Fragen rund um die staatliche Pflichtfachprüfung und Erste juristische Prüfung
Fragen rund um die staatliche Pflichtfachprüfung und Erste juristische Prüfung
Hier erhalten Sie Informationen rund um die staatliche Pflichtfachprüfung und Erste juristische Prüfung.
Sollte Ihre Frage noch nicht beantwortet worden sein, rufen Sie an oder schreiben eine E-Mail. Die Kontaktdaten finden Sie auf der Startseite.
Antragsformulare und Nachweise
Gibt es ein Formular für den Antrag auf Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung?
Bitte nutzen Sie die auf unserer Homepage unter „Staatliche Pflichtfachprüfung – Formulare“ hinterlegten Antragsformulare.
Sie können den Zulassungsantrag nunmehr auch elektronisch über das MV-Serviceportal einreichen:
Wiederholung (auch nach nicht bestandenem Freiversuch)
Welche Nachweise muss ich einreichen?
Nutzen Sie gerne die „Checkliste“ bei der Zusammenstellung Ihrer Unterlagen. Jedes Antragsformular enthält eine angepasste Checkliste.
Ich möchte mich anmelden, habe aber noch nicht alle Unterlagen bzw. praktischen Studienzeiten zusammen. Kann ich diese auch nach Ablauf der Anmeldefrist nachreichen bzw. nachholen?
Nein, die Zulassungsvoraussetzungen müssen zum Ablauf der Anmeldefrist erfüllt sein.
Bekomme ich meine eingereichten Unterlagen zurück?
Ihre Unterlagen werden ca. einen Monat nach Beendigung der Prüfungskampagne an Sie zurückgeschickt.
Termine und Antragsfristen
Wann findet die staatliche Pflichtfachprüfung statt?
Jährlich werden zwei Prüfungstermine der staatlichen Pflichtfachprüfung durchgeführt. Die schriftlichen Prüfungen finden jeweils im Oktober (W-Termin) und im April (S-Termin) statt. Die mündlichen Prüfungen für die Oktober-Termine finden regelmäßig im Februar/März des folgenden Jahres statt, die für die April-Termine im September. Die konkreten Termine werden rechtzeitig auf unserer Homepage unter „Staatliche Pflichtfachprüfung - Aktuelles“ bekannt gegeben.
Bis wann muss ich meinen Antrag einreichen?
Der Zulassungsantrag für die staatliche Pflichtfachprüfung ist für den W-Termin bis spätestens 01. Juli und für den S-Termin bis spätestens 15. Januar des jeweiligen Jahres beim Landesjustizprüfungsamt einzureichen.
Bei den Antragsfristen handelt es sich um gesetzliche Ausschlussfristen (§ 4 Absatz 1 Satz 3 JAPO M-V). Maßgebend für die Einhaltung der Antragsfrist ist der Zeitpunkt des Eingangs der vollständigen Antragsunterlagen beim Landesjustizprüfungsamt.
Es wird empfohlen, den Antrag samt Unterlagen mit zeitlichem Vorlauf einzureichen (ca. 1-2 Monate) oder den angebotenen Vor-Ort-Termin des Landesjustizprüfungsamts in Greifswald wahrzunehmen. Die Vor-Ort-Termine werden rechtzeitig auf der Homepage unter „Staatliche Pflichtfachprüfung - Aktuelles“ bekannt gegeben. Ebenso werden Sie über die Universität Greifswald darüber informiert.
Ich habe mich zur staatlichen Pflichtfachprüfung angemeldet, aber keine Bestätigung bekommen. Die Antragsfrist läuft bald ab, muss ich etwas befürchten?
Nein, jeder Antrag wird umgehend überprüft. Sollte etwas fehlen oder nicht in Ordnung sein, setzen wir uns unverzüglich mit Ihnen in Verbindung. Sofern Sie nichts hören, können Sie davon ausgehen, dass Ihre Anmeldung vollständig ist.
Es wird empfohlen, bei der Zustellungsform zumindest ein Einwurf-Einschreiben zu erwägen, damit Sie die Sendungsnachverfolgung nutzen können. So können Sie sicher sein, dass der Antrag eingegangen ist. Es ist nicht möglich, jedem Prüfling eine Eingangsbestätigung zu senden. Bitte sehen Sie nach Einreichen Ihrer Anmeldung davon ab, anzufragen, ob ihre Anmeldung auch tatsächlich eingegangen ist.
