Vorläufige Festnahme

Staatsanwälte und ihre Ermittlungspersonen, also die Polizei, dürfen gemäß § 127 Absatz 2 der Strafprozessordnung Personen vorläufig festnehmen, wenn die Voraussetzungen eines Haftbefehls oder die einer einstweiligen Unterbringung vorliegen und zusätzlich "Gefahr im Verzug" besteht. Festgenommene müssen unverzüglich, spätestens bis zum Ablauf des folgenden Tages, der Haftrichterin oder dem Haftrichter am zuständigen Amtsgericht zugeführt werden. Es ist der oder dem Festgenommenen unverzüglich der Grund der Festnahme bekannt zu geben. Des Weiteren sind Festgenommene über die Rechte und Pflichten als Beschuldigte zu belehren. Bei Verständigungsschwierigkeiten ist ein Dolmetscher in angemessener Zeit hinzuzuziehen.

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