Fragen rund um die Zweite juristische Staatsprüfung

Hier erhalten Sie Informationen rund um die Zweite juristische Staatsprüfung.

Sollte Ihre Frage noch nicht beantwortet worden sein, rufen Sie an oder schreiben eine E-Mail. Die Kontaktdaten finden Sie auf der Startseite.

Schriftliche Prüfung

Wie melde ich mich zur Prüfung an?

Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts stellt dem Landesjustizprüfungsamt die Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare zur Prüfung vor (§ 44 JAPO M-V). Ein eigener Antrag ist daher nicht erforderlich.


Wann erhalte ich meine Ladung zur schriftlichen Prüfung?

Eine gesetzliche Ladungsfrist besteht nicht. Die Ladung erfolgt innerhalb eines angemessenen Zeitraums vor den entsprechenden Klausurterminen.


Was erwartet mich bei der schriftlichen Prüfung?

Sie müssen acht praktische Aufgaben mit einer Bearbeitungszeit von jeweils fünf Stunden fertigen. Hierbei sind vier Aufgaben aus dem Zivilrecht, zwei Aufgaben aus dem Strafrecht und zwei Aufgaben aus dem Öffentlichen Recht (§ 46 JAPO M-V).

Den Prüfungsstoff entnehmen Sie § 45 JAPO M-V.


Wann werden die schriftlichen Ergebnisse bekannt gegeben?

Die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung werden, sobald diese dem Landesjustizprüfungsamt vollständig vorliegen, unverzüglich auf unserer Homepage unter „Zweite juristische Staatsprüfung - Aktuelles“ veröffentlicht. Die Veröffentlichung ist von mehreren Faktoren abhängig, weshalb es keinen genauen Stichtag gibt. Sobald die Ergebnisliste verfügbar ist, erhalten Sie einen entsprechenden Hinweis per E-Mail. In der Ladung zur schriftlichen Prüfung haben Sie ein Aktenzeichen erhalten, unter dem Sie auf der veröffentlichten Ergebnisliste Ihre Durchschnittspunktzahl des schriftlichen Abschnitts entnehmen können. Bitte beachten Sie, dass es sich bei diesem Aktenzeichen nicht um Ihre Kennzahl handelt.


Wann erhalte ich die Mitteilung meiner Einzelnoten?

Die Einzelergebnisse des schriftlichen Abschnitts werden Ihnen, sofern Sie diesen bestanden haben, spätestens mit der Ladung zur mündlichen Prüfung mitgeteilt (§ 48 Absatz 2 Satz 2 JAPO M-V). Sollten Sie den schriftlichen Abschnitt nicht bestanden haben, erhalten Sie ebenfalls zeitnah eine Mitteilung Ihrer Einzelergebnisse.

Mündliche Prüfung

Unter welchen Voraussetzungen werde ich zur mündlichen Prüfung zugelassen?

Zur mündlichen Prüfung ist zugelassen, wer im schriftlichen Abschnitt der Prüfung eine Gesamtnote von mindestens 3,56 Punkten erreicht hat. Dabei muss mindestens die Hälfte der anzufertigenden Klausuren mit wenigstens 4,00 Punkten bewertet worden sein. Anderenfalls ist die Prüfung nicht bestanden (§ 49 JAPO M-V).


Wann erhalte ich meine Ladung zur mündlichen Prüfung?

Eine gesetzliche Ladungsfrist besteht nicht. Die Ladung erfolgt innerhalb eines angemessenen Zeitraums vor dem Prüfungstermin.


Wie setzt sich die mündliche Prüfung zusammen?

Die mündliche Prüfung umfasst einen Aktenvortrag aus dem Zivil-, Straf- oder Öffentlichen Recht und je einen Prüfungsabschnitt in den Pflichtfächern sowie in dem gewählten Schwerpunktbereich (§ 50 Absatz 2 JAPO M-V).


Ich werde bald selbst zur Zweiten juristischen Staatsprüfung antreten. Kann ich vorher bei einer mündlichen Prüfung zuhören?

