- Grundsätzliches zur Teilnahme an den praktischen Studienzeiten
Die Teilnahme an praktischen Studienzeiten ist Voraussetzung für die Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung (§§ 3, 5 Absatz 1 Nummer 2 JAPO M-V).
Die praktischen Studienzeiten müssen insgesamt von dreimonatiger Dauer sein (zur Berechnung siehe §§ 187 ff BGB). Sie sind zwingend während der vorlesungsfreien Zeiten abzuleisten. Entscheidend für die Feststellung der vorlesungsfreien Zeiten sind die Festlegungen der jeweiligen Universität. Die praktischen Studienzeiten finden in der Zivilrechtspflege, Strafrechtspflege oder Verwaltung statt. Die praktische Studienzeit kann auch bei nur einer Ausbildungsstelle in einem vom Studenten gewählten Bereich und zusammenhängend über drei Monate absolviert werden. Es wird empfohlen, die praktischen Studienzeiten bei höchstens drei Stellen abzuleisten; die Mindestdauer der praktischen Studienzeit sollte dabei bei jeder Stelle einen Monat nicht unterschreiten.
Eine bestimmte Reihenfolge oder ein bestimmter Zeitpunkt für die Ableistung der praktischen Studienzeiten sind nicht vorgeschrieben. Es wird jedoch empfohlen, damit erst nach entsprechender Vorbereitung, insbesondere nach dem Erwerb von Grundkenntnissen, z.B. jeweils nach den Übungen für Anfänger, zu beginnen. Praktika, die Studierende vor Aufnahme des Studiums absolviert haben, können grundsätzlich nicht angerechnet werden (siehe 3.).
- Ziel und Inhalt der praktischen Studienzeit
Die praktische Studienzeit soll einen Einblick in die tägliche Arbeit von Juristinnen und Juristen gewähren, d.h. Studierenden eine Anschauung und Information über die Rechtswirklichkeit, die sozialen Bedingungen und die Auswirkungen des Rechts sowie den Zusammenhang von materiellem Recht und Verfahrensrecht geben. Studierenden können entsprechend ihres Ausbildungsstandes leichtere Arbeiten übertragen werden. Ziel des Praktikums ist nicht der Erwerb der beruflichen Fertigkeiten.
Bestimmte Formen der Ausbildung und Durchführung des Praktikums werden nicht vorgegeben. Studierende sollten bei der Ausbildungsstelle - soweit möglich - vertraut gemacht werden mit
- ihrer Aufgabenstellung,
- ihrer sachlichen und örtlichen Zuständigkeit,
- ihrer Gliederung, ihrem Aufbau und ihrer hierarchischen Einordnung,
- ihrem Geschäftsablauf,
- ihren wesentlichen Arbeitsmitteln,
- ihren Organisationsvorschriften sowie ihren Verfahrensabläufen,
- ihren wesentlichen Entscheidungs- und Handlungsformen.
Die Ausbildung soll einzeln erfolgen. Die Aufnahme mehrerer Studierender gleichzeitig ist möglich, wenn die Ausbildung sinnvoll gestaltet werden kann. Während der gesamten Verweildauer bei einer Praktikumsstelle sollte eine feste Ansprechpartnerin/ein fester Ansprechpartner zur Verfügung stehen. Die Ausbildungsleiterin/der Ausbildungsleiter bestimmt die Dauer und den Umfang der Beschäftigung nach dem Ziel der Ausbildung unter Berücksichtigung der Gegebenheiten in der Ausbildungsstelle.
- Anrechnungsmöglichkeiten
Abgeschlossene Ausbildungen für den gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienst oder für den gehobenen allgemeinen Justizdienst können ganz oder zum Teil auf die praktischen Studienzeiten angerechnet werden. Über die Anrechnung entscheidet das Landesjustizprüfungsamt auf Antrag.
