Ermittlungen

Philipp ist Opfer einer schweren Straftat geworden: Er geht mit seinen Eltern zuerst zum Arzt und anschließend zur Polizei. Bei der Polizei stellt Philipp eine Strafanzeige gegen Stephan.

Um Hilfe und Unterstützung zu bekommen, kann sich Philipp auch an andere Stellen wenden, z.B. an den Kinderschutzbund, oder er wählt die Nummer der Kinderhotline oder des örtlich zuständigen Jugendamtes. Philipp hat als Opfer einer schweren Straftat Anspruch auf einen kostenlosen Opferanwalt.

Mit der Anzeige bei der Polizei beginnt das Strafverfahren. Die Polizei ermittelt: Sie sieht sich den Tatort (Schulhof) an, befragt Zeugen, die die Tat beobachtet haben und sichert Beweise: die zerstörte Brille, das ärztliche Attest, macht Fotos von Philipps geschwollenem Gesicht.

Weil Philipp den Stephan eindeutig als Täter erkannt hat, nimmt die Polizei ihn vorläufig fest. Nach der vorläufigen Festnahme wird Stephan auf dem Polizeirevier vernommen. Anschließend sagt der Polizeibeamte der Jugendstaatsanwältin bei der Staatsanwaltschaft in Stralsund, was passiert ist.

Weil Stephan ein "alter Bekannter" und Wiederholungstäter von schweren Straftaten ist, beantragt die Jugendstaatsanwältin beim Amtsgericht Greifswald einen Haftbefehl. Der Haftbefehl wird von einem Ermittlungsrichter erlassen und Stephan in Anwesenheit seiner Pflichtverteidigerin verkündet. Stephan wird in die Jugendarrestanstalt Neustrelitz gebracht.

Wenn die Polizei alle Ermittlungen durchgeführt hat, schickt sie die Ermittlungsakte an die zuständige Staatsanwaltschaft in Stralsund. Die Jugendstaatsanwältin prüft noch einmal alle Fakten, den Sachverhalt und die Beweise. Sie stellt fest, gegen welche Gesetze Stephan verstoßen hat. Anschließend schließt sie das Ermittlungsverfahren ab.

Strafanzeige

Philipp kennt den Täter persönlich und kann ihn namentlich anzeigen.

Wenn Opfer einer Straftat den Täter nicht kennen, muss die Polizei ihn ermitteln: Sie erstellt zum Beispiel Fahndungsfotos nach Angaben der Zeugen. Es hilft der Polizei sehr, wenn Opfer oder Zeugen den Täter genau beschreiben können: markante Merkmale im Gesicht (beispielsweise Narben, Farbe der Augen oder eine spezielle Zahnlücke) oder Kleidungsstücke mit besonderen Aufdrucken.

Wie funktioniert eine Anzeige?

  • Du machst eine Aussage bei der Polizei und sagst, was du von dem Ablauf der Straftat erinnerst. Du bist verpflichtet, hierbei die Wahrheit zu sagen.
  • Du kannst die Strafanzeige bei der Polizei oder bei der zuständigen Staatsanwaltschaft erstatten. Das geht schriftlich oder direkt vor Ort.
  • Du kannst dich bei Erstattung der Strafanzeige von einer Vertrauensperson begleiten lassen: zum Beispiel durch deine Eltern oder eine Begleiterin des Kinderschutzbundes.
  • Nimm alles mit, was für deine Aussage wichtig ist: Im Fall von Philipp z.B. das ärztliche Attest, die Rechnung der zerstörten Klamotten oder die beschädigte Brille.

Kinderschutzbund | Kinderschutzhotline | Jugendämter in MV

Zeugenaussage

  • Als Zeuge oder Zeugin musst du nicht aussagen, wenn der Täter oder die Täterin mit dir verwandt ist oder du dich selbst belasteten würdest. Das nennt man Zeugnisverweigerungsrecht.
  • Wenn du aussagst, bist du verpflichtet, die Wahrheit zu sagen. Du musst versuchen, dich so gut wie möglich an die Einzelheiten zu erinnern. Weißt du etwas nicht mehr ganz genau, dann sage das dem vernehmenden Polizeibeamten oder der Staatsanwältin. Das macht deine Aussage umso glaubwürdiger. Wenn du nicht die Wahrheit sagst, begehst du nämlich selbst eine Straftat.

