Sicherungsverwahrungsvollzug
Das Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz des Landes wurde am 24. April 2013 vom Landtag beschlossen. Die Neuregelung gewährleistet, dass Sicherungsverwahrte anders behandelt werden als Strafgefangene. Denn Sicherungsverwahrte verbüßen keine Strafe mehr, sondern werden wegen ihrer hohen Gefährlichkeit von der Allgemeinheit ferngehalten. Das Bundesverfassungsgericht gab vor, dass sich die Sicherungsverwahrung deutlich vom regulären Strafvollzug unterscheiden muss.
Das Bundesverfassungsgericht hat am 4. Mai 2011 wesentliche Regelungen der Sicherungsverwahrung für verfassungswidrig erklärt. Die Frist für eine Neuregelung wurde auf zwei Jahre festgelegt. Bis 31. Mai 2013 hatte Mecklenburg-Vorpommern fristgerecht auf dem Gelände der Justizvollzugsanstalt Bützow einen Neubau für maximal 20 Sicherungsverwahrte fertiggestellt.