Es besteht die Möglichkeit, als Zuhörende an den mündlichen Prüfungen (mit Ausnahme der Beratung und der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses) teil­zu­neh­men. Die Vorsitzenden der Prüfungsausschüsse können Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare und mit der juristischen Ausbildung befasste Per­sonen als Zuhörende zu­las­sen (§ 50 Absatz 6 JAPO M-V). Bitte legen Sie den Vorsitzenden einen geeigneten Nachweis vor.

Die mündliche Prüfung beginnt in der Regel um 10:00 Uhr. Interessierte sollten spä­testens bis 9:45 Uhr erscheinen und das Einverständnis der/des Vor­sit­zenden für die Teilnahme an der Prüfung als Zuhörende einholen.

Das Landesjustizprüfungsamt empfiehlt, von dieser Möglichkeit Ge­brauch zu machen, um sich einen eigenen Eindruck vom Prüfungsablauf zu verschaffen.

Die Termine der mündlichen Prüfungen werden rechtzeitig auf unserer Homepage unter „Zweite juristische Staatsprüfung - Aktuelles“ veröffentlicht.

Aktenvortrag

Wie erfahre ich, aus welchem Gebiet der Aktenvortrag stammt?

Das Rechtsgebiet, aus dem der Aktenvortrag zu halten ist, wird mit der Ladung mitgeteilt.


Was wird bei einem Aktenvortrag von mir erwartet?

Mit dem Aktenvortrag beginnt die mündliche Prüfung. Durch den Vortrag sollen Sie zeigen, dass Sie befähigt sind, nach kur­zer Vor­be­rei­tung in freier Rede den Inhalt einer Akte darzustellen sowie einen prak­tisch brauchbaren Vorschlag zu unterbreiten und zu begrün­den.

Schwerpunktbereiche

Welche Schwerpunktbereiche gibt es?

Die Schwerpunktbereiche und deren Prüfungsstoff entnehmen Sie § 47 JAPO M-V.

Änderung von Kontaktdaten

Ich bin zwischen der Anmeldung und Beendigung der Prüfungskampagne umgezogen. Was muss ich tun?

Ihnen obliegt eine Mitwirkungspflicht am Prüfungsverfahren. Sie müssen deshalb eine ladungsfähige Anschrift im Inland angeben. Bitte teilen Sie Adressänderungen umgehend per E-Mail mit. Ein Anruf reicht nicht aus. Geben Sie hierbei die alte und neue Anschrift an.


Ich bin temporär nicht unter meiner ladungsfähigen Adresse erreichbar (z.B. Ausland, Familienbesuch). Kann mir meine Notenmitteilung o.ä. per E-Mail übersendet werden?

Nein, Mitteilungen werden in der Regel nicht per E-Mail versendet. Sie müssen eine ladungsfähige Adresse im Inland hinterlassen, wenn Sie ins Ausland gehen. Es wird zudem um Verständnis gebeten, dass eine Änderung der Anschrift für einen kurzen Zeitraum (z.B. Wochenende) nicht vorgenommen wird.


Ich habe eine neue Handynummer bzw. neue E-Mailadresse. Muss ich diese mitteilen?

Um Sie auch kurzfristig erreichen zu können, teilen Sie bitte stets die aktuelle Handynummer bzw. E-Mailadresse schriftlich per E-Mail mit.


Während der Prüfungskampagne hat sich mein Name geändert. Was muss ich tun?

Teilen Sie Ihren geänderten Namen schriftlich oder elektronisch mit und fügen eine Kopie der Urkunde über Ihre Namensänderung bei. Bereits eingereichte Anmeldeunterlagen müssen nicht berichtigt werden. Sofern bei der Prüfungskampagne ein Ausweis vorzulegen ist, bringen Sie Ihren bisher gültigen Personalausweis mit oder ein gültiges Ersatzdokument mit sowie eine Kopie der Urkunde über Ihre Namensänderung.

Bisher erstellte Schreiben sind weiterhin gültig. Künftige Schreiben, Zeugnisse etc. werden auf Ihren geänderten Namen ausgestellt.

Hilfsmittel

Welche Hilfsmittel sind während der Prüfungskampagne zulässig?