Rücknahme des Antrages
Ich habe es mir anders überlegt. Kann ich meinen Antrag zurücknehmen?
Sie können Ihren Antrag auf Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung bis zur Bekanntgabe des Zulassungsbescheids zurücknehmen. Teilen Sie dies bitte schriftlich oder elektronisch mit. Nach Bekanntgabe des Zulassungsbescheids finden die Vorschriften über den Rücktritt Anwendung (§ 8 Satz 2 JAPO M-V).
Änderung von Kontaktdaten
Ich bin zwischen der Anmeldung und Beendigung der Prüfungskampagne umgezogen. Was muss ich tun?
Ihnen obliegt eine Mitwirkungspflicht am Prüfungsverfahren. Sie müssen deshalb eine ladungsfähige Anschrift im Inland angeben. Bitte teilen Sie Adressänderungen umgehend per E-Mail mit. Ein Anruf reicht nicht aus. Geben Sie hierbei die alte und neue Anschrift an.
Ich bin temporär nicht unter meiner ladungsfähigen Adresse erreichbar (z.B. Ausland, Familienbesuch). Kann mir meine Notenmitteilung o.ä. per E-Mail übersendet werden?
Nein, Mitteilungen werden in der Regel nicht per E-Mail versendet. Sie müssen eine ladungsfähige Adresse im Inland hinterlassen, wenn Sie ins Ausland gehen. Es wird zudem um Verständnis gebeten, dass eine Änderung der Anschrift für einen kurzen Zeitraum (z.B. Wochenende) nicht vorgenommen wird.
Ich habe eine neue Handynummer bzw. neue E-Mailadresse. Muss ich diese mitteilen?
Um Sie auch kurzfristig erreichen zu können, teilen Sie bitte stets die aktuelle Handynummer bzw. E-Mailadresse per E-Mail mit.
Während der Prüfungskampagne hat sich mein Name geändert. Was muss ich tun?
Teilen Sie Ihren geänderten Namen schriftlich oder elektronisch mit und fügen eine Kopie der Urkunde über Ihre Namensänderung bei. Bereits eingereichte Anmeldeunterlagen müssen nicht berichtigt werden. Sofern bei der Prüfungskampagne ein Ausweis vorzulegen ist, bringen Sie Ihren bisher gültigen Personalausweis oder ein gültiges Ersatzdokument mit sowie eine Kopie der Urkunde über Ihre Namensänderung.
Bisher erstellte Schreiben sind weiterhin gültig. Künftige Schreiben, Zeugnisse etc. werden auf Ihren geänderten Namen ausgestellt.
Praktische Studienzeiten
Studium in Mecklenburg-Vorpommern
Sie müssen in den zwei der Prüfung unmittelbar vorausgehenden Semestern an einer Universität des Landes Mecklenburg-Vorpommern im Fach Rechtswissenschaften immatrikuliert sein (§ 19 Absatz 1 Nummer 3 JAG M-V). Ein Nachweis hierüber ist im Rahmen der Anmeldung zur staatlichen Pflichtfachprüfung durch Vorlage der Studienverlaufsbescheinigung oder einzelner Immatrikulationsbescheinigungen der Universität zu erbringen. Dies gilt nicht, wenn Sie sich für eine Notenverbesserung anmelden.
Schriftliche Prüfung
Wann erhalte ich meinen Zulassungsbescheid und die Ladung?
Der Zulassungsbescheid erfolgt zusammen mit der Ladung zur Anfertigung der Aufsichtsarbeiten. Dieser Zulassungsbescheid wird mit der Bekanntgabe wirksam.
Eine gesetzliche Ladungsfrist besteht nicht. Die Ladung erfolgt innerhalb eines angemessenen Zeitraums vor den entsprechenden Klausurterminen.
Was erwartet mich bei der schriftlichen Prüfung?
Sie müssen sechs Aufsichtsarbeiten mit einer Bearbeitungszeit von jeweils fünf Stunden fertigen. Hierbei sind drei Aufgaben aus dem Zivilrecht, eine Aufgabe aus dem Strafrecht und zwei Aufgaben aus dem Öffentlichen Recht.
Den Prüfungsstoff entnehmen Sie § 11 JAPO M-V.
Wann werden die schriftlichen Ergebnisse bekannt gegeben?
