Haushaltsplan

Der Landeshaushaltsplan wird von der Landesregierung für ein oder zwei Jahre erarbeitet und vom Landtag als Gesetz beschlossen. Er weist aus, welche Einnahmen das Land erwartet und welche Ausgaben das Land tätigen darf.

Seit 2002 wird von der Landesregierung ein Zweijahreshaushalt - ein so genannter Doppelhaushalt - aufgestellt und vom Landtag nach eingehender Beratung beschlossen. Der Prozess der Aufstellung eines Haushaltsplanes erstreckt sich über einen Zeitraum von mehreren Monaten. Der Planungszeitraum beginnt bereits gut ein Jahr vor Beginn des jeweiligen Haushaltsjahres:

  • Die Aufstellung des Haushaltsplanes wird regelmäßig im Dezember des Vorvorjahres mit Vorgaben im Aufstellungserlass aus dem Finanzministerium eingeleitet.
  • Die einzelnen Ministerien melden im März ihre Vorstellungen beim Finanzministerium an. Das Finanzministerium verhandelt diese mit den Ministerien und erstellt den Entwurf des Haushaltsplanes.
  • Die Landesregierung beschließt diesen Entwurf im Juli. Der Entwurf besteht aus dem Haushaltsgesetz und dem Haushaltsplan. Die Ministerpräsidentin leitet den Entwurf an den Landtag weiter.
  • Der Finanzminister begründet Anfang September den Haushaltsplanentwurf in seiner Haushaltsrede (Einbringungsrede) vor dem Landtag.
  • Der Landtag berät über die Vorlage in erster Lesung und führt eine Generalaussprache durch.
  • Der Landtag verweist den Haushaltsplanentwurf federführend an den Finanzausschuss sowie an die anderen Ausschüsse des Landtags zur Mitberatung.
  • Der Finanzausschuss berät den Entwurf Punkt für Punkt und erarbeitet hierzu seine Beschlussempfehlungen.
  • Der Haushaltsplanentwurf der Regierung und die Beschlussempfehlungen des Finanzausschusses werden im Landtag in einer zweiten Lesung beraten.
  • Der Landtag verabschiedet das Haushaltsgesetz und den Haushaltsplan im Dezember.
  • Die Ministerpräsidentin unterzeichnet das Gesetz und verkündet es im Gesetzblatt. Das Haushaltsgesetz tritt unabhängig vom Zeitpunkt seiner Verkündung jeweils am 1. Januar eines Jahres in Kraft. Dies gilt grundsätzlich auch für Nachträge zum Haushaltsplan.