Justizministerin Uta-Maria Kuder (CDU): "Ehemalige DDR-Heimkinder können bei Vorliegen besonderer Voraussetzungen Opferentschädigung beanspruchen!"

Nr.88/09  | 23.07.2009  | JM  | Justizministerium

Justizministerin Uta-Maria Kuder (CDU): "Ich begrüße sehr, dass mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Mai 2009 klargestellt ist, dass nicht nur die Unterbringung in sogenannten Jugendwerkhöfen, die einen Strafcharakter hatten, sondern auch die zwangsweise Unterbringung in sonstigen Kinderheimen der DDR rehabilitierungsfähig sind. Voraussetzung ist, dass die erlittene Freiheitsentziehung mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlich demokratischen Ordnung unvereinbar ist. Insbesondere, weil die angeordneten Rechtsfolgen in grobem Missverhältnis zu dem Anlass für die Freiheitsentziehung stehen."

Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung klargestellt, dass das Gesetz zum Ausgleich von DDR-Unrecht nicht nur für diejenigen gilt, die aus politischen Gründen strafrechtlich verfolgt wurden und Haftstrafen absaßen. Auch Heimkindern sei mit behördlicher Entscheidung außerhalb von Strafverfahren rechtsstaatswidrig die Freiheit entzogen worden. Deshalb können auch sie nach dem Rehabilitierungsgesetz einen Ausgleich bekommen.

Bei den Landgerichten in Mecklenburg-Vorpommern sind in den letzten Tagen vermehrt Anfragen erfolgt. Daher folgender Hinweis des Justizministeriums Mecklenburg-Vorpommern:

Voraussetzung für eine Entschädigung ist zunächst eine strafrechtliche Rehabilitierung. Für die Entscheidung über den Rehabilitierungsantrag ist das Landgericht zuständig, in dessen ehemaligem Gerichtsbezirk die freiheitsentziehende Maßnahme angeordnet wurde.

Betroffene können dort einen Antrag auf Rehabilitierung bis zum 31.12.2011 schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle erklären.

In Mecklenburg-Vorpommern sind folgende Gerichte für die Rehabilitierung zuständig:

  • Landgericht Neubrandenburg, Friedrich-Engels-Ring 15-18 in 17033 Neubrandenburg für den ehemaligen Bezirk Neubrandenburg
  • Landgericht Rostock, August-Bebel-Straße 15-20 in 18055 Rostock für den ehemaligen Bezirk Rostock,
  • Landgericht Schwerin, Demmlerplatz 14 in 19053 Schwerin für den ehemaligen Bezirk Schwerin.

Nach der erfolgten strafrechtlichen Rehabilitierung können Folgeansprüche, die sich aus der gerichtlich festgestellten Rehabilitierung ergeben, wie Kapitalentschädigung oder Opferrente bei dem Justizministerium Mecklenburg-Vorpommern, Puschkinstraße 19-21 in 19055 Schwerin geltend gemacht werden.

Dort erhalten Betroffene Antragsformulare und Auskünfte unter folgenden Telefonnummern:

Hintergrund und Information zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts:

Der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Mai 2009 lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Der 1955 geborene Beschwerdeführer befand sich von 1962 bis 1967 in Heimerziehung und anschließend zwangsweise bis Januar 1972 in verschiedenen Einrichtungen in der ehemaligen DDR. Der Beschwerdeführer beantragte zunächst seine Rehabilitierung  wegen der Unterbringung in zwei Jugendwerkhöfen, die ihm mit Beschluss des Kammergerichts Berlin vom 15. Dezember 2004 gewährt wurde. Im Dezember 2006 beantragte der Beschwerdeführer beim Landgericht Magdeburg seine Rehabilitierung in Bezug auf die übrige Unterbringung in Kinderheimen der DDR. Dieser Antrag wurde vom Landgericht Magdeburg und der weiteren Beschwerdeinstanz des Oberlandesgerichts Naumburg zurückgewiesen. Die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat den Beschluss des Oberlandesgerichts Naumburg aufgehoben und zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen, weil die Entscheidung den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 3 Absatz 1 Grundgesetz in seiner Ausprägung als Willkürverbot verletzt. Die durch das Oberlandesgericht vorgenommene enge Auslegung, nur Maßnahmen, die durch eine strafrechtlich relevante Tat veranlasst worden seinen, können nach dem strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz rehabilitiert werden, hält verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht stand. Diese Auslegung des § 2 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes ist sinnwidrig und führt im Hinblick auf das Tatbestandsmerkmal der Unvereinbarkeit mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung in § 1 Absatz 1 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes auch über  den Wortlaut des Gesetzes hinaus zu einer unzulässigen Beschränkung der Rehabilitierung von Freiheitsentziehungen auf Fälle, denen eine von der DDR-Justiz als strafrechtlich relevant eingeordnete Tat zugrunde gelegen hat. Mit dieser Auslegung wird die gesetzgeberische Absicht zunichte gemacht, Freiheitsentziehungen auch außerhalb eines Strafverfahrens und über Einweisungen in psychiatrische Anstalten hinaus, rehabilitierungsfähig zu machen.

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