Die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung werden, sobald diese dem Landesjustizprüfungsamt vollständig vorliegen, unverzüglich auf unserer Homepage unter „Staatliche Pflichtfachprüfung - Aktuelles“ veröffentlicht. Die Veröffentlichung ist von mehreren Faktoren abhängig, weshalb es keinen genauen Stichtag gibt. Sobald die Ergebnisliste verfügbar ist, erhalten Sie einen entsprechenden Hinweis per E-Mail. In der Ladung zur schriftlichen Prüfung haben Sie ein Aktenzeichen erhalten, unter dem Sie auf der veröffentlichten Ergebnisliste Ihre Durchschnittspunktzahl des schriftlichen Abschnitts entnehmen können. Bitte beachten Sie, dass es sich bei diesem Aktenzeichen nicht um Ihre Kennzahl handelt.
Wann erhalte ich die Mitteilung meiner Einzelnoten?
Die Einzelergebnisse des schriftlichen Abschnitts werden Ihnen, sofern Sie diesen bestanden haben, spätestens mit der Ladung zur mündlichen Prüfung mitgeteilt (§ 17 Absatz 2 Satz 2 JAPO M-V). Sollten Sie den schriftlichen Abschnitt nicht bestanden haben, erhalten Sie ebenfalls zeitnah eine Mitteilung Ihrer Einzelergebnisse.
Mündliche Prüfung
Unter welchen Voraussetzungen werde ich zur mündlichen Prüfung zugelassen?
Zur mündlichen Prüfung ist zugelassen, wer im schriftlichen Abschnitt der staatlichen Pflichtfachprüfung eine Gesamtnote von mindestens 3,58 Punkten erreicht hat. Dabei muss mindestens die Hälfte der anzufertigenden Klausuren mit wenigstens 4,00 Punkten bewertet worden sein. Anderenfalls ist die Prüfung nicht bestanden (§ 18 JAPO M-V).
Wann erhalte ich meine Ladung zur mündlichen Prüfung?
Die Ladung zur mündlichen Prüfung erfolgt spätestens zwei Wochen vor dem konkreten Prüfungstermin (§ 19 Absatz 2 JAPO M-V).
Ich möchte bald selbst zur staatlichen Pflichtfachprüfung antreten. Kann ich vorher bei einer mündlichen Prüfung zuhören?
Es besteht die Möglichkeit, als Zuhörende an den mündlichen Prüfungen (mit Ausnahme der Beratung und der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses) teilzunehmen. Die Vorsitzenden der Prüfungsausschüsse können Studierende der Rechtswissenschaften und mit der juristischen Ausbildung befasste Personen als Zuhörende zulassen (§ 20 Absatz 3 JAPO M-V). Bitte legen Sie den Vorsitzenden einen geeigneten Nachweis vor.
Die mündliche Prüfung beginnt in der Regel um 09:00 Uhr. Interessierte sollten spätestens bis 8:45 Uhr erscheinen und das Einverständnis der/des Vorsitzenden für die Teilnahme an der Prüfung als Zuhörende einholen.
Das Landesjustizprüfungsamt empfiehlt, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen, um sich einen eigenen Eindruck vom Prüfungsablauf zu verschaffen.
Die Termine der mündlichen Prüfungen werden rechtzeitig auf unserer Homepage unter „Staatliche Pflichtfachprüfung - Aktuelles“ veröffentlicht.
Hilfsmittel
Welche Hilfsmittel sind während der Prüfungskampagne zulässig?
Hinsichtlich der zulässigen Hilfsmittel für die Prüfungen wird auf die Hilfsmittelverwaltungsvorschrift und die dazugehörigen Hinweise verwiesen:
Kann ich meine Hilfsmittel vorab überprüfen lassen?
Eine vorherige Überprüfung der Hilfsmittel auf Vereinbarkeit mit der Hilfsmittelverwaltungsvorschrift durch das Landesjustizprüfungsamt oder durch die Aufsichtsperson vor Ort wird aus Gründen der Chancengleichheit nicht erfolgen. Die Verantwortung für die Einhaltung der Bestimmungen obliegt dem Prüfling.
Amtsärztliches Attest
Bei welchen Anträgen ist ein amtsärztliches Attest erforderlich?