Hinsichtlich der zulässigen Hilfsmittel für die Prüfungen wird auf die Hilfsmittelverwaltungsvorschrift und die dazugehörigen Hinweise verwiesen:


Kann ich meine Hilfsmittel vorab überprüfen lassen?

Eine vorherige Überprüfung der Hilfsmittel auf Vereinbarkeit mit der Hilfsmittelverwaltungsvorschrift durch das Landesjustizprüfungsamt oder durch die Aufsichtsperson vor Ort wird aus Gründen der Chancengleichheit nicht erfolgen. Die Verantwortung für die Einhaltung der Bestimmungen obliegt dem Prüfling.

Amtsärztliches Attest

Bei welchen Anträgen ist ein amtsärztliches Attest erforderlich?

Die Vorlage eines amtsärztlichen Attestes ist als Glaubhaftmachung grundsätzlich erforderlich, wenn Sie

  • einen Rücktritt von der Prüfung (§ 52 Absatz 1 in Verbindung mit § 9 Absatz 1 JAPO M-V) beantragen oder
  • einen Nachteilsausgleich (§ 46 Absatz 2 in Verbindung mit § 15 Absatz 1 JAPO M-V) beantragen.

Was muss aus meinem Antrag und dem amtsärztlichen Attest hervorgehen?

Das amtsärztliche Attest muss alle für die Beurteilung der Sachlage erheblichen Befundtatsachen (u.a. Art und Dauer der Erkrankung, das Beschwerdebild sowie etwaige geeignete Maßnahmen für einen möglichen Nachteilsausgleich) enthalten. Sofern sich die Erkrankung dem Amtsarzt nicht aus eigener Anschauung erschließt, also keine objektivierbaren Krankheitszeichen vorliegen, sind die Beifügung eines fachärztlichen Attestes sowie der Nachweis der Medikation unerlässlich.

Sollte sich das amtsärztliche Gutachten auf ein fach- oder hausärztliches Gutachten beziehen, ist dieses beizufügen.

Der Antrag ist mit der ausdrücklichen Erklärung zu verbinden, dass Einverständnis mit der Verarbeitung der mitgeteilten Gesundheitsdaten zum Zwecke der Antragsbearbeitung besteht.


Muss das amtsärztliche Attest von mir in Auftrag gegeben werden?

Das amtsärztliche Attest ist von Ihnen in Auftrag zu geben. Sie haben auch die Kosten zu tragen. Dies gilt auch für Kosten, die anlässlich eventueller Rückfragen bei einem Arzt entstehen könnten. Eine Beauftragung durch das Landesjustizprüfungsamt erfolgt nicht.


Ist das Landesjustizprüfungsamt bei seiner Entscheidung an das amtsärztliche Attest gebunden?

Die rechtliche Feststellung der Prüfungsunfähigkeit bzw. der Erforderlichkeit von Ausgleichsmaßnahmen nicht eine Angelegenheit der Ärztin oder des Arztes. Diese Entscheidung obliegt allein dem Landesjustizprüfungsamt nach Durchsicht der Befunde.

Rücktritt

Wann und wie beantrage ich einen Rücktritt?

Ein Rücktritt wird auf schriftlichen oder elektronischen Antrag genehmigt, wenn Sie wegen Krankheit oder aus einem anderen wichtigen und von Ihnen nicht zu vertretenden Grund an der Teilnahme an der Prüfung gehindert sind. Der Antrag auf Genehmigung ist unverzüglich zu stellen.

Der Rücktrittsgrund ist durch geeignete Nachweise, im Falle einer Erkrankung durch ein aktuelles amtsärztliches Attest und gegebenenfalls (z.B. bei nicht objektivierbaren Krankheitsanzeichen) ein fachärztliches Gutachten sowie der Medikation, zu belegen. 

Wenn Sie mit genehmigtem Rücktritt nicht an der schriftlichen Prüfung teilnehmen, ist diese im nächsten Prüfungstermin insgesamt zu wiederholen. Wird Ihr Rücktritt von der mündlichen Prüfung genehmigt, ist nur diese zu wiederholen.


