Informationen zur Anerkennung ausländischer juristischer Studienabschlüsse

Die Anerkennung ausländischer juristischer Abschlüsse sowie die Gleichwertigkeitsprüfung für EU-/EWR-Bewerber mit ausländischen juristischen Studienabschlüssen zur Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst der Rechtsreferendare erfolgt durch das Landesjustizprüfungsamt. Einzelheiten bestimmt § 112a DRiG.

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