Die Vorlage eines amtsärztlichen Attestes ist als Glaubhaftmachung grundsätzlich erforderlich, wenn Sie
- einen Rücktritt von der schriftlichen Prüfung (§ 9 Absatz 1 JAPO M-V) oder mündlichen Prüfung (§ 10 Absatz 2 Satz 2 i.V.m. § 9 Absatz 1 Satz 2 bis 4 JAPO M-V) beantragen,
- einen Nachteilsausgleich (§ 15 Absatz 1 JAPO M-V) beantragen,
- im Rahmen eines Feststellungsantrages für die Nichtberücksichtigung von Semestern für den Freiversuch (§ 26 Absatz 2 Nummer 1 und 6 JAPO M-V).
Was muss aus meinem Antrag und dem amtsärztlichen Attest hervorgehen?
Das amtsärztliche Attest muss alle für die Beurteilung der Sachlage erheblichen Befundtatsachen (u.a. Art und Dauer der Erkrankung, das Beschwerdebild sowie etwaige geeignete Maßnahmen für einen möglichen Nachteilsausgleich) enthalten. Sofern sich die Erkrankung dem Amtsarzt nicht aus eigener Anschauung erschließt, also keine objektivierbaren Krankheitszeichen vorliegen, sind die Beifügung eines fachärztlichen Attestes sowie der Nachweis der Medikation unerlässlich.
Sollte sich das amtsärztliche Gutachten auf ein fach- oder hausärztliches Gutachten beziehen, ist dieses beizufügen.
Der Antrag ist mit der ausdrücklichen Erklärung zu verbinden, dass Einverständnis mit der Verarbeitung der mitgeteilten Gesundheitsdaten zum Zwecke der Antragsbearbeitung besteht.
Muss das amtsärztliche Attest von mir in Auftrag gegeben werden?
Das amtsärztliche Attest ist von Ihnen in Auftrag zu geben. Sie haben auch die Kosten zu tragen. Dies gilt auch für Kosten, die anlässlich eventueller Rückfragen bei einem Arzt entstehen könnten. Eine Beauftragung durch das Landesjustizprüfungsamt erfolgt nicht.
Ist das Landesjustizprüfungsamt bei seiner Entscheidung an das amtsärztliche Attest gebunden?
Die rechtliche Feststellung der Prüfungsunfähigkeit bzw. der Erforderlichkeit von Ausgleichsmaßnahmen ist nicht eine Angelegenheit der Ärztin oder des Arztes. Diese Entscheidung obliegt allein dem Landesjustizprüfungsamt nach Durchsicht der Befunde.
Rücktritt
Wann und wie beantrage ich einen Rücktritt?
Ein Rücktritt wird auf schriftlichen oder elektronischen Antrag genehmigt, wenn Sie wegen Krankheit oder aus einem anderen wichtigen und von Ihnen nicht zu vertretenden Grund an der Teilnahme an der Prüfung gehindert sind. Der Antrag auf Genehmigung ist unverzüglich zu stellen.
Der Rücktrittsgrund ist durch geeignete Nachweise, im Falle einer Erkrankung durch ein aktuelles amtsärztliches Attest und gegebenenfalls (z.B. bei nicht objektivierbaren Krankheitsanzeichen) ein fachärztliches Gutachten sowie der Medikation, zu belegen.
Wenn Sie mit genehmigtem Rücktritt nicht an der schriftlichen Prüfung teilnehmen, ist diese im nächsten Prüfungstermin insgesamt zu wiederholen. Wird Ihr Rücktritt von der mündlichen Prüfung genehmigt, ist nur diese zu wiederholen.
Was passiert, wenn ich der Prüfung ohne Genehmigung fernbleibe oder mein Rücktritt nicht genehmigt wird?
Wenn Sie nach der Zulassung zur Prüfung ohne Genehmigung von der Prüfung zurücktreten oder der mündlichen oder der schriftlichen Prüfung ohne Genehmigung fernbleiben, gilt die Prüfung insgesamt als nicht bestanden. Das Gleiche gilt, wenn Sie die Prüfung ohne Genehmigung abbrechen. Die Nichtabgabe einer einzigen Aufsichtsarbeit ist unschädlich; die Klausur wird dann mit "0 Punkten" bewertet. Eine Wiederholungsmöglichkeit der versäumten Klausur besteht nicht.
Nachteilsausgleich
Unter welchen Voraussetzungen kann ein Nachteilsausgleich beantragt werden?
Für prüfungsunabhängige Beeinträchtigungen, insbesondere körperliche Behinderungen, welche die Anfertigung der Aufsichtsarbeiten erschweren, kann das Landesjustizprüfungsamt auf schriftlichen oder elektronischen Antrag angemessene Ausgleichsmaßnahmen treffen.
