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Unter welchen Voraussetzungen kann ein Nachteilsausgleich beantragt werden?

Für prüfungsunabhängige Beeinträchtigungen, insbesondere körperliche Behinderungen, welche die Anfertigung der Aufsichtsarbeiten erschweren, kann das Landesjustizprüfungsamt auf schriftlichen oder elektronischen Antrag angemessene Ausgleichsmaßnahmen treffen.

Ein Nachteilsausgleich kann nur unter folgenden Voraussetzungen gewährt werden:

  • Es muss sich um eine prüfungsunabhängige Beeinträchtigung handeln.
  • Die Folgen der Beeinträchtigung beeinflussen das reguläre Leistungsbild des Prüflings und bereiten Nachteile bei der Bearbeitung der Aufsichtsarbeiten.
  • Es darf sich nicht um ein Dauerleiden handeln, das als persönlichkeitsbedingte Eigenschaft die Leistungsfähigkeit des Prüflings prägt.

Als Nachteilsausgleich kommt insbesondere in Betracht:

  • eine Verlängerung der Bearbeitungszeit um maximal eine Stunde,
  • Ruhepausen von insgesamt nicht mehr als 90 Minuten (welche nicht auf die Bearbeitungszeit angerechnet werden).

Wie ist der Antrag zu stellen und was muss ich dem Antrag beifügen?

Ein Nachteilsausgleich wird nur auf schriftlichen oder elektronischen Antrag gewährt. Diesen sollten Sie möglichst frühzeitig unter Beifügung eines aktuellen amtsärztlichen Attestes an das Landesjustizprüfungsamt richten. Mit dem Antrag ist die Einwilligung zur Verarbeitung der übermittelten Gesundheitsdaten zu erklären, da eine Prüfung vom LJPA sonst nicht vorgenommen werden kann.

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