Schulden und Schuldenbremse

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Säulendiagramm zu Nettokreditaufnahmen und Tilgungen

Nettokreditaufnahmen / Tilgungen

Nettokreditaufnahmen / Tilgungen

Der Staat kann grundsätzlich nur so viel ausgeben, wie er einnimmt. Die Ausgaben müssen an den Einnahmen ausgerichtet werden. Schuldenfinanzierte Haushalte können zwar vorübergehend vertretbar sein, auf Dauer führen sie jedoch zu einer Handlungsunfähigkeit des Landes.

Mecklenburg-Vorpommern fing 1990 ohne Schuldenlast an. In der Euphorie der Wiedervereinigung wurde von Vielen angesichts des teilungsbedingten Nachholbedarfs das Geldausgeben in den Vordergrund gestellt. Die erforderlichen Einnahmen aus Steuern waren nicht ausreichend vorhanden. Daher war zunächst auch das Schuldenmachen kein Tabu. Schnell wurde klar, dass dieser Weg nicht auf Dauer beschritten werden kann, denn bereits 1997 überstiegen die Pro-Kopf-Schulden des Landes die der westlichen Länder.

Die Kreditaufnahme war, abgesehen von der Ausnahmesituation infolge der Steuereinbrüche 2002/2003, seitdem rückläufig. Im Jahre 2006 gelang es dem Land Mecklenburg-Vorpommern erstmals, keine neuen Schulden aufnehmen zu müssen. Im Jahr 2007 wurden dann sogar 240 Millionen Euro Schulden getilgt. In den Folgejahren bis einschließlich 2018 wurde der Schuldenberg stetig reduziert. Bis Ende 2019 konnte die Schuldenlast um rund 1,5 Milliarden Euro gesenkt werden. Nach 14 Jahren ohne neue Schulden, konnte das Land seinen Schuldenberg auf rund 9,4 Milliarden Euro absenken.

Eine Zäsur stellt das Jahr 2020 dar. Mit dem Inkrafttreten einer gemeinsamen Schuldenregelung in Artikel 109 Absatz 3 Grundgesetz im Jahr 2020 sind Bund und Länder verpflichtet, ihre Haushalte grundsätzlich ohne Einnahmen aus Krediten auszugleichen. Die landesrechtliche Schuldenbremse ist in Artikel 65 Absatz 2 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern verankert. Zur Konkretisierung des Artikels 65 Absatz 2 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern hat der Landtag ein Gesetz zur Änderung der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern und zur Errichtung eines Sondervermögens „Konjunkturausgleichsrücklage des Landes Mecklenburg-Vorpommern“ verabschiedet.

Damit sind ab 2020 alle Landeshaushalte grundsätzlich ohne Einnahmen aus Krediten auszugleichen. Ausnahmen hiervon sind zulässig zur im Auf- und Abschwung symmetrischen Berücksichtigung der Auswirkungen einer von der Normallage abweichenden konjunkturellen Entwicklung sowie für Naturkatastrophen oder außergewöhnliche Notsituationen, die sich der Kontrolle des Landes entziehen und seine Finanzlage erheblich beeinträchtigen.

Um vor allem die sozialen und wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie zu bekämpfen, errichtete das Land im Jahr 2020 den MV-Schutzfonds. Um diesen mit entsprechenden finanziellen Mitteln auszustatten, beschloss der Landtag mit zwei Nachtragshaushalten verfassungskonform zusätzliche Kredite in Höhe von insgesamt 2,85 Milliarden Euro. Nie zuvor hatte das Land innerhalb eines Jahres höhere Kredite aufgenommen.

Zum Jahresende 2020 betrugen die Schulden somit rund 12,3 Milliarden Euro. Auf jede Einwohnerin und jeden Einwohner entfallen damit Landesschulden in Höhe von rund 7.600 Euro.

Mit dem erwarteten relativen Bevölkerungsrückgang im Verhältnis der Gesamtbevölkerung in der Bundesrepublik Deutschland werden die Einnahmen ebenfalls zurückgehen. Allein aufgrund des Rückgangs des Einwohneranteils Mecklenburg-Vorpommerns sind von Jahr zu Jahr Einnahmeverluste in Höhe von ca. 24 Millionen Euro zu erwarten. Um die Verschuldung pro Einwohner aber nicht weiter anwachsen zu lassen, müssen folglich weiter Kredite zurückgezahlt werden. Eine besondere zusätzliche Belastung für den Landeshaushalt stellt die Rückführung der im Zuge der Corona-Pandemie neu aufgenommenen Schulden dar. Ab dem Jahr 2025 wird das Land über einen Zeitraum von 20 Jahren diese Schulden wieder abtragen müssen – und zwar jedes Jahr in Höhe von 142,5 Millionen Euro.