Ein Nachteilsausgleich kann nur unter folgenden Voraussetzungen gewährt werden:
- Es muss sich um eine prüfungsunabhängige Beeinträchtigung handeln.
- Die Folgen der Beeinträchtigung beeinflussen das reguläre Leistungsbild des Prüflings und bereiten Nachteile bei der Bearbeitung der Aufsichtsarbeiten.
- Es darf sich nicht um ein Dauerleiden handeln, das als persönlichkeitsbedingte Eigenschaft die Leistungsfähigkeit des Prüflings prägt.
Als Nachteilsausgleich kommt insbesondere in Betracht:
- eine Verlängerung der Bearbeitungszeit um maximal eine Stunde,
- Ruhepausen von insgesamt nicht mehr als 90 Minuten (welche nicht auf die Bearbeitungszeit angerechnet werden).
Wie ist der Antrag zu stellen und was muss ich dem Antrag beifügen?
Ein Nachteilsausgleich wird nur auf schriftlichen oder elektronischen Antrag gewährt. Diesen sollten Sie möglichst frühzeitig unter Beifügung eines aktuellen amtsärztlichen Attestes an das Landesjustizprüfungsamt richten. Mit dem Antrag ist die Einwilligung zur Verarbeitung der übermittelten Gesundheitsdaten zu erklären, da eine Prüfung vom LJPA sonst nicht vorgenommen werden kann.
Zeugnisse
Muss ich mein Gesamtzeugnis nach Bestehen der staatlichen Pflichtfachprüfung beantragen?
Nein, sowohl über das Bestehen der staatlichen Pflichtfachprüfung als auch über das Bestehen der Ersten juristischen Prüfung wird ein Zeugnis ausgestellt. Das Zeugnis über die Erste juristische Prüfung kann allerdings nur ausgestellt werden, sofern dem Landesjustizprüfungsamt das Schwerpunktbereichszeugnis der jeweiligen Universität (durch Einreichung mit dem Zulassungsantrag oder durch Zusendung der Universität) vorliegt.
Bekomme ich auch beglaubigte Abschriften?
Es werden ohne Aufforderung zwei beglaubigte Abschriften des jeweiligen Zeugnisses beigelegt.
Wann erhalte ich mein(e) Zeugnis(se)?
Im W-Termin: Wir schicken Ihnen automatisch im Anschluss an Ihre mündliche Prüfung Ihr Zeugnis über die staatliche Pflichtfachprüfung nebst zwei beglaubigten Kopien sowie zwei beglaubigte Kopien des Zeugnisses über die Erste juristische Prüfung zu. Das Original über die Erste juristische Prüfung wird bei der jährlich im Frühjahr stattfindenden Festveranstaltung der Rechts- und Staatswissenschaftlichen Fakultät der Universität Greifswald an die Absolventinnen und Absolventen übergeben. Wenn Sie nicht an der feierlichen Zeugnisübergabe teilnehmen, übersendet Ihnen das Landesjustizprüfungsamt auch dieses Zeugnis auf dem Postweg, sobald es von der Nichtteilnahme durch Sie benachrichtigt wurde.
Im S-Termin: Wir schicken Ihnen automatisch im Anschluss an Ihre mündliche Prüfung Ihr(e) Zeugnis(se) nebst beglaubigter Abschriften zu. Mit dem Abschluss der Ersten juristischen Prüfung sind auch Sie auf der Festveranstaltung der Rechts- und Staatswissenschaftlichen Fakultät der Universität Greifswald willkommen. Teilen Sie uns bei Bedarf nach Abschluss der Prüfungskampagne Ihre neuen Kontaktdaten mit, damit wir Sie im Frühjahr des darauffolgenden Jahres einladen können.
Gibt es eine vorläufige Bescheinigung?
Die Zeugnisse bzw. die beglaubigten Abschriften werden innerhalb weniger Werktage im Anschluss an Ihre mündliche Prüfung versandt. Von einer vorläufigen Bescheinigung wird daher in der Regel abgesehen. In dringenden Fällen können Sie uns kontaktieren.
Gibt es eine Platznummernbescheinigung? Wenn ja, wie erhalte ich eine?