Was passiert, wenn ich der Prüfung ohne Genehmigung fernbleibe oder mein Rücktritt nicht genehmigt wird?

Wenn Sie nach der Zulassung zur Prüfung ohne Genehmigung von der Prüfung zurücktreten oder der mündlichen oder der schriftlichen Prüfung ohne Genehmigung fernbleiben, gilt die Prüfung insgesamt als nicht bestanden. Das Gleiche gilt, wenn Sie die Prüfung ohne Genehmigung abbrechen. Die Nichtabgabe einer einzigen Aufsichtsarbeit ist unschädlich; die Klausur wird dann mit "0 Punkten" bewertet. Eine Wiederholungsmöglichkeit der versäumten Klausur besteht nicht.

Nachteilsausgleich

Unter welchen Voraussetzungen kann ein Nachteilsausgleich beantragt werden?

Für prüfungsunabhängige Beeinträchtigungen, insbesondere körperliche Behinderungen, welche die Anfertigung der Aufsichtsarbeiten erschweren, kann das Landesjustizprüfungsamt auf schriftlichen oder elektronischen Antrag angemessene Ausgleichsmaßnahmen treffen.

Ein Nachteilsausgleich kann nur unter folgenden Voraussetzungen gewährt werden:

  • Es muss sich um eine prüfungsunabhängige Beeinträchtigung handeln.
  • Die Folgen der Beeinträchtigung beeinflussen das reguläre Leistungsbild des Prüflings und bereiten Nachteile bei der Bearbeitung der Aufsichtsarbeiten.
  • Es darf sich nicht um ein Dauerleiden handeln, das als persönlichkeitsbedingte Eigenschaft die Leistungsfähigkeit des Prüflings prägt.

Als Nachteilsausgleich kommt insbesondere in Betracht:

  • eine Verlängerung der Bearbeitungszeit um maximal eine Stunde,
  • Ruhepausen von insgesamt nicht mehr als 90 Minuten (welche nicht auf die Bearbeitungszeit angerechnet werden).

Wie ist der Antrag zu stellen und was muss ich dem Antrag beifügen?

Ein Nachteilsausgleich wird nur auf schriftlichen oder elektronischen Antrag gewährt. Diesen sollten Sie möglichst frühzeitig unter Beifügung eines aktuellen amtsärztlichen Attestes an das Landesjustizprüfungsamt richten. Mit dem Antrag ist die Einwilligung zur Verarbeitung der übermittelten Gesundheitsdaten zu erklären, da eine Prüfung vom LJPA sonst nicht vorgenommen werden kann.

Zeugnisse

Bekomme ich beglaubigte Abschriften?

Es werden ohne Aufforderung zwei beglaubigte Abschriften des Zeugnisses erstellt.


Gibt es ein Platznummernzeugnis?

Neben dem Zeugnis über das Bestehen der Zweiten juristischen Staatsprüfung stellt das Landesjustizprüfungsamt auch ein Platznummernzeugnis nach Maßgabe des § 33 Absatz 2 JAPO M-V aus (§ 53 Absatz 1 JAPO M-V).


Wann erhalte ich meine Zeugnisse?

Ihnen werden automatisch im Anschluss an Ihre mündliche Prüfung zwei beglaubigte Kopien des Zeugnisses über das Bestehen der Zweiten juristischen Staatsprüfung zugeschickt. Das Original sowie das Platznummernzeugnis werden bei der feierlichen Zeugnisübergabe des Landesjustizprüfungsamtes an die Absolventinnen und Absolventen übergeben. Wenn Sie nicht an der feierlichen Zeugnisübergabe teilnehmen, übersendet Ihnen das Landesjustizprüfungsamt alles auf dem Postweg, sobald es von der Nichtteilnahme durch Sie benachrichtigt wurde.


Gibt es eine vorläufige Bescheinigung?

In der Regel wird daher von einer vorläufigen Bescheinigung abgesehen. In dringenden Fällen können Sie uns kontaktieren.

Akteneinsicht

Wann und wo kann ich Akteneinsicht nehmen?