Vorläufige Festnahme

Staatsanwälte und ihre Ermittlungspersonen, also die Polizei, dürfen gemäß § 127 Absatz 2 der Strafprozessordnung Personen vorläufig festnehmen, wenn die Voraussetzungen eines Haftbefehls oder die einer einstweiligen Unterbringung vorliegen und zusätzlich "Gefahr im Verzug" besteht. Festgenommene müssen unverzüglich, spätestens bis zum Ablauf des folgenden Tages, der Haftrichterin oder dem Haftrichter am zuständigen Amtsgericht zugeführt werden. Es ist der oder dem Festgenommenen unverzüglich der Grund der Festnahme bekannt zu geben. Des Weiteren sind Festgenommene über die Rechte und Pflichten als Beschuldigte zu belehren. Bei Verständigungsschwierigkeiten ist ein Dolmetscher in angemessener Zeit hinzuzuziehen.

Haftbefehl und Untersuchungshaft

Gegen Stephan wurde nach seiner Festnahme ein Haftbefehl erlassen. Bis zu der Gerichtsverhandlung sitzt er nun in Untersuchungshaft (U-Haft) in der Jugendanstalt Neustrelitz. Vom Zeitpunkt der Verhaftung bis zum Beginn der Hauptverhandlung vor Gericht dürfen nicht mehr als sechs Monate verstreichen.

Wenn ein Haftbefehl umgesetzt wird, bedeutet das einen harten Einschnitt für jeden Menschen. Darum müssen sowohl bei Erwachsenen als auch bei Jugendlichen wichtige Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Es muss ein dringender Tatverdacht bestehen
  • Einer der folgenden Haftgründe muss vorliegen:

    • Flucht oder Fluchtgefahr,

    • Wiederholungsgefahr bei schweren Straftaten wie zum Beispiel gefährlicher Körperverletzung,

    • Verdunklungsgefahr -  das bedeutet die Gefahr, dass ein Täter oder eine Täterin wichtige Beweise vernichten könnte oder Zeugen unter Druck setzt, eine bestimmte Aussage zu machen -

       oder

    • der Täter oder die Täterin wird einer schweren Straftat (z.B. schwere Körperverletzung oder Mord) verdächtigt.

  • Die U-Haft muss verhältnismäßig sein. Der Ermittlungsrichter, der den Haftbefehl erlässt, stellt die Schwere der Straftat einerseits und den Einschnitt in Freiheit des Tatverdächtigen andererseits gegenüber. U-Haft ist ein tiefer Eingriff in das Recht eines Menschen, selbst zu bestimmen, wo er sich aufhält. Ganz wichtig ist auch die Tatsache, dass der oder die Verdächtige solange als unschuldig gelten, bis ein Gericht ihn oder sie rechtskräftig verurteilt hat.

  • Wird gegen Jugendliche oder Erwachsene ein Haftbefehl erlassen, haben sie ab diesem Zeitpunkt das Recht auf einen Anwalt, die sogenannte Pflichtverteidigung. In der Bundesrepublik Deutschland wird großer Wert darauf gelegt, dass von Anfang an ein faires Gerichtsverfahren gesichert ist.

Staatsanwaltschaften

Die Staatsanwaltschaft ist die „Herrin des Ermittlungsverfahrens“. Sie

  • prüft die Sach- und Rechtslage der angezeigten Straftat, ermittelt sowohl be- als auch entlastende Umstände der Tat: Sie muss allen Indizien und Hinweisen nachgehen und Beweise sammeln, die den Täter oder die Täterin belasten oder entlasten,
  • vernimmt gegebenenfalls Täter, Opfer und Zeugen, um die Vernehmungen der Polizei zu ergänzen,
  • entscheidet, ob genügend Beweise gegen Tatverdächtige vorliegen, um ihn oder sie in einem Gerichtsverfahren der Taten zu überführen.

Betreuungsrecht

Familie am Strand

Ausführliche Informationen zur Vorsorgevollmacht

weitere Informationen

Justizvollzug

Justizvollzugsanstalten /
Bildungsstätte / LaStar

Portal Straffälligenarbeit

JUSTIZPORTAL

Oberlandesgericht Rostock

Die Gerichte und Staatsanwaltschaften in M-V

www.mv-justiz.de

Gleichstellung

Als Staatsziel verankert in der Landesverfassung

Gleichstellung