. Klicken Sie bitte auf -> Vorsorgeregister. Die Gebühren für eine Online-Registrierung sind niedriger als für eine Registrierung in Papierform.

 

Für Sie vielleicht auch interessant: Zum Thema „Umsetzung des Erforderlichkeitsgrundsatzes in der betreuungsrechtlichen Praxis im Hinblick auf vorgelagerte „andere Hilfen“ unter besonderer Berücksichtigung des am 1. Juli 2014 in Kraft getretenen Gesetzes zur Stärkung der Funktionen der Betreuungsbehörde“ gab es einen Forschungsauftrag des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz.

Hier finden Sie den -> Abschlussbericht.

 

Es gibt auch einen Abschlussbericht des Forschungsvorhabens zur Qualität in der rechtlichen Betreuung.

Sehen Sie hier eine -> Zusammenfassung.

 

Das Projekt BEOPS

Das Forschungsprojekt "BEOPS" hat in den Jahren 2008-2009 die strukturellen Abläufe bei einer kommunalen Betreuungsbehörde am Beispiel der Landeshauptstadt Schwerin untersucht. Der wissenschaftliche Bericht über das Projekt "Betreuungsoptimierung durch soziale Leistungen" (Mai 2010) zeigt die Bedeutung und die Wirksamkeit sozialer Arbeit der kommunalen Betreuungsbehörden, aber auch den hohen Stellenwert von Vorsorgevollmachten auf. Der Bericht ist unter Publikationen eingestellt.

Publikationen und Dokumente

Publikationen

Broschüre "Das Betreuungsrecht"

Ein Unfall, eine schwere Erkrankung oder auch das Nachlassen der geistigen Kräfte im Alter kann jeden von uns treffen. Was aber passiert dann mit Ihnen? Wer wird sich um Sie kümmern und Ihre Angelegenheiten zuverlässig regeln? Was können Sie noch selbst und frei entscheiden? Wo werden Sie angemessen betreut? Dieser Ratgeber gibt Ihnen Hinweise und Ratschläge, wie Sie sehr konkret durch eine Vorsorgevollmacht bereits im Vorfeld Ihre ganz persönlichen Vorstellungen und Wünsche selbstbewusst und eigenverantwortlich festlegen können.

 

Flyer "Stichwort Ehrenamtliche Betreuung - Möchten Sie ein Ehrenamt übernehmen? Tipps und Hinweise"

Dieses Informationsblatt wendet sich an engagierte Bürgerinnen und Bürger, die Interesse an der Übernahme einer rechtlichen Betreuung im Ehrenamt haben.

 

Handlungsempfehlungen für die Bildung örtlicher Fachkreise im Betreuungsrecht in Mecklenburg-Vorpommern

Die Handlungsempfehlungen sollen insbesondere den federführenden tätigen Betreuungsbehörden ein Instrument zur Steuerung der fachübergreifenden Vernetzung und Zusammenarbeit mit den Betreuungsgerichten und den weiteren Akteuren im Betreuungsrecht an die Hand gegeben werden. Die Empfehlungen sind im Zuge des Projekts BEOPS II erstellt worden.

Betreuungsrecht

Familie am Strand

Ausführliche Informationen zur Vorsorgevollmacht

weitere Informationen

Justizvollzug

Justizvollzugsanstalten /
Bildungsstätte / LaStar

Portal Straffälligenarbeit

JUSTIZPORTAL

Oberlandesgericht Rostock

Die Gerichte und Staatsanwaltschaften in M-V

www.mv-justiz.de

Gleichstellung

Als Staatsziel verankert in der Landesverfassung

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