JM_Themen_Jur-Pruefungen_Staatl-Pflichtfachprüfung_A-Z_Erkrankung
Unter welchen Voraussetzungen werde ich zur mündlichen Prüfung zugelassen?
Zur mündlichen Prüfung ist zugelassen, wer im schriftlichen Abschnitt der staatlichen Pflichtfachprüfung eine Gesamtnote von mindestens 3,58 Punkten erreicht hat. Dabei muss mindestens die Hälfte der anzufertigenden Klausuren mit wenigstens 4,00 Punkten bewertet worden sein. Anderenfalls ist die Prüfung nicht bestanden (§ 18 JAPO M-V).
Wann erhalte ich meine Ladung zur mündlichen Prüfung?
Die Ladung zur mündlichen Prüfung erfolgt spätestens zwei Wochen vor dem konkreten Prüfungstermin (§ 19 Absatz 2 JAPO M-V).
Ich möchte bald selbst zur staatlichen Pflichtfachprüfung antreten. Kann ich vorher bei einer mündlichen Prüfung zuhören?
Es besteht die Möglichkeit, als Zuhörende an den mündlichen Prüfungen (mit Ausnahme der Beratung und der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses) teilzunehmen. Die Vorsitzenden der Prüfungsausschüsse können Studierende der Rechtswissenschaften und mit der juristischen Ausbildung befasste Personen als Zuhörende zulassen (§ 20 Absatz 3 JAPO M-V). Bitte legen Sie den Vorsitzenden einen geeigneten Nachweis vor.
Die mündliche Prüfung beginnt in der Regel um 09:00 Uhr. Interessierte sollten spätestens bis 8:45 Uhr erscheinen und das Einverständnis der/des Vorsitzenden für die Teilnahme an der Prüfung als Zuhörende einholen.
Das Landesjustizprüfungsamt empfiehlt, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen, um sich einen eigenen Eindruck vom Prüfungsablauf zu verschaffen.
Die Termine der mündlichen Prüfungen werden rechtzeitig auf unserer Homepage unter „Staatliche Pflichtfachprüfung - Aktuelles“ veröffentlicht.