Die Einsichtnahme in Ihre Prüfungsarbeiten einschließlich der Gutachten der Prüferinnen und Prüfer kann nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses (nach der mündlichen Prüfung oder nach Erhalt des Nichtbestehensbescheid) beantragt werden.

Die Möglichkeit der Akteneinsicht besteht in den Räumlichkeiten des Landesjustizprüfungsamts. Vereinbaren Sie hierzu gerne telefonisch einen Termin. Bitte bringen Sie Ihren gültigen Personalausweis mit und melden sich am Empfang des Ministeriums. Fotokopien werden vor Ort nicht gefertigt, es ist Ihnen jedoch gestattet den Inhalt der Prüfungsakte abzufotografieren.

Es besteht weiter die Möglichkeit, einen Antrag auf Übersendung von kostenlosen Kopien Ihrer Aufsichtsarbeiten und Begutachtungen zu stellen. Die Übersendung erfolgt nach Ihrem Wunsch per Post oder eingescannt per E-Mail. Das Landesjustizprüfungsamt bemüht sich um eine zeitnahe Übersendung.


Wie muss ich meinen Antrag stellen?

Der Antrag ist schriftlich oder elektronisch an das Landesjustizprüfungsamt zu richten.

Wiederholung der Prüfung

Was passiert, wenn ich die Prüfung nicht bestehe?

Wenn Sie die Prüfung nicht bestanden haben oder gilt diese als nicht bestanden, können Sie die Prüfung einmal wiederholen. Die Prüfung ist vollständig zu wiederholen. Das Landesjustizprüfungsamt bestimmt den nächsten Prüfungstermin. Dieser wird im Nichtbestehensbescheid mitgeteilt. Bis dahin ist ein Ergänzungsvorbereitungsdienst abzuleisten (§ 54 Absatz 1 JAPO M-V).


Wie gestaltet sich der Ergänzungsvorbereitungsdienst?

Wird ein Ergänzungsvorbereitungsdienst abgeleitet, bestimmt die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts die Ausbildungsstellen, an die eine Zuweisung zur weiteren Ausbildung erfolgt sowie die Verpflichtung zur Teilnahme an Lehrveranstaltungen gemäß § 40 Absatz 4 JAPO M-V. Der Ergänzungsvorbereitungsdienst endet mit dem Ablegen der Wiederholungsprüfung (§ 54 Absatz 3 JAPO M-V).


Kann ich meinen Schwerpunktbereich noch einmal wechseln?

Ein einmaliger Wechsel des Schwerpunktbereiches ist durch schriftliche oder elektronische Erklärung gegenüber der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes innerhalb einer Frist von fünf Werktagen ab Zustellung des Nichtbestehensbescheid der Prüfung möglich (§ 54 Absatz 2 Satz 2 JAPO M-V).


Wenn ich die erste Wiederholungsprüfung nicht bestehe, kann ich ein zweites Mal wiederholen?

Wer auch die Wiederholungsprüfung nicht bestanden hat, kann nach Eintritt der Bestandskraft der Bescheide über das erstmalige und wiederholte Nichtbestehen innerhalb von zwei Wochen einen Antrag auf Zulassung zur zweiten Wiederholungsprüfung stellen (§ 55 Abs. 1 JAPO M-V).

Die Zulassung setzt voraus, dass im schriftlichen Teil der erstmaligen Prüfung oder der Wiederholungsprüfung, die beide im Land Mecklenburg-Vorpommern durchgeführt worden sein müssen, ein Gesamtdurchschnitt von mindestens 3,50 Punkten erreicht wurde. (§ 55 Abs. 2 JAPO M-V). Auf die Absätze 3 bis 5 wird verwiesen.

Notenverbesserung

Personenbezogene Daten

Betreuungsrecht

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Ausführliche Informationen zur Vorsorgevollmacht

weitere Informationen

Justizvollzug

Justizvollzugsanstalten /
Bildungsstätte / LaStar

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JUSTIZPORTAL

Oberlandesgericht Rostock

Die Gerichte und Staatsanwaltschaften in M-V

www.mv-justiz.de

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