Ablauf der Grundsteuerabgabefrist
01.02.2023
Am 31.01.2023 endete für alle Grundstückeigentümerinnen und -eigentümer die siebenmonatige Frist zur Abgabe der Grundsteuererklärungen. Eine erneute Verlängerung der Abgabefrist ist nicht vorgesehen.
Bislang liegen in den Finanzämtern des Landes ca. 556.100 Erklärungen vor. Dies entspricht einer Eingangsquote von rund 77,2 %.
„Ein vollständiger Eingang aller Grundsteuererklärungen bis zum Fristablauf war nicht zu erwarten. Das zeigen die Erfahrungen aus anderen Steuerarten. Ich gehe davon aus, dass die Finanzämter auch in den kommenden Tagen und Wochen noch viele Erklärungseingänge verzeichnen werden“, sagt Finanzminister Dr. Heiko Geue.
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Nach Abgabe der Grundsteuererklärung werden die Bürgerinnen und Bürger vom Finanzamt zwei Bescheide erhalten
• den Grundsteuerwertbescheid
• den Grundsteuermessbescheid
Grundsteuerwertbescheid: Auf Grundlage der vom Grundbesitzeigentümer übermittelten Daten hat das Finanzamt den Grundsteuerwert des Grundbesitzes berechnet und hat diesen in einem Grundsteuerwertbescheid festgestellt.
Grundsteuermessbescheid: Der ermittelte Grundsteuerwert wurde mit der gesetzlich festgeschriebenen Steuermesszahl multipliziert. Daraus entsteht der Grundsteuermessbetrag. Dieser wurde den Bürgerinnen und Bürgern mit dem Grundsteuermessbescheid bekanntgegeben. Die Kommune, in welcher der betroffene Grundbesitz liegt, erhält die Daten elektronisch über ELSTER-Transfer.
Grundsteuerbescheid von der Kommune: Der Grundsteuermessbetrag wird abschließend mit dem sogenannten Hebesatz der Kommune multipliziert, um die endgültige Grundsteuer zu ermitteln. Der Hebesatz soll durch die Kommunen so angepasst werden, dass die Grundsteuerreform insgesamt aufkommensneutral ist. Für die einzelnen Steuerpflichtigen kann sich die Höhe der Grundsteuer jedoch ändern.
Am Ende wird durch die Kommune der Grundsteuerbescheid ausgegeben. Erst dann müssen die Bürgerinnen und Bürger die neu ermittelte Grundsteuer auch zahlen. Die auf den neuen Grundsteuerwerten basierende Grundsteuer ist erstmalig ab dem 01.01.2025 zu zahlen.
Wie geht es für diejenigen weiter, die die Erklärung nicht fristgerecht übermittelt haben?
Der Ablauf der Frist entbindet die Bürger nicht von der Pflicht, die Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts zu übermitteln. Auch nach dem 31.01.2023 ist die Abgabe möglich und erforderlich. Mehr Informationen gibt es unter www.mv-grundsteuer.de.