Informationen zur Anerkennung ausländischer juristischer Studienabschlüsse
Die Anerkennung ausländischer juristischer Abschlüsse sowie die Gleichwertigkeitsprüfung für EU-/EWR-Bewerber mit ausländischen juristischen Studienabschlüssen zur Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst der Rechtsreferendare erfolgt durch das Landesjustizprüfungsamt. Einzelheiten bestimmt § 112a DRiG.