- Ausbildungsstellen
Ausbildungsstellen können alle Stellen im Inland - also auch in anderen Bundesländern - und im Ausland sein, bei denen eine Anschauung von Recht vermittelt wird. Dabei ist darauf zu achten, dass hinreichend juristisch geschulte Personen zur Verfügung stehen. Studierende könne zeitweise auch anderen Mitarbeitern zugeordnet werden, wenn dies zweckmäßig ist, um die Aufgaben und Geschäftsabläufe der Stelle verständlich zu machen.
Beispiele für Ausbildungsstellen:
- Amts- und Landgerichte, Staatsanwaltschaften, Arbeitsgerichte, Verwaltungsgerichte, Sozialgerichte, Finanzgerichte
- Rechtsanwälte und Notare,
- Rechtsabteilungen oder andere mit juristischen Aufgabenstellungen betraute Organisationseinheiten von Wirtschaftsunternehmen und Verbänden,
- Strafvollzugsbehörden,
- Polizeipräsidien, Landesämter der Polizei, größere Polizeidienststellen mit juristisch qualifizierten Mitarbeitern,
- Kreisverwaltungen, Verwaltungen einer kreisfreien oder großen kreisangehörigen Stadt, größere Verwaltungen von Ämtern und amtsfreien Gemeinden, wenn als Ausbilder Beschäftigte mit juristischen Qualifikationen zur Verfügung stehen,
- gesetzgebende Körperschaften des Bundes oder des Landes,
- kommunale Spitzenverbände,
- Landesbehörden,
- sonstige Behörden, wenn Studierende ausreichend Einblicke in die öffentliche Verwaltung nehmen können.
Das Praktikum soll nicht bei einem nahen Angehörigen abgeleistet werden.
- Praktische Studienzeit in einem anderen Bundesland, im Ausland oder bei einem späteren Studienortwechsel
Die praktische Studienzeit kann in Teilen oder insgesamt in einem anderen Bundesland oder im Ausland abgeleistet werden. Praktikumszeiten können – insbesondere im Ausland – nur berücksichtigt werden, wenn die gewählte Praktikumsstelle oder der konkrete Inhalt der Ausbildung zumindest einen Bezug zur Anwendung des deutschen Rechts einschließlich der europarechtlichen Bezüge aufweisen.
Wird ein Studienortwechsel angestrebt, sollte rechtzeitig mit dem dortigen Landesjustizprüfungsamt geklärt werden, ob und inwieweit bereits abgeleistete praktische Studienzeiten die dortigen Zulassungsvoraussetzungen für die Erste juristische Prüfung erfüllen.
- Auswahl von Praktikumsstellen
Auswahl und Kontaktaufnahme mit Ausbildungsstelle obliegen den Studierenden. Es wird dringend empfohlen, dass sie sich frühzeitig mit gewünschten Praktikumsstellen in Verbindung setzen, da u.U. nur beschränkte Ausbildungskapazitäten vorhanden sind. Außerdem muss bei den meisten Praktikumsstellen mit einer organisatorischen Vorlaufzeit gerechnet werden.
Einer gesonderten Anerkennung des Praktikums durch das Landesjustizprüfungsamt bedarf es nicht. Studierende der Rechtswissenschaft können in der Regel selbst ausreichend feststellen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Dies gilt insbesondere, wenn das Praktikum bei einer der oben genannten Stellen abgeleistet wurde. Bei dennoch verbleibenden Zweifelsfragen zum Praktikum wenden Sie sich mit Ihrer schriftlichen Anfrage an das Landesjustizprüfungsamt.
- Verschwiegenheitspflicht während des Praktikums
Zu Beginn des Praktikums und ggf. bei einem Wechsel der Praktikumsstelle sollen Studierende von der jeweiligen Stelle im Anwendungsbereich des Verpflichtungsgesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, 547) zur Verschwiegenheit verpflichtet werden.
- Nachweis über die praktische Studienzeit
Die Praktikumsstellen erteilen nach Abschluss des Praktikums eine Bescheinigung, die Art und Dauer der Beschäftigung nachweist. Das vom Landesjustizprüfungsamt bereitgestellte Muster sollte verwendet werden. Eine Leistungsbewertung ist nicht erforderlich.