Bürgschaften

Das Land Mecklenburg-Vorpommern kann auf der Grundlage von § 39 Abs. 1 der Landeshaushaltsordnung in Verbindung mit dem Haushaltsgesetz in der jeweils geltenden Fassung sowie auf der Grundlage des geltenden Beihilferechts der Europäischen Gemeinschaft Bürgschaften, Garantien und sonstige Gewährleistungen (im Folgenden Bürgschaften) übernehmen. Landesbürgschaften werden in Form von Ausfallbürgschaften im Sinne der §§ 765 ff. BGB gewährt; sie stellen somit eine übliche Kreditsicherheit dar.

Es besteht kein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Bürgschaft.

Öffentliche Kreditsicherheiten werden bereitgestellt, wenn das Zustandekommen des jeweiligen Kredites im öffentlichen Interesse liegt, bankübliche Sicherheiten jedoch nicht oder nicht in ausreichendem Umfang zur Verfügung stehen (Subsidiaritätsgrundsatz). Das öffentliche Interesse, welches die Übernahme von Landesbürgschaften rechtfertigt, bestimmt der Gesetzgeber im jeweiligen Haushaltsgesetz. Seit 1991 ist das Finanzministerium in den jeweiligen Haushaltsgesetzen ermächtigt worden, innerhalb eines vorgegebenen Rahmens Bürgschaften zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft und des Schiffbaus in Mecklenburg-Vorpommern einzusetzen.

Bürgschaften kommen durch Vertrag zwischen einem Kreditinstitut und dem Land Mecklenburg-Vorpommern zustande (Hausbankprinzip). Bei den Bürgschaften der Bürgschaftsbank Mecklenburg-Vorpommern GmbH tritt das Land als so genannter "Rückbürge" auf.

Durch die öffentlichen Bürgschaften werden hauptsächlich kleine und mittlere Unternehmen (KMU) begünstigt, die also weniger als 250 Mitarbeiter und einen Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. Euro bzw. eine Jahresbilanzsumme von höchstens 43 Mio. Euro aufweisen.

Die Entscheidung zur Übernahme von Bürgschaften wird in Bürgschaftsausschüssen getroffen, in denen das Land jeweils vertreten ist. Die Entscheidung erfolgt hierbei stets unter Abwägung der volkswirtschaftlichen Förderungswürdigkeit des Vorhabens auf der Basis eines/r betriebswirtschaftlichen Gutachtens/Einschätzung zum betreffenden Vorhaben bzw. Unternehmen sowie der Prognose eines schadensfreien Bürgschaftsverlaufes. Darüber hinaus dürfen Bürgschaften nur im Einklang mit den beihilferechtlichen Vorschriften der EU-Kommission übernommen werden.

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N. N.