JM_Themen_Jur-Pruefungen_Staatl-Pflichtfachprüfung_A-Z_Hilfsmittel

Wann und wie beantrage ich einen Rücktritt?

Ein Rücktritt wird auf schriftlichen oder elektronischen Antrag genehmigt, wenn Sie wegen Krankheit oder aus einem anderen wichtigen und von Ihnen nicht zu vertretenden Grund an der Teilnahme an der Prüfung gehindert sind. Der Antrag auf Genehmigung ist unverzüglich zu stellen.

Der Rücktrittsgrund ist durch geeignete Nachweise, im Falle einer Erkrankung durch ein aktuelles amtsärztliches Attest und gegebenenfalls (z.B. bei nicht objektivierbaren Krankheitsanzeichen) ein fachärztliches Gutachten sowie der Medikation, zu belegen.

Wenn Sie mit genehmigtem Rücktritt nicht an der schriftlichen Prüfung teilnehmen, ist diese im nächsten Prüfungstermin insgesamt zu wiederholen. Wird Ihr Rücktritt von der mündlichen Prüfung genehmigt, ist nur diese zu wiederholen.


Was passiert, wenn ich der Prüfung ohne Genehmigung fernbleibe oder mein Rücktritt nicht genehmigt wird?

Wenn Sie nach der Zulassung zur Prüfung ohne Genehmigung von der Prüfung zurücktreten oder der mündlichen oder der schriftlichen Prüfung ohne Genehmigung fernbleiben, gilt die Prüfung insgesamt als nicht bestanden. Das Gleiche gilt, wenn Sie die Prüfung ohne Genehmigung abbrechen. Die Nichtabgabe einer einzigen Aufsichtsarbeit ist unschädlich; die Klausur wird dann mit "0 Punkten" bewertet. Eine Wiederholungsmöglichkeit der versäumten Klausur besteht nicht.

Publikationen und Dokumente

Verordnungen

Hilfsmittel VV

(Hilfsmittel bei den Staatsprüfungen im Geschäftsbereich des Justizministeriums Mecklenburg-Vorpommern, Verwaltungsvorschrift des Justizministeriums vom 19. Juli 2011 (AmtsBl. M-V 2011, S. 470; ber. S. 477)

Betreuungsrecht

Familie am Strand

Ausführliche Informationen zur Vorsorgevollmacht

weitere Informationen

Justizvollzug

Justizvollzugsanstalten /
Bildungsstätte / LaStar

Portal Straffälligenarbeit

JUSTIZPORTAL

Oberlandesgericht Rostock

Die Gerichte und Staatsanwaltschaften in M-V

www.mv-justiz.de

Gleichstellung

Als Staatsziel verankert in der Landesverfassung

Gleichstellung