Prostituiertenschutzgesetz

Informationen zur neuen Gesetzgebung

Am 1. Juli 2017 ist das Gesetz zur Regulierung des Prostitutionsgewerbes sowie zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen - kurz Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) - in Kraft getreten. Mit dem Gesetz werden erstmalig Rechte und Pflichten für Prostituierte und Gewerbetreibende im Bereich der Prostitution eingeführt. Es werden verbindliche Mindestvorgaben zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Prostituierten und Rechtsgrundlagen zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes geschaffen. Prostituierte werden besser über ihre Rechte und Pflichten informiert und darin bestärkt, ihre Rechte wahrzunehmen und sich bei Bedarf Unterstützung zu holen.

Weitere hilfreiche, ergänzende Angaben und Antragsformulare finden Sie zudem auf den Seiten des Wirtschaftsministeriums.

Eckpunkte des Gesetzes

Eckpunkte des Gesetzes

Wer sexuelle Dienstleistungen erbringt, muss die Tätigkeit vor der Arbeitsaufnahme persönlich anmelden. Im Rahmen der Anmeldung werden ein vertrauliches Informations- und Beratungsgespräch und eine verpflichtende Gesundheitsberatung durchgeführt. Als Nachweis über die Anmeldung und die Gesundheitsberatung wird eine Anmeldebescheinigung ausgestellt.

Wer ein Prostitutionsgewerbe betreiben will, benötigt eine behördliche Erlaubnis. Die Erteilung der Erlaubnis ist an die Erfüllung vorgeschriebener Mindestanforderungen und an die Zuverlässigkeit der betreibenden Person gekoppelt.

Bei jedem Geschlechtsverkehr muss ein Kondom benutzt werden. Prostituierte haben das Recht, Geschlechtsverkehr ohne Kondom abzulehnen.

Zuständigkeiten im Land Mecklenburg-Vorpommern

Zuständigkeiten im Land Mecklenburg-Vorpommern

Die Umsetzung des Prostituiertenschutzgesetzes ist Aufgabe der Länder. Die am 15.02.2018 in Kraft getretene Verordnung zum Vollzug des Prostituiertenschutzgesetzes regelt die Zuständigkeiten für die Umsetzung des Prostituiertenschutzgesetzes in Mecklenburg-Vorpommern.

  • Die Gesundheitsberatung und die Anmeldung von Prostituierten werden vom Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGuS) durchgeführt.
  • Die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte und die Landräte erteilen als zuständige Behörde die Erlaubnis zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes.

Für Rückfragen und Informationen zum Prostitutionsgewerbe steht die Mail-Adresse: Prostitution-Gewerbe@wm.mv-regierung.de zur Verfügung.

Publikationen und Dokumente

Gesetze

Prostituiertenschutzgesetz aus dem Bundesgesetzblatt

© Bundesanzeiger - www.bgbl.de

Verordnungen

Verordnung zum Vollzug des Prostituiertenschutzgesetzes in MV

Verordnung zum Vollzug des Prostituiertenschutzgesetzes in MV - Januar 2018

Betreuungsrecht

Familie am Strand

Ausführliche Informationen zur Vorsorgevollmacht

weitere Informationen

Justizvollzug

Justizvollzugsanstalten /
Bildungsstätte / LaStar

Portal Straffälligenarbeit

JUSTIZPORTAL

Oberlandesgericht Rostock

Die Gerichte und Staatsanwaltschaften in M-V

www.mv-justiz.de

Gleichstellung

Als Staatsziel verankert in der Landesverfassung

Gleichstellung