Urteilsverkündung
Zur Urteilsverkündung erheben sich alle Anwesenden: Die vorsitzende Richterin verliest das Urteil im Namen des Volkes und gibt eine kurze Begründung. Sie belehrt den Angeklagten, dass er Rechtsmittel einsetzen kann, um das Urteil anzufechten.
Stephan wird zu einer Jugendstrafe von 2 Jahren und 8 Monaten verurteilt. Die Strafe kann nicht zur Bewährung ausgesetzt werden. Der Haftbefehl bleibt aufrechterhalten.
Auf Antrag des Nebenklagevertreters von Philipp hat das Gericht im Rahmen des sogenannten Adhäsionsverfahrens auch hinsichtlich eines Schmerzensgeldanspruchs in Höhe von 2.500 € entschieden. Für die zerstörte Brille, beschädigte Kleidungsstücke, das entwendete Handy und die Geldbörse erhält er einen Schadensersatz in Höhe von 700,- €.
Stephan erkennt das Urteil an, sein Anwalt legt keine Rechtsmittel ein. Das Urteil wird sofort rechtskräftig. Nach dem Ende der Gerichtsverhandlung bringen Justizvollzugsbedienstete Stephan nach Neustrelitz. Die Jugendstrafe kann nun in der Jugendanstalt Neustrelitz vollstreckt werden.
Möglichkeiten der Anfechtung des Urteils
- Angeklagter: Stephan wird über die Möglichkeiten der Anfechtung des Urteils und die dafür vorgeschriebenen Fristen und Formen belehrt. Die sogenannten Rechtsmittel Berufung und Revision sind gesetzlich geregelte Beschwerden. Mit einem Rechtsmittel möchte ein Verurteilter meist ein milderes Urteil erreichen.
- Nebenkläger (Opfer): Als Nebenkläger/in kann man das Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, eine härtere Bestrafung zu erreichen. Das Opfer kann sich aber dagegen wehren, wenn der oder die Angeklagte durch das Gericht wegen der angeklagten Tat freigesprochen wurde.
Sanktionen im Jugendstrafrecht
Das Jugendstrafrecht geht davon aus, dass junge Menschen nicht in gleichem Maße Verantwortung für ihr Handeln übernehmen können wie Erwachsene. Ihre Entwicklung und Reifung sind noch nicht abgeschlossen. Im Jugendstrafrecht steht der Erziehungsgedanke im Vordergrund.
Mögliche Sanktionen des Gerichts sind: Verwarnung, Auflagen, Jugendarrest und Jugendstrafe.
Auflagen
Eine Auflage kann darin bestehen, dass die oder der Jugendliche
- den durch die Tat verursachten Schaden wieder gutmacht, z. B. Säubern einer mit „Grafitti“ beschmierten Hauswand
- sich bei der oder dem Verletzten persönlich entschuldigt oder
- Stunden in einer gemeinnützigen Einrichtung ableistet.
Jugendarrest
Der Jugendarrest kann als Freizeitarrest, Kurzarrest oder Dauerarrest angeordnet werden. Er wird in der Jugendarrestanstalt in Neustrelitz vollstreckt
- Freizeitarrest (Wochenendarrest): Er erstreckt sich auf die wöchentliche Freizeit von Jugendlichen – in der Regel das Wochenende – und wird auf eine oder zwei Freizeiten bemessen.
- Kurzarrest: Der Kurzarrest wird statt des Freizeitarrestes verhängt, wenn dies aus Erziehungsgründen zweckmäßig ist und Ausbildung oder Arbeit von Jugendlichen nicht beeinträchtigt werden. Zwei Tage Kurzarrest entsprechen einer Freizeit.
- Dauerarrest: Der nach vollen Tagen oder Wochen zu bemessende Dauerarrest dauert mindestens eine Woche und höchstens vier Wochen
Jugendstrafe:
Die Jugendstrafe ist im deutschen Jugendstrafrecht eine speziell für Jugendliche (14 bis 17 Jahre) und Heranwachsende (18 bis einschließlich 20 Jahre) konzipierte Freiheitsstrafe. Sie darf nur wegen so genannter schädlicher Neigungen oder wegen der besonderen Schwere der Schuld verhängt werden.
- Schwere der Schuld: Zu der Feststellung der Schwere der Schuld gelangt das Gericht, wenn der Taterfolg und die Motive des Täters besonders schwerwiegend sind – beispielsweise bei einer schweren Körperverletzung, die mit großem Gewalteinsatz ausgeführt wurde.
- Schädliche Neigungen: Zeigt ein Täter, dass er durch Veranlagung oder Erziehungsmängel weiterhin Straftaten von erheblichem Gewicht begehen wird, trifft das Gericht folgende Abwägung: Auf der einen Seite schaut sich das Gericht die aktuellen Lebensumstände, die Biographie und auf der anderen Seite das tatbegleitende Verhalten an. Kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass weiterhin Straftaten von erheblichem Gewicht zu vermuten sind, stellt es die schädlichen Neigungen fest.
- Die Jugendstrafe dauert grundsätzlich mindestens sechs Monate und maximal 5 Jahre. Das Höchstmaß liegt bei 10 Jahren, wenn der/die Jugendliche/Heranwachsende eines Verbrechens schuldig ist, welches nach dem allgemeinen Strafrecht mit Freiheitsstrafe von über 10 Jahren bedroht ist (beispielsweise Totschlag, Mord).
Bewährung
Eine Jugendstrafe kann zur Bewährung ausgesetzt werden. Dies bedeutet, dass der jugendliche Straftäter die Jugendstrafe nicht antreten muss. Aber es ergeht durch das Gericht Beschluss, dass er für mindestens zwei Jahre unter der so genannten Bewährung steht. Dies kann bedeuten, dass ihm auferlegt wird, dass er z.B. eine Ausbildung abschließen oder eine Drogenentziehungskur machen muss. Ein Bewährungshelfer unterstützt den Straftäter bei der Einhaltung der Auflagen. Hält sich der Verurteilte nicht an die Auflagen, kann die Aussetzung der Haftstrafe aufgehoben.
Wenn schon ein Teil der Jugendstrafe verbüßt ist, kann der Rest einer Strafe zur Bewährung ausgesetzt werden.
Es ist auch möglich, dass das Gericht entscheidet, noch keine Strafe zu verhängen, obwohl der Schuld des Angeklagten feststeht. In diesem Fall wird eine Strafe verhängt, wenn sich der Täter nicht an die Auflagen hält.




