Haftbefehl und Untersuchungshaft

Gegen Stephan wurde nach seiner Festnahme ein Haftbefehl erlassen. Bis zu der Gerichtsverhandlung sitzt er nun in Untersuchungshaft (U-Haft) in der Jugendanstalt Neustrelitz. Vom Zeitpunkt der Verhaftung bis zum Beginn der Hauptverhandlung vor Gericht dürfen nicht mehr als sechs Monate verstreichen.

Wenn ein Haftbefehl umgesetzt wird, bedeutet das einen harten Einschnitt für jeden Menschen. Darum müssen sowohl bei Erwachsenen als auch bei Jugendlichen wichtige Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Es muss ein dringender Tatverdacht bestehen
  • Einer der folgenden Haftgründe muss vorliegen:

    • Flucht oder Fluchtgefahr,

    • Wiederholungsgefahr bei schweren Straftaten wie zum Beispiel gefährlicher Körperverletzung,

    • Verdunklungsgefahr -  das bedeutet die Gefahr, dass ein Täter oder eine Täterin wichtige Beweise vernichten könnte oder Zeugen unter Druck setzt, eine bestimmte Aussage zu machen -

       oder

    • der Täter oder die Täterin wird einer schweren Straftat (z.B. schwere Körperverletzung oder Mord) verdächtigt.

  • Die U-Haft muss verhältnismäßig sein. Der Ermittlungsrichter, der den Haftbefehl erlässt, stellt die Schwere der Straftat einerseits und den Einschnitt in Freiheit des Tatverdächtigen andererseits gegenüber. U-Haft ist ein tiefer Eingriff in das Recht eines Menschen, selbst zu bestimmen, wo er sich aufhält. Ganz wichtig ist auch die Tatsache, dass der oder die Verdächtige solange als unschuldig gelten, bis ein Gericht ihn oder sie rechtskräftig verurteilt hat.

  • Wird gegen Jugendliche oder Erwachsene ein Haftbefehl erlassen, haben sie ab diesem Zeitpunkt das Recht auf einen Anwalt, die sogenannte Pflichtverteidigung. In der Bundesrepublik Deutschland wird großer Wert darauf gelegt, dass von Anfang an ein faires Gerichtsverfahren gesichert ist.

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