Auf Ihren schriftlichen oder elektronischen Antrag wird Ihnen eine Platznummernbescheinigung ausgestellt (§ 33 Absatz 2 JAPO M-V). Diese gibt den in der staatlichen Pflichtfachprüfung im Vergleich zu allen Prüflingen eines Prüfungstermins in Mecklenburg-Vorpommern erreichten Platz an. Der Prüfling mit der höchsten Endpunktzahl erhält die Platznummer 1. Haben mehrere Prüflinge die gleiche Endpunktzahl erreicht, so erhalten sie die gleiche Platznummer.
Akteneinsicht
Wann und wo kann ich Akteneinsicht nehmen?
Die Einsichtnahme in Ihre Prüfungsarbeiten einschließlich der Gutachten der Prüferinnen und Prüfer kann nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses (nach der mündlichen Prüfung oder nach Erhalt des Nichtbestehensbescheid) beantragt werden.
Die Möglichkeit der Akteneinsicht besteht in den Räumlichkeiten des Landesjustizprüfungsamts. Vereinbaren Sie hierzu gerne telefonisch einen Termin. Bitte bringen Sie Ihren gültigen Personalausweis mit und melden sich am Empfang des Ministeriums. Fotokopien werden vor Ort nicht gefertigt, es ist Ihnen jedoch gestattet den Inhalt der Prüfungsakte abzufotografieren.
Es besteht weiter die Möglichkeit, einen Antrag auf Übersendung von kostenlosen Kopien Ihrer Aufsichtsarbeiten und Begutachtungen zu stellen. Die Übersendung erfolgt nach Ihrem Wunsch per Post oder eingescannt per E-Mail. Das Landesjustizprüfungsamt bemüht sich um eine zeitnahe Übersendung.
Wie muss ich meinen Antrag stellen?
Der Antrag ist schriftlich oder elektronisch an das Landesjustizprüfungsamt zu richten.
Wiederholung und Auflagen bei Nichtbestehen
Was passiert, wenn ich die Prüfung nicht bestehe?
Wenn Sie die Prüfung bereits nach dem schriftlichen Teil nicht bestanden haben oder gilt diese als nicht bestanden, können Sie die staatliche Pflichtfachprüfung einmal wiederholen. Bis dahin ist das Studium fortzusetzen. Das Landesjustizprüfungsamt trifft hierfür Festlegungen, welche Lehrveranstaltungen Sie zu besuchen und welche Leistungsnachweise Sie zu erbringen haben. Für den Fall des Nichtbestehens nach Ablegung der mündlichen Prüfung werden die Auflagen auf Vorschlag der/des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmt.
Welche Veranstaltungen sind zur Erfüllung der Auflagen geeignet?
In Betracht kommt hier zum Beispiel der Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einem Klausurenkurs und/oder Probeexamen der Rechts- und Staatswissenschaftlichen Fakultät nach Zugang des Auflagenbescheides.
Woher bekomme ich meinen Nachweis über die Erfüllung der Auflagen?
Der Nachweis wird nach Erfüllung aller Auflagen vom Dekanat der Rechts- und Staatswissenschaftlichen Fakultät der Universität Greifswald ausgestellt.
Freiversuch (§ 26 JAPO M-V)
Auslandssemester
Notenverbesserung
Unter welchen Voraussetzungen kann ich mich zur Notenverbesserung anmelden?
Wenn Sie die staatliche Pflichtfachprüfung in Mecklenburg-Vorpommern im ersten Versuch bestanden haben, können Sie zur Verbesserung der Gesamtnote die Prüfung spätestens im übernächsten Prüfungstermin einmal wiederholen. Die Prüfung kann ausschließlich als Ganzes wiederholt werden. Eine Anerkennung einzelner Leistungen aus der vorangegangenen Prüfung ist nicht möglich.
Muss ich für das Notenverbesserungsverfahren noch in der Universität eingeschrieben sein?
Eine Immatrikulation ist nicht notwendig.
Ist das Verfahren mit Kosten verbunden?
Das Notenverbesserungsverfahren ist kostenpflichtig, es sei denn, es erfolgt nach bestandenem Freiversuch.
Was passiert, wenn ich mich nicht verbessere oder sogar durchfalle?
Erreichen Sie im Verbesserungsversuch eine höhere Punktzahl in der Gesamtnote, wird Ihnen hierüber ein Zeugnis ausgestellt. Der erste Prüfungsversuch gilt in diesem Fall als nicht unternommen. Andernfalls bleibt die Note des ersten Prüfungsversuches bestehen.