Sanktionen im Jugendstrafrecht
Sanktionen im Jugendstrafrecht
Das Jugendstrafrecht geht davon aus, dass junge Menschen nicht in gleichem Maße Verantwortung für ihr Handeln übernehmen können wie Erwachsene. Ihre Entwicklung und Reifung sind noch nicht abgeschlossen. Im Jugendstrafrecht steht der Erziehungsgedanke im Vordergrund.
Mögliche Sanktionen des Gerichts sind: Verwarnung, Auflagen, Jugendarrest und Jugendstrafe.
Auflagen
Eine Auflage kann darin bestehen, dass die oder der Jugendliche
- den durch die Tat verursachten Schaden wieder gutmacht, z. B. Säubern einer mit „Grafitti“ beschmierten Hauswand
- sich bei der oder dem Verletzten persönlich entschuldigt oder
- Stunden in einer gemeinnützigen Einrichtung ableistet.
Jugendarrest
Der Jugendarrest kann als Freizeitarrest, Kurzarrest oder Dauerarrest angeordnet werden. Er wird in der Jugendarrestanstalt in Neustrelitz vollstreckt
- Freizeitarrest (Wochenendarrest): Er erstreckt sich auf die wöchentliche Freizeit von Jugendlichen – in der Regel das Wochenende – und wird auf eine oder zwei Freizeiten bemessen.
- Kurzarrest: Der Kurzarrest wird statt des Freizeitarrestes verhängt, wenn dies aus Erziehungsgründen zweckmäßig ist und Ausbildung oder Arbeit von Jugendlichen nicht beeinträchtigt werden. Zwei Tage Kurzarrest entsprechen einer Freizeit.
- Dauerarrest: Der nach vollen Tagen oder Wochen zu bemessende Dauerarrest dauert mindestens eine Woche und höchstens vier Wochen
Jugendstrafe:
Die Jugendstrafe ist im deutschen Jugendstrafrecht eine speziell für Jugendliche (14 bis 17 Jahre) und Heranwachsende (18 bis einschließlich 20 Jahre) konzipierte Freiheitsstrafe. Sie darf nur wegen so genannter schädlicher Neigungen oder wegen der besonderen Schwere der Schuld verhängt werden.
- Schwere der Schuld: Zu der Feststellung der Schwere der Schuld gelangt das Gericht, wenn der Taterfolg und die Motive des Täters besonders schwerwiegend sind – beispielsweise bei einer schweren Körperverletzung, die mit großem Gewalteinsatz ausgeführt wurde.
- Schädliche Neigungen: Zeigt ein Täter, dass er durch Veranlagung oder Erziehungsmängel weiterhin Straftaten von erheblichem Gewicht begehen wird, trifft das Gericht folgende Abwägung: Auf der einen Seite schaut sich das Gericht die aktuellen Lebensumstände, die Biographie und auf der anderen Seite das tatbegleitende Verhalten an. Kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass weiterhin Straftaten von erheblichem Gewicht zu vermuten sind, stellt es die schädlichen Neigungen fest.
- Die Jugendstrafe dauert grundsätzlich mindestens sechs Monate und maximal 5 Jahre. Das Höchstmaß liegt bei 10 Jahren, wenn der/die Jugendliche/Heranwachsende eines Verbrechens schuldig ist, welches nach dem allgemeinen Strafrecht mit Freiheitsstrafe von über 10 Jahren bedroht ist (beispielsweise Totschlag, Mord).



