Kommunaler Finanzausgleich
Nach dem Grundgesetz sind die Länder dafür verantwortlich, dass die Kommunen zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben über eine angemessene Finanzausstattung verfügen. Diese Vorgabe spiegelt sich in der Finanzgarantie des Artikels 73 Absatz 2 und den Vorgaben des Artikels 72 Absatz 3 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern wider.
Infolge der Steuerkraftunterschiede zwischen den Gemeinden können diese die Erfüllung kommunaler Aufgaben auf einem vergleichbaren Niveau nicht in jedem Fall durch eigene Einnahmen absichern. Mit Hilfe des kommunalen Finanzausgleichs soll sichergestellt werden, dass alle Gemeinden über eine angemessene finanzielle Leistungsfähigkeit verfügen. Der kommunale Finanzausgleich ist insofern eine Ergänzung der eigenen Einnahmequellen der Kommunen.
Im Finanzausgleichsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (FAG M-V) ist geregelt, inwieweit die Kommunen des Landes an den zur Verfügung stehenden Einnahmen im Land beteiligt sind (vertikaler Finanzausgleich) und wie diese Mittel unter den Gemeinden und Landkreisen im Land verteilt werden (horizontaler Finanzausgleich).
Die Höhe der vom Land bereitgestellten Finanzausgleichsleistungen zur Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs bemisst sich nach dem Gleichmäßigkeitsgrundsatz. Dieser besagt im Kern, dass das Land und die Kommunen an der Entwicklung der Steuereinnahmen beider Ebenen gleichmäßig teilhaben. Für jedes Haushaltsjahr wird zudem im Rahmen des Verbundquotenfestlegungsgesetzes aus den Finanzausgleichsleistungen und den Verbundgrundlagen des Landes (Einnahmen des Landes aus Steuern und Bundesergänzungszuweisungen abzüglich bestimmter Abzugsbeträge) eine Verbundquote ermittelt.
Neben den Finanzausgleichsleistungen zur Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs stellt das Land den Kommunen einen Kostenausgleich für die Wahrnehmung übertragener Aufgaben zur Verfügung. Zudem werden den Kommunen Fördermittel in erheblichem Umfang zur Erfüllung bestimmter politischer Ziele zugewendet.
Die vom Land zur Verfügung gestellten Finanzausgleichsleistungen werden insbesondere für steuerkraftabhängige Schlüsselzuweisungen, Zuweisungen für die Wahrnehmung übertragener Aufgaben, Zuweisungen für Infrastruktur, Sonderbedarfszuweisungen und Entschuldungshilfen verwendet. Die Zuständigkeit für den horizontalen kommunalen Finanzausgleich obliegt dem für Kommunales zuständigen Innenministerium.