Stabilitätsbericht
Die Verankerung einer Schuldenbremse im Grundgesetz und die Errichtung des Stabilitätsrates waren wesentliche Bestandteile der Föderalismusreform II, die der Deutsche Bundestag am 29. Mai 2009 und der Bundesrat am 12. Juni 2009 beschlossen haben. Gemäß Artikel 109a GG ist die zentrale Aufgabe des Stabilitätsrates die laufende Überwachung der Haushalte des Bundes und der Länder, um drohende Haushaltsnotlagen frühzeitig zu erkennen und geeignete Gegenmaßnahmen rechtzeitig einleiten zu können.
Die Haushaltsüberwachung erfolgt auf der Grundlage jährlich bis zum 15. Oktober zu erstellender Berichte des Bundes und der einzelnen Länder an den Stabilitätsrat (Stabilitätsberichte). Die Berichte beinhalten zunächst eine Darstellung von Kennziffern zur aktuellen Haushaltslage und zur Finanzplanung. Der Stabilitätsrat hat hierzu vier Kennziffern ausgewählt: der strukturelle Finanzierungssaldo, der Schuldenstand, die Kreditfinanzierungsquote und die Zins-Steuer-Quote. Diese sind in hohem Maße geeignet, ein umfassendes Bild über die Haushaltslage des Bundes und der Länder abzugeben. Darüber hinaus wird in den Berichten über die Einhaltung der verfassungsmäßigen Kreditaufnahmegrenzen berichtet sowie eine Projektion der mittelfristigen Haushaltsentwicklung auf Basis einheitlicher Annahmen vorgenommen.
Wenn beim Bund oder bei einem Land die Mehrzahl der Kennziffern zuvor festgelegte Schwellenwerte zu den einzelnen Kennziffern überschreitet oder die mittelfristige Haushaltsprojektion eine kritische Entwicklung aufzeigt, prüft der Stabilitätsrat, ob bei dem jeweiligen Land bzw. beim Bund eine Haushaltsnotlage droht.
Der erste Stabilitätsbericht des Landes Mecklenburg-Vorpommern wurde Anfang September 2010 vorgestellt.