JM_Themen_Jur-Pruefungen_Staatl-Pflichtfachprüfung_A-Z_Erkrankung

Unter welchen Voraussetzungen werde ich zur mündlichen Prüfung zugelassen?

Zur mündlichen Prüfung ist zugelassen, wer im schriftlichen Abschnitt der staatlichen Pflichtfachprüfung eine Gesamtnote von mindestens 3,58 Punkten erreicht hat. Dabei muss mindestens die Hälfte der anzufertigenden Klausuren mit wenigstens 4,00 Punkten bewertet worden sein. Anderenfalls ist die Prüfung nicht bestanden (§ 18 JAPO M-V).


Wann erhalte ich meine Ladung zur mündlichen Prüfung?

Die Ladung zur mündlichen Prüfung erfolgt spätestens zwei Wochen vor dem konkreten Prüfungstermin (§ 19 Absatz 2 JAPO M-V).


Ich möchte bald selbst zur staatlichen Pflichtfachprüfung antreten. Kann ich vorher bei einer mündlichen Prüfung zuhören?

Es besteht die Möglichkeit, als Zuhörende an den mündlichen Prüfungen (mit Ausnahme der Beratung und der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses) teil­zu­neh­men. Die Vorsitzenden der Prüfungsausschüsse können Studierende der Rechts­wissen­schaf­ten und mit der juristischen Ausbildung befasste Per­sonen als Zuhörende zu­las­sen (§ 20 Absatz 3 JAPO M-V). Bitte legen Sie den Vorsitzenden einen geeigneten Nachweis vor.

Die mündliche Prüfung beginnt in der Regel um 09:00 Uhr. Interessierte sollten spä­testens bis 8:45 Uhr erscheinen und das Einverständnis der/des Vor­sit­zenden für die Teilnahme an der Prüfung als Zuhörende einholen.

Das Landesjustizprüfungsamt empfiehlt, von dieser Möglichkeit Ge­brauch zu machen, um sich einen eigenen Eindruck vom Prüfungsablauf zu verschaffen.

Die Termine der mündlichen Prüfungen werden rechtzeitig auf unserer Homepage unter „Staatliche Pflichtfachprüfung - Aktuelles“ veröffentlicht.

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